Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Siebter Senat - 7 AZR 690/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt - 1 Ca 188/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 - 8 Sa 186/16 - Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses - Betriebsratsmitglied ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 690/16 8 Sa 186/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Willms und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 3 - Auf die Revision der Bekla gten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 - 8 Sa 186/16 - im Kostenpunkt und in soweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das A r- beitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingun g in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifve r- trag für die T - Systems International (MTV TSI) mit Ablauf des 31. Oktober 2015 beendet wurde. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2015 - 1 Ca 188/15 - wir d insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund aufl ö- sender Bedingung geendet hat. Die einem schwerbehin derten Menschen gleichgestellte Klägerin war zunächst Beamtin der Deutschen Bundespo st. Nach deren Privatisierung ni mmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr z u- gewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG gewährte der Klägerin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den So n- derurlaub für Bundesbeamt innen, Bunde s beamte, Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV) in der bis zum 8. Juni 2016 ge l- tenden Fassung ab dem 1. Juli 1999 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin . Der So n- derurlaub wurde jeweils befristet bewilligt, zuletzt bis zum 31. Oktober 2015. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der DT AG , g ing im Dezember 2002 aus eine r Verschmelzung der T - Systems International GmbH (alt) auf die T I GmbH h ervor und firmiert jetzt wieder unter T - Systems Internatio nal GmbH . 1 2 3 - 3 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 4 - Bei der damaligen T I GmbH, die zuvor unter D S GmbH firmiert und zum d a- m a ligen D Ko nzern gehör t hatt e, galt der zwischen dem Verband der Metalli n- dustrie Baden - Württemberg e.V. und der Tarifgemeinschaft von Dienstlei s- tungsunternehmen im VMI einerseits und der Industriegewerkschaft Metall a n- dererseits am 9. September 1999 geschlossene Ergänzungstarifvertrag Nord - Württemberg/Nordbaden. Der Ergänzungstarifvertrag Nord - Württemberg/Nord - baden enth ält Regelungen, welche die Flächentarifverträge der Metallindustrie des Tarifgebiets Nord - Württemberg/Nord b aden ergänzen und teilweise abä n- dern . I m Übrigen bestimmt er, dass alle durch den Ergänzungstarifvertrag nicht berührte n Regelungen der Flächentarifverträge des Tarifgebiets Nord - Württemberg/Nord b aden auch im Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrags Anwendung finden. Bei der damaligen T - Syst ems International GmbH (alt) galt ein mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenes T a- rifwerk. Nach dem auf die Beklagte als übernehmender Rechtsträger weitere Gesellschaften des Konzern s der DT AG verschmolzen worden war en , e rfolgte für die Beklagte eine umfassende Neutarifierung . Die mit der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Firment a rifverträge, darunter der Manteltarifvertrag für die T - Systems International (im Folgenden MTV TSI) , tr a- ten am 1. Sep t ember 2004 in Kraft. Die Anlage 1 zum MTV TSI enthält Sonde r- regelungen für die von der DT AG für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Beklagten ohne Bezüge beurlaubten Beamten und Arbeitnehmer für die Dauer der Beurlaubung. In § 4 Abs. 3 dieser Anlage heißt es: § 4 Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 MTV T - Systems International (3) Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende B e- amten - oder Arbeitsverhältnis bei der Deutschen T e- Die Klägerin war bei der Beklagten zuletzt auf Grundlage des Arbeit s- vertrags vom 14. Dezember 2004 idF des Änderungsvertrags vom 3. Juni 2009 als Sachbearbeiterin Querschnitt/Support III beschäftigt und mit der Bestellung 4 - 4 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 5 - von Hardware und dem Bearbeiten von Rechnungen für das Ressort I b u n de s- weit be traut. § 2 des Arbeitsvertrags lautet: § 2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses Für das Arbeitsverhältnis gelten die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie die Bestimmungen dieses Arbeitsvertra ges. Ergä n- zend wird auf die gesetzlichen Regelungen sowie die j e- weils gültigen betrieblichen Regelungen der Gesellschaft Die Beklagte verabschiedete im Rahmen von Umstrukturierungsma ß- nahmen, die auch zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichke iten führten, zwei Rationalisierungsprogramme und schloss hierüber mit dem Gesamtbetriebsrat am 29. April 2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung. § 8 dieser Rahmenve r- einbarung sieht die Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen Mitarbe i- ter n vor , deren Au fgaben nur zum Teil wegfallen (Teil - Betroffenheit). Diese R e- gelung lautet auszugsweise: § 8 Auswahlverfahren bei Teil - Betroffenheit (1) Ziel des Auswahlverfahrens unter den teilbetroffenen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz wegfällt. Bei der Auswahl der Beschäftigten für die verble i- benden Arbeitsplätze sollen die Businessanforderu n- gen und die betrieblichen Belange berücksichtigt a ber auch die sozialen Aspekte der Beschäftigten mit beachtet werden. Die Auswahl erfolgt auf der Grun d- lage der folgenden Merkmale: fachliche Eignung in Bezug auf die verble i- benden Arbeitsplätze und ggf. erforderliche Qualifizierung, soziale Gesichtspunkte durch freiwillige A n- gabe des Beschäftigten (Geburtsdatum, Ei n- trittsdatum, Anzahl der kindergeldberechti g- ten Kinder, Familienstand, Schwerbehind e- rung sowie besondere soziale Gesicht s- punkte). (2) Zur Koordinierung der Umsetzung des Auswahlve r- fahrens für die im Interessenausgleich (§ 5) festg e- legte betriebsändernde Maßnahme wird jeweils ein 5 - 5 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 6 - Umsetzungsteam gebildet. In das Umsetzungsteam entsenden die IA - schließenden Parteien jeweils bis (3) Auf der Basis des in Absatz (1) genannten Auswah l- prinzips und der dort genannten Merkmale erstellt der Arbeitgeber einen Vorschlag für eine Auswah l- entscheidung und stellt diese einschließlich der we i- teren erforderlichen Unterlagen dem Umsetzungs - team recht Kann auch hier keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, liegt das Letztentscheidungsrecht beim A r- Die DT AG teilte der Klägerin , die Mitglied des bei der Beklagten gebi l- deten Betriebsrats war, mit S chreiben vom 3. September 2015 mit, dass ihr A r- beitsplatz bei der Beklagten zum 31. Oktober 2015 wegfallen werde. Die Kläg e- rin sei eine von zwei durch die Umstrukturierungsmaßnahme t eilbetroffenen Mitarbeitern ihrer Einheit. Ein Arbeitsplatz falle weg. Die Auswahl sei im Umse t- zungsteam einvernehmlich auf die Klägerin gefallen. Dabei seien die Erforde r- nisse des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung beachtet worden. Insb e- sondere sei kein anderer teilbetroffener Mitarbeiter in Bezug auf die verbleibe n- den Ar beitsplätze weniger fachlich geeignet. Die sozialen Gesichtspunkte der Klägerin seien berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 16. September 2015 informierte die DT AG die Klägerin im Auftrag der Beklagten darüber , dass ihr Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2015 wieder auflebe und dass sie ab dem 1. November 2015 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis st e- he. Damit ende ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach § 4 Abs. 3 der A n- lage 1 zum MTV TSI mit Auslaufen der Beurlaubung bzw. mit Aufleb en des a k- tiven Beamtenverhältnisses bei der DT AG automatisch mit Ablauf des 31. Oktober 2015. Mit ihrer am 1. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. Oktober 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin z u- nächst ihre Weiterbeschäftigung verlangt und die Auffassung vertreten, ihr A r- beitsverhältnis sei nicht nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI aufgelöst worden. Diese Regelung finde auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die 6 7 - 6 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 7 - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei unklar, da für sie nicht erkennbar gewe sen sei, ob der MTV TSI oder der Ergänzungstarifvertrag Nord - Württem - berg/Nordbaden iVm. de n Tarifverträgen der Metallindustrie gelten solle . Zudem sei ihr bei der ersten Beurlaubung verbindlich mitgeteilt worden, dass sie da u- erhaft beurlaubt und bei der Beklagten eingesetzt werde, die Befristung auf fünf Jahre sei reine Formsache. Die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ger e- gelte auflösende Bedingung sei m angels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Sie ermögliche es der Beklagte n , im kollusiven Zusammenwirken mit der DT AG d en Eintritt der auflösende n Bedingung herbei zu führen . Damit könne die Beklagte zudem die Besetzung des Betriebsrats beeinflussen . Dies sei weder mit Art. 7 der Richtlinie 2002/14/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen G e- meinschaft (Richtlinie 2002/14/EG) noch mit Art. 27 und Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GRC) verei n- bar. Ihr Sonderurlaub sei allein wegen ihre r Betriebsr atstätigkeit nicht verlängert worden. Das ergebe sich daraus, dass die Beurlaubungen der anderen im B e- reich I tätigen Beamten, die nicht Mitglied des Betriebsrats seien, verlängert worden seien. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für die T - Systems International (MTV TSI) mit Ablauf des 31. Oktober 2015 beendet wurde , 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräft i- gen Entscheidung des Bedingungskontrollverfahrens als SB Querschnitt/Support weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die in erster Instanz ausschließlich auf vertrag s- gerechte Weiterbeschäftigung der Klägerin gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem im Berufungsrechtszug gestellten Feststellung s- antrag entsprochen und hinsichtlich des Weiterbeschäftigung santrags die kl a- 8 9 10 - 7 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 8 - geabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt . Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläg er in beantragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils , soweit das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsa n- trag stattgegeben hat , und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin. D er in der Revisionsinstanz allein anhängige Feststellungs antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 1. Bei dem A ntrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Mantelt a- rifvertrag für die T - Systems International (MTV TSI) mit Ablauf des 31. Oktober 2015 beendet wurde, handelt es sich nicht nur um eine Be dingungs kontrollkl a- ge gemäß § 1 7 Satz 1 TzBfG, sondern auch um eine allgemeine Feststellung s- klage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage der Klägerin (v gl. hierzu etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) . Die Klägerin hält die auflösende Bedingung wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG für unwirksam. Dies ist mit einer Bedingungskontrollklage gemäß §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG geltend zu m a- chen. Soweit die Klägerin meint, § 4 A bs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sei nicht Vertragsbestandteil geworden, ist dies nicht Gegenstand einer Bedingungsko n- trollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ( vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) . 11 12 13 14 - 8 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 9 - 2. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Dies gilt auch, soweit der Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag zu verste hen ist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteress e ist gegeben, da sich die Beklagte auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelten auflösende n Bedingung b e- ruft. II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien ha t aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung des Wiederaufl e- bens des Beamtenverhältnisses der Klägerin nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 31. Oktober 2015 geendet. 1. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ist aufgrund einzelvertr aglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags ist Vertragsbestandteil geworden und wirksam. Die Parteien haben die Geltung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI nicht einzelvertraglich abbedung en. a) Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Dezember 2004 finden auf das Arbeitsverhältnis die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung . Diese Abrede ist als dynamische Bezugnahme auf die mit der Vereinten Dienstleistungsg ewerkschaft ver.di g e- schlossenen Firment arifverträge der Beklagten , zu denen auch der MTV TSI gehört, auszulegen . aa) Bei der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. Dezember 2004 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Ve r- tragsgestaltung schlie ßen . Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen kann durch das Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383 /14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) . bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- 15 16 17 18 19 20 - 9 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 10 - lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teil igten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht ei n- deutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art be teiligten Ve r- kehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmeth o- den ein nicht behebba rer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu La s- ten des Verwenders. Die Anwend ung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschö p- er richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 22; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f., BAGE 147, 322; 8. D ezem ber 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BAGE 136, 270; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 37 mwN, BAGE 116, 366) . cc) Danach ist § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien als Bezugnahme auf die mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen und zum 1. September 2004 in Kraft getretenen Firmentarifverträge der Beklagten und nicht als Bezugnahme auf d en Ergänzungstarifvertrag Nord - Württemberg/Nordbaden zu verstehen . Da für spricht schon der Vertragswortlaut. Mit der Formul ierung e- s ellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung wird dyn a- misch auf die für die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG normativ ge l- tenden Tarifverträge verwiesen. Im Zeitpunkt des Vertragsschluss es am 14. Dezember 2004 galten für die B eklagte jedenfalls die mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Firmentarifverträge normativ. Da ausschließlich der MTV TSI - anders als der E r gänzungstarifvertrag Nord - Württemberg/Nordbaden - Sonderregelungen für die von der DT AG beurlaubte n Beamte n und Arbeitne h- 21 - 10 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 11 - mer enthält , durften von der Bezugnahmeklausel betroffene beurlaubte Beamte der DT AG annehmen, dass die mit ver.di abgeschlossenen Firmentarifverträge für ihre Arbeitsverhältnisse gelten s ollten und nicht der mit der IG Metall g e- schlossene Ergän zungstarifvertrag . Die Sonderregelungen betreffen nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses , sondern enthalten auch Bestimmu n- gen, die der sozialversicherungsrechtliche n Situation beurlaubte r Beamte r Rechnung tragen. Ein von der DT AG für ein e Täti gkeit bei der Beklagten beu r- laubt er Beamter musste daher § 2 des Arbeitsvertrags als Bezugnahme auf die mit der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Firmentarifverträge und damit auch auf den MTV TSI nebst seiner Anlage 1 verstehen. Für die Anwendung der U n- kla rheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB ist daher kein Raum. b) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags ist Vertragsbestan d- teil geworden und wirksam. Die Bezugnahme auf die für die Arbeitgeberin ge l- tenden Firmentarifverträge ist weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags ist keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dynamische Verweisu ngen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularvertr ä- ge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 19; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/ 15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . bb) Die Bezugnahmeklausel verletzt auch nicht das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (1) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks füh rt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als ma ß- gebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Kla usel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspie l- räume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von 22 23 24 25 - 11 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 12 - der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Sep - tember 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 128, 73) . Im Zei tpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelu n- gen bestimmbar sein (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 21; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39) . (2) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unve r- ständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht en t- sprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältni s- ses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allg e- meine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73) . Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ) . (3) Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags für die Klägerin weder unverständlich noch unklar. Die anwendbaren Tarifverträge sind ausreichend bestimmt. Die Klä gerin konnte durch Einsicht in die Tarifverträge feststellen, welche tariflichen Regelungen für ihr Arbeitsverhältnis gelten sollten. c) Die Parteien haben die Geltung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI nicht mündlich abbedungen. Dabei kann dahinste hen, ob der Klägerin - wie sie behauptet - bei der ersten Beurlaubung mitgeteilt wurde, dass sie dauerhaft beurlaubt und bei der Beklagten eingesetzt werde, die Befristung der Beurla u- bung auf fünf Jahre sei reine Formsache. Diese Erklärung be zieht sich nic ht auf die auflösende Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI, sondern auf die beamtenrechtliche Beurlaubung durch die DT AG . Die von der Klägerin behauptete Zusage könnte allenfalls einen Anspruch gegen die DT AG auf dauerhafte Beurlaubung im B e amtenverhältnis begründen. 26 27 28 - 12 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 13 - 2 . Die auflösende Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ist wirksam und eingetreten. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kl ä- gerin durch ihren mit der Klageschrift angebrachten Weiterbeschäftigungsa n- trag di e Dreiwochen frist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG für die Bedingungskontrollklage gewahrt hat und die auflösende Bedingung deshalb nicht bereits nach § § 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs . 1 KSchG als wirksam und eingetreten gilt. a) Nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI endet das Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses bei der DT AG. Diese auflösende Bedingung ist wirksam . Sie ist nach § § 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt . § 78 Satz 2 BetrVG steh t der Anwendung der Regelung auf die Klägerin als Betriebsratsmitglied nicht entgegen. aa) Die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte auflösende B e- dingung ist nach § § 21, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. (1) Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds nach § § 21, 14 Abs. 1 TzBfG (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 20; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26 , BAGE 156, 8 ; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 20, BAGE 155, 1; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe) . Ein Sachgrund ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, w eil das Bea m- tenverhältnis mit der DT AG neben dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbest eht . § § 21, 14 Abs. 1 TzBfG verlangt l ediglich, dass ein Arbeitsvertrag unter einer auflösend en Bedingung geschlossen wurde . Für das Erfordernis eines Sachgrunds kommt es daher nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer nach beendete m Arbeitsverhältnis nicht die Arbeitslosigkeit droht, sondern er mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnis ses wi rtschaftlich abgesichert ist. Die Bedingungskontrolle nach dem TzBfG setzt keine Schutzbedürftigkeit voraus (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - zu I 1 a der Gründe ) . (2 ) Für d ie auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI i st der nach § § 21, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG erforderliche Sachgrund gegeben. 29 30 31 32 33 34 - 13 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 14 - (a ) D as Wiederaufleben d es Beamtenverhältnisses des Arbeitnehmers lässt sich zwa r keinem der in dem Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG g e- nannten Sachgründe zu ordnen . Die Aufzählung von Sach gründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus t- sprechung vor Inkrafttreten des TzBfG aner kannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlo ssen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die union s- rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung d es nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 109, BAGE 158, 266; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) . A llerdings können sonstige , in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die B e- fristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtferti gen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkata log des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 28; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. De zember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132 , 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) . ( b ) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sac h- gründe ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäfti gung besteht. Dabei beschränken sich die aufg e- zählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen nur ein vorübergehe n- der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie et wa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatb e- ständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines 35 36 - 14 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 15 - zeit lich begrenzten Arbeitsv erhältnisses zu wählen (BAG 20. Janu ar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14) . ( c ) Der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte Tatbestand de s Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der Befris tungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG . Er rechtfertigt nicht nur die Befristung des Arbeitsvertrags eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF beurlaubten Beamten (vgl. dazu BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - zu I 1 c bb der Gründ e ) , sondern auch eine auflösende Bedingung für den Fall de s Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses . (a a ) Die auflösende Beendigung für den Fall des Wiederauflebens des B e- amtenverhältnisses beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem B eamtenverhältnis erfüllen kann. D as Aufleben des Beamtenverhältni s- ses führt zwar nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Tätigkeit im Arbeit s- verhältnis (BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 43) . B ei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wird das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses j e- doch typischerweise eine Pflichtenkollision für den Arbeitnehmer begründen . Di e an das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses ankn üpfende auflösende Bedingung soll die se Pflichtenkollision verhindern. ( b b) Die drohende Pflichtenkollision begründet ein anerkennenswertes Int e- resse beider Vertragsparteien daran, den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des Wiederauflebens de s Beamtenverhältnisses zu schließen. D er Arbeitnehmer wird dadurch vor dem E intritt einer Pflichtenkollision geschützt, wobei er zwischen der Fortsetzung des Arbeits - oder des Beamtenverhältnisses entscheiden kann . Hält der Arbeitnehmer an seinem Beamtenve rhältnis fest, endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhält ni s- ses . Will der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er den Eintritt der auflösenden Bedingung verhindern, indem er sein Beamtenverhältnis vor dessen Wiederaufleben beendet. Die auflösende Bedingung trägt andererseits dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zu m Zwecke einer sachgerechten Personalplanung bis zum Zeitpunkt des Wiederaufleben s des 37 38 39 - 15 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 16 - Beamtenverhältnisses Klarheit darüber zu erlangen , ob das Arbeitsverhältnis fort gesetzt werden soll oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann . ( c c) Dies steht n icht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 1991 ( - 7 AZR 344/90 - ) . Danach ist eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbedienstete n mit dem Ende der bewilli g- ten Beurlaubung endet, nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die weitere Beurla u- bung jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitge bers abhängt , die in seinem B e- lieben steht . Anders als im damaligen Fall endet das Arbeitsverhältnis vorl i e- gend nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses . Damit ist gewährleistet, dass - abhängig von der Entscheidung des A rbeitnehmer s - entweder das Arbeitsverhältnis oder da s Beamtenverhältnis fortbesteht . (3 ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts gebietet der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die For t- setzung und Be endigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeit s- platzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben ( st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Ja nuar 2011 - 1 BvR 1741/0 9 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . D iesen grundrechtlichen Wertun gen des Art. 12 Abs. 1 GG trägt die Rege lung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI dadurch Rechnung, dass das A r- beitsverhältnis nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiede r- aufleben des Beamtenverhältnisses endet. Der Arbeitnehmer hat die Möglic h- keit, d ie Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beendigung des B e- 40 41 42 - 16 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 17 - amtenverhältnis ses zu verhindern , und kann damit entscheiden, welc hes Rechtsverhältnis er beibehalten m öchte. (4 ) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine einschränkende Auslegung oder Nichtanwendung von § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen im Hinblick auf ihr Betriebsratsamt erforderlich. Der von Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG iVm. Art. 27 und Art. 30 GRC geforderte (Mindest - )Schutz von Arbeitnehmervertretern ist gewährleistet. ( a ) Mit der Richtlinie 2002/14 /EG ist ein allgemeiner Rahmen für die Unte r- richtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt; ihre Art. 7 und 8 geben ein en näher beschriebene n Schutz für Arbeitnehmervertreter vor (BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 39, BAGE 144, 85) . (a a ) Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2002/14 /EG tragen die Mitgliedstaaten d a- für Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion e i- nen ausreichenden Schutz und ausreichen de Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. Art. 8 der Richtlinie 2002/14 /EG verpflichtet die Mitgliedsta a- ten, für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinie geeignete Maßnahmen - insbesondere Verwaltungs - und Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen - sowie wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorzusehen, die im Falle eines Verstoßes g e- gen diese Richtlinie durch den Ar beitgeber oder durch die Arbeitnehmervertr e- ter Anwendung finden. (b b ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union (Gerichtshof) folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2002/14 /EG als auch daraus, dass diese nur einen allgemeinen Rahmen mit Mindestvorschriften vorsieht, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedsta a- ten - und vorbehaltlich der ihnen obliegenden Verpflichtung, die in dieser Rich t- linie vorgeschriebenen Ergebnisse zu erre ichen, den Sozialpartnern - in Bezug auf die hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter zu treffenden Schutzmaßnahmen und zu bietenden Sicherheiten ein weites Ermessen eingeräumt hat (vgl. EuGH 43 44 45 46 - 17 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 18 - 11. Februar 2010 - C - 405/08 - [Ingeni Ø rforeningen i Danmark ] Rn. 5 2) . Das E r- messen bezieht sich nach den Ausführungen des Gerichtshofs neben dem au s- (in den englischen und französischen Sprachfassungen der Richtlinie 2002/14: nach Art. 7 der Richtlinie 2002/14 /EG (vgl. EuGH 11. Februar 2010 - C - 405/08 - [ Ingeni Ø rforeningen i Danmark] Rn. 52 ) . Es ist nicht schrankenlos, sondern muss das in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 /EG vorgesehene Mindestmaß wahre n (EuGH 11. Februar 2010 - C - 405/08 - [Ingeni Ø rforeningen i Danmark] Rn. 53 und Rn. 57 ) . Der G e- richtshof hat in diesem Zusammenhang angenommen, es sei klar, dass die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters, die mit dessen Eigenschaft oder mit der von ihm in dieser Eigenschaft als Vertreter ausgeübten Funktion begründet wäre, mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 /EG geforderten Schutz nicht zu vereinbaren wäre (EuGH 1 1. Februar 2010 - C - 405/08 - [Ingeni Ø rforeningen i Danmark] Rn. 58 ) . Art. 7 der Richtlinie 2002/14 /EG sei aber auch dahin ausz u- legen, dass er nicht verlange, Arbeitnehmervertretern einen verstärkten Künd i- gungsschutz zu gewähren. Jedoch habe jede zur Umsetzung dieser Richtlinie, sei es durch Gesetz oder durch Tarifvertrag, vorgesehene Maßnahme d en in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 /EG bestimmten Mindestschutz zu wahren (EuGH 11. Februar 2010 - C - 405/08 - [Ingeni Ø rforeningen i Danmark] Rn. 66 ) . (b ) Mit Art. 27 GRC ist die Gewährleistung eines Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer im Unternehmen b e- schrieben. Nach Art. 30 GRC hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und G e- pflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. ( c ) Ausgehend von diesen unionsrechtlichen Vorgaben ist es nicht geb o- ten, Mitglieder des Betriebsrats von der Anwendung des § 4 Abs. 3 der Anl a- ge 1 zum MTV TSI auszunehmen. Die auflösende Bedingung bedarf eine s sachlichen Grund s , so dass - auch für Betriebs ratsmitglieder - ein Mindestb e- standsschutz gewährleistet ist. Ein auflösend bedingt beschäftigtes Betrieb s- ratsmitglied hätte nur dann keinen ausreichenden Schutz und keine ausre i- 47 48 - 18 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 19 - chenden Sicherheiten, wenn die Beendigung seines Arbeitsvertrags wegen se i- ner Amtstätigkeit erfolgen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Dem union s- rechtlich gebotenen Schutz eines Betriebsratsmitglieds vor einer im Zusa m- menhang mit einer auflösenden Bedingung stehenden Benachteiligung kann durch § 78 Satz 2 BetrVG - ggf. iVm. § 2 80 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB und § 162 Abs. 2 BGB - Rechnung getragen werden. (a a ) Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer B e- triebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden . Diese Regelung ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 24; 28. September 2016 - 7 AZR 2 48/14 - Rn. 44; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 29 mwN, BAGE 148, 299; 5. Dezember 2012 - 7 AZ R 698/11 - Rn. 47, BAGE 144, 85 ) . § 78 Satz 2 BetrVG schützt ebenso wie § 78 Satz 1 BetrVG die Betriebsratsmitglieder als Personen und den B e- triebsrat als Orga n (BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 84 7/12 - Rn. 32 mwN, aaO ) . Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das Betriebsratsmitglied in einem u n- befristeten, einem befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis steht. Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 Betr VG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, so n- dern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsa b- sicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellu ng gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 24; 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 21; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 29 mwN, aaO ; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, aaO ; 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/0 8 - Rn. 11 mwN) . Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Maßnahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art kann in einem Unterlassen bestehen, etw a indem einem von § 78 Satz 2 BetrVG geschützten Mandatsträger Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt (BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47 , aaO ) . 49 - 19 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 20 - (b b ) N ach der Rechtsprechung des Senats kann eine Befristungsabrede nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 134 BGB unwirksam sein, wenn der Arbei t- nehmer bei ihrem Abschluss bereits Betriebsratsmitglied ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anbietet (BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, BAGE 144, 85) . Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit de n Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz . Dieser ist im Wege der Naturalrestitution auf den Abschluss des verweigerten Folge vertrags geric h- tet (BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 30 mwN, BAGE 148, 299) . (c c ) Dies gilt für eine auflösend e Bedingung entsprechend. Eine auflösende Bedingung kann unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bereits Bet riebsratsmitglied ist und der Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer nur wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat lediglich ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis anbietet statt eines Arbeitsverhältnisses, das nicht unter einer auflösenden Bedingung steht. Bena chteiligt ein Arbeitgeber ein au f- lösend bedingt beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen B e- triebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betrieb s- ratsmitglied gemäß § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 , § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz , der auf den Abschluss des verwe i- gerten Folgevertrags gerichtet ist . B ei einer auflösenden Bedingung kann eine Benachteiligung auch dadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber die auflösende Bedingung wegen der Be triebsratstätigkeit herbeiführt. Dagegen ist das Betriebsratsmitglied nach § 162 Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG geschützt. Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu der en Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeig e- führt wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile 50 51 52 - 20 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 21 - herlei ten darf (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 40, BAGE 125, 147) . Unter welchen Voraussetzungen die Beeinflussung des Geschehensa b- laufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einze l- fall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertrag s- partner erwartet werden konnte. Von einem loyalen Arbeitgeber ist zu erwarten, dass er ein Betriebsratsmitglied nicht entgegen § 78 Satz 2 BetrVG benachte i- ligt. Führt der Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit die auflösende B e- dingung herbei, ist es ihm nach § 162 Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG verwehrt, sich auf den Eintritt der auflösenden Bedingung zu berufen . bb ) Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung durch die arbeitsvertra g- lich e Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ist nicht wegen des Mandats und der Tätigkeit de r Klägerin als Mitglied des Betriebsrats nach § 78 Satz 2 BetrVG, § 134 BGB unwirksam. Die Klägerin hat nicht behauptet , bereits bei Vertragsschluss am 14. Dezember 2004 Mitglied des Betriebsrats gewesen zu sein. Sie hat au ch nicht dargelegt , dass die Beklagte ihr wegen der Betriebsratstätigkeit lediglich ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis angeb o- ten hat. Dagegen spricht au ßerdem , dass die auflösende Bedingung nicht im Einzelfall mit der Klägerin vereinbart wurde, sond ern tariflich in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelt und die Bezugnahmeklausel in § 2 des A r- beitsvertrags eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Allgemeine G e- schäftsbedingung ist. b ) Die auflösende Bedingung ist eingetreten. aa) Das Beamtenverhältnis der Klägerin ist infolge der Beendigung des Sonderurlaubs mit Ablauf des 31. Oktober 2015 wieder auf gelebt , so dass die Klägerin seit dem 1 . November 2015 wieder in einem aktiven Beamtenverhäl t- nis steht. bb) Die Beklagte muss sich nicht nach § 162 Abs. 2 BGB iVm . § 78 Satz 2 BetrVG so behandeln lassen, als sei die auflösende Bedingung nicht eingetr e- ten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die auflösende Bedi n- gung wegen der Betriebsratstätigkeit herbeigeführt hat. 53 54 55 56 - 21 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 22 - (1) B e steht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob der Arbeitgeber die auflösende Bedingung wegen der B e- triebsratstätigkeit herbeigeführt hat, gilt ein abgestuftes System der Darl e- gungs - , Einlassungs - und Beweislast. Grundsätz lich obliegt dem Betriebsrat s- mitglied die Darlegungs - und Be weislast für die treuwidrige Herbeiführung der auflösenden Bedingung. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der aus der Fiktion des § 162 BGB Rechte herleitet, das treuwidrige Verhalten und seine Ursächlichkeit für den Bedingungseintritt darlegen und b e- weisen muss ( vgl. BGH 16. Oktober 1996 - VIII ZR 54/96 - zu II 2 b der Gründe; 8. Januar 1958 - VII ZR 126/57 - ; 11. Juli 1957 - VII ZR 214/56 - zu IV der Gründe ) . Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehle n- den Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast Rechnung zu tragen. Es genügt zunächst, dass der Ar beitnehmer - soweit er die Überlegungen und Zusa m- menhänge nicht kennt - einen Sachverhalt vorträgt, der darauf schließen lässt, dass der Arbeitgeber den Eintritt der Bedingung wegen der Betriebsratstätigkeit herbeigeführt hat. Der Arbeitgeber muss sich sod ann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Trägt der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom A r- beitnehmer vorgetragenen Indizien für die Benachteiligung zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitgeber die auflösende Bedingung wegen der Betrieb s- ratstätigkeit herbeigeführt hat (vgl. zu r Darlegung der Benachteiligung BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36 mwN, BAGE 148, 299; zur Dar legung der Missbräuchlichkeit einer sachgrundlosen Befristung BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25 mwN) . ( 2 ) D ie Klägerin hat Ums tände, die auf eine Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratst ätigkeit schließen lassen , nicht ausreichend dargelegt . 57 58 - 22 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 23 - (a) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den Bedi n- gungseintritt beeinflusst hat. Die Beklagte hat den Bedingungseintritt zwar nicht selbst herbeigeführt. Die Entscheidung, den (beamtenrechtlichen) Sonderurlaub der Klägerin nicht zu verlängern, wurde nicht von der Beklagten, sondern von der Dienstherrin der Klägerin, der DT AG, getroffen. A us dem Schreiben der DT AG vom 3. September 2015 ergibt sich jedoch , dass diese ihrer E ntsche i- dung das Ergebnis des bei der Beklagten durchgeführten Auswahlprozesses nach § 8 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29. April 2014 zugrunde gelegt hat. D ies könnte für e ine mittelbare Einflussnahme der Beklagten auf den B e- dingungseintritt sprechen, die zur Begründung der Fiktionswirkung ausreichen kann (vgl. etwa Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 162 BGB Rn. 2) . (b) Die Klägerin hat aber unter Berücksichtigung der ihr mit Schreiben der DT AG vom 3. September 2015 mitgeteilten Auswahlerwägungen keine ausre i- chenden Umstände für eine Benachteiligung dargelegt. In diesem vom Lande s- arbeitsgericht in Bezug genommenen Schreiben ist ausgeführt , es habe zwei teilbetroffene Arbeitnehmer gegeben. Die Auswahl , bei welchem teilbetroffenen Beschäftigten der Arbeits platz wegfällt, sei im paritätisch besetzten Umse t- zungsteam einvernehmlich auf die Klägerin gefallen. Bei der Auswahl seien die Erfordernisse nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung beachtet wo r- den. Es sei kein anderer teilbetroffener Mitarbeiter in Bezug auf die verbleibe n- den Arbeitsplätze weniger fachlich geeignet. Die sozialen Gesichtspunkte der Klägerin seien berücksichtigt worden. Diese mitgeteilten Auswahlerwägungen sprechen gegen d ie Annahme, die Beklagte habe die Klägerin wegen ihrer B e- triebsr atstätigkeit benachteiligt . Unter Berücksichtigung d ies er Mitteilung konnte die Klägerin sich nicht auf den Vortrag beschränken, der Sonderurlaub der a n- deren im Bereich I eingesetzten Beamten, die nicht Mitglieder des Betriebsrats seien, sei verlängert wor den. So ist schon nicht ersichtlich, ob die anderen B e- amten mit der Klägerin vergleichbar, insbesondere teilbetroffen waren. Die Kl ä- gerin hätte sich mit den mitgeteilten Auswahlerwägungen auseinandersetzen und vortragen müssen, dass und ggf. aus welchen Gr ünden diese Erwägungen nur vorgeschoben sind. 59 60 - 23 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 - 24 - 3 . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Mitteilung der B e- klagten vom 16. September 2015 über den Eintritt der auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31. Oktober 2015 geendet. a) Nach §§ 21, 15 A bs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis mit Bedi n- gungseintritt, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen U n- terrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. b) Danach hat das Arbeitsverhältni s der Parteien mit Eintritt der auflöse n- den Bedingung am 31. Oktober 2015 geendet. Die Klägerin wurde durch die Beklagte mit dem Schreiben der DT AG vom 16. September 2015 mehr als zwei Wochen vor dem Bedingungseintritt iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG über den Zei t- punkt des Bedingungseintritts unterrichtet . aa) Mit dem Schre iben vom 16. September 2015 wurde der Klägerin der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung mitgeteilt . Dieses Schreiben ist der Klägerin spätestens am 1. Oktober 2015 zugegangen, denn es war der an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beigefügt. In dem Schreiben heißt es, das Arbeitsverhältnis der Klägerin ende gem äß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zu m MTV TSI mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung des Auslaufen s der Beurlaubung bzw. des Aufleben s des aktiven Beamtenverhäl t- nisses bei der DT AG auto matisch am 31. Oktober 201 5 . bb) D ie Klägerin ist durch die Beklagte als Arbeitgeberin unterrichtet wo r- den, auch wenn das Schreiben vom 16. September 2015 von den HR Bus i- ness Services der DT AG verfasst ist . Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die HR Business Services im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers de r Kläger in , also der Beklagten, handel n . Diese Vertretung ist zulässig. Bei der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgestaltende Willense r- klärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, weil de ren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 61 62 63 64 65 - 24 - 7 AZR 690/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR690.16.0 622 /15 - Rn. 26) . Für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gelten jedoch die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechend ihrer Eigenart (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 21 , BAGE 159, 334 ) . Da nach sind die Vo r- schriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) anzuwenden. Der Arbeitg e- ber kann sich daher zur Mit teilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG eines Vertreters b e- dienen (KR - Lipke 11. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 17; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 2) . II I . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Willms Holzhausen 66
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