Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Siebter Senat - 7 AZR 689/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR689.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg - 27 Ca 594/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Teilurteil vom 1. September 2016 7 Sa 24/16 - Entscheidungsstichwort e : Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anr u- fungsfrist ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.7AZR689.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 689/16 7 Sa 24/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bund esarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Willms und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt : - 2 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgericht s Hamburg vom 1. September 2016 - 7 Sa 24/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten d arüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund aufl ö- sender Bedingung oder einer außerordentliche n, hilfsweise ordentlichen pers o- nenbedingten Kündigung geendet hat , sowie im Wege der Widerklage über die Rückzahlung von Entgelt. Der Kläger war zunächst Beamter d er Deutschen Bundespost . Nach deren Privatisierung ni mmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Diensthe r- reneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr . Die DT AG gewährte dem Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verord nung über den Sonderurlaub für Bundesbeamt innen, Bundesbeamte, Richter innen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung - (SUrlV) in der bis zum 8. Juni 2016 geltenden Fassung ab dem 1. September 2002 So n- derurlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der Beklagten . Der Sonderurlaub wurde jeweils befristet bewilligt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2014. In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des A rbeitsvertrags der Parteien heißt es: § 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.) Der Ar beitnehmer wird ab 01.09.2002 oder früher a ls Solution Manager (Datum) im Bereich Project Management 1 2 3 - 3 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 4 - i n H auf unbestimmte Zeit tätig. 2 . ) Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber gelte n- den Tarifverträge in der jeweils gül tigen Fassung, soweit im fo l- genden nichts anderes vereinbart ist. Die Zuordnung der Geltungsbereiche dieser Tarifverträge ist in den jeweiligen §§ Für die Beklagte gelten die mit der Vereinten Dienstleistungsgewer k- schaft ver.di geschlo ssenen Firmentarifverträge, darunter der Manteltarifvertrag für die T - Systems International (im Folgenden MTV TSI). Die Anlage 1 zum MTV TSI enthält Sonderregelungen für die von der DT AG für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Beklagten ohne Bezüge be urlaubten Beamten und A r- beitnehmer für die Dauer der Beurlaubung. In § 4 Abs. 3 dieser Anlage heißt es: § 4 Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 28 MTV T - Systems International (3) Das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende B e- amten - ode r Arbeitsverhältnis bei der Deutschen T e- Mit Schreiben vom 6. November 2014 informierte die DT AG den Kläger im Auftrag der Beklagten darüber, dass sein Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2014 wieder auflebe und dass er ab dem 1. Januar 2015 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis stehe . Damit ende sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Auslaufen der Beurlaubung bzw. mit Aufleben des aktiven Beamtenverhältnisses bei der DT AG automatisch mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Dieses Schreiben ist nicht unterschrieben . Es enth ä r- vices - Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Bekla gte mit Schreiben vom 11. Dezember 2014, das dem Kläger am 12. Dezember 2014 zuging, das Arbeitsverhältnis vorsorglich a ußerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Dezember 2014, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt . 4 5 6 - 4 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 5 - Die Beklagte überwies dem Kläger für den Monat Januar 2015 Entgelt in Höhe von 4.056,72 Euro netto. Mit Schreiben vom 7. April 2015 erklärte sie, ihren Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung variabler Verg ütung für das Jahr 2014 in Höhe von 3.374,29 Euro netto auf zurechnen . Sie forderte den Kläger vergeblich auf, den Restbetrag in Höhe von 682,43 Euro zurückzuzahlen. Die DT AG verrechnete den Betrag von 682,43 Euro netto mit den Bezügen des Klägers aus dem B e- amtenverhältnis. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 unterrichtete die Beklagte den Kläger vorsorglich , dass die auflösende Bedingung nach § 4 Abs. 3 der Anl a- ge 1 zum MTV TSI mit der Beendigung der Beurlaubung bzw. dem Wiederau f- leben des aktiven Beamten verhältnisses eingetreten sei mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis automatisch zwei Wochen nach Zugang des Schreibens ende. Der Kläger wies dieses von den Prokuristen der Beklagten H und R u n- terzeichnete Schreiben, das ihm am 1 . März 2016 zuging, am 3. März 2016 z u- rück. Mit der am 19. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29. Dezember 2014 zugestellten Klage hat te sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11. Dezember 2014 gewandt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2014 bzw. 31. Juli 2015 hinaus geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht a m 5. August 2015 hat der Kläger sein e Klage um den Antrag auf Feststellung, dass das Arbei tsverhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde, erweitert. In der Ber u- fungs instanz hat sich der Kläger zudem gegen die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses au fgrund der auflösende n Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI zum 15. März 2016 gewandt und die Zahlung von Annahmeverzug s- lohn verlangt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei nicht nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI aufgelöst worden. Diese Regelung 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 6 - finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei intransparent. Jedenfalls sei die auflösende Bedingung durch die Vereinbarung in § 1 Abs. 1 des Arbeitsve rtrags abbedu n- gen worden. Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sei mangels sachlicher Rechtfertigung unwirksam, soweit sie auch bei Wi e- deraufleben des Beamtenverhältnisses aufgrund einer Entscheidung des Dienstherrn zur Beendigun g des Arbeitsverhältnisses führe. Auch d ie Schrif t- form des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten . Jedenfalls habe die Beklagte ihn nicht schriftlich iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unterrichtet. Die Kündi gungen seien unwirksam, da es an einem sie rechtfertigenden Grund fehle. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 11. Dezember 2014, dem Kläger am 12. Dezember 2014 zugestellt, nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche der Beklagten vom 11. Dezember 2014, dem Kläger am 12. Dezember 2014 zugestellt, nicht aufgelöst worden ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht au f- grund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde; 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, so n- dern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2014 bzw. über den 31. Juli 2015 hi n- aus fortbesteht; 5 . die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.094,40 Euro brutto (Arbeitsvergütung von Januar 2015 bis Juli 2016 zuzüglich der Jahressondervergütungen für die Jahre 2014 und 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz der Europ ä- ischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen ; 11 - 6 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 7 - 6 . festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht au f- grund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 15. März 2016 beendet wurde. Di e Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Wide r- klage hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 682,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2015 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI a m 31. Dezember 2014 mit dem Wiederaufleben des Beamt enverhältnisses des Klägers geendet. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis durch die vorsorglich ausgesprochene a u- ßerordentliche personenbedingte Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet worden. Aufgrund des Wiedera uflebens seines Beamtenverhältnis ses sei es dem Kläger wegen des Vorrangs des Beamtenverhältnisses rechtlich unmöglich, seine Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten zu erbringen. Jede n- falls sei die hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam. Die Zahlung de s En t- gelts für den Monat Januar 20 15 sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Januar 2015 noch bestanden haben sollte, da d er Kläger leistungsunfähig gewesen sei. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht durch die Verrechnung des Betrags mit den Dienstbezü gen des Klägers durch die DT AG erloschen, da diese n icht Inhaberin de s Anspruchs gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzanträgen (Klageanträge zu 1. und 2. ) und dem gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedin gung zum 31. Dezember 2014 gerichteten Antrag ( Klagea n- trag zu 3. ) entsprochen und den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 4. ) sowie die Widerklage abgewiesen. Weitere Anträge waren erstinstanzlich 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 8 - nicht gestellt. D as Landesarbeitsgericht hat - nach erfolgter Klageerweit e- rung - die Entscheidung hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. und in Bezug auf die Widerklage durch Teilurteil bestätigt. Über d en allgemeinen Festste l- lungsantrag (Klageantrag zu 4. ) , den Zahlungsantrag (Klageantrag zu 5. ) u nd den gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender B e- dingung zum 15. März 2016 gerichteten Klageantrag zu 6. hat es noch nicht entschieden. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagea bweisungsa n- trag in Bezug auf die Klagean träge zu 1. bis 3. und ihre Widerklage weiter. Der Kl äger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht durch Teilurteil entschieden , soweit es erkannt hat , dass das A r- beitsverhältnis nicht aufgrund auflösender Bedingung am 31. Dezember 2014 geendet hat . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilu r teils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung de r Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das L andesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A . D ie Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor, soweit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses au f- grund auflösender Bedingung z um 31. Dezember 2014 entschi e den wur de. I . Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zu r En d ents cheidung reif, so hat das Gericht d ie Entscheidung nach § 301 Ab s. 1 Satz 1 ZPO durch Endurteil (T eilur teil ) zu e r- lassen . Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der Teil, über den entschieden wird, vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entschei dungen nicht b e- steht. § 301 Abs. 1 ZPO setzt die Teilbarkeit der Klageforderung voraus (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 874/11 - Rn. 11) . Daran fehlt es, wenn in einem Teilu r- 16 17 18 - 8 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 9 - teil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht i n de m weiteren Verfa h- ren über an dere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bl o- ßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das G e- r icht nach § 318 ZPO für das weitere Ver fahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berüh ren kann (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41, BAGE 159, 316; 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN; BGH 21. November 2017 - VI ZR 436/16 - Rn. 7; 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29 mwN, BGHZ 210, 30) . Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht demgegenüber nicht entgegen, da ss die Entscheidung über den weiteren A n- spruch lediglich von derselben Rechtsfrage abhängt , sofern es nicht um de n- selben Anspruchsgrund geht ( BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - zu I der Gründe, BAGE 114, 194 ; BGH 28. No vember 2003 - V ZR 123/03 - zu II der Gründe, BGHZ 157, 133 ) . Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Ve r- fahrensmangel dar . Das Revisionsgericht ist daher auch ohne eine entspr e- chende Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen g e- halten, die Zuläss igkeit des Teilurteils zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15; 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 19; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 27 , BGHZ 189, 356 ) . II . Danach hat das Landesarbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil er la s- sen, indem es über den Klageantrag zu 3. auf Feststellung, dass das Arbeit s- verhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anl a- ge 1 zum M TV TSI mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde, en t- schieden hat, nicht aber über den Klageantrag zu 6 . , der auf die Feststellung gerichtet ist , dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 15. März 2016 beendet wurde. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kla geantrag zu 3. mit der Begründung entsprochen, die in § 4 Abs. 3 der Anl a ge 1 zum MTV TSI g e- 19 20 - 9 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 10 - regelte auflösende Bedingung sei unwirksam. Die Frage der Wirksamkeit der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI wird sich dem Landesarbeitsge richt im weiteren Verfahren auch bei der Entscheidung über den Klageantrag zu 6 . stellen. Dabei hängt die Entscheidung über die Klagea n- träge zu 3. und zu. 6 nicht lediglich von derselben abstrakten Rechtsfrage ab. Beide Anträge betreffen vielmehr denselben Beendigungstatbestand und damit denselben Streitgegenstand . Bei der in § 4 Abs. 3 der Anla ge 1 zum MTV TSI geregelten auflösenden Bedingung ist der Beendigungstatbestand das Wiede r- aufle ben des Beamtenverhältnisses. D urch die gesetzliche Anordnung in §§ 21 , 15 Abs. 2 TzBfG wird lediglich das vereinbarte Vertragsende modifiziert (BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 33) . B . Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebu ng des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung de r Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Revisionsg e- richt im Fall eines unzulässigen Teilurteils den und anstelle de s Berufungsgerichts darüber entscheiden kann ( vgl. hierzu etwa BAG 24. November 2004 - 10 AZR 169/04 - zu B I 4 c der Gründe, BAGE 113, 21 ) . Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts kann der Senat bereits über die Klageanträge zu 1 . bis 3. sowie die W i- derklage nicht abschließend be finden . I . Der Senat kann auf der Grundlage der bis lang getroffenen Feststellu n- gen nicht abschließend entscheiden, ob der zulässige Klageantrag zu 3. b e- gründet ist. 1. Der Klage antrag zu 3. , mit de m der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde, ist zulässig. a ) Bei d ies em Antrag handelt es sich nicht n ur um eine Bedingungsko n- trollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, sondern auch um eine allgemeine Fes t- 21 22 23 24 - 10 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 11 - ste l lungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klageb e- gehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksicht i- gung des Klage ziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 18; 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 201 1 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) . Der Kläger hält die auflösende Bedingung wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG und wegen Verstoßes g e- gen das Schriftformerfordernis iSv. § 14 Abs. 4 TzB fG für unwirksam. Dies ist mit einer Bedingungskontrollklage gemäß § § 21, 17 Satz 1 TzBfG geltend zu machen. Soweit der Kläger meint, § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sei nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des A rbeitsvertrag s überraschend und intransparent sei, ist dies nicht Gege n- stand einer Bedingungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellung s- klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 19 ; 16. April 2008 - 7 AZR 132/ 07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) . b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Dies gilt auch, soweit der Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag zu verste hen ist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich die Beklagte auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI beruft. 2. A ufgrund der bis lang getroffenen Tatsachenf eststellungen lässt sich nicht entscheiden, ob der Klageantrag zu 3. begründet ist. Der Senat kann nicht abs chließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses des Klägers nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 31. Dezember 2014 geendet hat. Das Landesa r- beitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet . Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte au f- lösende Bedingung unwirksam ist . Die auflösende Bedingung ist entgegen der 25 26 27 - 11 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 12 - Auffassung des Landesarbeitsgerichts durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Die auflösende Bedingung ist auch eingetreten. Der Senat kann aber mangels Feststellungen zum Zugang des Unterrich tungsschreibens vom 6. November 2014 nicht beurteilen , wann das Arbeitsverhältnis nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG aufgrund der auflösenden Bedingung geendet hat . a ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI aufg rund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das A r- beitsverhältnis der Parteien Anwendung findet . aa ) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des A rbeitsvertrags der Parteien gelten für das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jewei ls gült igen Fassung, soweit im F olgenden nichts anderes vereinbart ist. Die se d y- namische Bezugnahme klausel auf die für die Arbeitgeberin geltenden T arifve r- träge , zu denen auch der MTV TSI zählt, ist Vertragsbestandteil geworden und wirksam. Sie ist weder überrasc hend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. ( 1 ) Die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des A rbeitsvertrags , bei der es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäf tsbedingung handelt, ist keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dynamische Verwe i- sungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltung s- instrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 19; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . ( 2 ) Die Bezugnahmeklausel ve r stößt auch nicht gegen das Transparen z- gebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. ( a ) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als ma ß- gebliche Ausprägung des Transparenzge bots verlangt lediglich, dass die tatb e- 28 29 30 31 32 - 12 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 13 - standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspie l- räume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragsp artner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 128, 73) . Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen R e- gelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 21; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39) . ( b ) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unve r- ständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht en t- sprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältni s- ses. Na ch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allg e- meine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73) . Welche ko nkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ) . (c) Danach ist d ie Bezugnahmeklausel i n § 1 Abs. 2 des A rbeits vertrags für den Kläger weder unverständlich noch unklar. Die anwendbaren Tarifverträge sind ausreichend bestimmt. Der Kläger konnte durch Einsicht in die Tarifvertr ä- ge feststellen, welche tariflichen Regelungen neben den Regelungen des A r- beitsve rtrags für sein Arbeitsverhältnis gelten sollten. bb ) Die Parteien haben § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI nicht durch § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags abbedungen . § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht dahin zu verstehen, dass die auflös ende Bedingung in § 4 Abs. 3 der A n- lage 1 zum MTV TSI auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Zwar ist in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass der Kläger auf unbestimmte 33 34 35 - 13 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 14 - Zeit tätig wird . Damit wird jedoch nur klargestellt, dass d er Arbei tsver trag nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 37) . Dies schließt die Vereinbarung e i- ner auflösenden Bedingung nicht aus . b) D ie auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wirksam . Sie ist auch ei n- getreten. aa ) Allerdings gilt d ie in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum M TV TSI geregelte auflösende Bedin gung nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten . ( 1 ) Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gilt eine aufl ö- sende Bedingung als wirksam und als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Ei ntritts der auflösenden Bedingung als eingetreten, wenn der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung und de ren Nichte intritt zu dem in der schriftlichen Unterrichtung angegebenen Zeitpunkt nicht innerh alb der Dreiwochenfrist nach §§ 2 1, 17 S atz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG g e- richtlich geltend gemacht hat (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 26) . Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die au flösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsve r- trag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der B edingun g. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 S atz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingun g bereits vor Ablauf der Zweiw o- chenfrist eingetreten ist (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 622/15 - Rn. 14; 36 37 38 39 - 14 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 1 5 - 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 17 , BAGE 160, 150 ; 23. März 2016 - 7 A ZR 827/13 - Rn. 15, BAGE 155, 1; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19, BAGE 148, 357) . (2) Danach hat der Kläger die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Kläger spätestens zwei Wochen vor dem Bedingungseintritt am 31. Dezember 2014 durch die Beklagte über den Zeitpunkt des Bedingungsei n- tritts iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG unterrichtet worden ist. Der Kläger hat zwar den Bedingungskontrollantrag erst in der mündlichen Ver handlung beim Arbeitsg e- richt am 5. August 2015 gestellt. Die dreiwöchige Klagefrist war - die rechtzeit i- ge Unterrichtung unterstellt - bereits am 21. Januar 2015 abgelaufen. Der Kl ä- ger hat aber die Klagefrist dadurch gewahrt, dass er innerhalb dieser Frist g e- gen die vorsorgliche außerordentliche personenbedingte Kündigung und die hilfsweise ordentliche personenbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben sowie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der auflösenden Be dingung geltend gemacht und einen Bedi n- gungskontrollantrag gestellt hat. Der Kläger hat mit den Kündigungsschutza n- trägen eindeutig zum Ausdruck gebracht, auch eine Beendigung seines A r- beitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung, die bis zum 31. Dezember 2014 bzw. 31. Juli 2015 wirksam werden soll, nicht zu akzepti e- ren . (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Künd i- gungsschutzrecht wahrt e ine Kündigungsschutzklage in analoger Anwendung von § 6 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine Folgekündigung, die vor oder bis zu dem Termin der ersten Kündigung wirksam werden soll, j e- denfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mün d- lichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gema cht und mit einem A n- trag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst hat . Dabei hat der Zweite Senat offengela s- sen, o b ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich is t (B AG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234) . 40 41 - 15 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 16 - Zweck des § 4 KSchG ist es, frühzeitig Rechtsklar heit und Rechtss i- cherheit zu schaffen. § 6 KSchG will demgegenüber den - häufig rechtsunku n- digen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach §§ 4, 6 KSchG erforderlich , aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wir k- samkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigu ng seines Arbeitsverhäl t- nisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Kl a- g eantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23) . Ein e entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt daher in B e- tracht bei Folgekündigungen, die vom Str eitgegenstand einer Kündigung s- schutzklage zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eing e- führt sind (BAG 1 8. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 2 9 , BAGE 150, 234) . Da die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung z u- gl eich die Feststellung enthält , dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. erweite r- ter punktueller Streitgegenstandsbegriff) , liegt in einer Kündigungs schutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - fü r den beklagten Arbeitgeber erkennbar - in der R e- gel zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen . Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonst i- gen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten U m- ständen, dass er den Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Wir k- samkeit der konk ret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der A r- beitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage z u- gleich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche and e- 42 - 16 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 17 - re Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Künd igung vorgesehenen Au f- lösungstermin (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 2 3 , aaO ) . (b) § § 21, 17 Satz 2 TzBfG ordnen die entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG auf auflösende Bedingungen an. Wegen des identischen Zwecks der Klage frist des § 1 7 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlänger ten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG im Befristungsko n- trollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutz recht (B AG 2 4. Juni 201 5 - 7 AZR 541/13 - Rn. 27; 15 . Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 21 ) . Deshalb kann die Klagefrist des §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG jedenfalls dann auch durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt werden, wenn die auflösende Bedingung bis zum Kündigungstermin wirksam werden soll, sofern der Kläger noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihre Unwirksa m- keit ausdrücklich geltend ma cht und einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG stellt. bb ) Die a uflös ende Bedin gung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI ist wirksam. (1 ) D ie Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsve r- trag in Bezug genommene n Regelung über die auflösende Bedin gung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI scheitert entg egen der Ansicht des Klägers nicht an dem Schriftformerfordernis in §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG . Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine A n- wendung , wenn der Arbeitsvertrag insgesamt auf einen einschlägigen Tarifve r- tr ag Bezug nimmt, der seinerseits die auflösende Bedingung vorsieht (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 27, BAGE 148, 357) . Die Parteien haben den MTV TSI in § 1 Abs. 2 des A rbeitsvertrags insgesamt in Bezug genommen. Zwar gelten nach § 1 Abs. 2 des A rbe itsvertrags für das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung nur, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist. D er Vertrag enthält jedoch keine von den Bestimmungen des MTV TSI abweichen de n Ver einbarungen . 43 44 45 - 17 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 18 - ( 2 ) D ie in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte auflösende B e- dingung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt . ( a ) Die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 z um MTV TSI bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds nach §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG ( vgl. BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 82/15 - Rn. 20; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26 , BAGE 156, 8 ; 23. März 2016 - 7 AZR 827/13 - Rn. 20, BAGE 155, 1; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe) . Ein Sachgrund ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil das Bea m- tenverhältnis mit der DT AG neben dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG verlangt lediglich, dass ein A rbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde. Für das Erfordernis eines Sachgrunds kommt es daher nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnis ses nicht die Arbeitslosigkeit droht, so n- dern er mit dem Wieder aufleben des Beamtenverhältnisses wirtschaftlich abg e- sichert ist. Die Bedingungskontrolle nach dem TzBfG setzt keine Schutzbedür f- tigkeit voraus (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - zu I 1 a der Gründe ) . (b) Für die auflösende Bedingung in § 4 Abs. 3 der Anl age 1 zum MTV TSI ist der nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG erforderliche Sachgrund gegeben . (a a ) D as Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses des Arbeitnehmers lässt sich zwar keinem der in dem K atalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG g e- nannt en Sachgründe z uordnen . Die Aufzählung von Sach gründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus t- sprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch w eitere Sachgründe ausgeschlo ssen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die unionsrechtlichen Vorg a- ben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie no ch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein 46 47 48 49 50 - 18 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 19 - müssen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 109, BAGE 158, 266; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 21 8/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) . A llerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung oder auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtferti gen, wenn sie den in § 14 A bs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkata log des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 28; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) . (bb) Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sac h- grü nde ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufg e- zählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein nur vorübergehe n- der Bedarf an der Arbeitsleistun g des Arbeitnehmers besteht, wie et wa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten T atbeständen j e- doch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstell e eines unbefri s- teten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines zeitlich begrenzten Arbeitsv erhältnisses zu wählen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14) . (c c ) Der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI geregelte Tatbestand d es Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründe . Er rechtfertigt nicht nur die Befristung des Arbeitsvertrags eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF beurlaubten Beamten (vgl. dazu BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - zu I 1 c bb der Gründe ) , sondern auch eine auflösende Bedingung für den Fall des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses . 51 52 - 19 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 20 - Die auflösende Beendigung für den Fall des Wiederauflebens des B e- amtenverhältnisses beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, dass ein Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis und aus einem Beamtenverhältnis erfüllen kann. Das Aufleben des Beamtenverhältni s- ses führt zwar nicht zu e iner rechtlichen Unmöglichkeit der Tätigkeit im Arbeit s- verhältnis (BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 43) . Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wird das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses j e- doch typischerweise eine Pflichtenkollision für den Arbeitnehmer begründen. Di e an das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses anknüpfende auflösende Bedingung soll diese Pflichtenkollision verhindern. Die drohende Pflichtenkollision begründet ein anerkennenswertes Int e- resse beider Vertragsparteien daran , den Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses zu schließen. Der Arbeitnehmer wird dadurch vor dem Eintritt einer Pflichtenkollision geschützt, wobei er zwischen der Fortsetzung des Arbeits - oder des Beamt enverhältnisses entscheiden kann. Hält der Arbeitnehmer an seinem Beamtenverhältnis fest, endet sein Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben des Beamtenverhältni s- ses. Will der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, kann er den Eintritt der auflös enden Bedingung verhindern, indem er sein Beamtenverhältnis vor dessen Wiederaufleben beendet. Die auflösende Bedingung trägt andererseits dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zum Zwecke einer sachgerechten Personalplanung bis zum Zeitpunk t des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses Klarheit darüber zu erlangen , ob das Arbeitsverhältnis fort gesetzt werden soll oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann . Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 1991 ( - 7 AZR 344/90 - ) . Danach ist eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediensteten mit dem Ende der bewilli g- ten Beurlaubung endet, nicht sachlich g erechtfertigt, wenn die weitere Beurla u- bung jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitgebers abhängt, die in seinem B e- lieben steht. Anders als im damaligen Fall endet das Arbeitsverhältnis vorli e- gend nicht mit dem Ende der Beurlaubung, sondern mit dem Wiedera ufleben 53 54 55 - 20 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 21 - des Beamtenverhältnisses. Damit ist gewährleistet, dass - abhängig von der Entscheidung des Arbeitnehmers - entweder das Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis fortbesteht. (d d ) D er durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschu tz gebietet keine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspart ners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die For t- setzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeit s- platzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Bes chäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . Diesen grundrechtlichen Wertun gen des Art. 12 Abs. 1 GG trägt die Regelung des § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI dadurch Rechnung, dass das A r- beitsverhältnis nicht mit dem Ende der Be urlaubung, sondern mit dem Wiede r- aufleben des Beamtenverhältnisses endet. Der Arbeitnehmer hat die Möglic h- keit, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beendigung des B e- amtenverhältnisses zu verhindern, und kann damit entscheiden, welches Rech tsverhältnis er beibehalten möchte. cc ) Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Das Beamtenverhältnis des Klägers ist infolge der Beendigung des Sonderurlaubs mit Ablauf des 31. Dezember 2014 wieder auf gelebt, so dass der Kläger seit dem 1. Januar 2015 wieder in einem aktiven Beamtenverhältnis steht . c) Der Senat kann nicht beurteilen , ob das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Eintritt der auflösenden Bedingung am 31. Dezember 2014 geendet hat . Das Arbeitsverhältnis endet nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frü hestens zwei W o- chen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Das Landesarbeitsg e- 56 57 58 - 21 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 22 - richt hat nicht festgestellt, wann dem Kläger das Schreiben der DT AG vom 6. November 201 4 zugegangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt dieses Schreiben den Anforderungen an eine schriftliche Unterrichtung iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG . aa ) Mit dem Schreiben wird der Kläger über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unter richtet . In dem Schreiben heißt es, das Arbeit s- verhältnis des Klägers ende gemäß § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung des Auslaufens der Beurlaubung bzw. des Auflebens des aktiven Beamtenverhältnisses bei der DT AG automatisch am 31. Dezember 2014. bb ) Das Schreiben vom 6. November 2014 ist e ine Unterrichtung durch die Beklagte als Arbeitgeber in, auch wenn es von de n der DT AG verfasst ist. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die HR Busin ess Services der DT AG im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers des Klägers, also der Beklagten, handel n . Diese Vertretung ist zulässig. Bei der Unterric h- tung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG handelt es sich zwar nich t um eine rechtsgestaltende Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, weil deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZ R 622 /15 - Rn. 26) . Für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen gelten jedoch die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechend ihrer Eigenart (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 21 , BAGE 159, 334 ) . Danach sind die Vorschriften über die Stellvertre tung (§§ 164 ff. BGB) anzuwenden. Der Arbeitgeber kann sich daher zur Mitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG eines Vertreters bedienen ( vgl. etwa KR - Lipke 11. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 17; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 2) . cc ) D as Schreiben genügt dem in § 15 Abs. 2 TzBfG bestimmten Forme r- fordernis . 59 60 61 - 22 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 23 - ( 1 ) Zu r Wahrung des Schriftlichkeitsgebots in § 15 Abs. 2 TzBfG bedarf es nicht der strengen Schrift form nach § 126 Abs. 1 BGB. Für die schriftliche U n- terrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbei tgeber üb er den Zeitpunkt des Eintritt s einer auflösenden Bedingung iSv. §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG ist die Ei n- haltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend ( HK - TzBfG/Joussen 5. Aufl. § 15 Rn. 41 f.; HaKo - KSchR/Mestwerdt 6. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 11; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 15 Rn. 9; wohl auch KR - Lipke 11. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 18 ; aA APS / Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 15 Rn. 8; Dörner Der befristete A r- beitsver trag 2. Aufl. Rn. 706; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 2 ; Däubler/Deinert /Zwanziger/Wroblewski KSchR 10. Aufl. § 1 5 TzBfG Rn. 7 ) . ( a ) § 126 Abs. 1 BGB erfordert bei einem Rechtsgeschäft, für das durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Ist durch Gesetz Textform vorge s chrieben, muss nach § 126b Abs. 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. ( b ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Forme r- fordernis des § 126 Abs. 1 BGB trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Zusammenhang mit einer Willenserklärung, spricht dies für eine Unterwerfung unte r die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Auf rechtsgeschäftsähnl i- che Erklärungen ist die Bestimmung dagegen nicht unmittelbar anzuwenden. Daran hat die Ergän zung des § 126 BGB um § 126a und § 126b BGB durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften a n den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) nichts geändert. Auch die §§ 126a, 126b BGB sind wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den Bestimmungen über Willense r- klärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf Will enserklärungen a n- wendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entspr e- chend (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 38, BAGE 156, 8; 62 63 64 - 23 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 24 - 15. Dezember 2011 - 7 ABR 40/10 - Rn. 33; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 32, BAGE 130, 1) . ( c ) Da s Formerfordernis des § 15 Abs. 2 TzBfG wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB gewahrt . Da die Unterrich tung nach § 15 Abs. 2 TzBfG keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist, finden §§ 1 26 ff. BGB nicht unmittelbar, sondern lediglich en t- sprechend Anwendung. Die entsprechende Anwendung ist nach dem mit dem Formerfordernis verfolgten Zw eck nur für die Textform nach § 126b BGB geb o- ten. ( aa ) Die Unterrichtung dient der rechtzeitigen Information des Arbeitnehmers über den genauen Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Da der Arbeitnehmer d i e- s en Zeitpunkt im Allgemeinen nicht kennt, wird der Arbeitgeber verpflichtet, ih n hierüber mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten ( vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 20) . Damit kommt dem Formerfordernis des § 15 Abs. 2 TzBfG Informa - tions - , Klarstellungs - und Beweisfunktion zu. ( bb ) Diesem Normzweck wird durch die Beachtung der Textform entspr e- chend § 126b BGB ausreichend Rechnung getragen. (aaa) Die Textform ist vorges ehen für Fälle, in denen das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen und verkehrserschwerend wäre . Davon ist insbesondere bei Vorgängen ohne erhebliche Beweiswirkung und bei nicht erheblichen oder leicht wieder rückgängig zu machenden Rec htsfolgen einer der Schriftform unterworfenen Erklärung auszugehen, also in den Fällen, in denen der Beweis - und Warnfunktion der Schriftform ohnehin kaum Bede u- tung zukommt. Entscheidender Beurteilungsmaßstab für die Entscheidung, welche Formtatbestände im Einzelnen für die Textform geöffnet werden sollen, ist die zu gewährleistende Sicherheit im Rechtsverkehr. Die Textform ist für Formerfordernisse vorgesehen, bei denen eine ausreichende Rechtssicherheit auch gegeben ist, wenn beispielsweise lediglich eine Kopie einer Erklärung (zB ein Telefax) , ein nicht unterschriebenes Papierdokument herkömmlich post a- lisch oder die Erklärung überhaupt nur mittels telekommunikativer Einrichtungen 65 66 67 68 - 24 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 25 - übermittelt wird. Sie genügt vor allem für Formtatbestände, bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. hierzu BT - Drs. 14/4987 S. 18) . (bbb) Das in § 15 Abs. 2 TzBfG bestimmte Formerfordernis dient zwar auch Beweiszwecken. Die Beweisfunktion is t jedoch eher gering, da die Arbeitsve r- tragsparteien und Dritte kein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der E r- klärung haben können. Zu der in erster Linie bezweckten Information des A r- beitnehmers über den Zeitpunkt des Bedingungseintritt s und damit d er Herste l- lung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt die Wahrung der Tex t- form. Die Wahrung der Schriftform entspre chend § 126 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb geboten, weil der Arbeit geber vor einer übereilten und folge n- schweren Erklärung geschüt zt werden müsste. ( 2 ) Das Sc hreiben vom 6. November 2014 wahrt die Textform nach § 126b Satz 1 BGB . Die Erklärung ist in einer z ur dauerhaften Wiedergabe in Schrif t- zeichen geeigneten Weise abgegeben. Im Briefkopf ist angegeben, dass die Erklärung von der DT AG stammt. Dies ist ausreichend; die namentlich e Ang a- be de s für die juristische Person tätig gewordenen Mitarbeiters ist nicht erfo r- de r lich (B GH 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14 - Rn. 4 ; 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09 - Rn. 16) . Der Abschluss der Erklärung ist durch die Grußformel und d en Zusatz - kenntlich gemacht . II . D ie Zurück ver weisung erfasst auch die Klageanträge zu 1 . und zu 2. sowie die Widerklage. 1. Die Entscheidung übe r die gegen die vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen gerichteten Kündigungsschutzanträge zu 1. und zu 2. hängt d a- von ab, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Bedingungseintritts nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 31. Dezember 2014 gee ndet hat , worauf sich die Beklagte in erster Linie beruft . D a der Erfolg einer Kündigung s- schutzklage grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zei t- punkt des Kündigungstermins voraussetzt (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 69 70 71 72 - 25 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 26 - 163/14 - Rn. 22 , BAGE 150, 234 ; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17 , BAGE 147, 358 ) , wären die Klage antr äge zu 1. und zu 2. unbegründet, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Bedingungseintritts nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 31. Dezember 2014 geendet haben sollte. 2. Auch über die Widerklage kann nicht entschieden werden , bevor fes t- steht, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI am 31. Dezember 2014 geendet hat . a) S ollte das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Dezember 2014 gee n- det haben, wäre die Widerklage begründet. Die Beklagte könnte vom Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des für Januar 2015 ohne Rechtsgrund gezahlten Entgelts in Höhe von 682,43 Euro netto nebst Zinsen verlangen. Dem st eht nicht entgegen, dass die DT AG diesen Betrag mit den Bezügen des Klägers aus dem Beamtenverhältnis verrechnet hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat diese ihren Rückford e- rungsan spruch nicht an die DT AG abgetreten . Da die D T AG nicht Forderung s- inhaberin war, konnte sie mit diesem Anspruch nicht wirksam aufrechnen (§§ 387, 389 BGB) . Der Kläger ist auch nicht entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB) , da sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen durch die Verrechnung nicht erloschen is t . b) Sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht am 31. Dezember 2014 geendet , sondern im Januar 2015 fortbestanden habe n , wäre die Widerklage unbegründet . Die Zahlung der Beklagten wäre nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Dem Kläger hätte ein Anspruch auf das ge leistet e Entgelt wegen Annahmeve r- zugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB zugestanden . aa) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich nicht in Anna h- meverzug befunden , da der Kläger seine Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wör tlich angeboten habe. Ein solches Angebot war aufgrund des Ausspruch s der außerordentlichen personenbedingten Kündigung der Beklagten nach § 296 BGB entbehrlich ( vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN) . 73 74 75 76 - 26 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 - 27 - bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten is t der Annahmeverzugslohna n- spruch nicht nach § 297 BGB ausgeschlossen. ( 1 ) Nach dieser Vorschrift kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die Leistungsfähigkeit ist - neben dem subjektiven Leistungswillen - eine vom Lei s- tungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss (BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 22, BAGE 153, 85; 24. Septem ber 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 17, BAGE 149, 144) . Unerheblich ist die Ursache für die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Das Unvermögen kann auf tatsächl i- chen Umständen (wie zB Arbeitsunfähigkeit) beruhen oder ihre Ursache im Rechtlichen haben (BAG 21. Oktober 2 015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 2 3 mwN , aaO ) . Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitne h- mer zur Leistung objektiv außer s tande oder subjektiv nicht bereit war. Dies er gibt sich aus der Fassung des § 297 BGB. Wendet der Arbeitgeber die fe h- l ende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vo r- trägt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkun g zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbei t- nehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsu n- willig gewesen, als zugestanden. Andernfalls ist der Arbeitgeber für die die fe h- lende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 17, BAGE 141, 34) . (2 ) Der Kläger war weder leistungsunfähig noch leistungsunwillig. D ie B e- klagte hat bislang keine Indizien für eine fehlende Leistungsfähigkeit oder einen fehlenden subjektiven Leistungswillen des Klägers vorgetragen . Die Beend i- gung der Beurlaubung hinderte den Kläger weder rechtlich noch tatsächlich an der Erbringung sein er arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Sie führt weder 77 78 79 80 - 27 - 7 AZR 689/16 ECLI:DE:BAG:2018:2 00618.U.7AZR689.16.0 zur Unmöglichkeit der Arbeitsleitung noch beg ründet sie ein gesetzliches oder behördliches Beschäftigungsverbot ( vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15 - Rn. 4 3 ff. ) . Gräfl Waskow M. Rennpfer dt Willms Holzhausen
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