Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2016 Siebter Senat - 7 AZR 255/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 I. Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven Teilanerkenntnis - und Schlussurteil vom 15. Januar 2013 - 6 Ca 6216/12 II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 27. November 2013 - 2 Sa 18/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Bestimmung en : BetrVG § 37 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, § 40 Abs. 1, § 78 Satz 2 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 255/14 2 Sa 18/13 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter , Berufungskläger , Berufungsbeklagter und Revisionskläger , p p . Klägerin, Berufungsbeklagte , Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. November 2013 - 2 Sa 18/13 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die B e- rufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 15. Januar 2013 - 6 C a 6216/12 - tei l- weise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 40,35 Euro nebst Zinsen verurteilt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Bremen - Bremerhaven vom 15. Januar 2013 - 6 Ca 6216/12 - wird zurückgewiesen. Von den Ko sten des Rechtsstreits erster und zweiter I n- stanz haben der Beklagte 85 % und die Klägerin 15 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Verpflic h- tung des Beklagten, Fahrtzeiten der Klägerin zu Betriebsratssitzungen zu ve r- g ü ten. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein für Menschen mit Behind e- während der Schulzeit unterrichtsbegleitend und unterstützend zu betreuen. Diese Assistenzleistung wird während der Schulzeit erbracht und - nach Art und Umfang der Behinderung des Kindes - auch auf d em Weg von und zur Schule. Die Klägerin ist seit dem 15. Oktober 2007 als persönliche Assistentin bei dem Beklagten tätig und Mitglied des bei diesem gebildeten Betriebsrats. Der Betriebsrat setzt sich überwiegend aus Arbeitnehmern zusammen, die im Bereic h der persönlichen Assistenz tätig sind. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 4 - Während der jährlich für einen Zeitraum von zwölf Wochen anfallenden Schulferien werden die Assistenzen nicht durchgeführt. In dieser Zeit werden die persönlichen Assistenten nicht zur Arbeitsleistung herangezogen. Diese nehmen in der Ferienzeit ihren Erholungsu rlaub von jährlich sechs Wochen in Anspruch. Da der Urlaubsanspruch zur Abdeckung der unterrichtsfreien Zeiten nicht ausreicht, sind die Arbeitsverhältnisse der persönlichen Assistenten so ausgestaltet, dass während der Schulzeit durch Vor - und Nacharbeit ein einem Arbeitszeitraum von drei Wochen entsprechendes Stundenguthaben aufgebaut wird, welches durch Gewährung von Freizeitausgleich innerhalb der Schulferien wieder abgebaut wird. Die weitere Differenz von drei Wochen zwischen dem individuellen Urlaubsanspruch und der jährlichen Schulferienzeit wird weder vor - oder nachgearbeitet noch vergütet. Zur Gewährleistung einer gleichwohl stetigen monatlichen Vergütung wird diese über das Jahr verteilt entsprechend gekürzt. Die Berechnung dieser stetigen Vergütung erfolgt dergestalt, dass die Gesamtvergütung für 49 Kalenderwochen durch zwölf Monate geteilt und der sich ergebende Betrag monatlich gezahlt wird. Dementsprechend erhält die Klägerin auf der Grundlage eine s Stundensatzes von 13,45 Euro ein monatlich ausgezahltes Bruttoentgelt von 1.566,00 Euro. Erforderliche Betriebsratstätigkeit fällt a uch während der Schulferien an. Am 4. April, 25. Juli und 1. August 2012 war die Klägerin während der Schulf e- rien , aber a ußerhalb ihres Urlaubs insgesamt 13,5 Stunden im Betrieb des B e- klagten anwesend, um an ordentlichen Betriebsratssitzungen teilzunehmen . Zu diesem Zweck wandte die Klägerin eine Stunde pro Tag , insgesamt also drei Stunden , für die Fahrt en von ihrer Wohnung zum Betrieb und zurück auf. Die von der Klägerin beantragte Arbeitsbefreiung für insgesamt 16,5 Stunden wurde vom Beklagten nicht gewährt. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Vergütung für die am 4. April, 25. Juli und 1. August 2012 für Be triebsr atssitzungen und Fahrt en au f- gewandten 16,5 Stunden und für drei weitere Stunden erbrachter Betrieb s- ratstätigkeit auf der Grundlage des Stundensatzes von 13,45 Euro nebst Zinsen geltend gemacht und hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von entsprechendem Freizeitausgleich begehrt. 4 5 6 - 4 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 5 - Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenstän d- liche Vergütung für die insgesamt dreistündigen Fahrtzeiten am 4. April, 25. Juli und 1. August 2012 iHv. insgesamt 40,35 Euro hat die Klägeri n geltend g e- macht, hierauf bestehe ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG, da der B e- klagte die Gewährung von Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen verweigert habe. Die Vergütung der Fahrtzeiten sei geboten, da sie a ndere n- falls gegenüber Beschäftigt en ohne Betriebsratsmandat benachteiligt werde . Der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit in den Ferien und damit außerhalb ihrer Arbeitszeit hätten wegen der vorgegebenen Arbeitszeitverteilung betrieb s- bedingte Gründe zug runde gelegen. Die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Teilnahme an den B e- triebsratssitzungen und seien nur des wegen erforderlich gewesen. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - bea n- tragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4 0,35 Euro brutto nebst Zinsen i Hv . fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz auf je 13,45 Euro brutto seit dem 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2012 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat den Standpunkt eingenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung der Fahrtze i- ten, da die Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vorlägen. Da es sich bei dem Betriebsratsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt handele, erwerbe die Klägerin in der arbeitsfreien Zeit weder durch ihre Betriebsratstätigkeit noch durch die Fahrtzeiten zusätzliche Vergütungsansprüche. Der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit in der Schulferienzeit lägen auch keine betriebsbedingten Gründe zugrunde. Die Schulferi en seien kein dem Beklagten zuzurechnender Umstand . Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien auch vor dem Hintergrund des Begünstigungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG nicht au s- gleichspflichtig. Das Arbeitsgericht hat durch Teilanerkenntnis - und Sc hlussurteil dem Zahlungsantrag der Klägerin im Hinblick auf die Vergütung für die zur Teilna h- me an den Betriebsratssitzungen aufge wende te Zeit stattgegeben . I m Hinblick 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 6 - auf die Fahrtzeiten von drei Stunden hat das Arbeitsgericht s owohl den Za h- lungsantrag a ls auch den auf Freizeitgewährung gerichteten Hilfsantrag abg e- wiesen und die Berufung zugelassen. Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil h a- ben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Beklagten zurückgewiesen . A uf die Berufung der Klägerin hat es die arbeitsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und auch dem von der Klägerin im Hinblick auf die Fahrtzeiten in der Berufungsinstanz allein gestellten Zahlungsantrag stattgegeben. Mit der gegen die Verurteilung zur Z ahlung von Vergütung für die Fahrtkosten gerichteten Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der insoweit klageabweisenden erstinstanzlichen Entsche i- dung. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur teilweisen Au f- hebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht der Ber u- fung der Klägerin entsprochen und de n Beklagten unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung v erurteilt hat, an die Klägerin Vergütung für Fahrtzeiten iHv. 40,35 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen . Das Landesarbeit s- gericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben . Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher insoweit wiederherzustellen. I. D ie Klägerin hat für die Zeit von drei Stunden, die sie für Fahrten zu Betriebsrats sitzungen am 4. April, 25. Juli und 1. August 2012 aufgewendet hat, keinen Anspruch auf Vergütung. Die Voraussetzungen für einen Abgeltungsa n- spruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Ha lbs. 2 BetrVG liegen nicht vor. 1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Au s- gleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ist die Arbeitsbefr eiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies 11 12 13 - 6 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 7 - aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. a) Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine V e rgütung für die Wahrnehmung des Betriebsrats amts noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Fre i- zeitausglei ch für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstäti g- keit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwend i- gen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 2 8. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 20; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233) . b) Soweit § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausnahmsweise eine Vergütung der für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit vorsieht, ist damit weder ein anderes gesetzliches Regelungskonzept noch die Aufgabe des Lohnausfallprinzips verbunden. Der in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vorgesehene Vergütungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit aufg ewendete Zeit ist vielmehr lediglich eine Kompensation dafür, dass der in § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgesehene , gerade nicht auf eine zusätzliche Vergütung gerichtete Freizeitausgleich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zei t- nah nicht möglich ist. Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass Freizeitopfer durch die Za h- lung einer angemessenen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin nicht (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 21; 5 . Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) . § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betrieb s- ratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) , und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entspreche n- de m Umfang gewährt wird. Nur w enn dies zeitnah aus betriebsbedingten Grü n- den nicht möglich ist, ist die aufge wen dete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. 14 15 - 7 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 8 - c) Auch Wege - , Fahrt - und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgab en außerhalb se i- ner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführun g der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zu I der Gründe, BAGE 112, 322; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 87) . Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Bewertung von Fahrt - und Reise zeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wah r- nehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrt zeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwende t (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12) . Zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit erforde r- liche Fahrtzeiten können demnach dann, wenn entsprechende Fahrt zeiten von Arbeitnehmer n im Zusammenhang mit der Erfüllung d er Arbeitspflicht nicht ve r- gütungspflichtig sind, keinen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG und k einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG au s- lösen. 2. Danach steht der Klägerin keine Vergütung für die am 4. April, 25. Juli und 1. August 2012 angefallenen Fahrtzeiten zwischen ihrer Wohnung und dem Betrieb zu. a) Wegezeiten von Arbeitnehmer n ohne Betriebsratsmandat von der Wohnung zur Betriebsstätte sind in der Regel nicht als Arbeitszeit zu vergüten (BAG 21. Dezember 2006 - 6 AZR 341/06 - Rn. 13, BAGE 120, 361) . Solche Wege zeiten sind regelmäßig der Privat sphäre des Arbeitnehmers zugeordnet. Ob überhaupt und in welchem Umfang sie a n fallen , hängt maßgeblich davon ab, welche n Wohnort ein Arbeitnehmer wählt . Dementsprechend sind auch Fahrtzeiten zwischen der Wohnung und dem Betrieb, die ein Betriebsratsmi t- 16 17 18 - 8 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 - 9 - glied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit aufwendet, nicht nach § 37 Abs. 3 BetrVG ausgleichs - oder vergütungspflichtig. Dadurch wird das Betrieb s- ratsmitglied nicht wegen seines Betriebsratsamts benachteiligt. § 37 Abs. 3 BetrVG schafft einen Ausgle ich dafür, dass das Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen während seiner Freizeit betriebsverfassungsrechtl i- che Aufgaben wahrnehmen muss, keinen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die dazu aufzuwendende Zeit hat (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) . Bei den Ansprüchen nach § 37 Abs. 3 BetrVG handelt es sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) . Dieser zeitlich verschobene Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG umfasst die Wegezeiten von der Wohn ung zur Betriebsstätte nicht. b ) D ies steht nicht im Widerspruch dazu , dass nach der Rechtsprechung des Senats der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reis e- kosten verpflichtet ist, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb deshalb entstehen, weil es außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit ausübt und den Betrieb ausschließlich aus diesem Grund aufsuchen muss (BAG 16 . Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - BAGE 125, 242 ; vgl. auch BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 13) . Dies beruht darauf, dass der Arbeitgeber aufgrund der besonderen Anordnung in § 40 Abs. 1 BetrVG grun d- sätzlich alle durch die Betriebsratstätigkeit entstehend en Kosten zu tragen hat. Bereits wegen des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG dürfen dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Erfüllung seiner betriebsverfa s- sungsrechtlichen Aufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 13 , BAGE 135, 48) . Dementsprechend ist ein dem Betriebsratsmitglied durch die Erfüllung seiner Pflicht entstehendes Vermögensopfer durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Allerdings besteht na ch der Gesamtkonzeption des BetrVG jedenfal ls grundsätzlich kein Entgelta n- spruch für die von Betriebsratsmitgliedern erbrachten Freizeitopfer. Dies folgt insbesondere aus dem in § 37 Abs. 1 BetrVG normierten Ehrenamtsprinzip, den 19 - 9 - 7 AZR 255/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR255.14.0 Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sowie dem in § 78 Satz 2 BetrVG geregelten Benachteiligungs - und Begünstigungsverbot (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 27, BAGE 134, 233) . Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es in s- besondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betrieb s- ratstätigkeit zusätzlic he Vergütungsansprüche erwerben (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, aaO; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344) . Das wäre aber der Fall, wenn das Betriebsratsmi t- glied für Zeiten der Fahrten zwischen Wohnung und Betr ieb, die grundsätzlich nicht vergütungspflichtig sind, Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung erlangte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel Waskow Busch Rose 20
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