Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2017 Siebter Senat - 7 ABR 46/16 - ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 I. Arbeitsgericht Flensburg Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BV 51/14 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Beschluss vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 45/15 - Entscheidungsstichwort e : Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers - Beschlussfassung des Betriebsrats - Ladung ohne Tagesordnung - nac h- trägliche Hei lung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 46/16 5 TaBV 45/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. November 2017 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Hansen und Steininger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein - 2 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 3 - vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 45/15 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten sowie die Za h- lung einer Vergütung für die Tätigkeit des Antragsteller s als Beisitzer zweier Einigungsstellen bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin. Bei der Arbeitgeberin waren im Jahr 2011 zw ei Einigungsstellen gebi l- det l- nahm als Beisitzer auf Betriebsratsseite am 29. August, am 23. September s o- wie am 27. September 2011 an Sitzungen der Einigungsstellen teil. Seiner Tei l- nahme lag ein Beschluss des Betriebsrats vom 18. Mai 2011 zugrunde. Zu der ordentlichen Sitzung des aus 31 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats am 18. Mai 2011, 12:00 Uhr waren die Betriebsratsmitglieder ordnungs gemäß g e- laden worden. Die Tagesordnung zu der ordentlichen Sitzung des Betriebsrats war den Mitgliedern des Betriebsrats entsprechend des § 5 Nr . 1 der G e- schäftsordnung des Betriebsrats zehn Tage vorher mitge teilt worden. Die ordentliche Betriebsratssitzung am 18. Mai 2011 begann erst um 14:36 Uhr , da zunächst von 10:00 Uhr bis 14:35 Uhr eine a ußerordentliche B e- triebsratssitzung durchgeführt wurde. D ie Ladung zu der außerordentlichen B e- triebsratssitzung war frühestens am Vortag ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt. Nach § 5 Nr . 2 der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist zu außero r- dentlichen Sitzungen eine kurzfristige, auch telefonische Einladung zulässig . Die Tagesordnung zu der außerordentlichen Sitzung wurde den anwesenden Betriebsratsmitgliedern bei Sitzungsb eginn über einen Bea mer bekannt geg e- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 4 - ben. Im Rahmen der außerordentlichen Betriebsratssitzung wurde die Mitwi r- kung des Antrag stellers als r- OP OP 38) bei 16 Ja - Stimmen und zwei (T OP 22) bzw. drei (T OP 38) Enthal tungen beschlossen. Das Protokoll über die außeror dentliche Betriebsratssitzung ha t auszugsweise folgenden Inhalt: Top 20 Beschlussfassung zur Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Verkauf Der Betriebsrat hat festgestellt, dass der Arbeitgeber die bisher gültige Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Ve r- kauf mit Schreiben vom 29. 04.2011, erhalt am 10.05.2011 gekündigt hat. Der Betriebsrat beschließt daher den Arbeitgeber aufzufordern, dem Betriebsrat gegenüber die Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Nachfolgeve r- einbarung anzuzeigen und bis zum 25.05.201 1 mit dem Betriebsrat in konkrete Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zu treten. ... Top 22 r- beitgeber die Verhandlungen zur Aufnahme zu einer Nachfolgevereinbaru ng der Betriebsvereinbarung Arbeit s- verweigert oder diese Verhandlungen scheitern. Der Betriebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigung bezüglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Verkauf wird gem äß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen. 1. Die Anrufung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass mit der Geschäftsführung bzw. der Personalabteilung nicht bis zum 30.08.2011 eine Einigung erzielt w ird, ... 3. ... Desgleichen werden ... und Herr R (ver.di) als Be i si t- zer festgelegt. Top 36 Der Betriebsrat hat festgestellt, dass der Arbeitgeber die bishe Überstunden mit Schreiben vom 29.04.2011, erhalten am 10.05.2011 g e- kündigt hat. bsrat beschließt daher den A r- beitgeber aufzufordern, dem Betriebsrat gegenüber die - 4 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 5 - Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Nachfolgeve r- einbarung anzuzeigen und bis zum 25.05.2011 mit dem Betriebsrat in konkrete Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses ei ner Betriebsvereinbarung zu treten. ... Top 38 ... r- beitgeber die Verhandlungen zur Aufnahme einer Nac h- folgevereinbarung der Betriebsverein Überstunden verweigert oder diese Verhandlungen scheitern. Der B e- triebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigung b e- züglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsverei n- barung Überstunden 76 BetrVG die Ein i- gungsstelle angerufen. 1. Die Anrufung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass mit der Geschäftsführung bzw. der Personalabteilung nicht bis zum 30.08.2011 eine Einigung erzielt wird, ... 3. ... Desgleichen werden ... und Herr R (ver.di) als Be i si t- zer festgelegt. ... Top 43 In formationen und Gesprächsrunde zum g e- planten neuen Sitzungsablauf (2 Tage) Z schlägt vor das die BR - Sitzungen 2 Tage laufen sol l ten. ... Pause 13:06 - 13 : 35 Uhr Keine Einwände der Tagesordnung und Uhr keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung, ei n- stimmig angenommen (26 BR - Mitglieder) E schlägt vor das mehr Arbeit in den BA g e legt we r den soll und dann entschieden werden kann ob der BR an 2 Tagen oder an einem 1 Tag Sitzung abhalten sollten. Vertagt auf di e nächste Sitzung. Der Antragsteller verlangte von der Arbeitgeberin für seine Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstellen mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 ein Honorar von 7/1 0 des Honorars der Vorsitzend en der Einigungsstelle zzgl. 19 % MwSt. in Höhe von insgesamt 6.664,00 Euro, außerdem die Erstattung von Fahr tko s- 4 - 5 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 6 - ten in Höhe von 974,61 Euro sowie Übernachtungskosten in Höhe von 491,00 Euro. Da die Arbeitgeberin die Rechnungen nicht beglich, leitete der Antragste l- ler am 22. Dezember 2014 das vorl iegende Beschlussverfahren ein. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er sei in der außero r- dentlichen Sitzung des Betriebsrats am 18. Mai 2011 zum Beisitzer der Ein i- gungsstellen bestellt worden . Die Beschlussfassung des Betriebsrats sei wir k- sam. Zu der Betriebsratssitzung sei ordnungsgemäß ein geladen und die T a- gesordnung sei ordnungsgemäß bekannt gemacht wor den. E twaige M ä ngel der zunächst gefassten Beschlüsse sei en jedenfalls durch die spätere Beschlus s- fassung nach der P ause , die um 13: 35 Uhr geendet habe, g eheilt worden . Der Betriebsrat ha be beschlossen, dass keine Einwände gegen die außerordentl i- che Sitzung und die Tagesordnung bestünden. D iese r Beschlus s sei zu einem Zeitpunkt gefasst worden, zu dem alle Mitglieder des Betriebsrats or dnungsg e- mäß geladen worden waren . Sollte der Beschluss des Betriebsrats über seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstellen unwirksam sein, könne sich die Arbeitgeberin darauf nicht berufen, da sie im Rahmen der Einigungsstellensi t- zungen seine Teilnah me als Beisitzer nicht gerügt habe. Sie verhalte sich w i- dersprüchlich, wenn sie im Nachhinein eine Zahlung ablehne. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin z u verpflichten, an ihn 8.129,61 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2012 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt , den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe den Antragsteller nicht durch einen ordnungsgemäß gefassten Beschlu ss zum Beisitzer der Einigungsstelle n b e- stellt . Sie hat eine Beschlussfassung des Betriebsrats zur Genehmigung der Tagesordnung bestritten . Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Entscheidung abgeändert und dem Antr ag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der ersti n- 5 6 7 8 - 6 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 7 - stanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B . Die Rechtsbes chwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das La n- desarbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Der A ntragsteller hat gegen d ie Arbeitgeberin nach § 76a Abs. 3 BetrVG ein en Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung für seine Mitwirkung an den Einigungsstellen zzgl. Fahrt - und Ü bernachtungskosten in Höhe von insgesamt 8. 129,61 Euro nebst Zinsen . I . Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigung s- stellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG richtet. § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 10, BAGE 124, 188) . Dieser Vergütungsanspruch steht auch einem vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär zu (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe ) . N eben der Vergütung haben die Mitglie der der Einigungsstelle gemäß § 76a Abs. 1 BetrVG Anspruch auf Ersatz von Aufwe n- dungen und Auslagen, die durch ihre Tätigkeit entstehen . Dazu zählen Fahrt - und Übernachtungskosten ( BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B III a der Gründe ; Kreutz/Jacobs GK - BetrVG 10. Aufl. § 76a Rn. 13; Fi tting 28. Aufl. § 76a Rn. 9, 14) . 1. Der Honoraranspruch des von dem Betriebsrat bestellten betriebsfre m- den Beisitzers ist von dessen wirksamer Bestellung für eine im Betrieb des A r- beitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig . Der Betriebsrat muss dazu einen Beschluss über die Bestellung eines externen Einigungsstellenbeisitzers fassen, der den allgeme i- nen Wirksamkeitsvoraussetzungen genü gt . Fehlt es an einer ordnungsgem ä- ßen Beschlussfassung, so ent steht w e der ein Honoraranspruch nach § 76a 9 10 11 - 7 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 8 - Abs. 3 BetrVG (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 10 f. mwN , BAGE 124, 188 ) noch ein Anspruch auf Kostenerstattung. a) Nac h der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegi alorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen nach § 33 Abs. 1 BetrVG durch Beschluss. Dieser ist beachtlich, wenn er ordnu ngsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfä hig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vo r- schriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sac h- verhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbe i- geführt haben (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 20 mwN, BAGE 148, 26) . b) Die Wirksamkeit eines in einer Betriebsratss itzung gefassten Betrieb s- ratsbeschlusses setzt voraus, dass die Betriebsratsmitglieder nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung d er Tagesordnung zur Betrieb sratssitzung geladen wur d en . Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dient mittelbar der Willensbildung des Betriebsrats, indem sie dem ei n- zelnen Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermögl i- chen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten En tscheidungen schützen soll. Die rechtzeitige Ladung unter Übermittlung der Tagesordnung soll ihm G e- legenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu m a- chen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die B etriebsratssitzung vorbere iten zu können. Damit wird eine demokrat i- schen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung des Betriebsrats g e- währleistet und der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Betriebsratsmitgli e- der bei der Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt. Erfolgt die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Übermittlung der Tagesordnung, liegt ein evidenter Gesetzesver stoß vor (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 25 - 27 , BAGE 1 48, 26) . c ) E ine mangels Übermittlung de r Tagesordnung iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch 12 13 14 - 8 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 9 - die ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Betriebsratsmitglied davor, über betrieb s- verfassungsrec htliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat . Um diesen S chutz zu erreichen, wird von dem einzelnen Betriebsratsmitglied lediglich verlangt, d er Ergänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu verweigern. Bereits dadurch wird der Betriebsrat an einer abschließenden Wi l- lensbildung in der betreffenden Angelegenheit gehindert. Dagegen genü gt es nicht, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualif i- zierter Mehrheit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung sti m- men. Dadurch wird die eigenständige Willensbildung des einzelnen Betrieb s- ratsmitglieds nicht hinrei chend geschützt. Vielmehr wäre es auf die Unterstü t- zung anderer Mitglieder des Betriebsrats angewiesen. Dem soll die Verfahren s- vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber gerade entgegenwirken. Der ei n- stimmige Beschluss kann von dem nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 BetrVG b e- schlussfähigen Betriebsrat gefasst werden. Das vollständige Erscheinen aller Mitglieder des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Normzweck des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt keine Einschränkung der allgemeinen Regelung über die Bes chlussfähigkeit des Betriebsrats, wenn dieser über die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung in der laufenden Betriebsratssitzung zu entscheiden hat. Diesem wird vielmehr durch das Einstimmigkeitserfordernis hinrei chend Rechnung getragen (BAG 15. A pril 201 4 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 35 f., BAGE 148, 26) . 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beschlussfassung des Betriebsrats unter T OP 22 und T OP 38 über die Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstellen sei ordnungsgemäß erf olgt, ist im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Zwar war die Beschlussfa s- 15 - 9 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 10 - sung in der außerordentlichen Betriebsratssitzung zunächst nicht ordnungsg e- mäß, da die Ladung zu dieser Sitzung entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht unter Be kanntgabe der Tagesordnung erfolgt war. Dieser Mangel wurde aber geheilt, da die nach der um 13 :35 Uhr beendeten P ause anwesenden B e- triebsratsmitglieder nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht s der T a- gesordnung einstimmig zuge stimmt und damit auch die zuvor gefassten B e- schl üsse über die Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigung s- Zu diesem Zeitpunkt waren alle Mitglieder des Betriebsrats ordnungsgemäß geladen und die B eschlussfähigkeit des Betriebsrats war gegeben. a ) Die ursprünglich unter T OP 22 und T OP 38 gefassten Beschlüsse, mit denen der Antragsteller zum Beisitzer der dort bezeichneten Einigungsstellen bestimmt wurde, waren zunächst unwirksam, da die Betriebsratsmitglieder zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung nicht ordnungsgemäß geladen wu r- den. Es kann offenbleiben, ob die Ladung zu dieser Sitzung rechtzeitig erfolgt ist und ob alle Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaig er Ersatzmitglieder geladen wurden. Die Ladung war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, da sie nicht unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist. b ) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Betriebsrat die unter T OP 22 und T OP 38 gefassten Beschlüsse über die Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstelle n n ach der Mittagspause, die um 13: 35 Uhr endete, wirksam bestätigt hat . Für die Zeit ab 12: 00 Uhr waren die Betriebsrats - bzw. Ersatzmitglieder ordnungsgemäß geladen und d ie E r- schienenen haben einstimmig sowohl der Tagesord nung zugestimmt als auch die zuvor mehrheitlich gefassten Beschlüsse genehmigt . aa ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt , dass die anwesenden, ordnu ngsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder mi t der Ergänzung der T a- gesordnung zugleich ein en zuvor unwirksa m gefassten Beschluss einstimmig genehmig en k onnten . Das Prinzip der Einstimmigkeit schützt das einzelne B e- triebsratsmitglied auch insoweit aus reichend vor einer Überrumpelung und 16 17 18 - 10 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 11 - wahrt sei ne Rechte bei d er demokratischen Willensbil dung. Jedes Betrieb s- ratsmitglied kann ohne weitere Begründung gegen eine Erweiterung der T a- gesordnung stimmen und damit eine Vert agung der Tagesordnungspunkte e r- wirken , die ihm mit der Ladung nicht mitgeteilt wurden . Wurde bereits ein - unwirksamer - Beschluss gefasst, ist der Tagesordnungspunkt nach or d- nungsgemäßer Ladung und hinreichender Vorbereitungs zeit dann neu zu b e- han del n und ggf. ein erneuter Beschluss zu fassen . Entgegen der Ansicht der Arbeitgebe rin besteht kein Anhaltspunkt dafür anzunehmen, ein einzelnes B e- triebsratsmitglied werde in einer solchen Situation nicht verantwortungsvoll da r- über entscheiden, ob e s der Ergänzung d er Tagesordnung zustimm t und B e- schlüsse auch ohne erneute Erörte rung genehmig t . bb ) Im Streitfall haben die nach der um 13 : 35 Uhr beendeten Pause anw e- senden Betriebsratsmitglieder eine Erweiterung der Tagesordnung einstimmig beschlossen und zugleich die während der außerordentlichen Sit zung unter TOP 22 und TOP 3 8 gefassten Beschlüss e wi rksam genehmigt. Das Landesa r- beitsgericht hat die Formulierung in der Sitzungsniederschrift über die außero r- angenommen (26 BR - der Tagesordnung verstan den. Zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Erwe i- terung der Tagesordnung und die Genehmigung der am Vormittag gefassten Beschlüsse waren alle Betriebsrats mitglieder unter Wahrung der zehn tägigen Ladungsfrist nach § 5 Nr. 1 der Geschä ftsordnung des Betriebsrats ordnung s- gemäß geladen. Mit der Ladung konnten sie sich auf den Sitzungstermin des Betrie bsrats und damit auf die dort - ggf. nach einer einsti mmig erweiterten T a- gesordnung - zu fassenden Beschlüsse einrichten. Für ihre Willensbi ldung war es unbeacht lich , ob die Abstimmung im Rahmen einer ordentlichen oder auße r- ordentlichen Sitzung stattfand. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ers treckt sich der Beschluss nicht nur auf die nach der Mittagspause zu behandelnden Tagesordnungspun kte, sondern erfasst die an diesem Tag bereits behandelte n Tagesordnungspunkte und die dazu ergangenen Beschlüsse. Für die gegente i- lige Annahme ergibt sich aus dem Protokoll kein Anhaltspunkt. 19 - 11 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 12 - cc) Die Rüge der Arbeitg eberin , das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Betriebsrat zur Genehmigung der Tagesordnung übe r- haupt einen Beschluss gefasst hat , greift nicht durch. Ihr steht d er Beweiswert der Sitzungsniederschrift über die außerordentliche Betriebsratssitzung vom 18. Mai 2011 entgegen. ( 1 ) Die Beweisbedürftigkeit einer umstrittenen Beschlussfassung des B e- triebsrats entfällt zwar nicht durch eine Sitzungsniederschrift über die Betrieb s- ratssitzung, aus der eine entsprechende Beschlussfassung ersichtlich ist. Deren Aufnahme in da s Protokoll be gründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass der dort wiedergegebene Beschluss von de n anwesenden B e- triebsratsmitglieder n gefasst worden ist. Eine solche Beweisregel enthält § 34 BetrVG nicht ( vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 38, BAGE 149, 182) . Der Sitzungsniederschrift kommt jedoch ein hoher Beweiswert zu , der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlus s- fassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist . Eine Aufklärung über den Ve r- lauf d er Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist daher regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 BetrVG g e- nügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitg e- ber bestrittene Beschlussfassung ersi chtlich ist (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 39 ff. , aaO ) . Lässt sich aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats entnehmen , bedarf es daher im Regelfall keiner weiter gehenden tatsächlichen Darlegungen oder e i- ner darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht - ) Vorliegen eines wi rksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu ha l- ten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 45, aaO ; 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85) . (2 ) Das Prot okoll der au ßerordentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011 enthält den Beschlussinhalt, das Stimmenverhältnis sowie eine von den Sitzungstei l- 20 21 22 - 12 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 - 13 - nehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste. Zudem ist aus der Sitzungsniede r- schrift ersichtlich, dass in der Zeit, in der d er Beschluss über die Genehmigung der Tagesordnung gefasst wurde, 26 Betriebsratsmitglieder anwesend waren. Die Arbeitgeberin hat keinen Vortrag gehalten, der das Beschwerdegericht ve r- anlassen musste, die Beschlussfassung in der Betriebsratssitzung vom 18. Mai 2011 weiter aufzukl ären. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin liegt k eine Unstimmigkeit der Sitzungsniederschrift, die das Landesarbeitsgericht zu weit e- rer Aufklärung der Beschlussfassung h ätte veranlassen müssen, darin, dass der Beschluss über die Tagesordnung von 26 anwesenden Betriebsratsmitgli e- dern nach 13 : 35 Uhr gefasst wu rde und in den Protokollnotizen die zeitweise Abwesenheit von bis zu vier Betriebsratsmitglieder n nach 13: 40 Uhr v ermerkt ist . Wie sich aus dem Protokoll ergibt, wurde vor der Pause T OP 43 bespr o- chen . Nach dem Protokoll fand die Pause von 13:06 Uhr bis 13:35 Uhr statt . Nach der Pause wurde laut Protokoll zunächst von den 26 anwesenden B e- triebsratsmitgliedern einstimmig der Beschluss über die Genehmigung der T a- gesordnung gefa sst . Im Anschluss daran wurde TOP 43 ausweislich der Si t- zungsniederschrift erneut behandelt. Die ser protokolliert e Ablauf weist keinen Widerspruch auf, der geeignet wäre , den Beweiswert der Sitzungsniederschrift zu erschüttern. Der Umstand, dass bei der Be handlung von TOP 43 zeitweise bis zu vier Betriebsratsmitglieder nicht anwesend waren, spricht nicht dagegen, dass zuvor alle 26 nach der Pause erschienenen Betriebsratsmitglieder den Beschluss über die Genehmigung der Tagesordnung gefasst haben. c) Da die Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der beiden Ein i- gungsstellen ordnungsgemäß erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Arbeitgeberin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ver wehrt wäre , sich auf die Unwirksamkeit de r Beschluss fassung über die B e- stellung des Antragstellers als Einigungsstellenbeisitzer zu berufen, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat . II . Die Feststellungen des Landes arbeitsgerichts zur Höhe des von der Arbeitgeberin an den Antragsteller zu zahlenden Honorars von insgesamt 6.664,00 Eu ro für die Tätigkeit in den Einigungsstelle n sowie zur Höhe der ihm 23 24 - 13 - 7 ABR 46/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 zu erstattenden Fahrt kos ten von 974,61 Euro und Übernachtungskosten in H ö- he von 491,00 Euro sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden . Sie sind von der Arbeitgeberin auch nicht angegriffen worden . Gräfl Waskow Kiel Steininger H. Hansen
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