- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 761/11 3 Sa 69/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Juli 2013 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des B undesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Linsenmaier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gersche rmann und Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 761/11 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 14 . September 2011 - 3 Sa 69/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, a n das Landesarbeit s- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags. Die Klägerin war - mit teilweise mehrmonatigen Unterbrechungen - seit dem 7. N ovember 2000 auf g rund befristeter Verträge bei der Beklagten ang e- stellt , zuletzt auf der Grundlage von vier aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen in der Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2009. Insgesamt beruhte das B eschäftigungsverhältnis der Parteien auf folgenden Verträgen : Arbeits - /Änderungsvertrag Beschäftigungszeitraum 24. Oktober 2000: 7. November 2000 bis 31.Dezember 2000 12. September 2001: 18. September 2001 bis 31. Dezember 2001 14. Dezember 2001: Verlängerung bis 31. März 200 2 9. August 2002: 20. August 2002 bis 31. Dezember 2002 Dieses Arbeitsverhältnis wu r- de durch Auflösungsver trag vom 30. August 2002 bee n- det. 22. Juli 2004: 3. August 2004 bis 31. Dezember 2004 1 2 - 3 - 7 AZR 761/11 - 4 - 21. Januar 2005: 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 10. Februar 2006: 1. März 2006 bis 30. November 2006 13. Oktober 2006: Verlängerung bis 31. März 2008 26. Februar 2007: Verlängerung bis 31. Dezember 2008 10. Dezember 2008: 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 10. Dezember 2008 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträ gen in der jeweils geltenden Fa s- sung. Als Befristungsgrund war in einem von den Parteien unterzeichneten Vermerk zum Arbeitsvertrag angegeben: der anderweitig beauftra g- . Ab dem 1. Januar 2008 standen den Agenturen für Arbe it befristet bis zum 31. Dezember 2009 Ausgabeermächtigungen im Rahmen des Programms WeGebAU (Weiter bildung G eringqualifizierter und beschäftigter Älterer in U n- ternehmen) zur Verfügung . Damit wurden Stellen für sogenannte Weiterbi l- dungsbera ter finanziert. Die Tätigkeit sollte ab Mitte 2008 ausgewählte n A r- beitsvermittler n übertragen werden. Die A gentur für Arbeit B setzte die Ang e- stellte Dr. M in dieser Funktion ein . Frau Dr. M übte die Funktion als We iterbi l- dungsberaterin ab dem 1. Mai 2008 aus und wurde ab dem 1. August 2008 en t- sprechend förmlich beauftragt . Planmäßig ist sie als Arbeitsvermittlerin mit B e- ratungsaufgaben auf der Tätigkeitsebe ne IV beschäftigt. Die Klägerin wurde auf derselben Tätigkeitsebene als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben ein g e- setzt , ohne dieselben Tätigkeiten zu verrichten wie Frau Dr. M vor ihrer Abor d- nung . Nach Widerruf der Beauftragung ordnete die Beklagte Frau Dr. M im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme als Programmberaterin für die Zeit vom 21. September 2009 bis zum 20. März 2010 zur Regionaldirektion 3 4 - 4 - 7 AZR 761/11 - 5 - Nordrhein - Westfalen ab . Im Anschluss daran wurden ihr wieder die planmäß i- gen Aufgaben als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben übertragen. Mit der Befristungskontrollklage vom 2 3. Dezember 2009 hat die Kläg e- rin die Auffassung vertreten , d ie Befristung sei mangels eines Sachgrunds u n- wirksam. D er Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liege nicht vor. Er setze Ausfall einer Stammkraft voraus. Bei der Vertr e- tung eines mit anderen Aufgabe n beauftragten Mitarbeiters sei diese Anford e- rung nicht erfüllt, weil die Stammkraft weiterhin Arbeitsleistungen für den A r- beitgeber erbringe . Aber selbst unter Berücksichtigung der vom Senat zw i- schenzeitlich an erkannten Grundsätze, dass ein Vertretungsbedarf auch durch Abordnung des Stammarbeitnehmers entstehe n könne , sei hier kein Vertr e- tungsfall gegeben. Die Stammarbeitnehmerin Dr. M sei bereits im Mai 2008 im Rahmen des WeGebAU - Projekts auf Weisung der Beklagten als Weiterbi l- dungsberaterin eingesetzt worden. D adurch fehle es an einer hinreichenden Verbin dung ihrer Abordnung zu der Neuein stellung der Klägerin ab dem 1. Januar 2009. Dies werde durch den Umstand unterstrichen, dass die Kläg e- rin nicht dieselben Tätigkeiten verrichtet habe wie F rau Dr. M. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Arbeitskrä f- tebedarf habe nicht nur vorübergehend bestanden. Die Weiterbildung G erin g- qualifizierter und älterer Arbeitnehmer in Unternehmen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit sei eine Daueraufgabe. Allein die Ungewissheit, ob der künftige Haushaltsplan finanzielle Mitt el zur Verfügung stelle, genüge zur Rechtfertigung der Befristung nicht. Im Übrigen sei die streitgegenst ändliche Befristung auch deshalb unwirk sam, weil mit insgesamt zehn befristeten Arbeitsverträgen über einen Zeitraum von - wenn auch mit Unterbrechung en - neun Jahren eine ge. Die Kläger in hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsv erhältnis der Parteien nicht auf g rund der Befristungsabrede vom 10. Dezember 2 008 zum 31. Dezember 2009 gee n- det hat , und 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die B e- klagte zu verurteilen, die Klägerin über den 5 6 - 5 - 7 AZR 761/11 - 6 - 31. Dezember 2009 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu ansonsten unveränderten Arbeit s- bedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2008 als vollzeitbeschäftigte Arbei t- nehmerin weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung des zuletzt mit der Klägerin geschlossenen Vertrags sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin Dr. M eingestellt worden sei. Der Ausfall eines Mitarbeiters lieg e nicht nur vor, wenn dieser zeitweise überhaupt keine Arbeit s- leistung mehr für den Arbeitgeber erbringe, sondern auch dann, wenn er inne r- halb der Dienststelle vorübergehend mit anderen Aufgaben betraut werde. Hier habe die Klägerin Frau Dr. M vertreten, w ährend diese als Weiterbildungsber a- terin beschäftigt worden und deshalb auf ihrem Stammarbeitsplatz ausgefallen sei. Dabei sei von vornherein geplant gewesen, dass Frau Dr. M anschließend wieder auf ihre Stelle als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben zurückke h- re. Der Umstand, dass die Klägerin nicht dieselben Tätigkeiten verrichtet habe wie Frau Dr. M zuvor, beruhe auf organisatorischen Gründen. Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers hindere den Arbeitgeber nicht, die vorhandene Arbeitsmenge a nderweitig zu verteilen und seine Arbeitsorganisation zu ändern. Auße rdem liegt nach Auffassung der Beklagten der Fall eines vorübergehenden Mehrbedarfs an der Arbeitsleistung vor, der die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertige. B ei de r Beschäftigung der Weiterbildungsber a- ter im Rahmen des bis Ende des Jahres 2009 zeitlich befristeten Sonderpr o- gramms WeGebAU habe es sich um eine zusätzliche, nicht auf Dauer angele g- te Aufgabe gehandelt. Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertret en, a ufg rund der mehrfachen und länger andauernden Unterbrechungen fehle es am Vorliegen einer Befristungskette , so dass sich die Klägerin nicht auf einen Rechtsmissbrauch berufen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgeric ht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil abgeändert und der Klage stattg e- geben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die 7 8 - 6 - 7 AZR 761/11 - 7 - Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläg e- rin beantragt, die Revisio n zurückzuweisen. Entscheidungsgründe D ie Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Der Senat kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschli e- ßend beurteilen, ob das Arbeitsver hältnis der Parteien aufgrund der Befri s- tung sabrede vom 10. Dezember 2008 zum 31 . Dezember 2009 beendet wo r- den ist . E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsge richts scheidet eine Ve r- tretungsbefristung nicht immer aus, wenn der Arbeitgeber einer Stammkraft zeitweise andere Tätigkeiten zuweist und deren eigentliche Aufgaben einer d a- für eingestellten Vertretungskraft überträgt . Vielmehr ist nach der inzwischen entwickelten Senatsrechtsprechung (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - und - 7 AZR 662/11 - ; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - ) danach zu unterscheiden, ob ein Fall der unmittelbaren bzw. mittelbaren Vertretung vo r- liegt, die auch bei einer Abordnung der Stammkraft einen befristeten Arbeit s- vertrag grundsätzlich rechtfertigen kann, oder ob von einem Fall der sogenan n- ten gedanklichen Zuordnung auszugehen ist, bei dem diese Möglich keit au s- scheidet. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Das Landesarbeitsgericht hat - bei seiner Lösung konsequent - bisher wed er Feststellungen dazu getro f- fen, ob die Klägerin Frau Dr. M zumindest mittelbar vertreten hat, noch hat es Erwägungen zu der von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständl i- chen befristeten Vertrags zu treffenden Prognose angestellt, ob Frau Dr. M n ach Beendigung ihrer Tätigkeit als Weiterbildungsberaterin wieder auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren würde. Die Befristung ist auch nicht wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin gerechtfertigt. Ferner ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine recht s- missbräuchliche Befristungskette gegeben sind. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entschei dung an. 9 - 7 - 7 AZR 761/11 - 8 - I. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Prüfung nicht stand. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die von der Klägerin rechtzeitig mit einer Befristungsko n- trollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG angegriffene letzte Befristung des Arbeitsve r- trags de r Rechtfertigung durch einen Sachgrund bedurfte. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sei nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber einer Stammkraft zeitweise andere Tätigkeiten zuweise und di e eigentlichen Aufgaben einer dafür eing e- stellten Vertretungskraft übertrage, ist dagegen rechtsfehlerhaft . 1. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in e i- nem Arbeitsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rec h- net. Für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obli e- genden Aufgaben durch einen Vertreter besteht von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sach grund der Vertretung setzt daher einen Kausa l- zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des Vertreters muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abw esenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Nimmt der Arbeitgeber den Vertr e- tungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der U m- stände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist ( BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 bis 21 mwN, BAGE 136, 17; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 21) . Entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts kann auch durc h die vorübergehende A b- ordnung der Stammkraft ein Vertretungsbedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen. In den Fällen der unmittelbaren und der mittelbaren Vertr e- tung erfordert es der Sachgrund der Vertretung nicht, dass der zu vertretende Arbei tnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung insgesamt verhindert ist. Anderes gilt in Fällen der sog. gedanklichen Zuordnung. Dies ergibt die Ausl e- gung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 14 ff.; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 22 ff.) . 10 11 - 8 - 7 AZR 761/11 - 9 - a) Im Falle der Abordnung der Stammkraft kann deren unmittelbare oder mittelbare Vertretung die Befristung des Arbeitsverhältnisses de r Vertretung s- kraft rechtfertigen. aa) Bereits der Wortsinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG spricht dafür, dass der Sachgrund der Vertretung nicht notwendig die vollständige Abwese n- sondern es genügt, wenn dieser - gleich aus welchem Grund - an der Erbri n- n- falls dann, wenn diese Arbeitsleistung im Wege der unmittelbaren Vertretung sondere kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob der Vertretungsbedarf seinen Grund in der Sphäre des zu vertretenden Arbeitnehmers oder in der Sphäre des Arbeitgebers hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 23) . bb) Die Gesetzes geschichte bestätigt diese Auslegung. In der amtlichen Begründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG heißt es, ein Vertretungsfall li e- ge vor, wenn durch den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers, zB aufgrund ienst, Abordnung ins Au s- t- nehmers entsteht (BT - Drucks. 14/4374 S. 19) . Das letzte Beispiel zeigt, dass der Sachgrund der Vertretung nicht nur in Fällen der vom Arbeitgeber nicht b e- einflu ssbaren Abwesenheit der Stammkraft, sondern auch dann in Betracht auf einer Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Da die genannten Beispielfälle nicht abschließend sind, kann auch nic ht angenommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Vertretungsfall nur bei einer Abordnung ins Au s- land vorliegen könne. Vielmehr besteht der Bedarf, die Arbeitsleistung des a b- geordneten Arbeitnehmers zu ersetzen, auch bei einer Abordnung im In land (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 24) . cc) Das Ergebnis wird durch die Systematik des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gestützt. Die Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist ein 12 13 14 15 - 9 - 7 AZR 761/11 - 10 - § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Die Sachgründe unterscheiden sich nur darin, dass bei der Vertretung der Bedarf an Arbeitskräften unveränder t besteht und nur der Ausfall eines oder mehrerer Mitarbeiter kompensiert werden soll, wä h- rend im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ein vorübergehender Arbeit s- kräftemehrbedarf besteht. Der systematische Zusammenhang dieser Sac h- gründe lässt daher den Schluss zu, dass die den vorübergehenden Vertr e- Sphäre der Stammkraft stammen müssen ( BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 25) . b) Der Sachgrund der Vertretung kommt bei einem a nderweitigen Einsatz eines Stammarbeitnehmers im Unternehmen a llerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mitte l- bar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte A r- beitne hmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft b e- schäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt. Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einste l- lung des befristet beschäftigte i- z- ten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff. ; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) . aa) Zw ar hat der Senat für den Fall der Vertretung einer aus dem Unte r- neh men - etwa aufg rund Elternzeit oder Krankheit - abwesenden Stammkraft angenommen, dass die für den Befristungsgrund der Vertretung notwendige Kausalität zwischen der Abwesenheit dieser Stam mkraft und dem Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auch dann gegeben ist, wenn weder eine unmittelbare Vertretung noch eine Vertretungskette vorliegt, der Arbeitnehmer jedoch der abwesenden Stammkraft gedanklich zugeordnet werden kann. Dies s etzt voraus, dass die Stammkraft auch auf der Position des befristet beschä f- tigten Arbeitnehmers eingesetzt werden könnte und sich die gedankliche Z u- ordnung aufgrund einer Dokumentation - zB im Arbeitsvertrag - hinreichend 16 17 - 10 - 7 AZR 761/11 - 11 - feststellen lässt (BAG 10. Oktobe r 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 19 mwN) . Der Senat hat dies damit begründet, dass die Abwesenheit eines Stammarbeitne h- mers aus dem Unternehmen die Organisationsbefugnis des Arbeitgebers unb e- rührt lässt und deshalb auch in diesen Fällen eine Kausalität zwischen der A b- wesenheit der vertretenen Stammkraft und der Befristung des Arbeitsvertrags des befristet eingestellten Arbeitnehmers besteht. Denn letztlich lässt die A b- wesenheit der vorübergehend ausfallenden Stammkraft die Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers u nberührt (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 14 f.) . bb) Diese Überlegungen sind jedoch auf Vertretungsfälle, die durch die v o- rübergehende Abwesenheit der Stammkraft aufgrund eines anderweitigen Ei n- satzes im Unternehmen ausgelöst werden, nicht übertragbar. In diesem Fall hat der Arbeitgeber von seinen Versetzungs - und Umsetzungsbefugnissen bereits dadurch Gebrauch gemacht, dass er die von ihrem Arbeitsplatz vorübergehend abwesende Stammkraft anderweitig eingesetzt hat. Aufgrund derselben organ i- satorischen Entsc heidung kann eine Kausalität zur befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers daher nicht dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber die Stammkraft auch mit der Tätigkeit des befristet eingestellten Arbeitnehmers hä t- te betrauen können. Der Arbeitgeber k ann von seinen Versetzu ngs - und U m- setzungsbefugnissen - bei identischem Anlass - nur einmal Gebrauch machen. Er kann sich nicht darauf berufen, er hätte sie, wenn er sie nicht so wie gesch e- hen ausgeübt hätte, in anderer Weise ausüben können. Von den Fällen der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa we gen Urlaubs oder Kran k- heit - unterscheiden sich die Fälle der Abordnung entscheidend dadurch, dass der Arbeitgeber an der Ausübung dieser Rechte nicht gehindert ist, sondern sie wahrnimmt. Würde es auc h in einem solchen Fall zur Befristung des Arbeitsve r- t- zungs - und Umsetzungsbefugnisse auch in anderer Weise als von ihm tatsäc h- lich praktiziert hätte ausüben können, so würde dem Arb eitgeber die Möglic h- keit eröffnet, sich ohne sachliche Rechtfertigung Befristungsmöglichkeiten selbst zu schaffen. Das wäre mit dem aus dem TzBfG folgenden Gebot einer wirksamen Befristungskontrolle unvereinbar ( BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 18 - 11 - 7 AZR 761/11 - 12 - 324/11 - Rn . 29 ; vgl. zur Haushaltsbefristung BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 31 , BAGE 137, 178) . 2. Nach diesen Grundsätzen durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht allein mit der Begründung stattgeben, es stelle keinen Vertretungsfall iSd . § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG dar, dass die Klägerin für das Haushaltsjahr 2009 die Aufgaben von Frau Dr. M übernommen habe, d ie im Rahmen des Programms WeGebAU zeitweise als Weiterbildungsberater in eingesetzt worden sei. Die Stelle eines Weiterbildungsberaters, die ausschließl ich die besonderen Aufgaben durch das Programm WeGebAU zum Gegenstand hat, ist eingeric h- tet worden, um Sonderaufgaben wahrzunehmen, die gegenüber den regelm ä- ßigen Aufgaben der Arbeitsvermittlung inhaltlich abgrenzbar sind. Die vorübe r- gehende Abordnung eine s Mitarbeiters auf diese Stelle kann einen Vertr e- tungsbedarf in seinem eigentlichen Tätigkeitsgebiet auslösen. II. Die Entscheidung des Landes arbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . A ufgrund der getroffenen Fests tellu n- gen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen eine zulässige Abordnungsvertretung vorliegt. Das Landesarbeitsgericht musste bei seiner Lösung außerdem bisher nicht prüfen, ob eine rechtsmissbräuchl ic he Befristungskette vorliegt. 1. Die bislang getroffenen Feststellungen lassen schon keine abschli e- ßende Beurteilung zu, ob die Klägerin die abgeordnete Mitarbeiterin Dr. M u n- mittelbar oder mittelbar vertreten hat oder ob lediglich ein Fall der gedanklich en Zuordnung vorlag, der die Befristung einer Abordnungsvertretung nicht rechtfe r- tigt. Dazu wird den Parteien im Hinblick auf die Senatsrechtsprechung vom 16. Januar 2013 ( - 7 AZR 661/11 - ) Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag ei n- zuräumen sein. 2. Der Klage kann auch nicht etwa mit der Begründung entsprochen we r- den, es fehle im Falle einer zugunsten der Beklagten unterstellten unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung jedenfalls an der von der Beklagten darzulegenden R ückkehrprognose hinsichtlich der Mitarbe iter in Dr. M . 19 20 21 22 - 12 - 7 AZR 761/11 - 13 - a ) Die Progno se des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen ist Teil des Sac h- grund s der Vertretung. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei dieser Prüfung sind die vom Senat im Urteil vom 16. Januar 2013 ( - 7 AZR 661/11 - Rn. 20 ff.) für die Grundsätze zu berücksichtigen. Danach kann der Arbeitge ber in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat. Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen A b- wesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freiste l- lung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber hier die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sph ä- re, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückke hr des abgeordneten Arbei t- nehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan - und steuerbar. Dieser strukturelle Unterschied zu den Fällen der für den Arbei t- t- ge ber anzustellenden Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Diese kann sich daher nicht darauf beschränken, die Stammkraft werde, sofern sie nicht s G e- genteiliges erklärt hat, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Prognose ü ber die voraussichtliche Rückkehr der abgeor d- neten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rüc k- kehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs - und Organ isation s- entscheidungen des Arbeitgebers. Je nach Lage des Einzelfalls kann der Zweck der Abordnung es nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des anderweitig eingesetzten Arbeitnehmers frei hält. Er kann aber auch gegen eine solche Annahme spreche n. Von Bedeutung können zudem ihre Dauer sowie etwaige wiederholte Verlängerungen der Abordnung sein. Zu berücksichtigen 23 - 13 - 7 AZR 761/11 - 14 - ist ggf. auch, ob die Abordnung dem Wunsch des Beschäftigten entsprach oder gegen seinen Willen erfolgte. Ebenfalls ist zu würdigen, ob die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung automatisch e r- folgt oder ob es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob eine solche Entscheidung allein vom Willen der Stam m- kraft, vom Wi llen des Arbeitgebers oder von einem beiderseitigen Einverne h- men abhängt. Derartige, hier nicht abschließend bezeichnete und nicht in jedem Einzelfall in gleicher Weise zwingend zu beachtende Um stände muss der A r- beitgeber im Befristungskontrollp rozess darl egen. Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsve r- trags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rec h- nen durfte ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22) . b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Prognose hat die Beklagte bislang nicht dargetan. Sie hatte hierzu aber auch keine Veranlassung, da der Senat diese Grundsätze erstmals im Urteil vom 16. Januar 2013 ( - 7 AZR 661/11 - ) entwickelt hat. Daher muss ihr hi erzu Gelegenheit gegeben werden. Dazu bedarf es der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. 3. Auch wenn der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG danach vorliegen sollte, bliebe zu klären, ob die streitgegenständliche Befris tun g einer besonderen Missbrauchskontrolle zu unterziehen ist. a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie sind vielmeh r aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesam t- dauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen A r- beit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksich t i- gen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete A r- beitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist nach den Grundsä t- zen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/0 9 - Rn. 37 ff.) . 24 25 26 - 14 - 7 AZR 761/11 - 15 - b) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vo r- zunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Ei n- zelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55 ; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40 ) . Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlä n- gerungen ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44 ) . Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeigne t ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rech t- fertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Mis s- brauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei z u- nehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines A r- beitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsäc hlich vo r- handenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45 mwN ) . Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzf ristiger Arbeitsverhältnisse ve r- einbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die ve r- einbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertr e- tungsbedarf zurückbleibt ( BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46 ). Bei der Gesamtwürdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist im vorliegenden Fall insbesondere auch an die Dauer der Unte r- brechung en zwischen den mit de r Klägerin wiederholt geschlossenen befrist e- ten Arbeitsverträgen. 27 - 15 - 7 AZR 761/11 - 16 - c) Da s Landesarbeitsgericht musste bei seiner Lösung nicht prüfen, ob die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte die wiederholten Befristungen in rechtsmissbräuchlicher We i- se verwendet hat. Sofern der Sac hgrund der Vertretung vorliegen sollte, wird es diese Prüfung nachzuholen haben. D er Senat kann nicht ganz ausschließen, dass d ie Beklagte die Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuc h- lich ausge nutzt hat. Allerdings sprechen die unterschiedlic hen Befristungsgrü n- de und vor allem die Unterbrechungszeiträume gegen die Annahme eines inst i- tutionellen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB. aa ) Der Senat hat in den beiden Entscheidungen vom 18. Juli 2012 zur Missbrauchskontrolle keine zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch entwickelt (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 4 8 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43 ) , sondern nur grobe Orientierungshilfen gegeben. Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den A b- schluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzg ebers unter allen Umständen unproblemat i- schen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine mis s- bräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorli e- gen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. We rden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. We rden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumul a- tiv in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchl i- 28 29 - 16 - 7 AZR 761/11 - 17 - che Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 43 mwN) . Unter Berücksichtigung di eser Grundsätze hat der Senat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befri s- teten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - v om Arbeitnehmer vorzutr a- genden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsb e- darfs davon ausgegangen ist, die r echtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49 ) . Bei einer knapp mehr als fünfeinhalb jährigen Dauer und 13, nach den Angaben der Klägerin überwiegend auf Vertretungsbedarf gestützten, befristeten Verträgen hat der Senat einen Missbrauch nicht von vornherein ausgeschlossen, aber auch nicht als indiziert angesehen (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 40) . bb) Im v orliegend en Fall war die Klägerin ununterbrochen vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Bei isolierter Beurteilung dieses Zeitabschnitts ist eine Missbrauchsprüfung weder durch die gesam te Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse (unter vier Jahren) noch durch die Anzahl der Befristungen (vier befristete Arbeitsverträge) veranlasst. Sie ist aber auch nicht von vornherein entbehrlich. Das Landesarbeitsgericht wird als Tatsachengericht auc h die früheren befristeten Arbeitsverhältnisse in seine Gesamtwürdigung einbeziehen müssen. D abei wird es aber zu betrac h- ten haben, dass sich die befristeten Arbeitsverhältnisse nicht nahtlos aneina n- derreihen. Nicht unerhebliche Unterbrechungszeiten können gegen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der Vertretung s- b e fristung sprechen. Vorliegend wird insbesondere auch zu beachten sein, dass der für die Zeit vom 20. August 2002 bis 31. Dezember 2002 geschloss e- 30 - 17 - 7 AZR 761/11 - 18 - ne Vertrag vorzeitig dur ch den Auflösungsver trag vom 30. Au gust 2002 beendet worden ist und die Parteien erst kn app zwei Jahre später ab dem 3. August 2004 ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen haben . Zu würdigen ist auch der Umstand, dass die Befristungen auf unterschiedlichen Gründen beruhten . Allerdings hängt eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüf ung gestellte Befristungsabrede vorliegt (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36) . III . Die Zurückverweisung ist auch nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO entbeh r- lich. Die Befristungskontrollklage ist nicht aufgrund eines anderen die Befristung rechtfertigenden Sachgrund s abzuweisen. Die Befristung ist weder wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch wegen einer haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 T zBfG gerechtfertigt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befri s- tung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. a ) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (zu den Anforderungen BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; ausf. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11 ff. , BAGE 133, 319 ) . aa ) Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung k ann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Diens t- stelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht e r- ledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen A n- lage (vgl. hierzu BT - Drucks. 14/4374 S. 19) . Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernomm enen Sonderaufgabe ber u- hen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorüberg e- hend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene 31 32 33 34 - 18 - 7 AZR 761/11 - 19 - Stammpersonal nicht ausreicht . Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann d a- gegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsäc h- lich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11 mwN , BAGE 133, 319 ). bb ) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen B e- darfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorg e- sehenen Vertragsende fü r die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbei t- nehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde li egen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 , BAGE 133, 319 ) . Die tatsächlichen Grundlagen für die Pro g- nose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der A r- beitgeber im Prozess darzulegen . Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeit s- vertrags davon auszugehen war, dass kü nftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13 , aaO ) . A llein die Abh ä n- gigkeit von Haushaltsmitteln recht fertigt danach nicht die Befristung der Arbeit s- verträge aus diesem Sachgrund . Wegen der zeitlichen Begrenzung des Hau s- haltsplans durch das Haushaltsjahr ist zwar ungewiss, ob ein künftiger Hau s- haltsplan noch Mittel vorse hen wird. Ebenso wie in der P rivatwirtschaft kann aber die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet noch ke i- nen sachlichen Grund für d ie Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG abgeben. 35 - 19 - 7 AZR 761/11 - 20 - cc ) Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden B e- darfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des We i- teren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird ( BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15 , BAGE 133, 319 ) . b) D anach ist die Annahme des Landesarbeitsgericht s, die Befristung des letzten Vertrag s mit der Klägerin sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Vertragsschluss am 10. Dezember 2008 be standen keine konkreten Anhalts punkte dafür, dass das Projekt WeGebAU nach dem 31. Dezember 2009 in der Agen tur für Arbeit B nicht mehr fortgeführt würde. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Gewissheit, dass das Projekt in der Agentur für Arbeit B mit Ablauf des Ja h- res 2009 enden werde, nicht aus der Bewilligung von Haushaltsmitteln bis d a- hin. Woraus sich die Gewissheit der zeitlichen Befristung darüber hinaus able i- tet, hat die Beklagte nicht erläutert. Nach den getroffenen Feststellungen w ar nur unklar , ob dieser Dienststelle auch für das Jahr 2010 besondere Hau s- haltsmittel zur Verfügung gestellt würden. 2. Das Landesarbeitsgericht hat schließlich zutreffend entschieden, dass die Befristung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. Au f- grund der gebotenen verfassungskonforme n Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist eine haushaltsrechtliche B efristu n g von Arbeitsverhältnisse n bei der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) . I V . Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung des Senats an. Der Antrag steht unter der innerprozessualen B e- dingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bed ingung ist bislang nicht eingetreten. Durch die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts 36 37 38 39 - 20 - 7 AZR 761/11 und die Zurückverweisung wird der Rechtsstreit wieder in die Lage des Ber u- fungsverfahrens versetzt. Linsenmaier Zwanziger Kiel Peter Klenter Gerschermann
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