Bundesarbeitsgericht 7 . Senat Urteil vom 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 8. Juli 2011 - 4 Ca 78/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8. Dezember 2011 - - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Vertretungsbefristung TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 96/12 4 Sa 943/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. November 2013 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 96/12 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2011 - 4 Sa 943/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhan dlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung des letzten zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages wirksam ist , sowie d ar an geknüpft über eine Weiterbeschäftigung der Klägerin . Die Klägerin war für die Beklagte zunächst aufgrund befristeten A r- beitsvertrag e s vom 18. April 2007 ab dem 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 eingestellt. Das Arbeitsverhältni s wurde durch eine Änderungsvereinb a- rung vom 22. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007, weiterer Änderung s- vereinbarung vom 19. Dezember 2007 bis zum 30. Juni 2008 und schließlich durch eine Änderungsvereinbarung vom 25. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nahtlos verlängert. Die Klägerin war als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit D eingesetzt . Die se Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene V nach dem bei der Beklagten angewandten Tarifvertrag zugeordnet. Aufgrund eines Vertrages vom 5. Dezember 2008 war die Klägerin als Leiharbeitnehmerin befristet vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 für die G B mbH tätig . Sie wurde als Fachassistentin im allgemeinen Verwa l- tungsdienst bei der ARGE D eingesetzt. Grundlage d ieses Einsatzes war eine zwischen der Verleiherin und der Stadt D geschlossene Rahmenvereinbarung zur Überlassung von Personal. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 96/12 - 4 - Letztlich war die Klägerin a ufgrund des streitbefangenen Arbeitsvertr a- ges vom 21. Januar 2010 für die Beklagte befristet ab dem 25. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II bei der Agentur für Arbeit O eingesetzt. Auch diese Tätigkeit ist der T ä- tig keitsebene V zugeordnet. Nach § 2 des Arbeitsvertrages war ua. die Geltung des T arifvertrag(es) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bund e- sagentur für Arbeit (künftig: TV - BA) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. In einem von der Klägerin durch U n- terzeichnung zur Kenntnis genommene n Vermerk zum befristeten Arbeitsve r- vom selben Tage heißt es hinsichtlich des Befristungsgrundes: 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) in der Beauftr a- gungskette G - . Frau G ist als Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II in der ARGE S O t ä- tig. Di e Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene IV nach dem einschlägigen bei der B e- klagten angew a ndten Tarifvertrag zugeordnet und damit höherwertig gegenüber der Tätigkeitsebene V. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 war Frau G Sonderurlaub unte r Fortfall der Bezüge aus wichtigem Grund gem. § 31 TV - BA gewährt. Herr Gr war seit dem 22. März 2007 planmäßig als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit O in Tätigkeitsebene V tätig gewesen. Ab dem 25. Januar 2010 übertrug die Beklagte Herrn Gr Tätigkeiten als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II in der ARGE S O. Die Klägerin wurde während ihres befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit befasst, die Herr Gr ursprünglich ausgeübt hatte. Der Tätigkeit von Herrn Gr als Arbeitsvermittler lag ein an ihn gericht e- ter vom 26. Januar 201 0 zugrunde. Darin heißt es auszug s- weise: im Rahmen des zwischen der Agentur für Arbeit O und der ARGE S O geschlossenen Dienstleistungsübertragung s- vertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB II übe r- trage ich Ihnen, wie bereits mündlich mitgeteilt, mit Wi r- kung vom 25.01.2010 vorübergehend folgende Tätigkeit, die Sie in der ARGE S O ausüben werden: 4 5 6 - 4 - 7 AZR 96/12 - 5 - Arbeitsve rmittler (U 25/Ü25) im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit O. Diese vorübergehende Tätigkeitsübertragung begründet keinen Anspruch auf eine dauerhafte Eingruppierung in In dem verwaltungsintern genutzten vom 8. Januar 2010 ist als Beginn der Maßnahme der 25. Januar 2010 und als s- angekreuzt olgendes angegeben: g ung im Rahmen PE gem. EW - . Der Einsatz stellte sich für Herrn Gr als Personalentwicklungsmaßna h- me dar, im Rahmen derer er für einen endgültigen Einsatz auf einer höherwert i- gen Tätigkeit gemäß einem - bislang nicht vorgelegten - Entwicklungsplan bi s auf weiteres erprobt werden sollte. Mit ihrer am 18. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20. Januar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin die U n- wirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezembe r 2010 geltend gemacht. Ein Sachgrund für die Befristung liege nicht vor. Eine Vertretung von Frau G im Wege der mittelbaren Vertretung scheide aus . Sie - die Klägerin - bestreite mit Nichtwi ssen, dass Herr Gr die Tätigkeit von Frau G übernommen habe. Zude m habe Herr Gr Frau G ohnehin nicht vertr e- ten, sondern sei im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme eingesetzt worden. Der Sachgrund der Vertretung des Arbeitnehmers Gr liege nicht vor, da die Beklagte nicht davon habe ausgehen können, dieser werde nac h der Pe r- sonalentwicklungsmaßnahme wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückke h- ren. Herr Gr habe ihr - der Klägerin - gegenüber zum Ausdruck gebracht, er 7 8 9 - 5 - 7 AZR 96/12 - 6 - rechne nicht mit seiner Rückkehr. Im Übrigen liege eine unzulässige Kettenb e- fristung vor. Die Kläge rin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21. Januar 2010 zum 31. Dezember 2010 beendet wurde, sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag, die Beklagte zu verurteil en, sie ab dem 1. Januar 2011 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundes - agentur für Arbeit weiterzubeschäftigen. Die Beklagte h at beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege eine Vertretung der Frau G vor. Herr Gr habe deren Tätigkeiten übernommen. Dass die Ausfüllung des durch den Sonderurlaub freigewordenen Arbeitsbedarfs zur Erprobung von Herrn Gr genutzt worden sei, stehe dem n icht entgegen. Im Übrigen werde bei der Beklagten nach einer Erprobung im Ra h- men einer Personalentwicklungsmaßnahme eine höherwertige Tätigkeit auf Dauer lediglich dann vergeben, wenn sich der erfolgreich erprobte Arbeitne h- mer auf eine freiwerdende Stelle bewerbe und im Rahmen der Personalau s- wahl diese dann übertragen bekomme. Daher sei immer damit zu rechnen, dass nach der Erprobung ein Arbeitnehmer wieder auf seine alte Stelle zurüc k- der Abwesenheit von Frau G zugewiesen worden. Sie - die Beklagte - bestreite, dass Herr Gr gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht habe , er rechne nicht mit seiner Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz. Eine unzulässige Kette n- befristung liege nicht vor . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin war erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge we i- ter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 96/12 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesa r- beitsgericht. A. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht noch nicht fest, ob die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien wirksam ist und das Landesarbeitsgericht deshalb die Beruf ung der Kl äger i n gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewi e- sen hat. Der Rechtsstreit ist daher hinsichtlich beider Anträge an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen. I. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Klägerin hat die g e- setzlich festgelegte Klagefrist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages eingehalten. II. Die Befristung bedarf eines Sachgrundes. Eine sachgrundlose Befri s- tung nach § 14 Abs. 2 TzBfG kommt nicht in Betracht, da vor dem streitbefa n- genen Arbeitsvertrag mit der Beklagte n bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) . III. Ob ein solcher Sachgrund vorliegt, kann aufgrund des bisherigen Vo r- trags der Parteien und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht en t- schieden werden. Es steht noch nicht fest, ob der Sachgrund der Abwese n- heitsvertretung für Frau G vorliegt. Ebenso wenig kann entschieden werden, ob die Voraussetzungen für eine Abordnungsvertretung von Herrn Gr durch die Klägerin vorliegen. 1. Es bedarf weiterer Sachverhalt saufklärung, um festzustellen, ob der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG im Hinblick auf die durch Sonderurlaub bedingte Abwesenheit von Frau G gegeben ist . 14 15 16 17 18 19 - 7 - 7 AZR 96/12 - 8 - a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grun d für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertr e- tung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befri s- tung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem v o- rübergehend ausfallen den Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeit lich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den vorau s- sichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalz u- sammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Ei n- stellung des Vertreters voraus (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 136, 17) . Erforderlich ist eine Kausalitätskette (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 24) . Notwendig aber auch ausreichend ist , dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitskräften und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein ursächlicher Zusamme n- hang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters en t- standenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 110, 38) . b) Es muss sich deshal b aus den Umständen bei Vertragsschluss erg e- ben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anford e- rungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch d en Arbei t- geber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 1 7) . aa) Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzul e- gen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die vorher dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen w a- 20 21 22 - 8 - 7 AZR 96/12 - 9 - ren (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 21, BAGE 136, 17) . bb) Wird die Tätigkeit des zeitweise ausfallen d en Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung) , hat der Arbeitgeber zur Da r- stellung des Kausalzusammenhang s grundsätzlich di e Vertretungskette zw i- schen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenomm en ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertrag e- nen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbe iter zu schildern. Schlüssig ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufg a- benzuweisung ergeben (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 46 2 /11 - Rn. 18; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397 /09 - Rn. 22 mwN, BAGE 136, 17) . cc) Die erforderliche Kausalität kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zug e- wiesenen Aufgaben zu übertragen und der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abw e- senden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet (vgl. BAG 10. Oktober 201 2 - 7 AZR 462/11 - Rn. 19; 12. Januar 201 1 - 7 AZR 194/09 - Rn. 15). c) Da die Klägerin die Aufgaben von Frau G nicht übernommen hat, liegt kein Fall der unmittelbaren Ver tretung vor. Ebenso wenig liegen die Vorausse t- zungen eines Vertretungsfall s in Form der gedanklichen Zuordnung vor . Frau G war der Tätigkeitseb e ne IV des von der Beklagten angewandten Tarifvertrages zugeordnet. Demgegenüber war die Klägerin in Tätigkeitsebene V mit einer g e- genüber der Tätigkeit von Frau G niedriger bewerteten Tätigkeit befasst. Frau G hätte deshalb die Tätigkeit der Klägerin nich t übertragen werden können. Von 23 24 25 - 9 - 7 AZR 96/12 - 10 - den Fallgruppen der mittelbaren Vertretung fällt die Umorganisation der Täti g- keit als Vertretungsgrund aus. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat sie ke i- ne Umorganisation vorgenommen, sondern die Tätigkeiten von Frau G durch Herrn Gr und die Tätigkeiten von Herrn Gr durch die Klägerin ausführen lassen. d) Danach kommt eine Abwesenheitsvertretung von Frau G durch die Kl ä- gerin lediglich noch unter dem Gesichtspunkt der Vertretungskette in Betracht. Ob die tatsächlichen Vorauss etzungen insoweit vorliegen, steht noch nicht fest. aa) Eine Vertretungskette in diesem Sinn e setzt eine geschlossene Kette bei der Aufgabenübertragung voraus. Das heißt, die Beschäftigten , die die Ke t- te bilden , müssen die Arbeitsaufgaben des jeweils in d Beschäftigten übernommen haben und diese Aufgabenübertragung muss eine Verbindung zwischen dem abwesenden Beschäftigten und dem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer begründen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Herr Gr d ie Tätigkeit der abwesenden Frau G und die Klägerin die Täti g- keit von Herrn Gr ausgeführt haben muss. Während der letzte Punkt zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Gr tatsächlich die Aufgaben von Frau G übernommen hat. Das Landesarbeit s- gericht ist zwar davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, hat jedoch keine für den Senat bindend en dahingehenden Feststellungen getroffen (§ 5 59 Abs. 2 ZPO) . Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuhol en haben. bb) Auch wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf es weiteren Vorbri n- gens der Parteien und weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht wird aufgrund der Umstände der vorliegenden Fallgesta l- tung zu prüfen haben, ob tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abwesenheit von Frau G und der Einstellung der Klägerin besteht, also s i- chergestellt ist, dass die Klägerin gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall von Frau G entstandenen vorübergehe nden Beschäftigungsbedarfs ei n- gestellt worden ist. (1) Dem stünde entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht bereits entgegen, dass der Einsatz von Herrn Gr zur Erprobung erfolgt ist. Auch wenn 26 27 28 29 - 10 - 7 AZR 96/12 - 11 - der Arbeitgeber den vorübergehenden Beschäftigungsbed arf, der durch den Ausfall eines auf einer bestimmten Stelle Tätigen entsteht, dazu nutzt, einen anderen Be schäftigten zu erproben , ändert dies nichts daran, dass der Vertr e- tungs bedarf ausgeglichen wird. (2) Eine Ursächlichkeit zwischen dem durch den Ausf all des abwesenden Beschäftigten entstandenen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf und der Ei n- stellung eines anderen Arbeitnehmers besteht bei einer Vertretungskette dann jedoch nicht mehr, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Einstellung des befrist et beschäftigten Arbeitnehmers mit der vorübergehenden Abwese n- heit des anderen Arbeitnehmers nichts mehr zu tun ha t . Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrag e s feststeht, dass der Arbeitne hmer, der den abwesenden Arbeitnehmer unmittelbar ersetzt und de r seinerseits von dem befristet eingestellten Arbei t- nehmer ersetzt wird, nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Hiernach dürfte vorliegend die Ursächlich keit der vorübergehenden Abwe senheit der Frau G für die befristete Einstellung der Klägerin dann zu verneinen sein, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrag e s feststand, dass Herr Gr nicht mehr auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Hierzu wird das Landesa r- beitsgericht di e erforderlichen Feststellungen treffen und sich im Streitfall eine richterliche Überzeugung bilden müssen. Dabei kann auch der von der Bekla g- ten bislang nicht vorgelegte Entwicklungsplan von Bedeutung sein. cc) Unerheblich ist, dass die Abwesenheit von F rau G etwas länger dauerte als die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Dem Arbeitgeber ist es unbenommen , zu entscheiden, ob er den vorübergehenden Ausfall eines A r- beitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Vert r etungskraft überbrückt. Des halb kann er die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln. Der Befristungsdauer kommt nur insoweit Bedeutung zu, als sie - neben and e- ren Umständen - darauf hinweisen kann, dass die Befristung nicht auf dem vom Arbeitgeber in Anspruch genommen en Sachgrund beruht und in diesem Sinne nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 26) . Hier gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt gegen eine U r- 30 31 - 11 - 7 AZR 96/12 - 12 - sächlichkeit der Abwesenheit von Frau G für die befristete Einstell ung der Kl ä- gerin spricht. 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Abwesenheit von Frau G die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parte i- en nicht gerechtfertigt ist, wird es der Frage nachzugehen haben, ob eine A b- ordnun gsvertretung wegen des anderweitigen Einsatzes von Herrn Gr diese Befristung rechtfertigt. a) Der Berücksichtigung dieses Aspektes steht nicht entgegen, dass im Vermerk zum Arbeitsvertrag die Befristung mit der Vertretungskette G - Gr g e- rechtfertigt, also a uf die mittelbare Vertretung von Frau G gestützt ist. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Vermerk Teil der zwischen den Parteien getroff e- nen Vereinbarung ist. Der Befristungsgrund bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es g e- nügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich mithin auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder etwa § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN) . Auch d er arbeitsvertraglich in Bezug genommene TV - BA enthält keine gegenteilige Regelung. b) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Prüfung die vom Senat im Urteil vom 16. Januar 2013 ( - 7 AZR 661/11 - ) begründeten und in seinen En t- scheidungen vom 13. Februar 2013 ( - 7 AZR 324/11 - ) und vom 10. Juli 2013 ( - 7 AZR 761/11 - und - 7 AZR 833/11 - ) weiter entwickelten Grundsätze anz u- wenden haben. IV. Die Zurückverweisung ist nicht entbehrlich, weil der Rechtsstreit zu Gunsten der Klägerin entscheidungsreif ist. Die Befristung ist nicht unter dem Gesichtspunkt institutionellen Missbrauchs (dazu BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - und - 7 AZR 783/10 - ) unwirksam. Die Klägerin war zunächst vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008, also für 20 Monate, aufgrund von vi er 32 33 34 35 - 12 - 7 AZR 96/12 Arbeitsverträgen und dann etwas mehr als elf Monate aufgrund eines weiteren Arbeitsvertrages für die Beklagte tätig. Das begründet keine Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch . Das gilt auch dann, wenn man den einjährigen Einsatz bei der ARGE D aufgrund des für die Dauer dieses Einsa t- zes abgeschlossenen Leiharbeitsvertrages mit einbezöge. V . Die Zurückverweisung erfasst auch den Beschäftigungsantrag, da di e- ser für den Fall der bislang nicht eingetretenen Bedingung gestellt ist, dass d ie Klägerin mit ihrem Befristungskontrollantrag obsiegt. B. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Linsenmaier Schmidt Zwanziger Rose Busch 36 37
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