- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 443/09 (A) 4 Sa 877/08 Landesarbeitsgericht Köln Verkündet am 17. November 2010 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Krollmann beschlossen: - 2 - 7 AZR 443/09 (A) - 3 - I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1. Verstößt es gegen § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Ar-beitsverträge im Anhang der Richt-linie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, eine nationale Bestimmung, die wie § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorsieht, dass ein sachlicher Grund zur wiederholten Befristung eines Arbeitsvertrags vor-liegt, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, dahin auszulegen und anzuwenden, dass der sachliche Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungs-bedarfs gegeben ist, obwohl der Vertretungs-bedarf auch gedeckt werden könnte, wenn der be-treffende Arbeitnehmer unbefristet eingestellt und ihm die jeweilige Vertretung eines der regelmäßig ausfallenden Arbeitnehmer übertragen würde, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert? 2. Falls der Gerichtshof die Frage zu 1. bejaht: Verstößt die in der Frage zu 1. beschriebene Aus-legung und Anwendung einer nationalen Be-stimmung wie derjenigen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG unter den in der Frage zu 1. be-schriebenen Umständen auch dann gegen § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinba-rung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999, wenn der nationale Gesetzgeber mit dem in einer nationalen Bestimmung wie derjenigen des § 21 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeit-gesetz (BEEG) geregelten, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden Sachgrund der Vertretung jedenfalls auch das sozialpolitische Ziel verfolgt, Arbeitgebern die Bewilligung sowie Arbeitnehmern die Inanspruchnahme von Sonder-urlaub, etwa aus Gründen des Mutterschutzes oder der Erziehung, zu erleichtern? II. Das Verfahren wird ausgesetzt. - 3 - 7 AZR 443/09 (A) - 4 - Gründe A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des letzten von mehreren zwischen ihnen geschlossenen aufeinanderfolgenden Arbeits-verträgen. Die Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Justizange-stellten beim beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeits-verträgen in der Zeit vom 2. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2007 beschäftigt. Sie war durchgehend als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich der Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts Köln eingesetzt. Die befristeten Ver-träge wurden stets aus Anlass der vorübergehenden Beurlaubung einer der unbefristet eingestellten Justizangestellten geschlossen und dienten jeweils deren Vertretung. Die Befristung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erfolgte aus Anlass des Sonderurlaubs der Justizangestellten P, diejenige vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zur Vertretung der Justizan-gestellten Kl. Den letzten für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 befristeten Vertrag vom 12. Dezember 2006 schlossen die Parteien aus Anlass des Sonderurlaubs der Justizangestellten Ka. Nach dem Vertrag ist das beklagte Land berechtigt, die Klägerin abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen. Zusammen mit der Unterrichtung über die beabsichtigte bis zum 31. Dezember 2007 befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags der Klägerin unterrichtete der Präsident des Amtsgerichts den Personalrat mit Schreiben vom 29. November 2006 auch über den be-absichtigten Abschluss von 13 weiteren Vertragsverlängerungen bis zum 31. Dezember 2007, die zum Zwecke der Vertretung von beurlaubten, in Eltern-zeit befindlichen sowie erkrankten Justizangestellten befristet waren. Die 1980 beim Amtsgericht Köln als Vollzeitkraft eingestellte Justizan-gestellte Ka nahm nach der Geburt ihrer beiden Kinder ab 1995 zunächst Erziehungsurlaub in Anspruch. Anschließend bewilligte ihr das beklagte Land nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Bestimmungen Sonderurlaub ohne 1 2 3 - 4 - 7 AZR 443/09 (A) - 5 - Bezüge, zunächst bis zum 31. Dezember 2002, sodann jeweils jährlich, zuletzt bis zum 31. Dezember 2007. Zum Zeitpunkt des letzten mit der Klägerin ge-schlossenen Arbeitsvertrags am 12. Dezember 2006 hätte das beklagte Land der Justizangestellten Ka, sofern sie sich nicht weiterhin in Sonderurlaub befunden hätte, die von der Klägerin verrichteten Aufgaben zuweisen können. Nach ihrer Rückkehr wurde Frau Ka ab dem 1. Januar 2008 in der Haft-abteilung des Amtsgerichts eingesetzt. Die Klägerin hat mit ihrer am 18. Januar 2008 beim Arbeitsgericht ein-gegangenen Klage den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend ge-macht. Sie hat die Auffassung vertreten, die zum 31. Dezember 2007 verein-barte Befristung sei unwirksam. Diese sei insbesondere nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Bei insgesamt 13 sich in einem Zeitraum von über elf Jahren jeweils unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeits-verhältnissen könne nicht mehr von einem vorübergehenden Vertretungsbedarf ausgegangen werden. Eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts, nach der eine derartige Kettenbefristung gleichwohl als wirksam erachtet werde, sei mit § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) unverein-bar. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 12. Dezember 2006 am 31. Dezember 2007 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des be-klagten Landes abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. 4 5 6 - 5 - 7 AZR 443/09 (A) - 6 - B. Nationale Vorschriften: Die Zulässigkeit sowie die Voraussetzungen der Befristung von Arbeits-verträgen sind in der Bundesrepublik insbesondere in dem der Umsetzung des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dienenden Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Be-fristungsgesetz - TzBfG) geregelt. Sonderregelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischen Personal an Hoch-schulen und mit Ärzten in der Weiterbildung finden sich im Gesetz über be-fristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) vom 12. April 2007 und im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986; auf diese Bestimmungen kommt es im vorliegenden Zu-sammenhang nicht an. Im Zusammenhang mit Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie mit Regelungen zur Gewährung und Inan-spruchnahme von Sonderurlaub zur Betreuung und Erziehung von Kindern enthält § 21 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Bestimmungen zur Befristung von Arbeits-verträgen zur Vertretung vorübergehend abwesender Arbeitnehmer. I. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Be-schäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538): § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeit-nehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu er-leichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen 7 8 - 6 - 7 AZR 443/09 (A) - 7 - Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Be-schäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vor liegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamt-dauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeits-vertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis be-standen hat.
... § 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen;
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Be-fristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem verein-barten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeits-verhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten ent-sprechend.
II. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des SozialgerichtsG und des ArbeitsgerichtsG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444): § 7 Wirksamwerden der Kündigung 9 - 7 - 7 AZR 443/09 (A) - 8 - Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam;
III. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) zuletzt geändert durch Art. 10 ELENA-VerfahrensG vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634): § 21 Befristete Arbeitsverträge (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeits-verhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutter-schutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Verein-barung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten der Einarbeitung zulässig. ... C. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts: I. EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeits-verträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge): Paragraph 5: Maßnahmen zur Vermeidung von Mißbrauch 1. Um Mißbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleich-wertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchs-verhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder 10 11 - 8 - 7 AZR 443/09 (A) - 9 - Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen; b) die insgesamt maximal zulässige Dauer auf-einanderfolgender Arbeitsverträge oder -ver-hältnisse; c) die zulässige Zeit der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse. ... II. Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richt-linie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Rahmen-vereinbarung über Elternurlaub): Paragraph 1: Ziel und Anwendungsbereich 1. In dieser Vereinbarung sind Mindestanforderungen niedergelegt, die darauf abzielen, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern. ... Paragraph 2: Elternurlaub 1. Nach dieser Vereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen nach Maßgabe des Para-graphen 2 Nummer 2 ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes - das Alter kann bis zu acht Jahren gehen - für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen. ... 3. Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs werden in den Mitgliedstaaten gesetzlich und/oder tarifvertraglich unter Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Vereinbarung geregelt.
... 12 - 9 - 7 AZR 443/09 (A) - 10 - 4. Um sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub wahrnehmen können, treffen die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifver-trägen oder Gepflogenheiten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Entlassungen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen. 5. Im Anschluß an den Elternurlaub hat der Arbeit-nehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeits-verhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.
D. Nationale Rechtsprechung: Nach deutschem Recht ist das unbefristete Arbeitsverhältnis das Nor-malarbeitsverhältnis. Die vertragliche Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der gesetzlich vorgesehenen Erlaubnis. Fehlt es an einer solchen, ist die Befristung unwirksam und der befristete Arbeitsvertrag gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 Satz 1 TzBfG spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags gerichtlich geltend gemacht haben. Andernfalls gilt die Befristung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unter-fällt nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung eines der vorangegangen Verträge kommt ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieses Vertrags im Klageweg geltend gemacht hat. Andernfalls gilt die Befristung als wirksam. Im Übrigen geht der Senat aber auch davon aus, dass die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis durch den vorbehaltlosen 13 14 - 10 - 7 AZR 443/09 (A) - 11 - Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags regelmäßig auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollen und damit zugleich ein unwirksam be-fristetes und daher unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufheben (st. Rspr. seit BAG 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - zu II der Gründe, BAGE 49, 73). Anders verhält es sich, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags eine unbefristete Beschäftigung besteht. Dann ist auch für die im vorherigen Vertrag vereinbarte Befristung die gerichtliche Kontrolle eröffnet. Schließen die Parteien nach Zustellung einer Befristungskontrollklage einen weiteren be-fristeten Arbeitsvertrag, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter einem entsprechenden Vorbehalt abgeschlossen ist (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50). Der deutsche Gesetzgeber hat im TzBfG von einer Kombination der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als möglich vorgesehenen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Er hat zum einen in § 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen sowie deren Verlängerung ohne Vorliegen eines Sachgrundes für eine bestimmte Höchstdauer und eine bestimmte Anzahl von Verlängerungen für zulässig erklärt. Zum andern hat er in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG sachliche Gründe bezeichnet, die die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Der Katalog ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund für die Befristung besteht in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rück-kehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an 15 16 17 - 11 - 7 AZR 443/09 (A) - 12 - sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussicht-lichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Der Sachgrund der Vertretung liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stamm-kraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzung für eine Vertretung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist dies nach der Rechtsprechung des Senats aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeit-nehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausal-zusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 14 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der er-forderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des Senats gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Ver-tretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann ins-besondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16 mwN, NZA 2010, 942). 18 - 12 - 7 AZR 443/09 (A) - 13 - Eine wiederholte Befristung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nach der Recht-sprechung des Senats nicht entgegen. Nur wenn der Arbeitgeber im Aus-nahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeit-geber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Ver-tretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Nach der Senatsrechtsprechung kann im Falle einer sogenannten Dauervertretung die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter unwirk-sam sein. Hierfür genügt es aber nicht, wenn bereits im Zeitpunkt des Ab-schlusses eines befristeten Arbeitsvertrags zu erwarten ist, dass über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus ein weiterer, die Weiterbeschäftigung des Arbeit-nehmers ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird. Es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem weiteren Vertretungs-bedarf erneut den bisherigen Vertreter oder einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in sonstiger Weise behilft. Eine zur Unwirksamkeit der Befristung führende Dauervertretung liegt nach der Senats-rechtsprechung allenfalls dann vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der Arbeits-leistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird, sondern bereits bei Ver-tragsschluss beabsichtigt ist, ihn für eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. In diesem Fall kann der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich sein (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 22 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). 19 20 - 13 - 7 AZR 443/09 (A) - 14 - Allein die große Anzahl der mit einem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge führt nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, strengere Anforderungen zu stellen sind. Der Sachgrund der Vertretung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs ein-gestellt wird, der durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung eines anderen Arbeitnehmers verursacht wird. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 25, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Neben der allgemeinen Regelung zur Vertretungsbefristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeit-nehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Be-schäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Nach der Recht-sprechung des Senats zu der Vorgängerregelung in § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) normiert die Bestimmung in den genannten Fällen den bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle anerkannten Sachgrund der Vertretung (BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 107, 18). Nach der Recht-sprechung des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts dient die Vorschrift dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers. Ihm ist gestattet, Arbeitnehmer in den genannten Ausfallzeiten einschließlich der Zeiten einer erforderlichen Einarbeitung befristet einzustellen. Die zulässige mehrfache Befristung ermög-licht ihm, zunächst die Mutterschutzfristen zu überbrücken und anschließend entsprechend der mitgeteilten Elternzeit mit der Vertretungskraft ein neuerliches befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Die ausdrückliche Aufnahme der 21 22 - 14 - 7 AZR 443/09 (A) - 15 - Befristungsregelungen in das Recht der Elternzeit unterstreicht deren Be-deutung für die Lebenssachverhalte Mutterschutz und Elternzeit. Der Arbeit-geber soll sicher sein, dass er hierdurch bedingte Ausfallzeiten durch (be-fristete) Einstellung einer Vertretung auffangen kann (BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 60, BAGE 123, 30). E. Entscheidungserheblichkeit und Erläuterung der Vorlagefragen: I. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats wäre die Klage abzuweisen. Nach der vom Senat entwickelten Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG ist die von der Klägerin recht-zeitig mit einer Befristungskontrollklage angegriffene, am 12. Dezember 2006 vereinbarte letzte Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2007 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt und daher wirksam. Die in diesem Vertrag vereinbarte befristete Beschäftigung der Klägerin erfolgte zur Vertretung der Justizangestellten Ka, der für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Sonderurlaub bewilligt war. Der Wirksamkeit der Befristung steht nach der Rechtsprechung des Senats die erhebliche Anzahl und die beträchtliche Gesamtdauer der vorangegangenen unmittelbar auf-einanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge nicht entgegen. Auch der Um-stand, dass nach den Gesamtumständen des Streitfalls erhebliche Anhalts-punkte für einen ständigen Vertretungsbedarf bei den Justizangestellten im Amtsgericht Köln bestehen, begründet nach der Rechtsprechung des Senats keine Bedenken an der Rechtfertigung der Befristung des letzten mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrags. Maßgeblich ist vielmehr, dass bei Abschluss der streitbefangenen letzten Befristung nach der vom Senat vor-genommenen Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG der Sachgrund der Vertretung vorlag. Die Voraussetzungen einer Dauervertretung, die nach der Recht-sprechung des Senats zu einer Unwirksamkeit der Befristung führen kann, sind nicht gegeben. Es ist nicht festgestellt, dass das beklagte Land bei Abschluss des letzten Vertrags mit der Klägerin die Absicht gehabt hat, diese für eine zu 23 24 - 15 - 7 AZR 443/09 (A) - 16 - diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen zu beschäftigen. Nur in einem solchen Fall könnte nach der Rechtsprechung der Sachgrund der Vertretung als vorgeschoben erachtet werden. Dagegen lag es nach der Senatsrechtsprechung in der freien Entscheidung des beklagten Landes, sich bei Abschluss des letzten befristeten Vertrags mit der Klägerin im Dezember 2006 vorzubehalten, ob es bei einem nach dem Ende des Vertrags am 31. Dezember 2007 weiterhin bestehenden Vertretungsbedarf erneut einen Vertrag mit der Klägerin schließt, einen anderen Arbeitnehmer mit der Ver-tretung betraut oder sich in sonstiger Weise behilft. II. Dem Senat erscheint nicht hinreichend geklärt, ob er unionsrechtlich uneingeschränkt an der bisherigen Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG festhalten kann oder ob dem möglicher-weise § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ent-gegensteht. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Bestimmungen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG grundsätzlich mit den Vorgaben der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Mitgliedstaat, der § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durch eine Maßnahme im Sinne von dessen Buchstaben a umsetzt, indem er verlangt, dass die Ver-längerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss, das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis zu gewährleisten (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 95 mwN, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4). Dieses besteht darin, Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse zu schützen und den Grundsatz zu verwirklichen, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 73, Slg. 2006, I-6091 = AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 1). Dabei ist der Begriff der sachlichen Gründe im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeits-verträge dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände 25 26 - 16 - 7 AZR 443/09 (A) - 17 - meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge ge-schlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Zieles durch den Mitgliedstaat ergeben (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 96 mwN, aaO). Danach genügt der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG genannte Sachgrund der Vertretung aus Sicht des Senats grundsätzlich den unionsrechtlichen Anforderungen des § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenver-einbarung über befristete Arbeitsverträge. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der Vertretung, dass sie nicht auf Dauer angelegt, sondern vorübergehend ist und für die Wahrnehmung der Aufgaben der Stammkraft durch den Vertreter von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht. Ein derartiger zeitweiliger Bedarf kann einen sachlichen Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darstellen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 102, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4). Das richtige Verständnis von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenverein-barung über befristete Arbeitsverträge hat aber darüber hinaus Bedeutung für die zutreffende unionsrechtskonforme Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 111 mwN, Slg. 2006, I-6091; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 53, NZA 2010, 805). Deshalb müssen die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform dahin ausgelegt und angewendet werden, dass nicht die nationale Regelung, die die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen 27 28 - 17 - 7 AZR 443/09 (A) - 18 - Bedarfs im öffentlichen Sektor zulässt, tatsächlich genutzt wird, um einen ständigen und dauernden Bedarf zu decken (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 106, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4). Es liefe dem mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse wirksam zu verhindern, zuwider, wenn eine nationale Regelung die Grundlage für die Verlängerung von Verträgen oder Verhältnissen bilden würde, obwohl in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf faktisch kein zeit-weiliger, sondern ganz im Gegenteil ein ständiger und dauernder wäre (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 103 mwN, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4). Der Gerichtshof hat ferner - allerdings hinsichtlich der Frage, wann be-fristete Verträge als aufeinander folgend zu qualifizieren sind - auch aus-geführt, es seien stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der aufeinander folgenden Verträge zu berücksichtigen, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, damit ausgeschlossen wird, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 157, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4, mit Hinweis auf EuGH 12. Juni 2008 - C-364/07 - [Vassilakis] Rn. 115 bis 117). Hiernach hält es der Senat weder für vom Gerichtshof abschließend geklärt noch für offenkundig, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines ständigen Ver-tretungsbedarfs, den der Arbeitgeber auch durch die unbefristete Einstellung eines Arbeitnehmers abdecken könnte, dem Sachgrund der Vertretung nicht entgegensteht. Auch hat der Senat Zweifel, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenver-einbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, uneingeschränkt an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der für die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrunds der Vertretung die Zahl der aufeinanderfolgenden Verträge, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, ohne Bedeutung ist. 29 30 - 18 - 7 AZR 443/09 (A) - 19 - III. Mit den beiden Vorlagefragen möchte der Senat klären, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, seine Rechtsprechung zum Sachgrund der Ver-tretung uneingeschränkt fortzuführen oder ob die Rechtsprechung in Fällen eines dauerhaften Vertretungsbedarfs im Hinblick auf § 5 Nr. 1 der Rahmenver-einbarung über befristete Arbeitsverträge einer Fortentwicklung bedarf. 1. Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage erscheint dem Senat insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit nach dem Verständnis des Gerichtshofs ein ständiger und dauernder Bedarf, zu dessen Abdeckung befristete Arbeits-verträge nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten Abwesenheit von Stammarbeitnehmern diese ständig durch Vertretungskräfte ersetzt werden müssen, und der Vertretungs-bedarf statt durch den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeits-verträge auch durch eine Personalreserve gedeckt werden könnte, die aus unbefristet eingestellten Arbeitnehmern besteht. Für einen im Sinne der Vorlagefrage ständigen Vertretungsbedarf ge-nügt es nicht, dass in einem Betrieb oder einer Dienststelle erfahrungsgemäß und prognostisch ständig Arbeitnehmer fehlen, diese aber aufgrund ihrer unterschiedlichen Qualifikationen und Anforderungsprofile nicht durch ein und dieselbe Vertretungskraft ersetzt werden können. Ein ständiger Vertretungs-bedarf, dessen Abdeckung durch aufeinanderfolgende befristete Arbeits-verträge möglicherweise das Unionsrecht entgegensteht, kommt vielmehr nach dem Verständnis des Senats erst dann in Betracht, wenn die regelmäßig ausfallenden Stammkräfte die gleichen oder vergleichbare Aufgaben verrichten und es dem Arbeitgeber rechtlich möglich und tatsächlich zumutbar wäre, einem unbefristet zur Abdeckung des Vertretungsbedarfs eingestellten Arbeit-nehmer die Aufgaben der jeweils gerade ausfallenden Stammkraft zu über-tragen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, es als Sachgrund zur Rechtfertigung der wiederholten Befristung von Arbeits-31 32 33 34 - 19 - 7 AZR 443/09 (A) - 20 - verhältnissen genügen zu lassen, dass die befristete Einstellung jeweils der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Stammarbeitnehmers dient, oder ob Arbeitgeber bei der Einstellung sowie Gerichte bei der Befristungskontrolle auch in Vertretungsfällen eine über den konkreten Vertretungsfall hinaus-gehende Gesamtbetrachtung des dauerhaften betrieblichen Personalbedarfs vornehmen müssen. Letzteres ist nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht der Fall, da es danach der freien Entscheidung des Arbeitgebers obliegt, ob er bei einem nach Ablauf der Befristung weiterhin bestehenden und auch vorhersehbaren Vertretungsbedarf erneut denselben oder einen anderen Arbeitnehmer zur Vertretung einstellt oder sich auf andere Weise behilft. Im vorliegenden Fall gibt es erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten zwischen den Parteien ge-schlossenen befristeten Arbeitsvertrags im Dezember 2006 beim Amtsgericht Köln für die Aufgaben der Justizangestellten ein ständiger Vertretungsbedarf im Sinne der ersten Vorlagefrage vorhanden war. Hierfür sprechen indiziell insbesondere die Vielzahl der mit der Klägerin sämtlich zum Zwecke der Ver-tretung geschlossenen Arbeitsverträge sowie die rechtlich zulässige und tat-sächlich mögliche Austauschbarkeit zwischen den Justizangestellten. Auch der Umstand, dass in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin der Personalrat über weitere 13 beabsichtigte, bis zum 31. Dezember 2007 befristete Arbeits-vertragsverlängerungen informiert wurde, bei denen die Befristung ebenfalls zum Zwecke der Vertretung von abwesenden Justizangestellten erfolgte, deutet darauf hin. Die Umstände legen die Annahme nahe, dass beim Amtsgericht Köln ständig und längerfristig Justizangestellte fehlen, deren Vertretung statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet eingestellte Justiz-angestellte erfolgen könnte. Ein auf die besondere Art der Aufgaben oder deren Wesensmerkmale bezogener Zusammenhang, der danach verlangen würde, jeweils erneut darüber zu entscheiden, ob der Vertretungsbedarf durch einen bestimmten, lediglich befristet eingestellten Arbeitnehmer gedeckt wird, ist zumindest nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Justizangestellten verrichten 35 - 20 - 7 AZR 443/09 (A) - 21 - gleichartige Aufgaben und sind nach der Art ihrer Tätigkeit rechtlich und tat-sächlich weitgehend untereinander austauschbar. Im Zusammenhang mit der ersten Vorlagefrage bittet der Senat den Gerichtshof insbesondere auch um eine weitere Klärung der Frage, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchs-kontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung die Anzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit dem-selben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berück-sichtigen haben. Der Senat ist in seiner jüngeren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es hierauf nicht ankommt. Im Hinblick auf die - allerdings zur Frage der aufeinander folgenden Verträge gemachten - Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 157 des Urteils Angelidaki vom 23. April 2009 (- C-378/07 - EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4) hat er jedoch Zweifel, ob er hieran unein-geschränkt festhalten kann. Im vorliegenden Fall könnte dies deshalb von Bedeutung sein, weil die Klägerin beim beklagten Land seit über elf Jahren aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen immer wieder zur Vertretung von anderen unbefristet beschäftigten Justizangestellten eingesetzt worden ist. 2. Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage 1 bejahen, ergibt sich für den Senat die weitere Frage, ob sich an der unionsrechtlichen Beurteilung deshalb etwas ändert, weil der ständige Vertretungsbedarf mit einem von der Bundes-republik verfolgten legitimen sozialpolitischen Ziel zusammenhängt. § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert und betont den bereits in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG normierten Sachgrund der Vertretung für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Be-schäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Durch diese dem Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit, durch Mutterschutz und Elternzeit bedingte Ausfallzeiten im Wege der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern aufzu- 36 37 - 21 - 7 AZR 443/09 (A) fangen, verfolgt der deutsche Gesetzgeber zumindest auch das Ziel, Arbeit-gebern die Gewährung sowie Arbeitnehmern die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, insbesondere aus Gründen des Mutterschutzes oder der Er-ziehung, zu erleichtern. Dies deckt sich ersichtlich mit dem nach § 1 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub mit dieser Vereinbarung verfolgten Ziel, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern. Damit stellt sich für den Senat die unionsrechtliche Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Weise die mit einer Vorschrift wie derjenigen des § 21 Abs. 1 BEEG verfolgte sozialpolitische Zielsetzung bei der Auslegung von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Berück-sichtigung zu finden hat und ob sie dazu führen kann, auch über lange Zeit-räume Kettenbefristungen zu rechtfertigen, die ohne die sozialpolitische Zielsetzung als missbräuchlich anzusehen wären. Linsenmaier Gallner Kiel Krollmann Schiller
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