Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Mai 2017 Siebter Senat - 7 ABR 22/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 13 BV 103/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 20. April 2015 - 5 TaBV 6/14 - Entscheidungsstichworte: Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter Leits atz : Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegie te, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei W o- chen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine zusätzliche Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforder lich. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch D elegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwese nheitsrecht bei der Stimmauszählung zu e r- möglichen. ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 22/15 5 TaBV 6/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 201 7 BESCHLUSS Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller in , 2. Antragstellerin , 3. Antragsteller , 4. Antragsteller , 5. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 6. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , - 2 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 3 - 7. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 8. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 9. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 10. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerde führerin , 11. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 12. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - 3 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 4 - 13. 14. 15. 16. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 17. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 18. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 19. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 20. Rechtsbeschwerdeführerin , - 4 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 5 - 21. 22. Rechtsbeschwerdeführer , 23. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 24. 25. 26. 27 . hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 17. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpfer dt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: - 5 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 6 - Auf die Rechtsbeschwerde n der Beteiligten zu 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 18., 19., 20., 22. und 23. wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Kö ln vom 20. April 2015 - 5 TaBV 6/14 - aufgehoben. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beteiligten zu 13., 16. und 17. eingestellt. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 18., 19., 22. und 23. wird der Beschluss des Arbeit sgerichts Köln vom 30. Oktober 2013 - 13 BV 103/13 - abgeändert. Der Antrag wird abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitne h- mervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5. Die Beteiligte zu 5. ist eine Aktiengesellschaft. In dem Konzern , der a us zahlreichen Gesellschaften besteht, werden in Deutschland insgesamt ca. 65.000 Arbeitnehmer beschäftig t . Dem bei der Beteiligten zu 5. gebildeten , zu 25. beteiligten Aufsichtsrat gehören zehn Vertreter der Arbeitnehmer an. A m 9. März 2013 fand die regelmäßige Wahl der Arbeitnehmervertreter im Au f- sichtsrat sowie der en Ersatzmitglieder statt. Die Wahl erfolgte durch Delegierte. Vor der Wahl hatte der H auptwahlvorstand g emäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der Fassung vo m 10. Oktober 2005 (3. WO MitbestG) die Delegierten über Ort, Tag und Zeit der Delegiertenver sammlung sowie der öffentlic hen Stimmauszählung informiert , nicht a ber sämtliche im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer . Die Stimmen wurden am Tag der Wahl ausgezählt. Das Wahlergebnis wurde am 15. März 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht. 1 2 - 6 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 7 - Mit Schriftsatz vom 2. April 2013, der a n diesem Tag beim Arbeitsg e- richt eingegan gen ist, haben die zu 1. bis 4. beteiligten Arbeitnehmer die U n- wirksamkeit der Wahl geltend g emacht. Der Beteiligten zu 5. wurde die Antrag s - schrift am 11. April 2013 zugestellt. Der Antragsschrift , in der weitere Beteiligte nicht bezeichnet sind , w ar eine Kopie der Veröffentlichung im Bundesanzeiger beigefügt , in der die gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und deren Ersatzmitglieder aufge führt sind . Das Arbeitsgericht stellte deren Beteil i- gung fest . Es handelt sich um die Beteiligten zu 6. bis 24 . Die Antragsschrift und die sonstigen Schriftsätze sowie der erstinstanzliche Beschluss wurden ihnen teilweise erst im Beschwerdeverfahren zugestellt. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei fristgerecht erfolgt. F ür die Einhaltung der Anfecht ungsfrist des § 22 Abs. 2 Mit bestG sei der Ein gang der Anfechtungsschrift bei Gericht maßgeblich. Auf die Zustellung der Antragsschrift bei den Beteiligten , die von Amts wegen vo r- zunehmen sei , komme es zur Fristwahrung nicht an ; s ie müsse daher nicht nach § . Die Wahl sei unwirksam, da gegen das Gebot der öffentlichen Stim m- auszählung verstoßen worden sei . Es sei nicht ausreichend gewesen , die Del e- gierten über Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmaus zählung zu unterric h- ten. Vielmehr hätte eine entsprechende Mitteilu ergehen müssen . Die herzustellende Öffentlichkeit bestehe aus den im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer n und den zur Wahlanfechtung Berechtigten . Die öffentli che Stimmauszählung sei eine unverzichtbare Voraussetzung für eine demokratische Wahl. Eine Einschränkung kön ne nur durch Gesetz und nicht durch eine Wahlordnung erfolgen. Es seien aber nur Pers o- nen mit einer entsprechenden ID - Card zur Stimmauszählung zugelassen wo r- den. Auch ein em hauptamtlichen Vertreter der Vgewerkschaft (v) sei der Zutritt verwehrt worden . 3 4 5 - 7 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 8 - Ein weiterer Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlve r- fahren bestehe darin, dass die Stimmauszählung nicht unv erzüglich erfolgt sei. Die Auszählung habe erst 20 Minuten nach dem Ende der Stimmabgabe begonnen. Außerdem sei es nicht möglich gewesen, dem Hauptwahlvorstand bei der Stimmauszähl nicht einsehbar ge wesen, weil der Tisch, an dem der Hauptwahlvorstand die Stimmen ausgezählt habe, durch ein Band abgesperrt worden sei. Es habe d a- her nicht nachvollzogen werden können, aus welchen Gründen elf Stimmen für ungültig erklärt worden seien. Erklärungen hierzu ha be der Hauptwahlvorstand nicht gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ungültigkeit dieser Stimmen d as Wahlergebnis bee influsst habe. Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben beantragt, 1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbei tne h- mer der D AG vom 9. März 2013 für unwirksam zu erklären; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Wahl der Aufsicht s- ratsmitgliede r der Arbeitnehmer der D AG vom 9. März 2013 rechtsunwirksam ist. Die Beteiligten zu 5. bis 12., 1 6 . bis 20., 22. und 23. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die zweiwöchige Anfecht ungsfrist des § 22 Abs. 2 MitbestG sei nicht ge wahrt. Die Zustellung der Antrag s schrift an die erst im Laufe des Verfahrens Beteiligten m- nächs 167 ZPO erfolgt. Die verzögerte Zustellung hätten die Antragste l- ler zu verantworten , da sie ihren Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Auffo r- derung durch das Arbeitsgericht nicht in der gebotenen Weise nachgekommen seien. Die Wahl sei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Stimmen seien öffentlich ausgezählt worden. Anders als bei der unmittelbaren Wahl sei en nur die Delegierten über Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stim m- aus zählung zu unterrichten . Die Wahl leide auch nicht an sonstigen Mängeln. 6 7 8 9 - 8 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 9 - Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 5. bis 12., zu 16. bis 20 . sowie der Beteiligten zu 22. und 23. zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwe r- de verf olgen die Beteiligten zu 5. bis 12., 18. bis 20., 22. und 23. weiterhin das Ziel, die Anträge abzuweisen. Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Der Senat hat den Aufsichtsrat, die Vgewerkschaft (v) und die C an dem Verfahre n beteiligt. Sie sind die Beteiligte n zu 25. bis 27. Die Beteiligte zu 26. ha t sich den Anträgen der Beteiligten zu 5. bis 12., 18. bis 20., 22. und 23. angeschlossen. Die zu 1. und zu 3. beteiligten Antragsteller sind nach Abschluss der Beschwer deinstanz aus ihren Arbeitsve rhältnissen ausgeschieden. D ie Beteili g- ten zu 13., 16. und 17. sind aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Die Antra g- steller sowie d ie Beteiligten zu 5. bis 12., 18. bis 20., 22., 23., 26. und 27. haben das Verfahren hinsichtlich der Beteiligten zu 13., 16. und 17. für erledigt erklärt. B. Die Rechtsbeschw erde n d er Beteiligten zu 5. bis 12., 18 . bis 20., 22 . und 23. haben Erfolg. I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Wahl der inzwischen aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden en Beteiligten zu 13., 16. und 17. angefochten wu r- de. Die Antragsteller sowie die Beteiligten zu 5. bis 12., 18. bis 20., 22., 23., 26. und 27. haben insoweit Erledigungserklärungen abgegeben, nicht jedoch die Beteiligten zu 14., 15., 21., 24. und 25. Stim men nicht sämtliche Beteiligte der Erledigterklärung der Antragsteller zu, ist - a nders als bei der E rledig ungserkl ä- rung durch alle Beteiligten nach § 83a Abs. 2 ArbGG iVm. § 90 Abs. 2 ArbGG - inhaltlich darüber zu entscheiden , ob ein erledigendes Ereignis eing e- treten ist. Diese Entscheidung ist unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 9 6 ArbGG zu treffen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 9, BAGE 125, 300) . D er Streit um die Wirksamke it der Wahl der Beteiligten zu 13., 16. und 17. zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat vom 9. März 2013 hat sich aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Aufsichtsrat erledigt. 10 11 12 13 14 - 9 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 10 - II. Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag im Übrigen zu Unrecht stattgegeben. 1. Das Begehren der Antragsteller ist aus schließlich als Anfechtung der am 9. März 2013 erfolgten Wahl der Arbeitnehmervertreter und deren Ersat z- mitglieder in dem bei dem zu 5. beteiligten Unternehmen bestehenden Au f- sichtsrat zu verstehen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hat keine we itergehende Bedeutung, wie die Antragsteller im Rahmen der Anhörung vor dem Senat klargestellt haben. 2. Die Vorinstanzen haben zu Recht ne ben den Antragstellern und dem zu 5. beteiligten Unternehmen die gewählten Arbeitnehmervertreter und deren E r- satzmit glieder am vorliegenden Verfahren beteiligt. Zu Unrecht ist jedoch eine Beteil igung des Aufsichtsrats und derjenigen Gewerkschaften unterblieben, auf deren Vorschlag Aufsichtsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder gewählt wurden, die sich noch im Amt befinde n . Dies hat der Senat in der Rechtsbeschwerde nachgeholt. a) § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlus s- v erfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, w elche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrech t- lichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Recht s- stellung unmittelbar be troffen werden. Die Beteiligtenbefugnis ist vo m Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung eines Verfahrensbeteiligten kann auch noch in der Rechtsb e- schwerdeinstanz dadurch behoben werden, dass die betreffende Person künftig am Verfahren beteiligt wird (BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13) . 15 16 17 18 - 10 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 11 - b) Danach sind di e gewäh lten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat am vorliegenden Verfahren beteiligt , weil ihre Wahl angefochten ist und sie durch die Anfechtung unmittelbar in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen werden. Erweist sich ihre Wahl als unwirksam, verlieren sie ihr durch die Wahl erworbenes Aufsichtsratsmandat (BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 11/84 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 48, 96) . I n ihrer mitbestimmungsrechtlich geschützten Rechtsposition betroffen sind auch die Ersatzmitglieder, die nach § 17 Abs. 2 MitbestG zusammen mit dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied g e- wählt wu rden , fü r das sie bei dessen Ausscheiden aus dem Aufsicht srat in das Amt nachrücken . Ihre Wahl haben die Antragsteller ebenfalls angefochten. Im Übrigen ist d ie Betroffenheit eines Ersatzmitglie ds nicht nur dann gegeben, wenn sich der mit der Anfechtung geltend gemachte Rechtsverstoß auch auf seine Wahl bezieht, sondern schon dann, wenn der Rechtsverstoß mit der Wahl ( vgl. WKS/Wiß mann 5. Aufl. § 22 Rn. 60; aA GMP/Matthes/Spinn er 8. Aufl. § 83 Rn. 70) . Nicht am V erfahren b e- teiligt ist da gegen der durch Beschlus s des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2015 nach § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt e Arbeitnehme r- vertreter, da er nicht gewählt wurde und er deshalb von der Entscheidung des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens nicht betroffen wird. c) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Beteiligung des Aufsicht s- rats und der jenigen Gewerkschaften unterlassen, auf deren Vorschlag Au f- sichtsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder gewählt wurden, deren Wahl ang e- fochten wurde und die ihre Funktionen noch innehaben. aa) D er A ufsichtsrat ist stets an dem V erfahren beteiligt ( BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 72, 161 zur Anfechtung einer Wahl nach dem BetrVG 1952; Henssler in Ulmer/Habersack/Henssler Mitb e- stimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 8; GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 71; W KS/Wißmann 5. Aufl. § 22 Rn. 59 ; aA BAG 1 2 . Februar 1985 - 1 ABR 11/84 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 48, 96 ) . Zwar hängt der Bestand des Aufsichtsrats nicht von dem Ausgang des Verfahrens ab. Der Au f- sichtsrat bleibt unabhängig vom Erfolg der Anfechtung der Wahl der Arbeitne h- 19 20 21 - 11 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 12 - mervertreter und der für sie gewählten Ersatzmitglie der mit allen Befugnissen im Amt . Wird die Wahl der Arbeitnehmervertreter und der Ersatzmitglieder e r- folgreich angefochten , kommt es zur Nachwahl nach dem gesetzlich vorges e- henen Verfahren. Anders als bei einer Betriebsratswahl kann somit kein mitb e- stimmungsfreier Zustand entstehen, sondern allenfalls eine zeitlich begrenzte Ersatzbestellung der Arbeitnehmervertreter nach § 104 Abs. 2 und Abs. 3 AktG erforderlich werden ( BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 2 1 , BAGE 153, 171 ) . Dennoch ist der Aufsichtsrat in seiner Rechtsstel lung stets un mittelbar betroffen, wenn einzelne Mitglieder ihr Mandat verlieren , Ersatzmi t- glieder nachrücken und ggf. gerichtliche Bestellungen veranlasst werden mü s- sen. Die da mit einhergehenden Veränderungen und Üb ergangsphasen beei n- flussen die Tätigkeit des Aufsichtsrats unmittelbar. Dies wird besonders im vo r- liegenden Verfahren deutlich . Eine erfolgreiche Anfechtung hätte das Aussche i- den von nahezu der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Ers atzmi tglieder zur Folge . bb) Entgegen der Auffassung des L andesarbeitsgericht s sind auch die G e- werkschaften am Verfahren beteiligt, auf deren Vorschlag nach § 16 Abs. 2 MitbestG ein Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat gewählt und de s- sen Wahl an gefochten wurde ( vgl. Henssler aaO § 22 MitbestG Rn. 8 ; WKS/ Wißmann 5. Aufl. § 22 Rn. 61 ) . Auch sie werden von dem Wahlanfechtungsve r- fahren in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen, da der von ihnen vorg e- schlagene Arbeitnehmervertreter ggf. sein Mandat verliert. Etwas Anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Senats zur Drittelbeteiligung nach dem BetrVG 1952 ( BAG 27. Januar 19 93 - 7 ABR 37/92 - zu B II 1 c der Gründe , BAGE 72, 161 ) , nach der eine Betei ligung von Gewerkschaften verneint wurde. Bei der Drittelbeteiligung nach dem BetrVG 1952 war das nunmehr in § 16 Abs. 2 MitbestG geregelte Vorschlagsrecht der Gewerkschaften nicht vorgese hen . Der Senat hat daher seinerzeit die Frage der Beteiligung der Ge werkschaften nach dem MitbestG 1976 ausdrücklich offengelassen . Scheiden die auf Vorschlag der Gewerkschaft gewählten Arbeitnehmervertreter während des Wahlanfec h- tungsverfahrens aus dem Aufsichtsrat aus, entfällt allerdings die unmittelbare 22 - 12 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 13 - mitbestimmungsr echtliche Betroffenheit der Gewerkschaft mit der Folge, dass sie nicht länger am Verfahren beteiligt ist. cc) Danach hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 die Beteiligung des Aufsichtsrats und der Gewerkschaften v und C festgestellt . Die auf Vo r- schlag von v und der C gewählten , zu 10. und 18. beteiligten Arbeitnehmerve r- treter sind nach wie vor Mitglieder des Aufsichtsrats. Nicht am Verfahren bete i- ligt ist die Gewerkschaft U . Auf deren Vorschlag wurde nur der Beteiligte zu 13. ohne Ersatzmitglied als Arbeitnehmervertreter gewählt. Nachdem der Beteiligte zu 13. aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, ist die Gewerkschaft U nicht mehr von dem vorliegenden Verfahren betroffen . Das für den Beteiligten zu 13. gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied wurde nicht gewählt. 3. D as Landesarbeitsgericht hat die Wahl zu Unrecht für unwirksam e r- klärt. Die Wahlanfechtung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. a) Die Anfechtung der Wahl durch die Antragsteller ist zulässig. D em steht nicht entgegen, dass zwei der vier Antragsteller nach Abschluss der Beschwe r- deinstanz aus ihren Arbeitsve rhältnissen ausgeschieden und somit nicht mehr wahlberechtigt sind. Die Antragsteller haben die Wahl auch rechtzeitig gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG angefochten. aa) Die Wahlanfechtung scheitert nicht daran, dass zwei Antragsteller nach der Wahl aus ihren Arbeitsverhältnissen ausgeschieden sind und damit ihre Wahlberechtigung verloren haben. (1) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG sind mindestens drei wahlb e- rechti gte Arbeitnehmer des Unternehmens zur Anfechtung der Wahl von Au f- sichtsratsmitgliede rn der Arbeitnehmer berechtigt. Die Wahlberechtigung muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ein Wegfall der Wah l- berechtigung durch späteres Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsberechtigung nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtende n Arbeitnehmer aus ihren Arbeitsverhältnissen ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da in diesem Fall für die Fort führung des Wahlanfechtungsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht ( st. 23 24 25 26 27 - 13 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 14 - Rspr. zur Anfechtung von Betriebsratswahlen, vgl. etwa BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 31 mwN ) . (2 ) Danach hindert das Ausscheiden von zwei der vier Antragsteller aus ihren Arbeitsverhältnissen nach der Wahl die Wahlanfechtung nicht. Z um Zei t- punkt der W ahl waren alle vier Antragsteller wahlberechtigt. Nach der Anfec h- tung der Wahl ist lediglich die Wahlberechtigung der Beteiligten zu 1. und zu 3. mit dem Ausscheiden aus ihren Arbeitsverhältnis sen ent falle n . Die Antragsteller zu 2. und zu 4. sind weiterhin wahlberechtigt e Arbeitnehmer . Daher ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Wahlanfechtung nach wie vor gegeben. b b ) Die Antragsteller haben die Wahl rechtzeitig innerhalb der zweiwöch i- ge n Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG angefochten . (1 ) Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung de s Wahlergebnisses im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Innerhalb der F rist muss minde s- tens ein nach § 22 Abs. 1 MitbestG erheblicher Anfechtungsgrund geltend g e- macht werden. Der Grund muss geeignet sein, Zweifel an der nach den mitb e- stimmungs rechtlich en Vorschriften zu beurteilenden Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahl zu begründen ( Henssler aaO § 21 MitbestG Rn. 5; WKS/Wißmann 5. Aufl. § 22 Rn. 53 ; vgl. zur Anfechtung einer Betriebsratswahl : BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 20; 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - zu B II 2 der Gründ e, BAGE 17, 165 ) . Die zweiwöchige Anfechtungsf rist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die V eröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger folgenden Tag. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so tritt an dessen Stelle nach § 193 BGB der folgende Werktag. Der Anfechtung s- antrag muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingehen. (2) Zur Wahrung der zweiwöchigen Anfechtun gsfrist kommt es nicht darauf an, ob der Wahlanfechtungsantrag den übrigen Verfahrensbeteiligten innerhalb 167 ZPO zugestellt wurde. Ma ß- 28 29 30 31 - 14 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 15 - geblich ist vielmehr der Eingang des Wahlanfechtungsantrags beim Arbeitsg e- r icht. ( a) Das Bundesarbeitsgericht hat zwar verschiedentlich § 167 ZPO bzw. die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO aF im Wah l- anfec h tungsverfahren angewendet (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 28; 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 9 ; 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - BAGE 36, 363 ; 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - ; 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - BAGE 26, 107 ; 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - BAGE 17, 165 ) . Dabei hatte es allerdings über keinen Fall zu befinden, in de m d ie Vorausse t- zungen einer iSv. § erfüllt gewesen wären. In der Ausgangsentscheidung vom 24. Mai 1965 ( - 1 ABR 1/65 - aaO ) neigte das Bundesarbeitsgericht der Auffassung zu, dass es auf die Zustellung des Antrags ni cht entscheidungserheblich ankomme, konnte diese Rechtsfrage aber ausdrücklich of fenlassen. (b) Der Senat hält jedoch nach erneuter Überprüfung an dieser Rechtspr e- chung nicht fest. Die Fristwahrung hängt nicht von der Zustellung der Antrag s- schrift , sondern von deren Eingang beim Arbeitsgericht ab ( Henssler aaO § 21 MitbestG Rn. 15; WKS/Wißmann 5. Aufl. § 22 Rn. 52) . (aa) Dies ist bereits dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG zu entnehmen. N ach § 22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl eines Auf sichtsratsmi t- glieds der Arbeitnehmer oder eines Ersatzmitglieds von den in Abs. 2 Nr. 1 bis 7 genannten Personen und Stellen beim Arbeitsgericht angefochten werden. § 22 Abs. 2 MitbestG sieht vor, dass die Anfechtung binnen einer Frist von zwei Wochen zulä ssig ist. Ihrem Wortlaut nach verlangt die Vorschrift damit nur, dass die Wahl fristgerecht beim Arbeitsgericht angefochten wird, nicht jedoch bei oder gegenüber anderen Stellen oder Beteiligten. Die Bestimmung unte r- scheidet sich damit von anderen gesetzli chen Fristen wie zB denjenigen in § 4 Satz 1 KSchG oder § 17 Satz 1 TzBfG , innerhalb derer eine Klage erhoben werden muss . Die Erhebung einer Klage erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes. Die Fristwahrung hängt daher von der Zus te l- lung der Klageschrift ab. Für diese Fälle gilt § 167 ZPO, der bestimmt, dass die 32 33 34 - 15 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 16 - Wirkung der Zustellung ber eits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll und die Zustellung zwar nach Ablau 22 Abs. 2 MitbestG lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Wahrung der Anfechtungsfrist von der Zustellung des Wahlanfechtungsantrag s abhängt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der Wahlanfechtungsantrag wie eine Klage nach § 253 Abs. o- (bb) Dies entspricht den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahrens. Zwischen den an einem Beschlussve rfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG B eteiligten entsteht - anders als zwischen den Parteien des Zivi l- prozesses - kein kontradiktorisches Prozessrechtsverhältnis. Das Beschlussve r- fahren kennt keinen förmlichen Antragsgegner. Es gibt neben dem Antragsteller Antragsbegehren betroffen sind. Ihre Beteiligung folgt unabhängig von Intenti o- nen und Vorstellungen des Antragstellers aus dem Gesetz. Sie wird vom G e- richt von Amts wegen und lediglich deklaratorisch festgestellt (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 125, 300) . Demgemäß entsteht ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten im Beschlussve r- fahren - anders als im Urteilsverfahren - nicht erst mit der Zustellung der A n- tragsschrift an weitere Beteiligte. Das Beschlussverfahren beginnt vielmehr b e- reits mit dem Ei ngang einer Antragsschrift bei G ericht (vg l. BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 18, aaO) . Entsprechend dieser Konzeption ist für die Wahrung der Wahlanfechtungsfrist auf den Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht abzustellen. (3 ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die zweiwöchige Antragsfrist im vorliegenden Fall gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am Freitag, dem 15. März 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Da der letzte Tag der Frist (29. März 2013) ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag) war, lief die Frist nach § 193 BGB am 2. April 2013 (Dienstag nach Ostern) ab. An diesem Tag ging die Anfechtungsschrift beim Arbeitsgericht ein. Auch die sonstigen form a- len Anforderungen einer rechtzeitigen Wahlanfechtung nach § 22 Abs. 2 35 36 - 16 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 17 - MitbestG sind gewahrt. Die anzufechtende Wahl ist in der Antragsschrift b e- zeichnet, das betroffene Unternehmen aufgefü hrt. Aus der Antragsschrift ergibt sich, dass die Wahl aller gewählten Aufsichtsratsmitglieder und Ersatzmitglieder der Arbeitnehmer angefochten werden sollte, deren Namen in dem beigefügten Ausdruck des Bundesanzeigers vom 15. März 2013 mitgeteilt sind. E s wurde ein Sachverhalt dargelegt, der die Anfechtbarkeit der Wahl als möglich ersche i- nen lässt. b) Der Wahlanfechtungsantrag ist unbegründet. Das Landesarbeitsg e- richts hat zu Unrecht angenommen, der Hauptwahlvorstand habe das Gebot der öffentlichen S timm auszählung nicht gewahrt, da er Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung nur den Dele gierten, nicht aber allen im Konzern beschäfti g- ten Arbeitnehmern bekannt gegeben hat . a a) § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 3. WO Mi tbestG in der hier maßgeblichen Fa s- sung vom 10. Ok tober 2005 ( BGBl. I S. 2927) sieht vor, dass der Hauptwah l- vorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Del e- giertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentl i- chen Stimmauszäh lung mitteilt. Die Regelung ist von ihrem Wortlaut her ei n- de u tig und enthält keine Regelungslücke (Henssler aaO § 15 MitbestG Rn. 120; aA WKS/Wi ß mann 5. Aufl. § 15 Rn. 127) . Der Verordnungs geber hat ausdrüc k- lich davon abgese hen, bei der W ahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch D elegierte eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung an alle im Unternehmen bzw. im Konzern beschäftigten Wahl - oder Anfechtungsberechti g- ten vorzu schrei ben . bb ) Eine Unvollständigkeit oder Unklarheit des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 3. WO MitbestG besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht de s- halb , weil § 79 Abs. 1 3. W O MitbestG bestimmt, dass der Wahlvorstand die öffentlich auszuzählen hat. Nach der Systematik der 3. WO MitbestG bezieht sich der Begriff ffen t auf die jeweilige Art des vom MitbestG vo r- gesehenen Verfahrens. Die in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 3. WO Mi tbestG vorg e- sehene Bekanntmachung gegenüber den Delegierten entspricht der gesetz l i- chen Ausgestaltung durch das MitbestG, das für die unmittelbar e Wahl der A r- 37 38 39 - 17 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 18 - beitnehmervertreter im Aufsichts rat und für die Wahl durch Delegierte unte r- schiedliche Regelungen vorsieht. Bei der unmittelbaren Wahl hat nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 3. WO MitbestG der jeweilige Betriebswahlvorstand Ort, Tag und Zeit der St immauszählung im Betrieb bekannt zu machen , während § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 3. WO MitbestG eine entsprechende Bekanntmachung nur für die Delegierten verlangt. Bei der Wahl durch Delegierte werden mit der Wahlberechtigung die Rechte und Pflichten im Zusamm enhang mit dem Wah l- vorgang auf die von den Arbeitnehmern gewählte n Delegierte n übertragen. D a- zu gehört auch das Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung. Der Sinn und Zweck der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung besteht darin , denjenigen die Teilnahme zu ermöglichen, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl und i h- rem Ausgang haben. Für die Wahl zum Betriebsrat und zur Schwerbehinde r- tenvertretung nimmt der Senat deshalb an, dass mit dem Begriff der Öffentlic h- keit nicht die all gemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit g e- meint ist ( vgl. zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung BAG 10. Juli 2013 - 7 A BR 83/11 - Rn. 18 ; zur Betriebsratswahl BAG 15. November 2000 - 7 ABR 53/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 96, 233 ) . Dies gilt auch für die unmittelba re Wahl der Arbeitnehmervertreter i m Aufsichtsrat nach § 18 MitbestG. Bei der Wahl durch Delegierte nach § 15 MitbestG ist die Öffentlichkeit für die Delegie r- ten herzustellen, denen nach § 9 Abs. 1 MitbestG die Verantwortun g für den Wahlvorgang bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat über tr a- gen ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gebietet es die ho he Bedeutung des Erfordernisses der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl n icht, bei der Wahl durch D elegierte sämtlichen Arbei t- n ehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvorau s- setzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsmäßi g- keit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentl i- che Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten A b- lauf der Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren u m- fasst das Wa hlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung - in Bezug auf die 40 - 18 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 19 - Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis - und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Durch das Gebot der Öffentlichkeit sollen interessierte Pe r- sonen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäß igkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanip u- dieser Beobachtungsmöglichkeit ist es erforderlich, dass Ort, Tag und Zeit sämtl icher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden (BAG 10 . Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 18; 15. November 2000 - 7 ABR 53/99 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 96, 233 ) . Dem Zweck des Grundsatzes der öffentlichen Stimmauszählung, jede m ü- r- gang der Stimmauszählung verfolgen können ( Henssler aaO § 15 MitbestG Rn. 120; aA WKS/Wißmann 5. Aufl. § 15 Rn. 127) . Dabei ist die demokratische Legitimation der Delegierten doppelt abgesichert. Zum einen ist die Wahl durch Delegierte nach § 9 Abs. 1 MitbestG nur durchzufüh ren, wenn nicht aufgrund eines von einem Zwanzigste l der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichn e- ten Antrags in geheimer Abstimmung na ch § 9 Abs. 3 MitbestG mit der M eh r- heit der abgegebenen Stimmen die unmittelbare Wahl beschlossen wird. Zum anderen werden die Delegierten auf Vorschlag der wahlberechtigt en Arbei t- nehmer (§ 12 Abs. 1 MitbestG) von diesen gewählt (§ 10 MitbestG) . Es wäre nicht konsistent, die Delegierten für die hohe Verantwortung der Wahl der A r- beitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu legitimieren, ohne ihnen die Verantwo r- tung für die Kontrol le der öffentlichen Stimmauszählung zu übertragen. Vie l- mehr wird dem demokratischen Prinzip dadurch Rechnung getragen, dass die wahlberechtigten Delegierten die Stimmauszählung beobachten können, also diejenigen, deren demokratischer Will e für das Wahlerge bnis nach dem MitbestG entscheidend ist. Das Recht der nach § 22 Abs. 2 MitbestG zur A n- fechtung der Wahl Berechtigten wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sie nicht an der Stimmauszählung teilnehmen können. Soweit sie eine Anfechtung damit nicht auf eine unmittelbare eigene Wahrnehmung etwaiger Fehler der Stimmauszählung stützen können, ist dies im Prinzip der Wahl durch Delegierte im MitbestG angelegt. - 19 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 20 - I II . Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nach § 562 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des angefoch tenen Beschlusses . Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht , da das Verfa hren nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist , § 563 Abs. 3 ZPO . Die angefochtene Wahl ist nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine weitere Sachver haltsaufklärung durch das Landesarbeitsgericht ist nicht veranlasst. 1. G egen das Geb ot der Öffentlichkeit der Stimm auszäh lung nach § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG wurde nicht dadurch verstoßen, dass die anwesenden Delegierten dem H auptwahlvorstand bei der Sti mm auszählung nicht Schul ter blicken konnten und die Wahlzettel n icht einsehbar waren, weil der Tisch, an dem der Hauptwahlvorstand die Stimmen ausgezählt ha t , durch ein Band abge sperrt war . a) nach § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG soll den gesam ten Vorgang der Ermittlung des Wahlergebnisses u m- fassen. Dazu ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erforde r- lich, dem Wahlvorstand blicken Das Gebot, die Auszählung in öffe ntlicher Sitzung vorzunehmen, soll gewährleisten, dass selbst der Anschein von Manipulationen ver mieden wird. Die Beobachtung s- möglich keit dient der Kontrolle des Auszählvorgangs durch die Öffentlichkeit , ohne damit eine vollständige Rechtmäßigkeitskontroll e zu bezwecken . Die B e- ratung und Beschlussfassung des Wahlvorstands bei der öffentlichen Stim m- auszählung muss daher nicht in dem Sinne öffentlich sein, dass die Anwese n- den die Entscheidung in jedem Fall zur Kenntnis neh men können ( vgl. zur B e- triebsratswahl Kreutz/Jacobs GK - BetrVG 10. Aufl. § 14 WO Rn. 4) . Ein e- ist daher nicht erforderlich. 41 42 43 - 20 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 21 - b) Gemessen dar an ist vorliegend die Öffentlichkeit der Stimm auszählung gewahrt. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass die anwesenden D e- legierten aufgrund der Entfernung oder Sichtverhältnisse nicht in der Lage w a- ren, den Auszählvorgang zu beobachten. Auf die fehlende Einsehbarkeit der Stimmzettel durch die Beobachter kommt es ebenso wenig an wie darauf , dass d ie Anwesenden dem Vortrag der Antragsteller zufolge nicht erkennen konnten , aus welche n Gründen der Hauptwahlvorstand elf Stimmzettel für ungültig erklärt hat. 2 . Eine r Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur neuen Anh ö- rung bedarf es auch nicht deshalb, weil die Antragstell er geltend gemacht h a- ben, es sei nicht nachvollziehbar gewesen, ob die elf Wahlzettel zu Recht vom Hauptwahlvorstand für unwirksam erklärt w urden . Die Antragsteller haben vorgetragen, es sei nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis dadurch beeinflusst wurde, dass der Hauptwahlvorstand elf Stimmen zu Unrecht für ungültig gehalten habe . Von den 826 gültigen Stimmen seien 379 Stimmen auf die Vorschlagsliste von v , 256 auf die Vorschlagsliste der Gewerkschaft U und 191 Stimmen auf die Vorschlagsliste der C entfallen. Bei der Auszählung nach dem D´Hondt schen Höchstzahlverfahren hätten b e- reits drei Stimmen zu einem an deren Ergebnis führen könn en. D ieser Vort rag lässt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht erkennen. Die Antragsteller hab en nicht behauptet, dass zumindest drei Stimmzettel zu Unrecht für ungültig gehalten wurden. Die Antragsteller haben vielmehr geltend gemacht, näherer Vortrag sei ihnen nicht möglich, weil die Wahlzettel bei der Stimmauszählung nicht einsehbar waren und de r Wahlvo r- stand keine Erklärung zur Ungültigkeit der Stimmen abgegeben habe . Dabei haben die Antragsteller nicht berücksichtigt, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten , Einsicht in die Wahlunterlagen zu nehmen , zu denen auch die gültigen und ungültigen Stim mzettel gehö ren . Nach § 87 Satz 1 3. WO MitbestG übe r- gibt der Hauptwahlvorstand die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Au f- sichtsrat die Aufsichtsratsmi tglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. § 87 Satz 2 3. WO MitbestG verpflichtet das Unternehmen zur Aufbewahrung 44 45 46 47 - 21 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 - 22 - der Wahlakten für die Dauer von fünf Jahren. Die Aufbewahrungspflicht dient dazu, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können (vgl. zur B e- triebsratswahl BAG 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 257) . Somi t hätten die Antragsteller nach einer eigenen Prüfung vortragen können, welche Stimmzettel aus ihrer Sicht vom Hauptwahlvorstand zu Unrecht für ungültig erachtet worden sein sollen . Sie waren also weder d a- rauf angewiesen, jeden Wahlzettel bei der Stimmausz ählung einsehen zu kö n- nen noch bedurfte es Erklärungen des Hauptwahlvorstands zu den Gründen der Un gültigkeit . Da die Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatten, weshalb der Wahlvorstand zu Unrecht Stimmzettel für ungültig gehalten haben soll, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre, bestand für das Lande s- arbeitsgericht keine Veranlassung, hierzu von Amts wegen weitere Nachfo r- schungen anzustel len, zumal bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hatte, der Vortrag zur angeblich fehlerhaften Auszählung von Sti m- men bzw. zur Feststellung von ungültigen Stimmen sei so unbestimmt, das s er einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei. 3 . D ie Wahl ist auch nicht deswegen unwirksam, weil dem Vortrag der Antragsteller zufolge interessierten Arbeitnehmern oder Vertretern von Gewer k- schaften der Zugang zur Stimmauszäh lung verwehrt word en sei . Da nur die Delegierten Zutritt zu der Stimmauszählung beanspruchen können, kommt es auf dieses Vorbringen nicht an . 4 . Der Wahlvorstand hat auch nicht dadurch gegen wesentliche Vorschri f- ten über das Wahlverfahren verstoßen, dass zwischen Beendigun g der Stim m- abgabe und Beginn der Auszählung ein Zeitraum von etwa 20 Minuten lag. Nach § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG zählt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe die Stimmen aus. Unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nach der Definition des § 121 Abs. ( vgl. zu § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG , § 13 WO BetrVG : Fitting 28. Aufl. § 13 WO 2001 Rn. 1; Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 18 Rn. 30 ; Kreutz/Jacobs GK - BetrVG 10. Aufl. § 1 3 WO Rn . 2) . Eine Pause von 20 Min u- ten zwischen dem Abschluss der Stimmabgabe und dem Beginn der Stim m- 48 49 - 22 - 7 ABR 22/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.B.7ABR22.15.0 auszählung ist für verschiedenste Verrichtungen und Vorbereitungen der Stimmauszählung angemessen und damit unverzüglich iSv. § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Schuh Meißner
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