ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABN 55/15 2 TaBV 37/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 Antragstellerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin zu 1., 2. Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 2., 3. Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 3., 4. Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 4., 5. Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 5., 6. Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 6., 7 . Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 7., 8. Antragstellerin und Nichtzulas sungsbeschwerdeführerin zu 8., 9. - 2 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 3 - 10. Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 10., 11. Antragsteller und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 11., 12. Antragstellerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin zu 12., 13. Beschwerdeführer , 14. Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 14., 15. 16. 17. - 3 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 4 - 18. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20. April 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 8. sowie der Betei ligten zu 10. bis 12. werden de r Beschluss des Säc h- sische n Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 2 TaBV 37/14 - und die Beschlüsse vom 24. Juni 2015 über die gegen den Vizepräsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie gegen den Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts gerichteten Able h- nungsgesuche aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerde des Beteiligte n zu 14. gegen die Nichtz u- lassung der Rechtsbeschwerde in dem Besch luss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 2 TaBV 37/14 - wir d als unzulässig verworfen. Gründe I. Die Beteiligten zu 17. und 18. sind Tochterunternehmen der Beteiligten zu 16., die im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs tätig si nd. Beteiligter zu 14. ist der ehemalige Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 17., Beteiligter zu 15. ist der ehemalige Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 18. Die am 17./18. März 2014 durchgeführten Wahlen der Betriebsräte wurden aufgrund von W ahlanfechtungen rechtskräftig für unwirksam erklärt. Am 19. März 2014 wurde der zu 13. beteiligte Gemeinschaftsbetriebsrat gewählt, dessen Wahl im 1 - 4 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 5 - vorliegenden Verfahren von den wahlberechtigt en Arbeitnehmern zu 1. bis 8., 10. und 11. sowie der zu 12. bete iligten Gewerkschaft angefochten wurde. Das Arbeitsgericht erklärte die am 19. März 2014 durchgeführte Wahl des Gemeinschaftsbetr iebsrats . Gegen diese Entscheidung Beschwerde ein . Mit Besch luss vom 23. März 2015 beraumte das Landesarbeitsgericht einen Termin zur Anhörung der Betei ligten auf den 24. Juni 2015, 10.30 Uhr an . M it weiterem Beschluss vom 19. Mai 2015 lud d er Kammervorsitzende vorsorglich die ehemalige Ang e- stellte des Verfahrensbevollmächtigte n der Antragsteller K als Zeugin . Mit Tel e- faxschreiben vom 22. Juni 2015 teilte der Beteiligte zu 15. (Betriebsrat der L GmbH) dem Landesarbeitsgericht mit, er habe beschlossen, in dem Verfahren einen Befangenheitsantrag zu stellen und die Rechtsanwaltskan zlei S (den he u- tigen Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 15.) mit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen zu beauftragen. Der angekündigte Befange n- heitsantrag gegen den Vizepräsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts als Vorsit zenden der Zweiten Kammer ging bei dem L andesarbeitsgericht am darauffolgenden Tag, dem 23. Juni 2015 , ein . Daraufhin verfügte der abgeleh n- te Richter am selben Tag , die Akte dem Präsidenten des Sächsischen Lande s- arbeitsgerichts als zuständigem richterlichen V ertreter morgen zur Anhörung an . Zugleich teilte er mit, sich derzeit weiterer Verfügungen zu enthalte n . Außerdem gab der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme zu dem Befangenheitsgesuch de s B e- te i ligten zu 15. ab. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts verfügte ebenfalls am 23. Juni 2015 , dass die dienstliche Stellungnahme den Verfahrensbeteili g- ten zugeleitet wird . Zugleich gab er dem Beteiligten zu 15. Gelegenheit , zur dienstlichen Stellun gnahme des abgelehnten Richters bis spätestens zum 24. Juni 201 5, 8.00 Uhr Stellung zu nehmen. Mit Telefaxschreiben des Beteiligten zu 15. vom 23. Juni 2015, das bei dem Landesarbeitsgericht um 22.15 Uhr ein ging, stellte der Beteiligte zu 15. einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den die Anweisung vom 23. Juni 2015 zur Stellungnahme bis 24. Juni 2 015, 8.00 Uhr gebenden Richter. Zur Be - 2 3 - 5 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 6 - gründung dieses weiteren Befangenheitsgesuchs machte der Beteiligte zu 15. ua . geltend, er könne bis zum 24. Juni 2015, 8.00 Uhr nicht zu einer dienstl i- che n Stellungnahme gehört werden, die ihn am Vorta g gegen 15.30 Uhr e r- reicht habe . Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 verwarf d ie Kammer das gegen den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gerichtete Befange nheitsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Präsidenten als unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Es sei davon auszugehen, dass der Befangenheitsa n- trag gegen de n Präsidenten des Landesarbeitsgerichts nur deshalb gestellt worden sei , um die Aufhebung des Anhörungstermin s zu erreichen . In derse l- ben Kammerbesetzung hat das Landesarbeitsgericht anschließend das gegen den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts gerichtete Befangenheitsg e- such als unbegründet abgewiesen . U nter Mitwirkung des Vizepräsidenten hat das Landesarbeitsgericht in der Hauptsache entschieden. Es hat der B e- schwerde stattgegeben , den angefochtenen Beschluss abgeändert und den Wahlanfechtungsa ntrag als unbegründet abgewie sen . Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelasse n. Dagegen richtet sich die ua. auf Verletzung des grun d- rechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter und dami t auf den absol u- t en Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der zu 1. - 8. sowie 10. - 11. beteiligten wahlberechtigten Arb eitnehmer , der zu 12. beteiligten Gewerkschaft und des zu 14. beteiligten Betriebsrats . II. Die Nichtzulassungsb eschwerde des zu 14. beteiligten Betriebsrats ist unzulässig. Die zulässige Nichtzulassungsb eschwerde der wahlberechtigten Arbeitnehmer und der zu 12. beteiligten Gewerkschaft ist dagegen begründet . Sie führt z ur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 1. Die Beschwerde des zu 14. beteilig ten Betriebsrats ist unz ulässig, weil er nicht mehr beteiligtenfähig ist. a) Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit führt zur Unzu lässigkeit des Rechtsmittels. Nur soweit die Beteiligtenfähigkeit selbst streitig ist , wird sie 4 5 6 7 - 6 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 7 - hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmi ttels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlange n (BAG 27. Ma i 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 15 mwN ) . b) Danach ist die Nichtzulassungsbeschwerde des zu 14. beteiligten B e- triebsrats unzulässig. Die Wahl des Beteiligten zu 14. wurde vom Sächsischen Landesarbeitsgericht in dem Verfahren - 2 TaBV 26/14 - rechtskräftig für u n- wirksam erklärt. Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwer de durch Beschluss vom 4. November 2015 ( - 7 ABN 31/15 - ) zurückgewiesen. Seitdem besteht der zu 14. beteiligte Betriebsrat nicht mehr und hat dami t auch seine Beteiligten fähigkeit verloren. 2. Die Beschwerde der wahl berechtigten Arbeit nehmer und der zu 12. b e- teiligten Gewerkschaft ist zulässig und begründet ( § § 92 a, 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) . Die Entscheidung des Lande s- arbeitsgerichts über die Wahlanfechtung beruht auf einer von den Beschwerd e- führern substantiiert dargelegten Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter und damit auf dem absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO. Di e Kammer des Landesarbeitsgerichts war bei Erlass de s Beschlusses über die Wahlanfechtung nicht ordnungsge mäß besetzt, weil das gegen den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gerichtete Ablehnungsg e- su ch des Be teiligten zu 15. zuvor unter Mitwirkung des ab gelehnten Präside n- ten und damit unter Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter beschie den worden war . Dieser V erstoß strahlt auf die Ent scheidung über die Wahlanfechtung aus. a) De r verfahrensbeendenden (instanzbeendenden) Entscheidung v o- ra usgegangene unanfechtbare Entscheidungen unterliegen gemäß § § 92a, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nic ht der Beurteilung des Rechtsb e- schwerde gerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entschei dung des Beschwerde gerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwir kung de s erfolglos abgelehnten Richter s 8 9 10 - 7 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 8 - getroffene Sachentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beteiligte , dessen Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, ist vielmehr auf die bei m Ausgangsgericht zu erhebende Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG zu ve r- weisen (BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/1 5 - Rn. 6; 2 3. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 5, BAGE 128, 13) . b) Allerdings kann der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Bese t- zung des Gerichts ausnahmsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn das Ablehnungsgesuch nicht nur fehlerhaft behandelt worden ist, sondern das G ericht zweiter Instanz bei der Bescheidung des A b- lehnungsgesuchs Bedeutung und Tragweite d er Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Dann stellt die in fehle r- hafter Besetzung ergangene, die Instanz abschließende Entscheidung einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar. In eine m solchen Fall ist auch die dem Ablehnungsgesuch folgende Sachen t- e- (BVerfG 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 40) . Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters wirkt in soweit fort. Aufgrund der Ausstra h- lungswirkung der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters muss das R e- visions - bzw. Rechtsbeschwerde gericht in dieser Konstellation die im Able h- nungsverfahren vor dem G ericht zweiter Instanz erfolgten Verfassungsverstö ße im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beheben und die in fehlerhafter B e- setzung ergangene Entscheidung aufheben (vgl. BVerfG 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 325; 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - Rn. 28, BVerfGK 11, 434; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 12 73/07 - Rn. 11, BVerfGK 13, 72) . Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Nichtzulassung s- beschwerdeverfahren im Urteilsverfahren ( vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - Rn. 7) , sondern nach § 92a ArbGG entsprechend auch im Beschlussverfahren. c) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass dem Landesarbeitsgericht bei der Behandlung der beiden Ablehnungsanträge ein Verstoß unterlaufen ist, der sich auch auf den instanzbeendenden Beschluss über die Wahlanfechtung auswir k- 11 12 - 8 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 9 - te. Die Entsc heidung in der Sache unter Mit wirkung des abgelehnten Richter s stellte deshalb einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz des geset z- lichen Richters dar. Das führt zur Aufhebung der Entscheidung en über die Wahlanfechtung sowie über die Befangenheitsan träge und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landesarbeitsgericht . a a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Nach ständiger Rechtsprechung hat dieses grun d- rechtsgleiche Recht über die Abwehr einer sachwidrigen Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unab hängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die Verfahrensordnungen müssen darum R e- gelungen vorsehen, die es ermöglichen, einen Richter, bei dem diese Gewähr nicht (mehr) gegeben is t, von der Ausübung seines Amtes abzulösen (BVerfG 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - Rn. 13 f. ; BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - Rn. 9 ) . b b) Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Richter als befangen abg e- lehnt, wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 45 Abs . 1 ZPO über das Ablehnung s- gesuch ohne seine Mitwirkung entschieden. Dies trägt dem Umstand Rec h- nung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefange n- heit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetr a- genen Gr ünde für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. Gleichwohl ist anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und abwe i- chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über u n- zulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Hierzu zählen ua. die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solches sowie das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmis s- bräuchli che Ablehnungsgesuch (vgl. BVerfG 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - Rn. 15; BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - Rn. 10 mwN) . 13 14 - 9 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 10 - c c ) Diese differenzierende Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richtera b- lehnung steht im Einklang mit dem Gewährle istungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser erlaubt es in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aus Gründen der Vereinf a- chung und Beschleunigung des Verfahrens dem abgelehnten Richter, an der Behandlung des Ablehnun gsgesuchs mitzuwirken und so ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren zu vermeiden. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regel ist jedoch nur in eng umg renzten Ausnahmefällen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Voraussetzung ist, dass die Prüfung des Gesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache darstellt. Erlaubt sind nur echte Formalentscheidungen und Entscheidungen, die einen offe n- sichtlichen Miss brauch des Ablehnungsrechts verhindern sollen. Ein recht s- missbräuchliches Ablehnungsgesuch kann deshalb nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch Handlungen des Richters beanstandet, die nach der Zivi l- prozessordnung oder dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschrieben sind oder die sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnun gsgesuc h daher auch im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG b e- trachtet dann, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Ric h- ter habe an einer Vor - oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an d en von der Zivilprozessordnung bzw. dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Eine Verwerfung des Ablehnungsg e- suchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist daher grundsätzlich nur dann mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren, wenn das Ablehnungsg e- such für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig die Able h- nung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügi - ges - Eingehen auf den Verfahrensg egenstand erforderlich, scheidet die Able h- nung des Gesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters aus. Eine gleichwohl erfolgte Entscheidung durch den abgelehnten Richter 15 - 10 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 11 - selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Pr ü- fung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschre i- tet das Gericht bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen, kann dies sei nerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (BVerfG für den Ziv ilprozess in st. Rspr. seit 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - Rn. 19 f., BVerfGK 11, 434; vgl. auch 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - Rn. 16 ff. ; BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - Rn. 11 ) . d d ) Bei Anlegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs zur Differenzi e- rung zwischen einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch zu vereinbarenden Selbstentscheidung und einer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters e r- folgten Entscheidung, die von dieser V erfassungsnorm nicht mehr gedeckt ist, hat das Landesarbeitsgericht mit der Entscheidung über das gegen den Präs i- denten des Landesarbeitsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch unter dessen Beteili gung die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen überschritten. Dieses zweite Ablehnungsge such wurde von der Kammer als recht s- missbräuchlich angese hen, weil es offensicht lich einer Verhinderung der Durc h- führung des Anhörungstermins diene und d amit das Institut der Befangenhei t rechtsmissbräuchlich genut zt werde . Das Landesarbeitsgericht hat die relativ kurze Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung des Vizepräside n- ten . Es sei dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 15. leicht möglich gewesen, innerha lb dieser Frist substant i- iert Stellung zu nehmen. Dies zeige sich bereits daran, dass er innerhalb dieser Frist in der Lage gewesen sei, gegen den Präsidenten des Landesarbeitsg e- richts einen ausführlichen, fast vierseitigen Befangenheitsantrag zu formulier en und der 48 - seitige gegen den Vizepräsidenten gerichtete Befangenheitsantrag seine umfassende, bis ins Detail ge hende Kenntnis dokumentiere. Für diese Erwägungen mag in der Sache manches sprechen. Jedoch war dem a b gelehnten Präsidenten des Landesarbeits gerichts eine Mitwirkung an der Entscheidung über seine Befangenheit verwehrt, weil dafür ei ne Ause i- nandersetzung mit dem von ihm beeinflussten Prozessver lauf erforderlich war . 16 17 18 - 11 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 - 12 - Die Entscheidung des abgelehn ten Präsidenten , dem Beteiligten zu 15. auf die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Vizepräsi denten vom 23. Juni 2015 eine Fris t zur Stellungnahme bis zum 24. Juni 2015, 8.0 0 Uhr einzuräumen , ist eine prozessleiten de richterliche Ermessensentscheidung . Die Dauer der Frist zur Stellungnahme ist wed er durch die Zivilprozessordnung noch durch das A r- beitsgerichtsgesetz vorgeschrieben. Die Fristsetzung wird mit dem gegen den Präsidenten gerichteten Ablehnu ng sgesuch gerade beanstandet. Der Beteiligte zu 15. hat zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ausgef ührt, in der Kürze der Zeit sei eine Stellungnahme nicht möglich , weil der Betriebsrat nur nach ordnungsgemäßer Einberufung und nur in seiner Gesamtheit eine Stellun g- nahme abgeben könne ; der Vorsitzen de des Betriebsrats sei lediglich Erkl ä- rungsbote . Dies m üsse dem Richter, der die Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung verfügt habe, klar gewesen sein. Die Ablehnung werde den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorlieg e . Die Kammer des Landesa r- beitsgericht s ist dieser Argumentation bei ihrer Entscheidung über das gegen den Präsidenten gerichtete Befangenheitsgesuch ausdrücklich nicht ge folgt . Damit hat der abgelehnte Präsident an einer Entscheidung in eigener Sache mitgewirkt und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Diese Verletzung strahlt auf die instanzbeendende Entscheidung aus . Über da s gegen den Präs i- denten gerichtete Ablehnungsgesuch i st daher ohn e seine Beteiligung erneut zu befinden . D anach ist nochmals über das Befangenheitsgesuch gegen den abgelehnten Vizepräsiden ten zu entscheiden , bevor die dann feststehenden gesetzli chen Rich ter eine instanzbeendende Entscheidung über die Wah l- anfechtung treffen können. III . Da bereits die gerügte Verletzung des ab soluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der anzufechtenden Entscheidung und zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren Rügen der Beschwerdeführer . I V. Zur Be schleunigung des Verfahrens hat der Senat in analoger Anwe n- dung von § § 92a, 72a Abs. 7 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 ZPO den instanzbee n- 19 20 - 12 - 7 ABN 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.B.7ABN55.15.0 denden Beschluss des Landesarbeitsgerichts - einschließlich der inzident übe r- prüfbaren Entscheidungen über die Befangenheitsge suche - aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - Rn. 16 mwN) . Gräfl M. Rennpferdt Kiel R. Gmoser Kley
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