Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. November 2017 Siebter Senat - 7 ABR 40/16 - ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Beschluss vom 21. Mai 2015 - 2 BV 2/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 19. April 2016 - 14 TaBV 89/15 - Entscheidungsstichwort e : Wahlanfechtung - G emeinschaftsbetrieb Leitsatz: Werden in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen statt e i- nes einheitlichen Betriebsrats für die Belegschaften jedes einzelnen U n- ternehmens zeitlich versetzt gesonderte Betriebsräte gewählt und soll eine von Arbeitgeberseite betriebene Wahlanfechtung auf die Verke n- nung des Betriebsbegriffs gestützt werden, müssen nicht sämtliche in dem Gemeinschaftsbetrieb erfolgten Betriebsratswahl en angefochten werden. Die isolierte Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats, der nach dem V orbringen der anfechtenden Arbeitgeber unter Verkennung des Betriebsbegriffs für den Betriebsteil eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde, ist nicht dadurch ausges chlossen, dass zuvor für einen anderen Betriebsteil ein Betriebsrat ge wählt wurde, dessen Wahl nicht angefoc h- ten wurde. ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 40/16 14 TaBV 89/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. November 2017 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin zu 1., Beschwerdeführerin zu 1. und Re chtsbeschwerdeführerin zu 1., 2. Antragstellerin zu 2., Beschwerdeführerin zu 2. und Rechtsbeschwerdeführerin zu 2., 3. 4. - 2 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlic hen Richter Hansen und Steininger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der A rbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarb eitsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2016 - 14 TaBV 89/15 - teilweise a ufgehoben , soweit das Landesarbeitsgericht den Wahlanfechtungsa n- trag abgewiesen hat . Die Sache wird insoweit zur neuen Anhörung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksam keit einer Betriebsratswahl . Die zu 1. und 2. beteiligten Antragstellerinnen (Arbeitgeberinnen) geh ö- ren zur M GmbH. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin unterhält in O auf dem C - Gelände seit März 2013 das L , ein e Indoo r - F reizeit - Einrichtung . Ebenfalls auf dem C - Gelände in O betreibt die zu 2. beteiligte Arbeitgeb e rin den A und auf e i nem angrenzenden Grundstück das S . Der A ist ein Freizeitpark, das S ist eine Aqua rium - Attraktion . Am 5. Mai 2014 wurde für die Belegschaft der zu 2. beteiligten Arbei t- geberin eine Betriebsratswahl durchgeführt , aus der der zu 4. beteiligte B e- triebsrat hervorging . Die Wahl wurde nicht angefochten. 1 2 3 - 3 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 4 - Unter dem 13. Oktober 2014 trafen die Arbeitgeberi nnen eine Fü h- rungsv ereinbarung . Darin h eißt es ua. : Präambel (C) Bereits in der Vergangenheit waren der A , das L und das S auf e i nem Betriebsg e lände, nä m lich dem C G e lände in O und dem angrenze n den Grundstück, untergebracht. Die B e triebsmittel und Räumlichkeiten wurden g e sel l schaftsübergre i fend genutzt und die Arbeitsablä u f e waren personell, technisch und org a- nisatorisch mi t einander verknüpft. Zudem wurden der Freizei t park, die Indoor - Freizeitattraktion und die Aquarium - Attraktion einhei t lich von B als Gen e ral Manager g e leitet. (D) Seit dem 13. Oktober 2014 i st Frau W die neue G e- neral Managerin für die alle drei Einric h tu n gen (Fre i- zeitpark, Indoor - Freizeitattraktion und Aqu a rium - Attraktion). Im Zuge dieser Neubesetzung h a ben sich die Geschäftsführungen von L und von S nu n mehr entschlossen, eine au s drüc k liche Fü h rung s vereinb a- rung für den aus dem Freizeitpark, der I n door - Freizeitattraktion und der Aquarium - Attraktion best e- henden Gemeinschaftsb e trieb zu schließen. 1. Gemeinschaftsbetrieb L und S sind übereinstimmend der A n sicht, dass der A , das S und das L einen geme insamen B e trieb e mei n schaftsbetrieb 2. Gemeinsame Leitung 2.1 L und S leiten den Ge meinschaftsbetrieb k o op e r a tiv im Interesse ihrer gemeinsamen arbeit s techn i schen und unternehmerischen Zielsetzungen. 2.2 Der Arbeitnehmer - und Betriebsmitteleinsatz findet im Gemeinschaftsbetrieb unternehmensübergreifend statt. 2.3 Das Eigentum an den eingebrachten Betriebsmitteln sowie die formale Arbeitgeberstellung gegenüber dem im Gemeinschaftsbetrieb eingesetzten Personal verbleiben bei der jeweiligen Eigentümer - bzw. Ei n- stellungsgesellschaft. 4 - 4 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 5 - Mit Schreib en vom 15. Oktober 2014 forderte die zu 2. beteiligte Arbei t- geberin den zu 4. beteiligten Betriebsrat auf, die notwendigen Vorkehrungen für die Neuwahl eines Betriebsrats für einen von beiden Arbeitgeberinnen gefüh r- ten Gemeinschaftsbetrieb zu treffen. Auf Einladung der Industriegewerkschaft B - A - U fand am 20. November 2014 eine Betriebsversammlung der Belegschaft der zu 1. bete i ligten Arbeitg e- berin statt, auf der ein Wahlvorstand gewählt wurde. Dieser füh r te für die B e- legschaft der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin am 4. Februar 201 5 eine Betrieb s- ratswahl durch, aus der der zu 3. beteiligte , aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat hervorging. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt geg e- ben. Mit der am 18. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen en A n- tragsschrift haben d ie Arbeitgeberinnen die Betriebsratswahl vom 4 . Februar 2015 angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahl des zu 3. b e- teiligten Betriebsrats sei unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt. Bereits bei der Wahl des zu 4. beteiligten Betriebs rats am 5. Mai 2014, jedenfalls aber nach Abschluss der Führungsvereinbarung vom 13. Oktober 2014 habe ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden. Daher sei zwar bereits die Wahl des zu 4. beteiligten Betriebsrats anfechtbar ge wesen. Dass dies e Anfechtung unterbli e- ben sei, hindere die Anfechtung der nachfolgenden Wahl des zu 3. beteiligten Betriebsrats jedoch nicht. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 4. Februar 2015 für unwirksam zu erklären. Die Betriebsräte haben beantr agt, den Antrag ab zuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, es seien zu Recht zwei Betriebsräte gewählt worden. Die Arbeitgeberinnen hätten weder am 5. Mai 2014 noch danach einen gemei n- samen Betrieb unterhalten. Im Übrigen könne die Wahl vom 4. Februar 2015 5 6 7 8 9 - 5 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 6 - schon deshalb nicht angefochten werden, weil die Wahl vom 5. Mai 2014 nicht angefochten worden sei. D as Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberinnen ab gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat deren Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen d ie Arbeitgeberinnen ihren Wahlanfechtungsa n- trag weiter . Die zu 3. und 4. beteiligten Betriebsräte beantragen, die Rechtsb e- schwerde zurückzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist begründet. Sie führt zur teilweise n Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückve r- weisung der Sa che an das Landesarbeitsgericht, soweit de r Wahlanfechtung s- antrag abgewiesen wurde . S oweit das Landesarbeitsgericht den Antrag auch als Nichtigkeit sfeststellungsantrag ausge legt und diesen abgewiesen hat , wird die Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem zu 3. beteiligten, für das L gewählten B e triebsrat, dessen Wahl vom 4. Februar 2015 angefochten ist , den am 5. Mai 2014 für das S gewäh l ten B e- triebsrat am Verfahren beteiligt, obwohl dessen Wahl nicht angefochten wu r de. Würde dem Antrag, der sich gegen die Wahl des zu 3. beteiligten B e trieb s rats richtet, mit der Begründung stattgeg e ben, die Arbeitgeberinnen unte r hielten einen gemeinsamen Betrieb, könnte der zu 4. beteiligte Betriebsrat hie r von in seiner Rechtsstellung unmittelbar betro f fen sein. II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Wa hlanfec h- tungsantrag Erfolg hat . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann der Antrag nicht abgewiesen werden. 1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann ein e Betriebsrats wahl angefochten we r- den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht , die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein solcher Verstoß liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der 10 11 12 13 14 - 6 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 7 - betri ebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 26 , BAGE 144, 290 ; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 29 , BAGE 139, 197 ) . Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb ver tretene Gewerkschaft oder der Arbei t- geber (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) . Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . 2. Die formellen Voraussetzungen der Anfechtung sind erfüllt . a) Die Arbeitgeberinnen haben die Betriebsratswahl vom 4. Februar 2015 rechtzeitig gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen zwei Wochen nach B e- kanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang am 4 . Februar 2015 bekannt gemacht. Die Antragsschrift ging am 18. Februar 2015 und damit rechtzeitig beim Arbeitsgericht ein. b ) Die Arbeitgeberinnen sind berechtigt, die Wahl des zu 3. beteiligten B e- triebsrats vom 4. Februar 2015 anzufechten. Es bedarf kei ner Entscheidung, ob mehrere Arbeitgeber , die sich auf die Führung eines Gemeinschaftsbetriebs berufen , eine für einen Teil des G e- meinschaftsbetriebs durchgeführte Betriebsratswahl nur gemeinsam anfechten können. Die Wahl des zu 3. beteiligten Betriebsrats wurde von beiden den b e- haupteten Gemeinschaftsbetrieb führenden A rbeitgeberinnen gemeinsam ang e- foch ten. c ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Anfech t- barkeit der Wahl des zu 3. beteiligten Betriebsrats vom 4. Februar 2015 nicht en tgegen, dass die Wahl des zu 4. beteiligten Betriebsrats vom 5. Mai 2014 nicht angefochten wurde . aa ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, wenn die Arbeitgeberinnen in O einen Gemeinschaftsbetrieb führen sollten, wäre dies bereits vor der Wah l des zu 4. beteiligten Betriebsrats S im M ai 2014 der Fall g e wesen. Der b e hau p- 15 16 17 18 19 20 - 7 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 8 - tete Gemeinschaftsbetrieb sei jedenfalls nicht erst in der Zeit zwischen den be i- den Betriebsratswahlen entstanden. Werde eine für einen Teil eines G e mei n- schaftsbetriebs d urchgeführte Betriebsratswahl angefochten mit der B e grü n- dung, der Betriebsbegriff sei verkannt worden und es hätte ein einheitl i cher B e- triebsrat für den Gemeinschaftsbetrieb gewählt werden müssen, müs s ten alle in dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb erfolg ten Betriebsrat s wahlen ang e- foc h ten werden, da der betriebsverfassungswidrige Zustand nur durch g e richtl i- che Annullierung der Wahl sämtlicher Betriebsräte beseitigt we r den könne , d a- mit die Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs einen neuen, ei n heitlich en B e- triebsrat für den Gemeinschaftsbetrieb wäh len könne . D urch die Anfechtung nur einer der in dem Gemeinschaftsbetrieb durchgeführten B e triebsratswahlen li e- ße sich eine Korrektur des betriebsverfassungswidrigen Z u stands während der Wahlperiode nicht mehr e rreichen, we nn die Wahl eines anderen Betrieb s rats des Gemeinschaftsbetrieb s unanfechtbar geworden sei. Denn der Betrieb s rat, dessen Wahl nicht angefochten worden sei , bleibe bis zum Ablauf seiner r e- gelmäßigen Amtszeit im Amt und könne deshalb nicht durch einen für den G e- meinschaftsbetrieb zu wählenden Betriebsrat ersetzt werden. Da die Arbei t g e- berinnen die Wahl des zu 4. beteiligten Betriebsrats S nicht ang e foc h ten hä t ten, könnten sie auch die Wahl des zu 3. bete i ligten Betriebsrats L nicht anfechten. Es bedürfe daher keiner En t sche i dung, ob die Arbeitgeberi n nen in O einen G e meinschaftsbetrieb fü h ren. bb ) Diese Ausführungen halten der rechtsbeschwerderechtlichen Überpr ü- fung nicht stand. Der Anfechtung der Wahl des zu 3. beteiligten Betriebsrats steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberinnen die Wahl des zu 4. beteiligten Betriebsrats nicht angefochten haben. Werden in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen statt eines einheitlichen Betriebsrats zeitlich v ersetzt für die Belegschaften jedes einzelnen Unternehmens gesonderte Betriebsräte g e- wählt und soll eine von Arbeitgeberseite betriebene Wahlanfechtung auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützt werden, müssen nicht stets sämtliche in dem Gemeinschaf tsbetrieb erfolgten Betriebsratswahlen angefochten we r- den. Es ist vielmehr zulässig, eine zeitlich nachfolgende Wahl anzufechten, 21 - 8 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 9 - auch wenn eine vo rangegangene Wahl nicht a ngefochten wurde. An der gege n- teiligen Auffassung in den Entscheidungen vom 31. Mai 2000 ( - 7 A BR 78/98 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 95, 15 ) und vom 7. Dezember 1988 ( - 7 ABR 10/88 - juris - Rn. 16 , BAGE 60, 276 ) hält der Senat nicht fest (offengelassen in BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - BAGE 139, 197) . Die isolierte A n- fechtung der Wahl eines Betriebsrats, der möglicherweise unter Verkennung des Betriebsbegrif fs zu Unrecht für einen Betr i e bst ei l eines Gemeinschaftsb e- triebs gewählt wurde, wird nicht dadurch ausgeschlos sen, dass bereits für einen anderen Betriebsteil ein Betriebsrat g ewählt wurde , dessen Wahl nicht ang e- fochten wurde. (1 ) Dies es Verständnis entspricht insbesondere dem Wortlaut und der Sy s- tematik des gesetzlichen Anfechtungsrechts. § 19 BetrVG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit zur Anfechtung einer jeden Betriebsratswahl, die unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvo r- schriften erfolgt ist. Die Bestimmung enthält nach ihrem Wortlaut keine Ei n- schränkungen oder Modifikationen des Anfechtungsrechts für Betriebsratswa h- len, di e in Gemeinschaftsbetrieben unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt werden. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahle r- gebnisses an gerechnet, zulässig. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind mi n- destens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber zur Anfechtung berechtigt . Damit ist die Anfechtungsfrist als mat e- riell - rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art ausgestaltet ( vgl. Fitting 28. Aufl. § 19 Rn. 36 mwN ) . § 19 Abs. 2 BetrVG gibt den Anfechtungsberechti g- ten einerseits das Recht, die Wahl innerhalb dieser Frist anzufechten, bestimmt aber andererseits, dass mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist das Anfechtung s- recht erlisc ht. Die Wahl wird nach Fristablauf trotz etwaiger Mängel u n an fech t- bar . Sie hat nur dann keinen Bestand, wenn ein offensichtlicher und besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften zu deren Nichtigkeit führt (zur Nichti g- keit vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 41; 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B III 3 a der Gründe, BAG E 114, 228) . Die Verkennung des 22 - 9 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 10 - Betriebsbegriffs hat grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der Wahl zur Folge , so n- dern berechtigt nur zur Anfechtung. Das Gesetz eröffnet den Anfechtungsb e- rechtigten da her die Möglichkeit, schafft aber keine Verpflichtung , eine unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften erfolgte Betriebsratswahl anz u- fechten. Dem widerspräche es, einen Anfechtungsberechtigten zu verpflichten, eine Betriebsr atswahl anzufechten, um sich bei zeitlich nachfolgenden Betrieb s- ratswahlen noch auf die Verkennung des Betriebsbegriffs berufen zu können. (2 ) Eine einschränkende Auslegung der Regelung in § 19 BetrVG über das Anfechtungsrecht bei Wahlen in Gemeinschaftsb etrieben, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt sind, ist nicht deshalb geboten, weil die isolierte A n- fechtung einer für einen Teil eines Gemeinschaftsbetriebs durchgeführten B e- triebsratswahl dazu führte, dass die von dem gewählten Betriebsrat repräse n- tierte Belegschaft ab Rechtskraft des dem Wahlanfechtungsantrag stattgebe n- den Beschluss es für die restliche Dauer der Wahlperiode betriebsratslos bliebe, da der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb en t- gegenstünde, dass die ebenfalls unter Verkennung des Betriebsbegriffs von einem anderen Teil der Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs durchgeführte Betriebsratswahl nicht angefochten wurde und dieser Betriebsrat für die restl i- che Dauer der Wahlperiode im Amt bliebe. Vielm ehr ermöglicht die isolierte A n- fechtung einer in einem Gemeinschaftsbetrieb unter Verkennung des Betrieb s- begriffs durchgeführten Betriebsratswahl für die noch verbleibende Amtszeit die betriebsverfassungsrechtlich korrekte Wahl eines einheitlichen Betriebs rats für den Gemeinschaftsbetrieb analog § 21a Abs. 2 BetrVG auch dann, wenn die zeitlich früher erfolgte Wahl eines anderen in dem Gemeinschaftsbetrieb gebi l- deten Betriebsrat s nicht angefochten worden ist. (a) Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsg esetzes sollen mö g- lichst alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers von einem Betriebsrat repräsentiert werden (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 23) . Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn aufgrund der isolierten Anfechtung einer unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgten Betriebsratswahl für diesen Teil der 23 24 - 10 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 11 - Belegschaft eines Gemeinschaftsbetriebs während der noch verbleibenden Dauer der Wahlperiode kein den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechender Betriebsrat gewählt werden könnte, weil die von einem anderen Teil der Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs durchgeführte Betriebsratswahl nicht angefochten wurde. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt diesen Sac h- v erhalt zwar nicht ausdrücklich. Dies zwingt jedoch nicht zu dem Schl uss, dass bei unterbliebener Anfechtung der ersten Betriebsratswahl auch nachfolgende Wahlen nicht angefochten werden können, um eine möglichst umfassende R e- präsentation der gesamten Belegschaft des Gemeinschaftsbetriebs durch - wenn auch unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählte - Betriebsräte zu gewährleisten. Dadurch würde ein betriebsverfassungswidriger Zustand für die ge samte Wahlperiode perpetu iert . B ei einer nach § 13 Abs. 2 BetrVG versetzt durchgeführten müsste sich der A rbeitgeber mögli - cherweise sogar über die Wahlperiode hinaus die unterbliebene Anfechtung der nach § 13 Abs. e- genge halten lassen . Gleiches könn t e umgekehrt im Falle der Anfechtung der nächsten regelmäßigen Wahl geschehen ( vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 22, BAGE 139, 197 für die Anfechtung in einem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b , Abs. 5 BetrVG durch Tarifvertrag gebildete n B etrieb ) . W ürde die Zulässigkeit einer auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestüt z- ten Anfechtung der Betriebsratswahl davon abhängig gemacht, dass auch die Betriebsratswahlen in sämtlichen anderen Betriebsteilen eines behaupteten Gemeinschaftsbetriebs a ngefochten we r den, müss t e zudem entweder den nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ebenfalls anfechtungsberechtigten drei Wahlberec h- tigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Obliegenheit und d a- mit die Befugnis zuerkannt werden, auch die Wahlen in - sämtlichen - anderen Einheiten , denen sie nicht angehör en oder in denen sie nicht vertreten sind , anzufechten, oder es müsste bei der Zulässigkeit von Wahlanfechtungen je nach Anfechtungsberechtigtem unterschi eden werden. Geradezu perplex wäre die Situat ion , wenn ein zur Anfechtung der Wahl Berechtigter einen anderen Anfechtungsgrund als die Verkennung des Betriebsbegriffs geltend machen würde und sich der Betriebsrat zur Verteidigung darauf beriefe, seine Wahl sei - 11 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 12 - isoliert nicht anfechtbar, da auch der B etriebsbegriff verkannt worden sei (BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 21, aaO ) . ( b ) Es l iegt deshalb näher, die in einer solchen Fallkonstellation bestehe n- de planwidrige Gesetzesl ücke durch eine analoge Anwendung des § 21a Abs. 2 BetrVG zu schließen. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift führt dazu, dass nach Rechtskraft einer erfolg reichen Anfechtung nicht nur die Wahl des von der Anfechtung betroffenen Betriebsrats unwirksam ist und die Amtszeit seiner Mitglieder erlischt , sondern zudem der größte der für die anderen B e- triebsteile bestand s kräftig gewählten Betriebsräte für eine höchstens sechsm o- natige Übergangszeit für diejenigen Arbeitnehmer zuständig ist, die infolge der Anfechtung nicht mehr durch einen Betriebsrat repräsentiert sind , und in dieser Z eit eine der zutreffenden Betriebsstruktur entsprechende Wahl einzulei ten hat . ( a a ) § 21a Abs. 2 BetrVG regelt die Folgen einer Zusammenfassung ve r- schiedener Betriebe oder Betriebsteile. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass in einem neu gebildeten Gemeinschaftsbetrieb der Betriebs rat des nach der Zahl der wahlb erechtigten Arbeitnehmer größte n Be triebs oder Be triebsteils ein Übergangsmandat wahrnimmt. Er hat insbesondere unverzüglich einen Wah l- vorstand zur Durchführung der Neuwah l eine s Betriebsrats zu bestell en (§ 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Das Übergangsmandat stellt sicher, dass bei betrieblichen Organisationsänderungen in der Übergangsphase keine b e- triebsratslosen Zeiten entstehen (BT - Dr s. 14/5741 S. 39) . (b b ) § 21a A bs. 2 BetrVG gilt zwar unmittelbar nur für den Fall, dass ein Gemeinschaftsbetrieb erst entsteht, nachdem für zuvor selbständige Betriebe Betriebsräte ge wählt wurden. Im Unterschied dazu haben sich in Fallkonstell a- tionen der vorliegenden Art, bei denen in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrere Betriebsräte für Teile der Belegschaft unter Verkennung des Betriebsbegriffs ge wählt wurde n , di e tatsächlichen Umstände seit der Wahl der Betriebsräte nicht verändert. Der Gemeins chaftsbetrieb bestand bereits im Zeitpunkt der Wahl des ersten Betriebsrats, dessen Wahl nicht angefochten wurde . Für die Vertretung der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer ergibt 25 26 27 - 12 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 13 - sich jedoch durch die Rechtskraft der Entscheidung, mit d er wegen Verkennung des Betriebsbegriffs die Wahl des für einen Betriebsteil gewählten Betriebs rats für unwirksam erklärt wird, eine betriebsverfassungsrechtlich vergleichbare S i- tuation . Ebenso w ie bei einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen U m- stän de steht ab R echtskraft der Wahlanfechtungse ntscheidung fest, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehrere Betriebsräte zuständig wären , sondern ein g e- meinsamer Betriebsrat für die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Einheit . Ebenso wie bei einem erst nach bes tand s kräftigen Wahlen von Betriebsräten entstandenen Gemeinschaftsbetrieb könnte in diesem Fall ohne eine entspr e- chende gesetzliche Anordnung ein B etriebsrat für den gemeinsamen Betrieb nicht gewählt werden , solange Betriebsräte für einzelne Betrie bsteile im Amt sind. Um diese Folge zu vermeiden, regelt § 21a Abs. 2 BetrVG nicht nur , dass nach einer Übergangszeit ein der Betriebsstruktur entsprechender Betriebsrat für den Gemeinschafts betrieb zu wählen ist und somit die Perpetuierung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands für die restliche Dauer der Wahlperiode vermieden wird . Dadurch, dass die von diesem Betriebsrat repräsentierten A r- beitnehmer für die Dauer des Übergangsmandats analog § 21a Abs. 2 BetrVG von dem bestandskräftig gewählt en (größten) Betriebsrat im Gemeinschaftsb e- trieb vertreten werden, wird zudem eine betriebsratslose Zeit nach einer recht s- kräftigen Anfechtungsentscheidung vermieden. ( c c) Durch die entsprechende Anwendung des § 21a Abs. 2 BetrVG auf die vorliegende Fallk onstellation wird schließlich ein systematische r Widerspruch ausgeschlossen, der sich anderenfalls ergeben könnte, wenn bereits vor der nachfolgend en Betriebsrat swahl nach § 18 Abs. 2 Be trVG rechtskräftig festg e- stellt wäre , dass ein gemeinsamer Betrieb die zutreffende Organisationseinheit für die nächste Betriebsrats wahl ist . Gegenstand und Ziel einer derartigen En t- scheidung des Arbeitsgerichts, die nach § 18 Abs. 2 BetrVG außerhalb und o h- ne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden kann, b e- stehen ua. darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats zu klären und für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festzulegen, welche 28 - 13 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 - 14 - Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat g e- wählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 57; 24 . April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22 , BAGE 145, 60 ; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe) . Dieses Ziel würde konterkariert, wenn ein Betriebsrat nicht für den festgestellten Gemeinschaftsbetrieb gewählt werden könnte, sondern - jedenfalls vo rüberg e- hend bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen - entgegen der gerichtlichen Feststellung für einen Betriebsteil ge bildet werden müsste. 3. Danach kann der Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberinnen entg e- gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ni cht unabhängig davon abg e- wiesen werden, ob sie im Zeitpunkt der Wahl des zu 3. beteiligten Betriebsrats am 4. Februar 2015 in O einen gemeinsamen Betrieb führten. III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Senat kann nicht abschließend beurte i- len, ob die materiellen Voraussetzungen für die Wahlanfechtung vorliegen. D as Landesarbeitsgericht hat keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen , ob die Arbeitgeberinnen im Zeitpunkt der Wahl des zu 3. beteiligten Betriebsrats einen Gemeinschaftsbetrieb führten. D er Senat kann daher nicht abschließend entscheiden , ob die Wahl unter Verkennung des B etriebsbegriffs erfolgt ist. Die Bei der Beurteilung, ob Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die W ürd i- gung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, a n- erkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände au ßer Acht gelassen hat (vgl. etwa BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 35 mwN) . Diese rechtsbeschwerd e- rechtliche Überprüfung erfordert abschließende Tatsachenfeststellungen und 29 30 - 14 - 7 ABR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR40.16.0 eine sich daran anschließende Würdigung des Landesarbeitsgerichts. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Gräfl Waskow Kiel Steininger H. Hansen
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