Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Juli 2014 Siebter Senat - 7 ABR 23/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 11. Mai 2011 - 22 BV 411/10 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 12. Januar 2012 - 3 TaBV 7/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur Bestimmungen: SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 2 iVm. BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 23/12 3 TaBV 7/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juli 2014 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Antragsteller, 3. Antragsteller, 4. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 5. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - 2 - 7 ABR 23/12 - 3 - 6. hat der Siebt e Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linse n- maier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Prof. Dr. Kiel sowie die ehrenamtlichen Rich ter Busch und Kley für Recht erkannt: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 . und 5 . wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 12. Januar 2012 - 3 TaBV 7/11 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 . und 5 . wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2011 - 22 BV 411/10 - abgeändert: Der Antrag der Beteiligten zu 1 . bis 3 . wird abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streit en in der Rechtsbeschwerde über die Wirksamkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertre tung. Antragsteller zu 1. bis 3. sind in der Zentrale der Arbeitgeberin in S b e- schäftigte, als schwerbehinderte Menschen anerkannte Arbeitnehmer. Der B e- 1 2 - 3 - 7 ABR 23/12 - 4 - teiligte zu 3. befindet sich seit dem 1. Oktober 2011 in der Freistellung s phase seiner Altersteilzeit. Am 11. Oktober 2010 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder, das auszugsweise folgenden Wo rtlaut hat: 4. Zu wählen ist die Vertrauensperson der schwerbehi n- derten Menschen sowie drei stellvertretende Mitglieder. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die drei stellvertretenden Mitglieder werden in g e- trennten Wahlgängen gewä hlt. 5. Die wahlberechtigten Schwerbehinderten und die gleichgestellten behinderten Menschen werden aufgefo r- dert, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, spätestens bis zum 25. Oktober 2010, 18:30 Uhr , getrennte Wahlvorschläge für d ie Schwerbehindertenvertretung und die stellvertretenden Mitglieder schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Zur Wahl stehen nur die Bewerberinnen und Bewerber, die in eine m gültigen Wahlvorschlag vorgeschlagen wo r- den sind. Aus den Wahlvorschlägen muss sich eindeutig ergeben, wer als Vertrauensperson der schwerbehinderten Me n- schen und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschl a- gen wird; für beide Ämter kann dieselbe Person vorg e- schlagen werden. Jede Bewerberin/jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, dass sie/er in einem als Vertrauensperson für schwerb e- hinderte Menschen und im anderen als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen wird. Jed e/jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und eine n Wahlvo r- schlag für die stellvertret enden Mitglieder unterzeichnen. ... Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers beizufügen. 6 . ... Am 13. Oktober 2010 reichte der Beteiligte zu 3 . einen Wahlvorschlag für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung 3 4 - 4 - 7 ABR 23/12 - 5 - ein, in dem neben ihm selbst die Arbeitnehmer J und K zur Wahl vo r g e schl a gen wurden. Dem Wahlvorschlag war en unter anderem schriftliche Z u sti m mungse r- klärung en der Wahlbewerber beigefügt. Herr K hatte seine Z u stimmung zur Kandidatur jedoch bereits vor Einreichung des Wahlvorschlags am 12. Oktober 2010 g egenüber dem Wahlvorstand per E - Mail zurückgezogen und dem Bete i- ligten zu 3. eine Kopie zugeleitet. Mit Schreiben vom 2. November 2010 teilte der Wahlvorstand dem Beteiligten zu 3. mit, dass er den Rücktritt von Herrn K akzeptiere; dessen Kandidatur w erde nicht b e kannt gemacht und e r sche i ne nicht auf den Stimmzetteln. Die weiteren Kand i daturen blieben gültig. Die Wahl fand am 22. November 2010 statt. Der Wahlvorstand gab das Wahlergebnis am 30. November 2010 bekannt. Danach wurde Frau K als Ve r- tr auensperson, Frau B als erste Stellvertreterin, Frau L als zwe i te Stel l ve r tr e t e- rin und der Beteiligte zu 3. als dritter Stellvertreter der Ve r tra u en s person der schwerbehinderten Menschen gewählt. Am 13. Dezember 2010 haben die Beteiligte n zu 1. bis 3. beim Arbeit s- gericht beantragt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 25. November 2010 für unwirksam zu erklären. Sie haben i n der Antragsschrift die Schwerbehinderten vertretung als Beteiligte zu 4. und die Arbeitgeberin als Beteili gte zu 5 . bezeichnet . In der Begründung heißt es, der Antrag richte sich gegen die Schwerbehindertenvertretung 2010 sowie gegen das Unternehmen. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Wahl der Schwerbehindertenve r- tretung ursprünglich aus mehreren Gründen angefochten . Sie haben einen a n- geblichen Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 3 Abs. 2 SchwbVWO gerügt, der die Reichweite des Einsichtsrechts der Arbeitnehmer in die Wählerliste ve r- kannt habe. Daneben wurde der Anfechtungsantrag auf eine Verletzung des § 6 Abs. 2 SchwbVWO gestützt, weil ein Wahlvorschlag wegen Nichterreichen s der Mindestanzahl an Stützunterschriften zurückgewiesen wurde, ohne dass den Einreichern mitgeteilt worden sei, um welche Stützunterschriften es sich dabei gehandelt habe. Im Beschwerde verfahren haben die Beteiligten zu 1. bis 3. den Antrag, soweit sich dieser auf die Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson bezogen hat, mit Zustimmung der Beteiligten zu 4. und 5. zurückgenommen 5 6 7 - 5 - 7 ABR 23/12 - 6 - Sie haben stattdessen retenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung mit der Begründung angefochten , die Streichung des Ka ndidaten K vom Wahlvorschlag der Stellvertreter verstoße gegen w e- sentliche Wahlvorschriften. Da Herr K seine Zustimmung zur Kandid a tur wir k- sa m erteilt habe und der Wahlvorschlag mit der erforderlichen Anzahl von Stü t- zunterschriften eingereicht worden sei, habe er vom Wahlvorstand auf die Liste der Wahlvorschläge gesetzt werden müssen. Ein Rücktritt von der Kand i datur nach schriftlich erteilter Zustimmung sei rechtlich nicht möglich. A u ße r dem sei der Wahlvorstand nach der Wahlordnung nicht berechtigt gewesen, nur einen Kandidaten von der Liste zu streichen und die übrigen Kandidaten zuz u lassen. Entweder habe der Wahlvorschlag insgesamt zugelassen oder in s g e samt g e- strichen werden müssen. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses h a be in beiden Fällen nicht ausgeschlossen werden können. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei der D AG, Zentrale S , vom 22. November 2010 für u n wirksam zu e r- klären. Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeberin haben die Auffassung vertreten, das Rechtsschutzbedürfnis für den Anfechtungsantrag sei nachträ g- lich entfallen, nachdem der Beteiligte zu 3. am 1. Oktober 2011 in die Freiste l- lungsphase der Altersteilzeit eingetreten und damit nicht mehr im Betrieb b e- schäftigt sei. Damit werde der Anfechtungsantrag nicht mehr von den erforderl i- chen drei Wahlberechtigten getragen. Die Anfechtung sei jedenfalls unbegrü n- det. Herr K sei analog § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO von der Liste der Wah l vo r- schläge zu streichen gewesen, da dieser seine Kandidatur bereits z u rückg e z o- gen habe, bevor der Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht worden sei. Aber selbst wenn der Wid er ruf der Zustimmung durch den Arbei t nehmer K u n- wirksam und der Wahlvorstand nicht befugt gewesen wäre, den Vo r schlag K zu streichen, habe das Wahlergebnis für die gewählten Stellve r tr e ter jedenfalls nicht schlechter ausfallen können. Eine Wahl a ller Pe r sonen ei n schließlich des 8 9 - 6 - 7 ABR 23/12 - 7 - Arbeitnehmers K hätte sich andererseits nicht ausg e wirkt, weil Herr K auf das Amt verzichtet hätte. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerden der Schwerbehindert envertretung und der Arbeitg e- berin zurückgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Schwerbehindertenvertretung und die A r- beitgeberin ihre Abweisungsanträge weiter. Neben Sachrügen zur Anwendung des Wahlrechts m achen sie als absoluten Revisionsgrund eine nicht vo r- schriftsmäßige Besetzung des Landesarbeitsgerichts ( § 547 Nr. 1 ZPO) ge l- tend. Der Vorsitz der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg war nach dem im Internet veröffentlichten Geschäftsvert eilung s- plan 2012 der Richterin am Arbeitsgericht W übertragen. Auf die im Recht s b e- schwerdeverfahren erfolgte Anfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung teilte der Präsident des Landesarbeitsgerichts mit E - Mail vom 5. Juni 20 12 mit, die Richterin am Arbeitsgericht W sei zum Zw e cke der Erprobung für die Dauer von neun Monaten abgeordnet worden. Ebe n falls im Rechtsbeschwerdeverfahren wurden durch Beschluss vom 23. Januar 2014 die weiteren gewählten Stellvertreter B und L als Bete i ligte zu 6. und 7. g e hört . Die Beteiligte zu 6. hat in der Anhörung vor dem Senat e r klärt, sie sei ebenfalls Rechtsbeschwerdeführerin und hat sich dem Recht s b e schwerdea n trag der B e- teiligten zu 4. und 5. angeschlossen . Die Antragst eller beantragen die Zurüc k- weisung der Rechtsbeschwerde. Die Bete i ligte zu 7. hat während des Recht s- beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 17. März 2014 mitgeteilt, sie lege ihr Amt mit Wirkung vom 1. April 2014 nieder, und ist zum Anhörungste r min trotz or dnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die übrigen Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend hi n sichtlich der Wahl der B e teiligten zu 7. für erledigt erklärt. Der Vorsitzende hat das Verfahren insoweit gemäß § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt. B. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals in ihrer Funktion als stel l- vertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Beteiligte zu 6. hat en t- gegen ihrer eigenen , in der Anhörung vor dem Senat geäußerten Auffassung 10 11 - 7 - 7 ABR 23/12 - 8 - keine Rechtsbeschwe rde eingelegt. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bete i- ligten zu 4. und 5. ist begründet. Zwar liegt der absolute Rechtsbeschwe r- degrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Landesarbeitsge richts nicht vor. Die Rechtsbeschwerden haben jedoch Erfolg, w eil die Antragsteller entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fristgemäß nur die Wahl der Vertrauensperson und nicht auch die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung angefochten haben. B ei der Wahl der Stel l- vertreter handelt es sich um eine gegenüber der Wahl der Vertrauensperson eigenstän dige Wahl . Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG konnten die Beteilig ten zu 1. bis 3. ihren Antrag deshalb nicht mehr z u- lässig auf die Anfechtung der Stellvertreterwahl umstellen . I. Am Verfahren sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin alle gewählten Stellvertreter beteiligt , die ihr Amt im Zei t- punkt der Entscheidung des Senats noch innehaben. 1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Pe rsonen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrech t- lichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Recht s- stellung unmittelb ar betroffen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 9 ; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11 ) . Die Beteiligtenbefugnis ist vom G e- richt in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwe r- deinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung eines Verfahrensbeteiligten kann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz dadurch behoben werden, dass die betreffende Pe r- son künftig am Verfahren beteiligt wird. Die rechtsfehlerhafte Nichtbeteiligung von Beteiligten ist als Verf ahrensfehler ohne eine darauf gerichtete Rüge für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht von Bedeutung (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B I 1 der Gründe mwN , BAGE 114, 228) . 12 13 - 8 - 7 ABR 23/12 - 9 - 2. Danach sind neben den Antragstellern, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin die am 22. November 2010 gewählten stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung an dem Verfahren beteiligt. a) Die Beteiligung aller Stellvertreter ergibt sich daraus, dass nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden und die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung un abhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden kann. Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX finden die Vorschriften über die Wahlanfechtung des Betrieb s- rats nach § 19 BetrVG sinngemäß Anwendung. aa) Das Wahlanfechtungsrecht sieht zwar eine teilweise Anfechtung der Wahl in der Regel nicht vor. Insbesondere lässt sich die Wahl einzelner Mitgli e- der oder von Ersatzmitgliedern nicht anfechten. § 19 BetrVG dient der Korrektur eines unter Verletzung von Wahlvorschriften zustande gekommenen Wahle r- ge bnisses. Es zielt darauf ab, die Unwirksamkeit einer Wahl festzustellen, um auf diese Weise eine erneute, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl zu ermöglichen. Wirkt sich der Wahlverstoß auf die Wahl sämtlicher B e- triebsratsmitglieder aus, kann e in gesetzmäßiger Zustand nur durch eine Ne u- wahl aller Betriebsratsmitglieder erreicht werden. Ansonsten blieben die von der Wahlanfechtung ausgenommenen, aber gleichwohl verfahrensfehlerhaft g e- wählten Betriebsratsmitglieder im Amt oder würden an die Stelle der mit Fes t- stellung der Unwirksamkeit ihrer Wahl aus dem Betriebsrat ausscheidenden Betriebsratsmitglieder treten (ausführlich dazu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 14) . bb) Die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertr e- tung k ann jedoch unabhängig von der Wahl der Vertrauensperson angefochten werden. Die in Bezug genommenen betriebsverfassungsrechtlichen Besti m- mungen sind nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwenden, sondern nach § 94 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 SGB IX unter B e- 14 15 16 17 - 9 - 7 ABR 23/12 - 10 - rücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks. Unsachgemäße Gleichsetzu n- gen sind zu vermeiden. Von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (ausführlich dazu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 16) . Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen der Ve r- trauensperson und ihrem stellvertretenden Mitglied sowie der von der Betrieb s- ratswahl abweichenden Ausgestaltung des Wahlverfahrens der Schwerbehi n- dertenvertretung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgt, dass es sich nicht um eine einheitliche, sondern um zwei getrennt durchgeführte Wahlen handelt (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 17 ff.) . Das Wahlrecht wird getrennt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des stellvertretende n Mitglieds ausgeübt. Sie werden nicht in einem, sondern in zwei getrennten Wahlgängen gewählt ( § 9 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SchwbVWO ) . Es sind unterschiedl i- che Vorschlagslisten für die beiden Wahlen einzureichen ( § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SchwbVWO ) , wobei die Wahlbewerber sowohl für die Wahl der Schwe r- behindertenvertretung als auch für die Wahl des Stellvertreters vorgeschlagen werden können ( § 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO ) . Schließlich kann eine gesonderte Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds u nter den in § § 17 , 21 SchwbVWO bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gewählten Stellvertreter a n dem Anfechtungsverfahren zu beteiligen sind (ausführlich dazu BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 20) . b) Neben dem Betei ligten zu 3., einem der Antragsteller des Verfahren s , waren danach im Verfahren auch die erste Stellvertreterin Frau B als B e te i li g te zu 6. sowie - bis zur teilweisen Einstellung des Verfahrens - die weit e re Stel l ve r- treterin Frau L als Beteiligte zu 7. zu hören. 3. Werden die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertr e- tung erstmals im Rech tsbeschwerdeverfahren am Verfahren beteiligt, liegt darin ein Rechtsfehler, der auf entsprechende Rüge grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgerichts führt, weil alle Stellvertreter vor einer Sachentscheidung über den Wahlanfechtungsantrag anzuhören sind und sie Gelegenheit zu tatsächl i- 18 19 - 10 - 7 ABR 23/12 - 11 - chem Vorbringen erhalten m üssen (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 22) . Dieser Verfahrensfehler wurde vorliegend im Rechtsbeschwe r- deverfahren von der Beteiligten zu 6. auch gerügt . Dennoch war vorliegend eine Zurückverweisung entsprechend § 563 Abs. 3 ZPO ausnahmsweise entbeh r- lich . Die Rechte der Beteiligte n zu 6. werden dadurch nicht verkürzt. Die Bete i- ligte zu 6. hat, wie bereits zuvor schriftsätzlich angekündigt, die Abweisung des Antrags der Antragsteller begehrt und dies in der mündlichen Anhörung näher begründet. Die Antragsteller hatten Gelegenheit, hierauf zu erwidern. Der Senat hat d em Begehr der Beteiligten zu 6. i n der Sache ent sprochen. Durch eine Z u- rückverweisung an das Landesarbeitsgericht konnte sich die Rechtsposition der Beteiligten zu 6. nicht verbessern. Weiterer Tatsachenvortrag, der zur Zurüc k- verweisung hätte Anlass geben können, wurde von den Beteiligten nicht geha l- ten . Die Sache war da her zur Ende ntscheidung reif. II . Die statthafte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. ist b e- gründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abwe i- sung des Anfechtungsantrags. 1. D ie Rechtsbeschwerde ist nicht bereits aufgrund der Rüge begründet , das Landesarbeitsgericht sei durch die Richterin am Arbeitsgericht W nicht vo r- schriftsmäßig besetzt ge wesen . Ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. a) D as Bundesarbeitsgericht hat ausschließlich auf eine zulässige, insb e- sondere hinreichend begründete Rüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO hin zu prü fen, o b ein absoluter Revisionsgrund iSv. § 547 Nr. 1 bis Nr. 6 ZPO vo r- liegt (GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 40 mwN) . Wird ein absoluter Revis i- onsgrund nach § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO geltend gemacht, hat die Revision die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts erg e- ben soll, substantiiert vorzutragen. Die bloße Benennung des Zulassungsgru n- des genügt nicht (BAG 5. Dezember 2011 - 5 AZN 1036/11 - Rn. 7 ; 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 10) . 20 21 22 - 11 - 7 ABR 23/12 - 12 - Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn über die Recht s- streitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich dazu berufenen. Die darauf gestützte Rechtsbeschwerde muss daher aufzeigen, aus welchen ko n- kreten Gründen der herangezogene Richter nich t zur Entscheidung berufen war. Nach Art. 101 Abs. 1 S atz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Auch Maßnahmen und Entscheidungen eines Gerichts kö n- nen gegen dieses Gebot verstoßen. Ziel der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit d er Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. nur BVerfG 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 7 , BVerfGK 15, 111 ) . b) Hier hat die Rechts beschwerde ohne Erfolg gerügt , die Richterin am Arbeitsgericht W , unter deren Vorsitz die 3. Kammer des Landesarbeitsg e richts am 12. Januar 2012 den angefochtenen Beschluss gefasst hat, habe an der Entscheidung nicht mitwirken dürfen, weil sie nicht iS d. § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 ArbGG auf Lebenszeit zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht e r- nannt gewesen sei . a a ) Für die Landesarbeitsgerichte schreibt § 35 Abs. 1 ArbGG vor, dass es teren Vorsitze n- Landesjustizbehörden zu verstehen. § 35 Abs. 1 ArbGG geht davon aus, dass Richter, die die Funktion eines Kammervorsitzenden am Landesarbeitsgericht am Lande s Art. 97 Abs. 2 GG di e persönliche Unabhängigkeit durch Unabsetzbarkeit und Unversetzba r- keit ( BGH 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 - BGHZ 130, 304, 308 ) . 23 24 25 - 12 - 7 ABR 23/12 - 13 - Die Heranziehung von nicht planmäßig angestellten Richtern (Richtern auf Probe, abgeordneten Richtern) darf nur in den Grenzen erfolgen, di e sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubi l- den, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (so schon BVerfG 9. November 1955 - 1 BvL 13/52 ua. - BVerfGE 4, 331, 345 ) . Eine Abordnung muss dabei die Ausnahme sein und darf n icht zur Regel werden. Eine vorübe r- gehende Abordnung eines Richters am Arbeitsgericht an ein Landesarbeitsg e- richt kann zulässigerweise mit einer nicht vorhersehbaren Überlastung des Landesarbeitsgerichts oder mit dem Zweck seiner Erprobung begründet we r- den, um bei d er Bewerbung um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt berücksichtigt werden zu können. Auch für den zur Erprobung abgeordneten Richter besteht die zu den sachlichen Voraussetzungen der Unabhängigkeit gehörende Weisungsfreiheit uneingeschränkt (ausführl ich BGH Dienstgericht des Bundes 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - BGH Z 162, 333) . Eine Abordnung darf von der Justizverwaltung nicht dazu genutzt we r- den, Einsparungen vorzunehmen. Deshalb führen auch Erprobung, Krankheit s- vertretung und Entlastungsabordnung zu einer v erfassungswidrigen Gericht s- besetzung, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justi z- verwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Fris t zu besetzen. Dementsprechend muss sich die Abordnung in zeitlichen und sachlichen Grenzen halten. Die sich aus § 27 BBG und § 17 BRRG aF erg e- r- sind verfassungsrechtlich strengere Maßstäbe anzulegen. Eine feste Grenze gibt es jedoch nicht. Sie ist vielmehr im Einzelfall anhand der jeweils konkreten Gegebenheiten unter Berü cksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertungen zu bestimmen (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34 mwN, BAGE 123, 46 ua. unter Hinweis auf BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60 ua. - BVerfGE 14, 156, 164 f.) . 26 27 - 13 - 7 ABR 23/12 - 14 - b b ) Danach war die 3. Kammer des Lande sarbeitsgerichts im Zeitpunkt der Entscheidung am 12. Januar 2012 ordnungsgemäß besetzt. Aus der E - Mail des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2012, deren Inhalt und A u- tor von der Rechtsbeschwerde nicht bestritten sind, ergibt sich, dass die Richt e- rin am Arbeitsgericht W für einen Zeitraum von neun Monaten zum Zwecke der Erprobung abgeordnet wurde. Angesichts des Abordnungszeitraums von nicht einmal einem Jahr, der sich für eine Erprobung als angemessen erweist, sind sachfremde Erwägungen bei der A bordnungsentscheidung der Landesju s ti z- verwaltung nicht erkennbar. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, dass die Nichtbesetzung der Stellen auf ande ren - möglicherweise fiskalischen - Erw ä- gungen beruhte, erschöpft sich in der Vermutung, die Richterin am Arbeit sg e- richts W sei möglicherweise bereits vormals beim Landesarbeitsgericht e r probt worden. Hierzu hat die Rechtsbeschwerde aber nicht einmal dargetan, den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts um entsprech ende Auskunft e r sucht zu haben. 2. Die Rechtsbes chwerde ist begründet, weil die Wahl der stellvertrete n- den Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht fristgerecht angefochten wurde . a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung nicht schon deshalb aufzuheben, weil das Rechtsschutzbedürfnis für den Wahlanfechtungsantrag im Laufe des Verfahrens entfallen wäre. aa) Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein (ständige Rechtspr e- chung seit BAG 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 53, 385) . Ein Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem B e- trieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtl i- che die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des Wahlanfec h- tungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - Rn. 16 mwN , BAGE 116, 205; DKKW - 28 29 30 31 - 14 - 7 ABR 23/12 - 15 - Homburg 14 . A ufl. § 19 Rn. 25; Fitting 27. Aufl. § 19 Rn. 29; HWGNRH - Nicolai 9. Aufl. § 19 Rn. 22; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 19 Rn. 38) . (1 ) Die Rechtsbeschwerde vertritt d en Standpunkt, für den Anfechtungsa n- trag bestehe schon dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn die vom G e- setz in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm . § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorausg e- setzte Mindestzahl der Anfechtenden unterschritten werde. Sinn und Zweck dieses Quorums bestehe darin zu verhindern, dass nicht ein einzelne r Arbei t- nehmer - - ein aufwendiges und schwieriges Verfahren in Gang setze n und betreiben könne. D ie Anfechtung müsse bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheni n- stanz von mindestens drei Anf echtenden getragen sein. Es widerspreche Sinn und Zweck des aus individueller Rechtsposition betriebenen Anfechtungsve r- fahrens, wenn derjenige, dessen Betriebszugehörigkeit entfalle, jenes weite r- führen könne, obwohl er durch die Entscheidung nicht mehr bet roffen sei (vgl. Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 66, 69 und Rn. 58 mwN, der die Anfec h- tungsberechtigung nicht als Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der B e- gründetheit ansieht) . (2) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Dem Gesetzeszweck wird durch das bei Stellung eines Anfechtungsantrags erforderliche Quorum von drei Wahlberechtigten ausreichend Rechnung getragen. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVer wG 27. April 1983 - 6 P 17 . 81 - BVerwGE 67, 145) den objektiven Charakter von Wahlanfechtungsverfahren hervorgehoben. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es gerade nicht die indiv i- duelle Rechtsposition, die das Anfechtungsrecht entscheidend kennzeichnet. Das gilt insbesondere für das Wahlanfechtungsverfah ren, das nicht dem Ei n- zelinteresse, sondern dem Allgemeininteresse dient. Das Anfechtungsrecht der Gewerkschaften zeigt, dass das Rechtsschutzinteresse nicht eine persönliche Beschwer voraussetzt. Im Vordergrund steht vielmehr das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl (vgl. für den Personalrat BVerwG 27. April 32 33 - 15 - 7 ABR 23/12 - 16 - 1983 - 6 P 17. 81 - aaO) . Diese Erwägungen gelten auch für die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertreter. bb) Der Ausnahmefall, dass alle Anfechtenden im Verlaufe des Verfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden sind und der Anfechtungsantrag deshalb ma n- gels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, liegt hier nicht vor. Nach der Anfechtung der Wahl ist lediglich die Wahlberecht igung des Antra g- stellers zu 3. mit de ssen Eintritt in die Freistellungsphase am 1. Oktober 2011 e ntfal len, während d ie Antragsteller zu 1. und 2. nach wie vor dem Betrieb a n- gehören . Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwi rksamkeit der Wahl besteht damit für alle An tragstelle r fort. b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, weil die am 2 2 . November 2010 durchgeführte Wahl der Stellvertreter der Schwer behindertenvertretung nicht innerhalb der entsprechend anzuwendenden zweiwöchigen Anfechtung s- frist des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefoc h- ten wurde und die Wahl auch nicht nichtig ist. aa) Die Stellvertreterwahl ist nicht wirksam angefochten worden. (1) § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX erklärt die Vorschriften über die Wahlanfec h- tung bei der Wahl des Betriebsrats f ür die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds für sinngemäß anwendbar. Für die Betriebsratswahl bestimmt § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG , dass die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zuläs sig ist. Mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist erlischt das Anfechtungsrecht des einzelnen Anfechtungsberechtigten. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmte Frist für die Anfechtung der Wahl dient der Rechtssicherheit. Dadurch soll gewährleistet werden, da ss möglichst rasch nach Abschluss der Wahl Klarheit darüber g e- schaffen wird, ob die Wahl angefochten wird oder nicht (BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B I II 2 a der Gründe , BAGE 114, 228 ) . Bei den g e- trennt anzufechtenden Wahlen der Vertrauensperson un d der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung muss den Beteiligten durch den 34 35 36 37 - 16 - 7 ABR 23/12 - 17 - fristgemäßen Anfechtungsantrag un zweifelhaft die Feststellung möglich sein , ob ihre Wahl angefochten werden soll. (2) Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertr e- tung wurde hier nicht rechtzeitig innerhalb der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzuhaltenden Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des am 30. November 2010 durch Aushang bekannt gemachten Wahlergebnisses a n- gefoch ten. Die Antragsschrift zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfa h- rens ging zwar am 13. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht ein. Der Antrag, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 25. November 2010 für unwirksam zu erklären, richtete sich aber aus schließlich gegen die Wahl der Vertrauen s- person und nicht auch gegen die Wahl der Stellvertreter der Schwerbehinde r- tenvertretung. Dies wird daran deutlich , dass im Rubrum der Antragsschrift ausdrücklich nur die Schwerbehindertenvertretung bezeichnet ist . Dass hie r- mit die gewählte Vertrauensperson gemeint war und nicht - zumindest auch - die selbständig gewählten Stellvertreter , ergibt sich daraus, dass die als Beteil i r- son der schwerbehinde rten Menschen Frau K Auf die Wahl der Stellvertreter bezieht sich demgegenüber weder der Anfech tung s antrag noch sind die Stellvertreter als Beteiligte im Rubrum der Antragsschrift be zeic h net. D eshalb lässt sich der auf die Sc hwerbehindertenvertretung b e zogene Antrag nicht dahin auslegen, dass neben der Wahl der Vertrauenspe r son auch die Stellvertreterwahl angefochten werden sollte. Auch konnte es für die Antragsteller keinem Zweifel unterliegen, dass zwei getrennte Wahlen durchgeführt wurden, die ggf. getrennt anzufechten sind . Nach Punkt 4 Satz 2 des mit der Antragsschrift vorgelegten Wahlau s- schreibens chwerbehinderten Menschen und die drei stellvertretenden Mitglieder i n getrennten Wahlgängen gewählt . Mit Punkt 5 des Wahlausschreibens wurden die wahlberechtigten Schwerb e- hinderten und die gleichgestellten behinderten Menschen nicht nur aufgefordert, inn erhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens getrennte Wahlvorschläge für die Schwerbehindertenvertretung und die stellvertretenden 38 39 - 17 - 7 ABR 23/12 - 18 - Mitglieder schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Das Wahlausschreiben enthie lt dort zusätzlich den Hinw eis, dass sich aus den Wahlvorschlägen ei n- deutig ergeben müsse, wer als Vertrauensperson der schwerbehinderten Me n- schen und wer als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werde. Aus G rü n- den der Rechtssicherheit, die besonders im Wahlanfechtungs recht herv orgeh o- bene Bedeutung beansprucht , ist die Anfechtung der Wahl der St e llvertreter unter diesen Umständen nicht allein dadurch hinreichend deutlich erfolgt , dass die Antragsteller ihre Anfechtung inhaltlich auch auf einen Grund gestützt h a- ben, d er nur die Wi rksamkeit der Stellvertreterwahl betrifft. bb) D ie W ahl vom 2 2 . November 2010 ist nicht nichtig. (1 ) Im Unterschied zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jede r- zeit von j edermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Int e- resse hat. Ebenso wie die Betriebsratswahl ist die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nur in ganz besonderen Ausna h- mefällen nichtig, in denen gegen allgeme ine Grundsätze jeder ordnungsgem ä- ßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigk eit g- (st. Rspr., vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B I II 3 der Gründe , BAGE 114, 228; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 197) . (2 ) Unter derart g ravierenden Mängeln leidet die Stellvertreterw ah l vom 2 2 . November 2010 nicht deshalb, weil der Wahlvorstand den Kandidaten K vom Wahlvorschlag der Stellvertreter gestrichen hat, nachdem dieser seine Z u- stimmung zur Kandidatur vor der Veröffentlichung des Wahlvorschlags wide r r u- fen hat. Selbst wenn ein Rücktritt von der Kandidatur nach schri ftlich erteilter Zustimmung rechtlich nicht möglich oder es dem Wahlvorstand nicht ge stattet sein sollte , in einer solchen Si tuation analog § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO nur 40 41 42 - 18 - 7 ABR 23/12 einen Kandidaten von der Liste zu streichen und die übrigen Kandidaten zuz u- lassen , wäre die Wahl aufgrund eines solchen Fehlers nur anfechtbar . Sie wäre aber nicht nic h tig. Linsenmaier Linsenmaier (für den durch Urlaubsa b- wesenheit an der Unte r- schrift gehinderten Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger) Kiel Busch Kley
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