- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 917/11 18 Sa 973/10 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juni 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie den ehre namtlichen Ric h- ter Prof. Dr. Deinert und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 917/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 15. Juli 2011 - 18 Sa 973/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Re vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats geendet hat, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der am 15. Januar 1945 geborene Kläger war seit de m 1. Mai 1993 bei der Beklagten - einer evangel ischen Stiftung privaten Rechts - als Pflegehilf s- kraft beschäftigt. Im letzten schriftlichen Dienstvertrag vom 14. August 1995 ist ua. niedergelegt : 2 Inhalt des Dienstvertrages sind (unabhängig von der Fr a- ge, ob der/die Mitarbeiter/in eine arbeiter - oder angestel l- tenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt) 1. ) d ie Bestimmungen des Bundes - Angestelltentarif - vertrages in der für die Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen jew eils geltenden Fassung (BAT - KF), Der am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Bundes - Angestelltentarifvertrag im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen We r- ke (BAT - KF) vom 22. Oktober 2007 bestimmte in seiner bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung ( aF ) ua. : § 32 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Künd i- gung 1 2 3 - 3 - 7 AZR 917/11 - 4 - (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Mitarbe i- tende das Lebensalter zum An spruch auf die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erreicht hat. Anfang Januar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein A r- beitsvertrag wegen der möglichen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 1. Februar 2010 mit Ablauf des 31. Januar 2010 ende. Der Kläger schied zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seitdem eine A l- tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Zusatzrent e . M it seiner am 1. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten ohne Verzögerung zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt . Er hat die Auffassung vertreten, die Beendigung könne n icht auf § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF gestützt werden . Zum einen werde die dienst vertragliche Bezugnahme auf den BAT - KF dem Schriftformgebot für eine Befristungsabrede nicht gerecht. Zum anderen sei er durch die in § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF vorges ehene A l- tersgrenze ungerechtfertigt wegen seines Alters benachteiligt . Die zu tariflichen Altersgrenze n bei Renteneintritt aufgestellten Grundsätze seien nicht auf kirc h- liche Arbeitsrechtsregelungen zu übertragen. Zudem verstoße § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - K F aF gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und umgehe § 41 SGB VI . Schließlich habe ihn die Beklagte nach der a l- tersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin weiterzubeschäft i- gen oder wiedereinzustel len , so dass sie sich nach § 242 BGB nicht auf die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Altersgrenze berufen könne. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Januar 2010 beendet wo r- den ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Pflegehilfskraft weiterzubeschäft i- gen. 4 5 6 - 4 - 7 AZR 917/11 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt vertreten , das Arbeitsverhältnis sei auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF rechtswirksam beendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, d ie Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen . D as Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 31 . Januar 2010 geendet. Dies folgt aus § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF, auf den die Parteien unter § 2 Nr. 1 ihres Dienstvertrags vom 14. August 1995 ve r- wiesen haben . § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF enthält eine - im Fall des Kl ä- gers auf das Erreichen des 65. Lebensjahres bezogene - Altersgrenze. Diese ist wirksam. I n der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses liegt keine unzulässige Rechtsausübung. Der Weiterbeschäftigung s- antrag fällt dem Senat nich t zur Entscheidung an. A . Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. I . Bei ihm handelt es sich um ein zulässig es Befristungskontroll begehren nach § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger hat geltend gemacht , die in der Altersgre n- zenregelung des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF iVm. § 2 Nr. 1 des Diens t- vertrags vom 14. August 1995 liegende Befristung sei unwirksam. II . Der Befristungskontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger vollendete am 15. Januar 2010 das 65. Lebensjahr. Daher endete sein Arbeitsverhält nis gemäß § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF mit Ablauf des 31. Januar 2010 . Die 7 8 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 917/11 - 6 - Parteien haben die Anwendung des BAT - KF dienstvertraglich verein bart. Die Altersgrenzenregelung des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF ist wirksam. 1. Auf das Arbeitsverhältnis is t nach § 2 Nr. 1 des Dienstvertrags vom 14. August 1995 der BAT - KF anzuwenden. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Bei dem BAT - KF handelt es sich nicht um einen Tarifve r- trag im Si nne des TVG. E r ist vielmehr eine im sog. Dritten Weg beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsrege lung und damit eine Kollektivvereinbarung besond e- rer Art, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchl i- chen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Den Regelungen kommt keine normative Wi r- kung zu. Sie finden auf das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nur kraft einze l- vertraglicher Bezugnahme Anwendung (vgl. zB BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 855/09 - Rn. 20 mwN) . Durch die Bezugnahme auf den BAT - KF in der jeweils gültigen Fassung ist die Regelung des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF - in der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblichen aF - über die Altersgrenze Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. 2. § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF sah die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses der Parteien mit Ablauf des Monats vor, in dem der Kläge r das 65. Lebensjahr vollendete . Zwar zitiert die Regelung in ihrer Klammer 35 SGB 2 in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung b e- stimmt, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres e r- reicht wird. § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF ist aber so zu verstehen, dass er hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnisse n mit Arbeitnehmern, die wie der Klä ger vor dem 1. Januar 1947 geboren sind , an die für diese geltende Regelaltersgrenze des § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI anknüpft . Dies ergibt die Auslegung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung. a ) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifve r- träge anzusehen sind, nach den Grundsätzen, die für die Tar ifauslegung gelten, auszulegen ( vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 592/10 - Rn. 20 mwN; für A r- beitsvertragsrichtlinien vgl. 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 29 mwN ; für kirch liche Arbeitsvertragsordnungen vgl. 26. Oktober 2006 - 6 AZ R 13 14 15 - 6 - 7 AZR 917/11 - 7 - 307/06 - Rn. 23, BAGE 120, 55 ) . Danach ist vom Wortlaut der Arbeitsrechtsr e- gelung auszugehen und anhand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Will e der Regelungsgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen sind mit zu b e- rücksichtigen, soweit sie in den Arbeitsrechtsregelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang. V erbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskrit e- rien, wie der Entstehungsgeschichte der Arbeitsrechtsregelungen oder der pra k tischen Handhabbarkeit geklärt werden (vgl. BAG 26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06 - Rn. 23, aaO ; 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - zu II 2 a der Gründe) . b ) Hiernach bestimmte § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin das Lebensalter zum Anspruch auf die gesetzliche Regelalters re n- te er reicht. Dieser Anspruch setzt ua. das Erreichen einer Regelaltersgrenze voraus. Diese ist in § 35 Satz 2 SGB VI und in § 235 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB VI festgeleg t . aa) Auf ein solches Verständnis deutet schon der Wor tlaut der Arbeit s- rechtsregelung. § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF führt e § 35 SGB VI im Z u- in einem Klamme r- zusatz an . Dies spricht dafür, dass damit lediglich ein Hinweis auf die Gesetze s- lage gegeben werden sollte . Unter der Überschrift sind aber seit der schrittweisen Erhöhung des Renteneintrittsalters durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Rentenversicherungs - Altersgrenzenan - passungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 5 54) nicht nur in § 35 SGB VI, sondern auch in § 235 SGB VI bestimmte Regelaltersgrenzen fest gelegt . bb) Nach Sinn und Zweck von § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt vorgesehen , in dem der Mitarbei tende erstmals einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben hat. Dies spricht dafür, dem Klammerzusatz (nur) einen erläuternden Inhalt beiz u- messen . 16 17 18 - 7 - 7 AZR 917/11 - 8 - cc) Das bestätigt die Entwicklung der Arbeitsrechtsregelung: B ei Inkrafttr e- ten des BAT - KF vom 22. Oktober 2 007 am 1. Juli 2007 enthielt lediglich § 35 SGB l- tersgrenze. § 235 SGB VI beinhaltete zu diesem Zeitpunkt noch Regel ungen zum Übergangsgeldanspruch . Erst ab dem 1. Januar 2008 sind auch in § 235 SGB VI Regelaltersgrenze n festgelegt . Diese Änderung des SGB VI berüc k- sichtigt § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF in seiner ab dem 1. Mai 2010 geltenden Fassung, wonach - nunmehr ohne Klammer verfasst - endet, ohne dass es einer Künd igung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Mitarbeitende das gesetzlich festgelegte Lebensalter zum Anspruch 3 . Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die in der A l- tersgrenze liegende Befristung wirksam. Sie unterliegt - jedenfalls in der vorli e- genden Konstellation - keinem Schriftformgebot und ist sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Sie verstößt auch weder gegen das Benachteiligung sverbot des § 7 Abs. 1, § 1 AGG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit ihr wird schließlich nicht § 41 SGB VI umgangen. a) Die Altersgrenze ist nicht formunwirksam vereinbart. Dabei kann offe n- bleiben, ob die dienstvertragli che Verweisung auf die Bestimmungen des BAT - KF und damit ua. auf § 3 2 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF der Schriftform genügt . Für die Formw irksamkeit von Befristungsabreden ist die Rechtslage im Zei t- punkt des Vertragsschlusses maßgebend. Im Zeitpunkt der Verweisung auf den BAT - KF mit Dienstvertrag vom 14. August 1995 bestand kein gesetzliches Formerfordernis für die Vereinbarung einer Befristung. § 14 Abs. 4 TzBfG, w o- nach die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, trat zum 1. Januar 2001 in Kraft. § 623 BGB sah in der vom 1. Mai bis 31. Dezember 2000 g eltenden Fassung vor, dass die Befristung der Schriftform unterliegt. Da weder § 623 BGB in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung noch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene TzBfG Übergangsvorschriften en t- ha l ten, sind ihre Bestimmungen nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich in ihren zeitlichen Geltungsbereichen verwirklichen (vgl. für eine vereinbarte A l- 19 20 21 - 8 - 7 AZR 917/11 - 9 - tersgrenze BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 a der Gründe mwN , BAGE 115, 265) . Eine im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung nicht der Schriftf orm bedürfe n- de Befristung würde daher durch die spätere Einführung des Schriftformerfo r- dernisses nicht unwirksam. b ) Die in § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF iVm. § 2 Nr. 1 des Dienstve r- trags vom 14. August 1995 liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch eine Altersgrenze, die auf das Erreichen des Lebensalters zum Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersrente abstellt, ist sachlich gerechtfertigt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG . aa) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Altersgrenzen der arbeit s- gerichtlichen Befristungskontrolle. Sie bedürfen eines sie rechtfertigenden Sach grunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG (vgl. zB - für eine tarifvertragliche Alter s- grenze - BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 20 ) . Es entspricht we i- ter der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine auf das Erre i- chen des Lebensalters zum Anspruch auf die Regelaltersrente abstellen de A l- tersgrenzenregelung in Kollektivnormen (vgl. zuletzt für eine Betriebsvereinb a- rung BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 30 f.) und in individualve r- traglichen Abmachungen (vgl. BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24 mwN , BAGE 127, 74 ; für eine einzelvertragliche Altersgrenze vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - BAGE 115, 265 ) sachlich gerechtfer tigt sein kann. Dabei sind die Interessen der Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses einerseits und seiner Beend igung andererseits gegeneinander abzuwägen . Es ist zu berücksich tigen , dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverhält nisses über die g e- setzliche Regelaltersgrenze hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliege n verfolgt. Das Arbeitsverhältnis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings ha n- delt es sich - bei typisierter Sichtweise - um ein Fortsetzungsverlangen eines mit Erreichen de r Regelaltersgrenze wirtschaftlich abgesicherten Arbeitne h- mers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat und dessen Interesse 22 23 - 9 - 7 AZR 917/11 - 10 - an der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinzu kommt, dass der Arbeitne hmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch auch seine Einstellungs - und Aufstiegschancen verbessert worden sind. Demgegenüber steht das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuchsplanung. Dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, ist jedenfalls dann Vo r- rang vor dem Bestandsschutzinteress e des Arbeitnehmers zu gewähren , wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug der Regelalters rente wirtschaftlich abges i- chert ist ( vgl. BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 24 mwN , aaO ) . Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbei t- nehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung, die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung ist verfassung s- rech t lich nur zu rechtfer tigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der da u- erhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des Sachgrunds. Die Wirksam keit der Befristung ist alle r- dings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig ( zu all dem zuletzt BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 30; vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 22). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Altersgrenze von § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF iVm. § 2 Nr. 1 des Dienstvertrags vom 14. August 1995 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht zu beanstanden. Den Interessen des durch den Bezug der gesetzlichen Altersrente abgesicherten Klägers gehen die Interessen der Beklagten an einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuchsplanung vor . Besondere Umstände, die das Interesse des Kl ä- gers an der Fort setzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 24 - 10 - 7 AZR 917/11 - 11 - cc) Die Annahme der sachlichen Rechtfertigung der in § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF vorgesehenen Altersgrenze steht nicht im Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 25. März 2009 ( - 7 AZR 710/07 - BAGE 130, 146 ) , wonach i n Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen von der zweijährigen B e- fristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitne h- mer abgewichen werden kann. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Tari f- öff nungsbestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht auf eine auf dem s o- zustande gekommene Arbeitsrechtsregelung bez o- gen, weil diese kein Tarifvertrag ist (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 710/07 - Rn. 16 ff. , aaO ) . Hier geht es nicht um die Frage, ob eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung einem Tarifvertrag gleichzustellen ist . c ) Der durch § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF bewirkten Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen der Regelalter sgrenze steht das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG nicht entgegen. Die Altersgre n- ze führt zwar zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Diese ist aber nach § 10 Satz 3 Nr. 5, Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig. Weder diese gesetzliche Bestimmung noch die aufgrund Vereinbarung auf das Arbeitsve r- hältnis anzuwendende Arbeitsrechtsregelung des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF sind unionsrechtlich zu beanstanden. aa) Der zeitliche Anwendungsbereich des am 18. August 200 6 in Kraft g e- tretenen AGG ist eröffnet. (1) Die Regelungen des AGG sind auch auf Altersgrenzen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des AGG vereinbart wurden, wenn die Altersgrenze im Ei n- zelfall erst mit oder nach Inkrafttreten des AGG erreicht wird. Nur wenn die A l- tersgrenze bereits vor dem 18. August 2006 erreicht wurde, gilt nach § 33 Abs. 1 AGG altes Recht (vgl. BAG 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn . 36 ff . , BAGE 131, 113). (2) Der Kläger vollendete das nach der für ihn geltende n Regelaltersgrenze maßgebliche 65. Lebensjahr am 15 . Januar 2010 . Damit erreichte er die in § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF vorgesehene Altersgrenze am 31. Januar 2010 . 25 26 27 28 29 - 11 - 7 AZR 917/11 - 12 - bb) Die Altersgrenze des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung . Das Erreichen des Lebensalters zum Anspruch auf die Regelaltersrente führt nach § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer K ündigung bedarf . Arbeitnehmer, die dieses Alter erreicht haben, erfahren somit eine weniger günstige Behandlung als andere Arbei t- nehmer . Eine solche Regelung hat daher eine unmittelbar auf dem Alter ber u- hende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedin gung en iSd. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG zur Folge. cc) Diese unterschiedliche Behandlung ist nach § 10 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. (1) § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erlauben die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legit i- mes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels a n- gemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulä s- sige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kü n- digung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Re n- te wegen Alters beantragen kann. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vor gaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ve r- wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( Richtli nie 2000/78/EG ) in nationales Recht umgesetzt ( BT - Druc ks. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27 ; vgl. auch BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff. , BAGE 136, 270 ) . Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der Richtlinie (RL) 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des G e- richtshof s der Europäischen Union ( Gerichtshof ) zu erfolgen (vgl. zuletzt BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40) . (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits - und beschäft i- 30 31 32 33 - 12 - 7 AZR 917/11 - 13 - gungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, Slg. 2010 , I - 9391) . Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Dabei hat d er Gerichtshof Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und die Beitragszahlung betreffende Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente anknüpfen, grundsätzlich als solche angesehen, die e ine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts rech t- fer tigen können. Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen A r- beitsmar ktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zw i- schen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO ) . Mit so lchen Maßnahmen verfolgen die Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel im Bereich der Sozial - oder Beschäftigungsp o- litik. Die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, ist im Übrigen seit längerer Zeit Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demograf i- schen und/od er haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO) . (3) Die Nutzung der Ermächtigung von § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG muss alle r- dings ebenfalls in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen ( vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, Slg. 2010, I - 9391 ) . Die grundsätzliche Vereinbarkeit von § 10 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 5 AGG mit Art. 6 RL 2000/78 /EG entbindet nicht von der Prüfung, ob die konkrete, für den Streit ei n- schl ägige, Altersgrenze den Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 /EG g e- nügt , ob mit ihr also legitime Ziele iSv. Art. 6 Ab s. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt werden und die Mittel hierzu angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 22) . D iese Prü fung obliegt den 34 - 13 - 7 AZR 917/11 - 14 - nationalen Gerichten (vgl. EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 43 , Slg. 2010, I - 11869 [ dort ausdrücklich mit Bezug auf die ) . Es ist ausreichend , wenn aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhalt s- punkte die Feststellung des hinte r dieser Maßnahme stehenden Ziels ermögl i- chen, damit dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden k a nn ( vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 24) . (4) Hiernach ist die streitbefangene Altersgrenze eine Vereinbarung iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, mit der - insbesondere auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben - legitime Ziele mit den hierzu angemessenen und erforderlichen Mitteln verfolgt werden . Die s kann der Senat ohne Voraben t- scheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV b efinden . D ie für die Beurte i- lung von auf das Regelrentenalter bezogenen Altersgrenzen geltenden union s- rechtlichen Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs als geklärt anzusehen (EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt]; 18. November 2 010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I - 11869; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I - 9391; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I - 8531) . (a) Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG liegen vo r. § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF ist zwar - anders als eine zwischen den Tarifve r- trags - - eine durch die Arbeit s- rechtliche Kommission festgelegte Arbeitsrechtsregelung. In ihrem Dienstve r- trag vom 14. August 1995 haben die Parteien aber auf den BAT - KF in der j e- weils geltenden Fassung Bezug genommen und damit ua. d ie Altersgrenzenr e- gelung des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF vereinbart. Es gilt nichts anderes, als wenn die Anwendung einer tarifvertraglich en Altersgrenzenregelung arbeit s- vertraglich verein bart ist (vgl. hierzu BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 16, BAGE 136, 270) . Ungeachtet ihrer Geltung allein aufgrund ve r- traglicher Bezugnahmen weist die Altersgrenze des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF einen kollektiven Bezug auf, weil sie die gesamte Belegschaft - und nicht einzelne Mitarbeiter - betrifft. Daher kann auch offenbleiben, wie eine einzelve r- 35 36 - 14 - 7 AZR 917/11 - 15 - traglich vereinbarte Altersgrenze ohne jeden kollektiven Bezug zu beurteilen wäre. (b) In § 32 A bs. 1 Buchst. a BAT - KF aF sind die mit der Altersgrenze ve r- folgten Ziele nicht ausdrücklich benannt. Aus dem Gesamtzusammenhang kann aber geschlossen werden , dass es dem Regelungsgeber darum ging , (auch) im Bereich der kirchlichen Dienstverhältnisse für eine zuverlässige Personalpl a- nung zu sorgen, eine ausgewogene Altersstruktur zu erhalten sowie ggf. Au f- stiegschancen zu eröffnen und damit Leistungs - und Motivationsanreize für die kirchlichen Arbeitnehmer zu schaffen. Die se Ziele sind zu einem nicht unerh e b- lichen Teil solche der ohne weiteres unter Art. 6 A bs. 1 der RL 2000/78 /EG fa l- lenden Beschäftigungspolitik. Darüber hinaus entspricht eine in ihrer Alter s- struktur ausgewogene Zusammensetzung der Belegschaft (auch) in kirchlichen Einrichtungen nicht ledig lich dem Interesse des kirchlichen Arbeitgebers . O hne eine Altersgrenze bestünde die Gefahr, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitsve r- hältnisse ohne absehbares Ende fortsetzen und damit die Einstellung oder den Aufstieg jüngerer Arbeitnehmer blockieren. Nicht unrealistisch wäre ggf. für die rentenberechtigten Arbeitnehmer auch die Versuchung, sich die einvernehml i- (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 54 , BAGE 136, 270 ) . Im Übrigen spi e- gelt die Altersgrenze des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF als - arbeitsvertraglich zu vereinbarende - Bestimmung der automatischen B e- endigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, einen sozialpolitischen Konsens wider, der seit Langem Teil des A r- beitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitsl e- bens - auch in kirchlichen Einrichtungen - weithin üblich ist. (c ) D ie in § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF festgelegte Altersgrenze ist als Mittel zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich und angemessen. Zum einen kann angenommen werden, dass sie den Zugang jüngerer Personen zum Arbeitsmarkt und/oder ihren Verbleib auf dies em Markt erleichtert, zur Gewäh r- leistung einer ausgewogenen Altersstruktur in der Belegschaft beiträgt und eine 37 38 - 15 - 7 AZR 917/11 - 16 - sichere Personalplanung ermöglicht. Zum anderen berücksichtigt die Alter s- grenze, dass dem Arbeitnehmer am Ende seiner beruflichen Laufbahn ein f i- nanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zugutekommt. Schließlich führt die kirchliche Arbeitsrechtsregelung nicht zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, denn sie beendet zwar das in der Ve r- gangenheit begründete Arbeit sverhältnis, enthält aber kein Verbot einer b e- stimmten beruflichen Tätigkeit. D ie Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF geendet hat, ist nicht ausgeschlossen. Beschäftigte, die d as Rentenalter e r- reicht haben und erwerbstätig bleiben wollen, verlieren rechtlich nicht den Schutz gegen Unglei chbehandlungen wegen des Alters . d) Anders als der Kläger meint, verstößt d ie Altersgrenze des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser stellt in vorliegendem Zusammenhang keine we i- tergehenden Anforderungen als das einschlägige Unionsrecht (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 39) . e ) Entgegen der Auffassung des Klägers wird mit § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF nicht § 41 SGB VI umgangen. Es handelt sich nicht um eine Ve r- einbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitne hmer vor Erreichen der Regela l- tersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann. § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF knüpft an das Erreichen der Regelaltersgrenze an, worunter trotz 35 SGB VI auch die des § 235 Abs. 2 Satz 1 S GB VI gemeint ist. 4 . Anders als die Revision meint, ist der Klageantrag zu 1. schließlich nicht im Hinblick auf den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung durch die Beklagte begründet. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn nach der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zu beschäftigen oder wiedereinz u- stel len - die Ablehnung eines solchen Ansinnens könne jedenfalls nicht mit se i- nem Lebensalter begründet werden - , so dass sie sich nach § 242 BGB bereits nicht auf die Beendigung des Arbeitsverh ältnisses aufgrund der Altersgrenze 39 40 41 - 16 - 7 AZR 917/11 berufen könne (d olo agit , qui petit, quod statim redditurus est) . Der Kläger hat aber gegenüber der Beklagten weder einen ( Weiter - )B eschäftigungs - noch e i- nen Wie dereinstellungsanspruch, den er - hera n- ziehen kann , und der im Übrigen auch nicht Gegenstand seiner Klage ist . Auch aus unionsrechtlichen Gründen ist ein solcher Anspruch nicht herzuleiten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die aus § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT - KF aF resultiert, hat nicht die Wirkung, dass betroffene Mitarbeiter gezwungen werden, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuschei den (vgl. zu diesem Gesichtspunkt EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 40 ; Bayreuther NJW 2012, 275 8 , 2760 ; fer ner auch Preis NZA 2010, 1323 ) . Dem Kläger ist der Zugang zum A r- beitsmarkt nicht wegen seines Lebensalters verwehrt. B. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2 . ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Wie seine Auslegung ergibt, i st er auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet und steht damit unter der innerprozessualen B e- dingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. C . Der Kläger hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tr a- gen. Linsenmaier Kiel Schmidt Deiner t Donath 42 43
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