Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. Oktober 2017 Siebter Senat - 7 ABR 2/16 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 25. März 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 18 TaBV 980/15 , 18 TaBV 994/15, 18 TaBV 997/15 - Entscheidungsstichwort e : Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer des öffentlichen Diens- tes in privatrechtlich organisierten Unternehmen - Kennwort bei Meh r- heitswahl ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 2/16 18 TaBV 980/15 18 TaBV 994/15 18 TaBV 997/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 3. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 4. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 5. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - 2 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 25. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Holzhausen und Jacobi für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde d er Antrag steller, des Beteiligten zu 4. und der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 22. Oktober 2015 - 18 TaBV 980/15, 18 Ta BV 994/15 und 18 TaBV 997/15 - w erden zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der bei der Arbeitgeberin durchgeführte n Wahl der Vertrauensperson der sch werbehinderten Menschen vom 28. Oktober 2014 . Die zu 5. beteiligte Arbeitgeberin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung . Sie e rbringt mit ca. 2.500 Arbeitnehmern Leistungen für die Ch Un i- versitätsmedizin (im Folgenden K linik ). Die K linik ist eine Körperschaft des ö f- fentlichen Rechts. Der im Jahr 1956 geborene Beteiligte zu 4. steht seit Februar 1978 in einem Arbeitsverhältnis zur K linik . Er ist seit dem 1. Januar 2006 au f- grund eines Personalgestellungsvertrags im Betrieb der Arbeitgeberin tätig . Im Zeitpunkt der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen war die Gestellung bis zum 31. De zember 2018 befristet. Am 1 5. September 201 4 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb der Arbeitgeberin . Danach wurde die 1 2 3 - 3 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 4 - Wahl als Brief wahl durchgeführt . Die Briefwahlunterla gen mu ssten am 28. Oktober 2014 bis 15:00 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein. Für die Wahl der Vertrauensperson wurden der Arbeitnehmer W und de r Beteiligte zu 4. vorgeschlagen. Der Wahlvorstand lud die se Kandida ten als r- und machte n Wahlvorschläge durch Aushang 1 gewerkschaftl i- b ekannt. In den Stimmzettel n waren der Kandidat W 2 Für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinde r- ten Menschen ist der Kandidat mit einem Kreuz (x) in dem zugehörigen Kreis zu kennzeichnen. Es ist 1 Vertrauensperson zu wä h- len, somit kann bei der Vertrauensperson maximal 1 Kreuz gemacht werden. Nach der vom Wahlvorstand vorgenomme nen Au szählung , bei der der Beteiligte zu 4. als Helfer hinzugezogen wurde, entfielen auf den Beteiligte n zu 4. 37 Stimmen und auf den K andidat en W 36 Stimmen. Die Wahl des Bete i- ligten zu 4. als Vertrauensperson wurde vom Wahlvorstand mit Aushang vom 12. N ovember 2014 bekannt gemacht. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind bei der Arbeitgeberin beschäftigt und als schwerbehinderte Menschen anerkannt oder diesen gleichgestellt . Sie haben mit ihrer am 19. November 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag s- schrift die Nichtigkeit, hilfsweise die Anfechtbarkeit der Wahl geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahl leide unter mehreren Mängeln. D er Beteiligte zu 4. sei nicht wählbar , da er nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 5. stehe . Die Durchführung einer Listenwahl und die Verwendung eines Kennworts seien unzulässig. Der Wahlvorstand habe Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen det ha tten und über einen Grad der Behi n- derung von weniger als 50 verfügten, zu Unrec ht nicht in die Wählerliste aufg e- nommen. Wahlunterlagen seien mehrfach nicht vollständig und unter Einbezi e- 4 5 6 - 4 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 5 - hung von Personen, die nicht zum Wahlvorstand gehörten, verschickt worden. D ie Ausfüllhinweise für die Stimmzettel seien lediglich in deutscher Sprac he versandt worden . Die Rücksendeadresse hätte nicht nur die Anschrift der A r- beitgeberin, sondern auch die genaue Bezeichnung des Wahlvorstandsbüros unter Benennung der Ebene und der Raumnummer enthalten müssen; n ur so hätte sichergestellt werden können, d ass Wahlunterlagen nach Eingang in der Postverteilstelle der Arbeitgeberin dem Wahlvorstand kurzfristig zugelei tet wu r- den. Die Heranziehung des Beteiligte n zu 4. als Wahlhelfer sei unzulässig g e- wesen . Die Antragsteller haben beantragt, die Wahl von Herrn C als Vertrauensperson der schwe r- behinderten Menschen vom 28. Oktober 2014 bei der B e- teiligten zu 5 . für nichtig zu erklären , hilfsweise, die Wahl von Herrn C als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom 28. Oktober 2014 bei der Bet eiligten zu 5 . für unwirksam zu erklären. D er Beteiligte zu 4. und die Arbeitgeberin haben beantragt, die Anträge ab zuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Nichtigkeitsfeststellungsantrag abgewiesen und dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben. Das Landesa rbeitsgericht hat sowohl die Beschwerde der Antragsteller als auch die Beschwerden des Bete i- ligten zu 4. und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Rechtsbeschwerde den Nichtigkeitsfeststellungsantrag weiter . Der B e- teiligte zu 4. und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Recht s- beschwerde der Antragsteller und begehren mit ihren Rechtsbeschwerden die Abweisung des Wahlanfechtungsantrags. Die Antragsteller beantragen die Z u- rückweisung der Rechtsbeschwerden des Bet eiligten zu 4. und der Arbeitgeb e- rin. B. Die Rechtsbeschwerde n der Antragsteller , des Beteiligten zu 4. und der Arbeitgeberin sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht e r- kannt, dass d ie W ahl der V ertrauensperson nicht nichtig, aber unwirksam ist. 7 8 9 10 - 5 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 6 - I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. 1. Der als Nichtigkeitsfeststellungsantrag auszulegende Hauptantrag ist zulässig. Der Antrag ist trotz seines auf einen Gestaltungsantrag hindeutenden Wortlauts als Nichtigkeitsfeststellungsantrag zu verstehen. Die Nichtigkeit der Wahl ist mit einem Feststellungsantrag geltend zu machen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl der Vertrauen s- person der schwerbehinderte n Menschen kann - unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm . § 19 BetrVG - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht. Dies ist bei den Antragst ellern, die schwerb e- hinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitg e- berin sind, der Fall. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist unzweifelhaft, dass er sich ausschließlich auf die Wahl der Ver tra u- ensperson und nicht auf die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwe r- behindertenvertretung, bei der es sich um eine von der Wahl der Vertrauen s- person getrennte Wahl handelt (ausführlich BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 91/07 - Rn. 17 ff.) , bezieht. 2 . Der Hauptantrag ist unbegründet. Die streitbefangene Wahl ist nicht nichtig. a) Ebenso wie die Betriebsratswahl ist die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Gru ndsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu ver sagen ist. Die W (st. Rspr., vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 41; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 15 , BAGE 144, 290 ; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - 11 12 13 14 15 - 6 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 7 - Rn. 26 , BAGE 139, 197; 27. Juli 2 011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 39 , BAGE 138, 377; 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - zu B III 3 der Grün de, BAGE 114, 228 ) . b) Unter derart gravierenden Mängeln leidet die angegriffene Wahl der Vertrauensperson nicht. aa) Die Wahl ist nicht wegen f ehlender Wählbarkeit des Beteiligten zu 4. nichtig . Es kann dahinstehen, ob die Wahl einer nichtwählbaren Person zur Nichtigkeit der Wahl führt oder nur zur Anfechtung berechtigt . Das Landesa r- beitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 4. bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb der Arbeitgeberin a m 28. Oktober 2014 wählbar war . (1) Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten wählbar, die am Wahlta g das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs - , Personal - , Richter - , Staatsanwalts - oder Präsidialrat nicht angehören kann (§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) . (2) Danach hat der Wahlvorstand den bei der K linik angestellte n und bei der Arbeitgeberin aufgrund eines Personalgestellungsvertrags eingesetzte n Beteiligte n zu 4. bei der Wahl der Vertrauensperson vom 28. Oktober 2014 zu Recht als wählbar behandelt . ( a ) Der Beteiligte zu 4. iSd. § 9 4 Abs. 3 Satz 1 SGB IX . De m steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 4. nicht bei der Arbeitgeberin, sondern bei der Kl inik angestellt ist . Die Ste l- iSv. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX setzt ein Arbeitsverhäl t- nis zum Betriebsinhaber nicht voraus. (aa) Das ergibt sich s chon aus dem Gesetzeswortlaut. Anders als § 5 BetrVG knüpft § 94 Abs. 3 SGB IX nicht an den Arbeitnehmer begriff , sondern an den Begriff Der Beschäftigung ist weiter als der der Arbeit . Nach Wahrig (Deutsches 16 17 18 19 20 21 - 7 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 8 - Wörterbuch 9 . Aufl. S . 256 ) bedeutet Beschäftigung Beruf, Arbeit, Tätigkeit, Betätigung, Zeitvertreib . Ei ne Beschäftigung setzt ein Arbeitsverhältnis nicht zwingend voraus ( vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - zu B I 2 b aa der Gründe , BAGE 98, 151 - zur aktiven Wahlberechtigung von Rehabilitanden nach § 24 Abs. 2 SchwbG) . (bb) Für dieses Verständnis sprec hen auch Sinn und Zweck des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX . Die Einbeziehung aller in dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten beruht darauf , dass diese Personengruppe aufgrund ihrer Täti g- keit im Einsatzbetrieb von den dort getroffenen Entscheidungen des Betriebsi n- habers betroffen ist. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Zweck der R e- gelung, wenn sich diese Betroffenheit auch in der Möglichkeit auswirkt, in das System der betrieblichen Interessenvertretung integriert, also auch zur Vertra u- ensperson der s chwerbehinderten Menschen wählbar zu sein (vgl. zur Wäh l- barkeit von g estellte m Personal bei der Betriebsratswahl: BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24 /11 - Rn. 19; 15. August 2012 - 7 ABR 34/11 - Rn. 22 , BAGE 143, 20 ) . ( b ) Entgegen der Ansicht der Antrags teller ist der Beteiligte zu 4. trotz der zeitlich begrenzten Gestellung bis zum 31. Dezember 2018 r- im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt . Bei diesem Tatbestand s- merkmal kommt es nicht auf die zurückliegende , sondern auf die am W ahltag zu erwartende Beschäftigungsdauer an. Dabei kann hier offen bleiben, welche Dauer eine e voraussetzt. Unter B e- rücksichtigung des Zwecks der Regelung, ein alsbaldiges Ausscheiden der g e- wählten Vertrauensperson zu vermeiden und dadurch die Funktionsfähigkeit der Schwerbehindertenvertretung zu gewährleisten , ist von einer nicht nur vorübergehenden Beschäftigung jedenfalls dann auszugehen, wenn die B e- schäftigung voraussichtlich während der gesamte n anstehende n Amt szeit a n- dauern wird. Das ist vorliegend der Fall. Im Zeitpunkt der Wahl war d ie Geste l- lung des Beteiligten zu 4. bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Anhaltspunkte dafür, dass eine vorzeitige Beendigung der Gestellung zu erwarten war, sind nicht ersichtlic h. 22 23 - 8 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 9 - ( c ) A uch die weiteren Wählbarkeitsv oraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind erfüllt. Der im Jahr 1956 geborene Beteiligte zu 4. hatte am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet . Er gehörte dem B etrieb der Arbeitgeb e- rin seit dem 1. Januar 2006 und damit länger als sechs Monate an. ( d ) Die Wählbarkeit des Beteiligten zu 4. ist auch nicht n ach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX deshalb ausgeschlossen , weil er dem Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin nicht angehören könnte . Er könnte als von der Klinik gestellter Arbeitnehmer Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats sein. (aa) Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind , sind bei der Wahl de s Betriebsrats in di e- sen Betrieben wählbar . Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ( dazu ausführlich BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 17; 15. August 2012 - 7 ABR 34/11 - Rn. 20 , BAGE 143, 20 ) . Der Wählba r- keit steht § 14 Abs. 2 AÜG auch dann nicht entgegen, wenn gleichzeitig Arbei t- nehmerüberlassung vorliegt. Zwar sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG Leiha r- beitnehmer bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerve r- tretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Dieser Regelung gehen aber die Bestimmun gen der § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, w o- nach Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehme n tätig sind, in diesen Betrieben zum Betriebsrat wählbar sind, vor (BAG 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 22 ) . (bb) Danach kann der Beteiligte zu 4. d em im Betrieb der Arbeitgeberin g e- wählten Betriebsrat angehören. Der Beteiligte zu 4. ist ein Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG . Er ist bei der Klinik, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts , angestellt und bei der privatrechtlich organisierten Arbeitgeberin eing e- setzt. Daher ist er nach §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar. b b) Es kann dahinstehen, ob die weiteren von den A ntragstellern geltend gemachten Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen. Sie wären nicht geei g- net, die Nichtigkeit der Wahl zu begründen . 24 25 26 27 28 - 9 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 10 - II. Der Hilfsantrag hat Erfolg. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend e r- kannt hat, ist die Wahlanfechtung b egründ et. 1. Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Vertrauenspe r- son und des stellvertretenden Mitglieds die Vorschriften über die Wahlanfec h- tung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG k ann die Wahl beim Arbeit sgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wah l- verfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder b eeinflusst we r- den konnte. Z ur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte , eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bi n- nen eine r Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlerge b- nisses an gerechnet, zulässig. 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen vor. aa) Die Antragsteller sind zur Anfechtung berechtigt. Alle drei Antragsteller sind nach § 94 Abs. 2 SGB IX wahlberechtigt. Sie sind als schwerbehinderte Menschen anerkannt oder diesen gleichgestellt und im Betrieb der Arbeitgeb e- rin beschäftigt. bb) Die Wahl ist innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen ange foc h- ten worden. Der Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 12. November 2014 bekannt gegeben. Der Wahlanfechtungsan trag ist am 19. November 2014 b eim Arbeitsgericht eingegangen. b) D ie materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 BetrVG liegen ebenfalls vor. Bei der Wahl wu r- de gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis hierauf beruht. 29 30 31 32 33 34 35 - 10 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 11 - aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Wahlvo r- stand zwar nicht gegen § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX, aber gegen § 9 Abs. 2 SchwbV W O verstoßen hat. (1 ) Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat der Wahlvorstand die Wahl nicht unter Verstoß gegen § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX nach den Grundsätzen der Verhältniswahl als Listenwahl durchgeführt. (a) Nach § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX werden die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Mehrheitswahl ist Persönlichkeitswahl . Der Wähler wählt Personen, nicht Li s- ten. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint. (b) Der Wahlvorstand hat zwar die Wahlvorschläge gemacht und Trotz dieser Angaben fand die Wahl jedoch ta tsächlich als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Da nur eine Vertrauensperson zu wählen war und auf n ur ein Wahlbewerber aufgeführt war, hatte der Wähler sich zwischen den beiden Kandidaten zu entscheiden. Gewählt war der Kandidat mit den meisten Stimmen. (2 ) De r Wahlvorstand hat aber gegen § 9 Abs. 2 Sch w b V W O ve r stoßen, indem er einen Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel mit dem e- werkschaftliche Vertreter ve rs ehen hat . Die Verwendung eines Kennworts für einen Wahlvorschlag ist bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht zulässig. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO sind auf dem Stimmzettel die Pe r- sonen, die sich für das Amt der Vertrauensperson und als st ellvertretendes Mi t- glied bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von F a- m i lienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufgeführt. Bei d iese r Regelung handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvor schrift (zu § 20 WO Be trVG Kreu t z/Jacobs GK - BetrVG 10. Auf l. § 20 WO Rn. 3) . Sie schließt die Aufnahme eines Kennworts für den Wahlvorschlag auf dem Stim m- zettel aus. Schon die § 9 36 37 38 39 40 41 - 11 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 - 12 - Abs. 2 Satz 2 Sch w bVWO die in den Stimmzettel aufzunehmenden Angaben abschließend festlegt. Dieses Verständnis entspricht dem Erfordernis eines formal ausgestalteten und für den Wahlvorstand rechtssicher handhabbaren Verfahrens . Zudem besteht für die Verwendung eines Kennworts bei d er nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführenden Wahl der Schwerbehi n- dertenvertret ung keine Veranlassung , da die Wahl eine Persönlichkeitswahl ist . Die Bewerber werden persönlich und nicht als Mitglieder einer in einer Vo r- schlagsliste zusammengef assten Gruppe von Beschäftigten gewählt. Eine g e- sonderte Kennzeichnung des Wahlvorschlags ist daher - anders als bei der Li s- tenwahl - nicht geboten. Der Wahlvorschlag ist durch die Benennung der Pe r- son des Bewerbers gekennzeichnet. D ieses Ergebnis wird dur ch einen Ve r- gleich mit den Regelungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des B e- triebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) bestätigt . Danach ist ein Kennwort nur bei der Listenwahl vorgesehen. Bei der Wahl des Betriebsrats aufgrund von Vorschlagsliste n ist jede eingereichte Liste zu kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO) . Fehlt eine Kennzeichnung oder ist das Kennwort unzulä s- sig, ist die Liste vom Wahlvorstand mit Familienn ame und Vorname der beiden in ihr an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen (BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 26, BAGE 145, 120) . Nach § 11 Ab s. 2 Satz 1 Halbs. 2 WO ist auf den Stimmzetteln bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, auch das Kennwort anzugeben. Wird die Wahl dagegen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, weil nur eine Vorschlagsliste eingereicht ist, sind auf den Stimmzetteln nach § 20 Abs. 2 WO die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Besch äftigung im B e- trieb aufzuführen. Eine gesonderte Kennzeichnung erfolgt nach dieser Besti m- mung nicht. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags wird durch die in § 20 Abs. 2 WO genannten Angaben gewährleistet. Entsprechendes gilt für die Wahl der Schwerbehindert envertretung, bei der die Kennzeichnung des Wahlvo r- schlags durch die in § 9 Abs. 2 Sch w bVWO genannten Personalien des Wah l- bewerbers erfolgt. bb ) Der Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen. 42 - 12 - 7 ABR 2/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.B.7ABR2.16.0 (1 ) Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 1 letz ter Halbs. BetrVG berechtigt ein Ve r s t oß gegen wesentlich e Wahlvorschriften nicht zur Anfec h- tung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beei n- flussen k o nnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrac h- tungsweise eine W ahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen läs st, dass auch bei Ei n- haltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 ABR 4/15 - Rn. 31; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN) . ( 2 ) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis a nders ausgefallen wäre , wenn das Kennwort gestrichen und auf den Stimmzetteln ausschließlich der Fami lien - und Vorname des Wah l- bewerbers W aufgeführt worden wäre. D ie Angabe der Gewerkschaftszugeh ö- rigkei t des Wahlbewerbers auf dem Stimmzettel ist geeignet, das Absti m- mungsverhalten der Wähler zu beeinflussen. Durch die Angabe des Kennworts auf dem Stimmzettel wird die Bedeutung der Gewerkschaftszugehörigkeit für die Wahl der Vertrauensperson hervorgehoben. Daher kommt es nicht da - rauf an, ob d ie G ewerkschaftstätigkeit des Wahlbewerbers W durch dessen ö f- fentliche Auftritte in den Ber Medien allgemein bekannt gewesen ist. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Holzhausen Jacobi 43 44
Full & Egal Universal Law Academy