Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2017 Siebter Senat - 7 AZR 629/15 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 11. Juli 2014 - 5 Ca 1685/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 3. Juni 2015 - 5 Sa 1119/14 - Entscheidungsstichwort e : WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Anrechnung ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 629/15 5 Sa 1119/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. September 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 durch den Richter am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Willms und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 2015 - 5 Sa 1119/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 30. Juni 2014 geendet hat. Der Kläger war bei der beklagten Universität in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2014 aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Arbeit s- verträge beschäftigt. N och während sein es Studiums wurde er für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2008 und vom 1. Mai 2008 b is zum 30. Juni 2008 als studentische Hilfskraft mit einer Wo chenarbeitszeit von zehn Stunden befristet eingestellt. Im befristeten Arbeitsvertrag, den die Parteien für den Zei t- raum vom 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2008 vereinbarten, heißt es auszugsweise: § 1 (1) Die Daten des umseitigen Antrags sind Bestan d teil dieses Dienstvertrages. .. . § 6 (1) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der angeg e- benen Beschäftigungszeit, ohne dass es einer b e- sonderen Kündigung bedarf. ... (2) Das Dienstverhältnis ist befristet gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Bei dem in § 1 Abs. 1 i- Antrag handelt es sich um den von beiden Parteien unterzeichneten n- trag auf W April 2008, 1 2 3 - 3 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 4 - in dem ua. die persönlichen Daten des Klägers sowie die beabsicht igte B e- schäftigungsdauer aufgeführt sind. Weiter heißt es in dem Weiterbeschäft i- gungsantrag vom 14. April 2008 auszugswe ise: 4. Die Tätigkeiten der v.g. Hilfskraft dienen der Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs o der der beruflichen Aus - , Fort - und Weiterbildung. 5. Kurzbeschreibung der zu verrichtenden Tätigkeit (wissenschaftliche Dienstleistung): Mitarbeit bei der Leistungsmessung am LS - IV - W ährend der Zeit seiner befristeten Beschäftigung als studentische Hilfskraft legte der Kläger am 3. Juni 2008 die Diplomprüfung im Studiengang Infor matik und Mathematik ab. Vom 1. Juli bis zum 31. August 2008 war er als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17 Stunden und seit dem 1. September 2008 bis zum 30. Juni 2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Der letzte befristete A r- beitsver trag vom 23. November 2012 lautet auszugsweise: § 1 Herr S wird ab dem 01.01.2013 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet gemäß § 2 (1) S. 1 WissZeitVG bis zum 30.06.2014. Mit seiner am 22. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Be klagten am 28. April 2014 zugestellten Klage hat der Kläger geltend g e- macht , die im Arbeitsvertrag vom 23. November 2012 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 4 5 - 4 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 5 - Abs. 1 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Fo l- genden WissZeitVG) gestützt werden. Das folge schon daraus, dass mit der letzten Befristung die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG vor der Promotion zulässige Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren überschritten worden sei. D ie Zeit seiner Beschäftigung als studentische Hilfskraft sei nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG jedenfalls ab Studienabschluss am 3. Juni 2008 auf die Höchstb e- fristungsdauer anzurechnen. Zudem habe er im Rahmen der letzten Befristung nicht dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 WissZeitVG angehört, da er nicht überwiegend wisse nschaftlich tätig gewesen sei. Der Kläger hat beantragt , 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 23. November 2012 vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 b e- endet worden ist; 2. die Beklagte z u verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wi s- senschaftlichen Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, für den letzten Vertrag vom 23. November 2012 sei der personelle Geltungsbereich des WissZeitVG eröffnet. Die sechsjährige Höchstbefristung s- dauer in der Promotionsphase nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sei nicht überschritten, da die Zeit der Beschäftigu ng des Klägers als studentische Hilf s- kraft bis zum 30. Juni 2008 nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG nicht auf diese anz u- rechnen sei. Während der Beschäftigung als studentische Hilfskraft werde der vom Gesetz für die Anrechnung vorausgesetzten wissenschaftlichen Qu alifizi e- rung noch nicht nachgegangen. D er Kläger habe während seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft ausschließlich unselbständige Hilfstätigkeiten erbringen können . Zudem habe die Arbeitszeit des Klägers im Rahmen der Beschäftigung als studenti sche Hilfskraft nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeit s- zeit iSv. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG betragen. Als regelmäßige Arbeitszeit sei nicht die Wochenarbeitszeit nach TV - L, sondern die nach Beamtenrecht regelmäßige Arbeitszeit von 41 Wochenstunden zu Grunde zu legen. 6 7 - 5 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die R e- vision zurück zuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäftigung s- antrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht au f- grund der Befristungsa brede im Arbeitsvertrag vom 23. November 2012 mit A b- lauf der verei nbarten Vertragslaufzeit am 30. Juni 2014 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. 1. Die Befristu ng zum 30. Juni 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem am 22. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag zu 1. hat der Kläger rechtzeitig eine zulässige Befri s- tungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 W issZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (WissZeitVG) iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefris t des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 10 mwN, BAGE 155, 101; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befri s- tung des Arbeitsvertrags nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässig ist. a) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG in der hier maßgebl i- chen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksa m- keit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung 8 9 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 7 - geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27 , BAGE 153, 365 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Das WissZeitVG ist mit dem 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 23. November 2012 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91) . b) Au ch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eröffnet. Es handelt sich um den A b- schluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HG NRW (idF vom 31. Oktober 2006, gültig bis 30. September 2014) ist die Beklagte eine Hochschule des Landes Nordrhein - Westfalen. c) Die vereinbarte Befristung genügt auch dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier e r- füllt. Der Arbeitsvertrag vom 23. November 2012 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug. d) Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden , dass der Kläger im Rahmen des letzten befristeten Arbeitsvertrags zum wissenschaftlichen Pe r- sonal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählte und die Befristung grundsätzlich auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d ie im Arbeitsvertrag vom 23. No vember 2012 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 vereinbarte Befr istung jedenfalls deshalb unwirksam ist , weil mit dieser die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer in der Promotionsphase überschritten wurde . Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit 14 15 16 - 7 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 8 - nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Diese Voraussetzung erfüllt die im Arbe it s- vertrag vom 23. November 2012 zum 30. Juni 2014 vereinbarte Befristung nicht. Der Kläger stand bis zum 30. J uni 2014 insgesamt sechs Jahre und 27 Tage in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältni s- sen. aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsve r- hältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse angerechnet, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind jedoch nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Wiss ZeitVG auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulä s- sige Befristungsdauer nicht anzurechnen. bb) Danach stand der Kläger in der Zeit vom 4. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2014 und damit sechs Jahre und 27 Tage in Arbeitsverhältnissen, die auf die Höchs tbefristung sdauer anzurechnen sind . Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. August 2008 als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17 Stunden und in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 30. Juni 2014 als wissenschaftlic her Mitarbeiter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Dieser Zeitraum von sechs Jahren der Beschäftigung mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit ist unstreitig auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen. Entgegen der Ansicht der Beklag ten ist auch der vorherige Zeitraum vom 4. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008, in dem der Kläger nach Abschluss seines Studiums bereits in einem befristeten A r- beitsverhältnis mit der Beklagten als studentische Hilfskraft stand, nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt . 17 18 - 8 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 9 - (1) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger in der Zeit vom 4. Juni bis zum 30. Juni 2008 rege (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der B eklagten stand. Die Frage, ob die Anrechnungsb e- stimmung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG unwirksam ist, soweit diese befristete A r- beitsverträge mit einer Arbeitsze itverpflichtung von bis zu einem Viertel der r e- gelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnimmt (vgl. dazu nur ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 14; Preis /Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 1 3 9 ) , bedarf deshalb keiner Entscheidung (offengelas sen b e- reits von BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 23) . (a) Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG maßgebliche regelmäßige A r- beitszeit bestimmt sich nach den zur Zeit des zu beurteilenden Arbeitsverhäl t- nisses für Arbeitnehmer bzw. bei Anrechnung der Zei t eines Beamtenverhäl t- nisses nach den für Beamte geltenden Regelungen zur Vollzeit (vgl. ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 14; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 48) . Da die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 4. Juni bis zum 30. Juni 2008 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte, ist ma n- gels anderweitiger Anhaltspunkte auf die bei der Beklagten im Juni 2008 für Angestellte des öffentlichen Dienstes anwendbaren Regelungen des TV - L a b- zustellen. Die regelmäßige wöch entliche Arbeitszeit für die Angestellten des öffentlichen Dienstes betrug nach den Regelungen des TV - L im Juni 2008 für das Bundesland Nordrhein - Westfalen 39 Stunden und 50 Minuten. Die mit dem Kläger in diesem Zeitraum vereinbarte wöchentliche Arbeitszei t von zehn Stu n- den beläuft sich auf mehr als ein Viertel hiervon . (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im vorliegenden Fall für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht auf die für Beamte geltenden Regelungen abzu heben . Der Kläger stand nicht in einem Beamtenverhältnis. Die Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten käme allenfalls in Betracht, wenn für die Beschäftigtengruppe der studentischen Hilfskräfte eine Anwendung der entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen vorge geben wäre . Das ist nicht zu erkennen und wird von der Beklagten auch nicht behau p- 19 20 21 - 9 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 10 - tet. Das Landesarbeitsgericht war mithin - anders als die Revision meint - auch e- hung der Arbeits zeit der Beamten zu ermitteln. (2) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zeit nach Abschluss des Studiums des Klägers auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer anzurechnen ist. Einer Anrechnung dieser Zeit ab dem 4 . Juni 2008 steht § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG nicht entgegen. (a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt , dass der Kläger mit dem E r- reichen des Diplomgrades am 3. Juni 2008 sein Studium abgeschlossen hat. Die Diplomprüfung stellt nach der einschlägig en Diplomprüfungsordnung der Beklagten den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiums dar. (b) Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG sind nur Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, nicht auf die nac h § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer anzurechnen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung können auch Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines während des Studiums begründeten befristeten Arbeitsverhäl t- nisses als studentische Hilfskraft erbracht werden , ab dem Zeitpunkt des Stud i- enabschlusses der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer unterliegen . Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Nichtanrechnungsbesti m- mung in § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG. Mit de m erst im Gesetzgebungsverfa h- ren in § 2 Abs. 3 WissZeitVG integrierten Satz 3 wurde der Sondertatbestand des § 57e HRG idF des Fünften HRG - Änderungsgesetzes ersetzt . Diese B e- stimmung sah die Nichtanrechnung von Zeiten der Beschäftigung als student i- sche Hil fskraft vor und begrenzte die Befristung entsprechender Arbeitsverhäl t- nisse zugleich auf eine Dauer von vier Jahren. Nachdem der Begriff der stude n- tischen Hilfs kraft während des Gesetzgebungsverfahrens zum WissZeitVG dem in § 1 Abs. 1 WissZeitVG zuge ordnet wurde (vgl. BT - Dr s. 16/4043 S. 9) und die eigenständ i- ge Befristungshöchstgrenze für studentische Hilfskräfte entfiel , schuf der G e- setzgeber die Nichtanrechnungsvorschrift in Satz 3, um die Anrechnu ng von während des Studiums erbrachten Beschäftigungszeiten auf die Höchstbefri s- 22 23 24 - 10 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 11 - tungsdauer in der Promotionsphase zu verhindern (vgl. Preis WissZeitVG 1. Aufl. [200 8] § 2 Rn. 106; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Lä n- dern Stan d September 2017 WissZeitVG § 2 Rn. 94 ) . Während § 57e Satz 2 HRG aF noch vorsah, dass die Beschäftigung als studentische Hilfskraft nicht auf die zulässige Befristungsdauer anzurechnen ist, bleiben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG Zeiten eines Arbeitsverhältnisses vor S tudienabschluss für die Anrechnung außer Betracht . Das macht andererseits deutlich, dass nach Studienabschluss liegende Zeiten eines Arbeitsverhältnisses als studentische Hilfskraft anzurechn en sein können . (c) Entgegen der Auffas sung der Beklagten ist § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG auch nicht dahin auszulegen, dass nach Studienabschluss liege n- de Beschäftigungszeit en, die im Rahmen eines vor Studienabschluss begrü n- d e ten befristeten Arbeitsverhältnis ses erbracht wurden , von der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer des § 2 Abs . 1 WissZeitVG auszunehmen sind . (aa) Einem solchen Verständnis steht der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 s- , die vor dem Studienabschluss liegen, nicht auf die Höchstbefristungsda u- er anzurechnen. Die Regelung unterscheidet zwischen nicht anzurechnenden Zeit en vor und anzurechnenden Zeit en nach Studienabschluss im Rahmen e i- nes (ggf. auch bereits begründeten) befristeten Arbeitsverhältnisses. (bb) Eine Beschränkung der Anrechnung auf Beschäftigungszeiten in A r- beitsverhältnissen , die nach Studienabschluss begründet wurden, ist auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten . Die Nichtanrechnung von Zeiten vor Studienabschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass Zeiten wä h- rend des Studiums regelmäßig nicht in gleicher Intensität für die wissenschaftl i- che Qualifikation genutzt werden kön nen wie Zeiten nach dem Ende des Stud i- ums ( vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Se pte m- ber 2017 WissZeitVG § 2 Rn. 94; APS/Schmidt 4. Aufl. [2012] § 2 WZVG Rn. 41) . Die E ignung von Beschäftigungszeiten für die wissenschaftliche Qual i- fikation ist aber vom Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses una b- hängig . Auch in einem bereits vor Studienabschluss begründeten Arbeitsve r- 25 26 27 - 11 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 12 - hältnis ist der Zeitraum nach erfolgreichem Studienabschluss der wissenschaf t- lichen Qualifizierung förderlicher als der davor liegende Zeitraum. N ach Stud i- enabschluss kann unmittelbar mit der Promotion oder diese vorb ereitenden T ä- tigkeiten wie etwa der Themenfindung begonnen werden . ( 3 ) Die vom Kläger in der Zeit seiner Beschäftigung als studentische Hilf s- kraft (auch nach Studienabschluss) geschuldete Tätigkeit konnte zur wisse n- schaftlichen Qualifikation genutzt werden . Sie erfüllt damit die Anforderungen , die an den Tätigkeitsinhalt für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG zu stellen sind. (a) Nach dem Wortlaut von § 2 A bs. 3 WissZeitVG sind zwar Zeiten der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss ZeitVG genannten befristeten Beschäf tigungsverhältni s- se unabhängig davon auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen, ob und in welchem Ausmaß sie wissenschaftlichen Zuschnitt haben oder nicht . Die Reg e- lung erfasst nach ihrem Wortsinn alle Beschäftigungszei ten nach Studiena b- schluss mit mehr als einem Viertel der Arbeitszeit unabhängig von dem Gege n- stand der Tätigkeit . (b) Die Anw endung der Anrechnungsnorm in § 2 Abs. 3 WissZeitVG ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion auf Zeiten solcher befristet er Beschäftigungsverhältnisse zu beschränken, die zur wissenschaftlichen Qualif i- kation genutzt werden können. Andere Beschäftigungen an Hochschulen wie etwa reine Verwaltungstätigkeiten unterliegen deshalb nicht der Anrechnung (vgl. APS/Schmidt 5. Aufl. WZ VG § 2 Rn. 48; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 13b; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 2017 WissZeitVG § 2 Rn. 88 ; Preis /Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 129 ; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 62 ) . (aa) Die teleologische Reduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwe ndbar hält, weil Sinn und Zweck, En t- stehungsgeschichte und Zusammenh ang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BAG 22. Oktober 2015 28 29 30 31 - 12 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 13 - - 2 AZR 381/14 - Rn. 34, BAGE 153, 102; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 33, BAGE 147, 60) . Sie setzt voraus, dass der gesetzessprachlich erfass te, das heißt der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. BAG 21. Febru ar 2013 - 2 AZR 433/12 - R n. 20; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 55, BAGE 121, 212) . (bb) Nur durch eine teleologische Reduktion wird die ihrem Wortlaut nach zu weitgehende Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs. 3 WissZeitVG ihrem Sinn und Zweck gerecht . Dieser besteht darin, ei ne funktionswidrige Verwendung des Sonderbefristungsrechts des WissZeitVG im Interesse der Innovationsf ä- higkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer durch das Ziel der wissenschaftlichen Qual i- f izierung nicht mehr getragenen Befristung zu vermeiden (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 32, BAGE 154, 375) . Die Anrechnungsregelung zielt einerseits darauf ab, die Qualifikationsphase zeitlich zu begrenzen, um das Ziel einer zügigen wissenschaftliche n bzw. künstlerischen Qualifizierung zu sichern (vgl. BT - Dr s. 16/3438 S. 15) . A ndererseits sollen durch die Anrechnungsreg e- lung nicht sonstige Beschäftigungen an der Hochschule oder Forschungsei n- richtung erfasst werden, die nicht zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden können (vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 2017 WissZeitVG § 2 Rn. 88) . Diesem Gesetzeszweck en t- spricht es auch, dass Arbeitsverhältnisse von bis zu einem Viertel der regelm ä- ßigen Arbeitszeit von der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer ausg e- nommen wurden , weil diese realisti scher w eise nicht zur wissenschaftlichen o- der künstlerischen Qualifizierung genutzt werden können (BT - Drs. 14/6853 S. 30 ) . Derartige Tätigkeiten können daher nicht die Möglichkeit des Arbei t- nehmers beschränken, die jeweilige Qualifikationsphase in vollem Umfang au s- zunutzen . (c) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Täti g- keit des Klägers als studentische Hilfskraft der Anrechnung der Zeit vom 4. Juni 32 33 - 13 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 14 - bis zum 30. Juni 2008 auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG nicht entgegen steht, weil er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit zur wissenschaftlichen Qualifikation nutzen konnte . (aa) Das Landesar beitsgericht hat festgestellt , der Kläger habe bereits im Rahmen seiner Beschäftigung als studentische Hilfskraft mit dem System OPEDo ge arbeitet , das Gegenstand seines Promotionsvorhabens und seiner später en Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft gewe sen sei. Das ergebe sich auch aus dem E - Mail - Verkehr zwischen ihm und Mitarbeitern der Beklagten aus Mai 2008. Bei dem OPEDo - Tool handele es sich um eine am Lehrstuhl entw i- ckelte Software. Es sei notwendig gewesen, sich in die Software und seine A r- chitektu r zunächst einzuarbeiten, um diese später zu bearbeiten oder zu erwe i- tern. G e gen diese für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Festste l- lungen hat die Beklagte keinen begründeten Revisionsangriff erhoben. Soweit sie ausführt, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, liegt darin keine zulässige Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. (bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Lande s- arbeitsgerichts , die Beklagte sei dem Vortr ag des Klägers, er habe bereits im Rahmen seiner Beschäftigung als studentische Hilfskraft mit dem System O PEDo ge arbeitet , nicht hinreichend entgegengetreten. Damit hat d as Lande s- arbeitsgericht die Verteilung der Darlegungs - und Beweislast nicht verkannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten oblag es nicht dem Kläger, die Vorau s- setzungen für eine Anrechnung der Zeit vom 4. Juni bis zum 30. Juni 2008 auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG darzulegen und zu beweisen. Für di e Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristungsvereinb a- rung ist vielmehr der Arbeitgeber darlegungs - und beweispflichtig (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42) . Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Einhaltung der Höchstbefristungsdauer nac h § 2 Abs. 1 WissZeitVG und damit die Frage, ob eine frühere Beschäftigung zur wissenschaftliche n Qualif i- zierung genutzt werden konnte und daher auf diese anzurechnen ist . Diesen Anforderungen genügt das pauschale Vorbringen der Beklag ten, der Kläger 34 35 - 14 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 - 15 - habe lediglich Messungen vorgenommen, die Daten für Vorlesungen liefern sollten, nicht, weil sie auf den konkreten Vortrag des Klägers zu seinen tatsäc h- lichen Tätigkeiten nicht ausreichend eingeht. (cc) Es lässt keine Rechtsfehler erkennen , dass das Landesarb eitsgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Würdigung gelangt ist, die T ä- tigkeit des Klägers in der Zeit vom 4. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008 habe zu seiner wissenschaftlichen Qualifizi erung genutzt werden können. Dafür spricht bereits, da ss das System OPEDo dem Promotionsvorhaben des Klägers und seiner späteren Tätigkeit zu Grunde lag. Die notwendige Einarbeitung in diese Software war somit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Klägers dienlich. Der Kläger war nicht lediglich mit Verwa ltungstätigkeiten befasst. Zudem konnte die Beklagte eine wissenschaftliche Qualifizierung des Klägers in der Zeit bis zum 30. Juni 2008 bereits aufgrund des Arbeitsvertrags von ihm erwarten. In dem beiderseits unterzeichneten Weiterbeschäftigungsan trag vom 14. April 2008 gehen beide Parteien davon aus Dieser Weit erbeschäftigungsantrag ist in § 1 Abs. 1 des der Beschäftigung des Klägers als studentische Hilfskraft vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2008 zu Grunde liegenden Arbeitsvertrags in Bezug genommen worden. Nach den vom Kläger arbeitsvertraglich zu erwartenden Aufgaben bestand mithin die Möglic h- keit zur wissenschaftlichen Qualifizierung. 3. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 23. November 2012 kann nicht mit Erfolg auf § 14 TzBfG gestützt werden. Bei Abschluss dieses Vertrags war die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz BfG für die sachgrundlose Befristung festgelegte zwe i- jährige Höchstbefristungsdauer überschritten. Aufgrund des Vortrags der B e- klagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Befristung durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein könnte . II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Dieser rechtskräftigen A b- 36 37 38 - 15 - 7 AZR 629/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.7AZR629.15.0 schluss des Verfahrens Befri s- tungskontrollklage wird mit d er Verkündung rechtskräftig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kiel Zimmermann Waskow Willms Auhuber 39
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