Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Oktober 2015 Siebter Senat - 7 ABR 75/13 - ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 10. April 2013 - 56 BV 16049/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 21. August 2013 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Anforderungen an die Rechtsb schwerdebegründung Bestimmung en : ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 75/13 15 TaBV 798/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Oktober 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 7. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgeri cht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landesarbeitsg erichts Berlin - Brandenburg - 2 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 3 - vom 21. August 2013 - 15 TaBV 798/13 - wird als unz u- lässig verworfen . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung der Bezirksschwerbehinde r- tenvertretung an Auswahlentscheidungen unter internen Bewerbern für Stellen der Tätigkeitsebenen (TE) I und II, die durch Zuweisung seitens der Bun - desagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zu bese t- zen sind. Antragstellerin ist die bei der zu 2. beteiligten Regionaldir ektion der Bundesagentur für Arbeit B gebildete Bezirks schwerbehinde r tenvertretung. Die Regionaldirektion ist in dem dreistufigen Aufbau der Bundes agentur für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 2 SGB III) der mittleren Verwaltungsebene zuge ordnet . B ei ihr ist ein Bezirkspersonalrat g ebildet . Bei den Agenturen für Arbeit auf der unteren Verwaltungsebene bestehen in der Regel ein Personalrat und eine Schwerb e- hindertenvertre tung. Die gemeinsamen Einrichtungen zur einheitlichen Durchführung der Grundsi cherung für Arbeits uchende (§ 44 b SGB II) , die die Bezeichnung Jo b- center führen (§ 6d SGB I I) , sind Organisationseinheiten mit eigener Persona l- vertre tung und Schwerbehindertenvertretung . Sie stehen in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers. Das in den Jo b- centern beschäftigte Personal wird von den Trägern zugewiesen. Die Zuständigkeit für personelle Entscheidungen bei der Bundesage n- tur für Arbeit richtet sich nach der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung HEGA 08/08 - N r. 26 - A. Neuregelung der Zuständigkeiten im Beamtenrecht und in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- . Diese lautet auszugsweise wie folgt: 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 4 - 2.1. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den R u- hestand 2.1.1 Die diens trechtliche Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Statusamt, sondern nach der Bewertung des dauerhaft übertragenen Dienstpostens. 2.1.2 Im Einzelnen werde n die dienstrechtlichen Zustä n- digkeiten wie folgt übertragen: 2.1.2.1 für alle Beamtinnen und Beamten einer Agentur für Arbeit, denen ein Dienstposten mit einer Bewe r- tung dauerhaft übertragen ist, die der T ä- tigkeitsebene III oder einer niedrigeren Tätigkeitsebene entspricht, auf die G e- schäftsführerinnen/Geschä ftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur en für Arbeit denen ein Dienstposten mit einer Bewe r- tung dauerhaft übertragen ist, die den T ä- tigkeitsebenen I oder II entspricht - auch Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen fü r Arbeit - , auf die Vorsitze n- den der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion 2.3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umse t- zung 2.3.3 Die Befugnis für die Zuweisung von Tätigkeiten an Beamtinnen und Beamt e nach § 123a Beamtenrecht s- rahmengesetz (BRRG) in Arbeitsgemeinschaften obliegt - abweichend von o.g. Regelung in Punkt II. 2.3 . 1 - den G e- schäftsführerinnen/Geschäftsführern oder den Vorsitze n- den der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit. Die Zuweisung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsebenen I und II zugeordnet sind, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit den Regionaldirektionen. 3. Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Nachwuc hskräfte der BA 3.2 Die mit der Anordnung des Vorstands über die Übertr a- - 4 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 5 - gung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamte - , Ve r- sorgungs - und Disziplinarrechts getroffenen Regelungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ei n- schließlich der Nachwuchskräfte der BA entsprechend. 3.2.1 Dabei kommt die Befugnis zur Ernennung, zur Übe r- tragung eines Dienstpostens sowie zur Entlassung der Befugnis zur Einstellung, zur dauernden Übertragung e i- ner Tätigkeit sowie zur Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses gleich. 3.2.2 Die Zuständigkeiten richten sich - wie in der o.g. A n- ordnung - nach der Zuordnung der übertragenen bzw. zu übertragenden Tätigkeit zur jeweiligen Tätigkeitsebene. Danach ergeben sich folgende Zuständigkeiten in Pers o- nalangelegenheiten: Tätigkeitsebene Dienststelle Tätigkeitsebenen I und II Regionaldirektionen (für RD und AA), bes. Dienststellen, Zentrale jeweils für ihre DSt Tätigkeitsebenen III - VIII Agenturen für Arbeit, bes. Dienststellen, Regi o- naldirektionen, Zentrale j e- w eils für ihre DSt Die Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Stellen der Täti g- keitsebenen I und II im Jobcenter aufgrund interner Bewerbungen im G e- schäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit trifft der Geschäftsführer des Jo b- cen ters unter Beteiligung des im Jobcenter bestehenden Personalrats. Befindet sich unter den Bewerbern ein schwerbehinderter Mensch, wird die in dem Jo b- center gebildete Schwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren bete i- ligt. D ie Leiterin Personal der R egionaldirektion nimmt als Mitglied einer sog. Beobachterkonferenz an dem Auswahlverfahren teil. Die Bezirksschwerbehi n- dertenvertretung wird lediglich über die Auswahlentscheidungen i m Stellenb e- setzungsverfahren informiert. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat di e Auffassung vertreten, über die Besetzung von intern ausgeschriebenen Stelle n der Tätigkeitse be nen I 5 6 - 5 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 6 - und II im Jobcenter habe nach 3.2.2 HEGA 08/08 Nr. 26 die Regionaldirekti on zu entscheiden und nicht der Geschäftsführer des Jobcenters. Deshalb sei die Bezirksschwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren zu beteiligen, sofern sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter Mensch be finde. Die Bezirksschwerbeh indertenvertretung hat beantragt festzust ellen, dass die Region ald irektion verpfl ichtet ist, die Bezirksschwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Besetzung einer Stelle, die der Mi t- bestimmung des Personalrats unterliegt, a uch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn die Bewerber einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollen, s o- weit sich unte r den Bewerbern mindestens ein s chwerb e- hinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet. Die Regiona ldirektion hat beantragt, den Antrag ab zuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung sei an dem Auswahl verfahren nicht zu beteiligen, weil die Auswahlentscheidung von der Geschäftsführ ung des Jobcenters getroffen werd e. Der en Zuständigkeit sei nicht auf bereits zugewiesenes Personal beschränkt. Das Stellenbesetzung s- verfahren werde lediglich im Rahmen einer Dienstleistung administrativ vom Internen Service der Regionaldirektion durch ge führt . Das Arbe itsgericht hat den Antrag ab gewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt d ie Bezirksschwerbehindertenvertretung ihr Begehren weiter. Die Regionald i- rektion beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde . B. Die Rechtsbeschwerde der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist man gels ausreichender Begründung unzulässig . I. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses b e- antragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verle t- zung bestehen soll. Dazu hat d ie Rechtsbeschwerde - wie die Revision im U r- 7 8 9 10 11 - 6 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 7 - teilsverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzu zeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angrif fs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsb e- schwerdebegründung erforder t eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbesc hwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält ( BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 13 mwN) . Dadurch soll siche r- gestellt werden, dass der Verfahrens bevollmächt igte des Rechtsbeschwerd e- führers den angefochtene n Beschlus s im Hinblick auf das Rechtsmittel übe r- prüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Rechtsbeschwerde begründung durch ihre Kritik des angefocht enen B e- schlusses zur richtigen Rechtsfin dung durch das Rechtsbeschwerde g ericht be i- tragen ( st. Rspr., vgl. zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 15; 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 11; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 ; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119) . Schließlich bezweckt die Begründung der Rechtsb e- schwerde eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfa h- rens . Das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will. Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können (BAG 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - z u II 1 a der Gründe ; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45) . Die bloße Darste l- lung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen de r Beschwerdeentscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsg e- mäße Begründung nicht (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 15; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176) . Ob die Recht s- auffassungen der Rechtsbeschwerde zutreffend sind, ist für deren Zulässigkeit dagegen ohne Bedeutung. II . Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsb eschwerde nicht gerecht . 12 - 7 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 8 - 1. Nach der Auslegung des Antrags durch das Landesarbeitsgericht zielt das Begehren der Bezirkss chwerbehindertenvertretung darauf ab festzustellen, dass ihr nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Recht auf Einsicht in die entsche i- dungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vo r- stellungsgesprächen zusteht, soweit es um Auswahlentscheidungen aufgrund von internen Stellenausschreibungen für zu besetzende Stellen der Tätigkeit s- ebenen I und II im Jobcenter geht. Die Begründetheit diese s Antrags hängt nach der Begründung des Landesarb eitsgericht s davon ab, ob die Regionald i- rektion über die Auswahl der Bewerber entscheidungsbefugt und dementspr e- chend die Bezirksschwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist . Das Landesa r- beitsgericht hat die se Frage unter drei in Betracht kommenden Aspekt en ve r- ne int . Es hat angenommen, eine Entscheidungsbefugnis der Regionaldirektion bestehe nicht deshalb, weil die Regionaldirektion das Auswahlverfahren für das s- tung nach § 44b Abs. 5 SGB II (3.2 der Gründe des angefochtenen Beschlu s- ses) . Gehe man davon aus, dass die Auswahlentscheidung mit dem Recht der Zuweisung verbunden sei, erfolge diese Personalentscheidung nach den inte r- nen Handlungsanweisungen in der HEGA 08/08 Nr. 26 jedenfal ls nicht durch die Regionaldirektion (3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses) . Gehe man davon aus, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Z u- weisung anders geregelt sein könne als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorangegan genen Auswahl, so liege die Entscheidungsbefugnis zur Au s- wahl nach § 44d Abs. 4 und 5 SGB II nicht bei der Regionaldirektion, sondern bei dem Geschäftsführer des Jobcenters (3.4 der Gründe des angefochtenen Beschlusses) . 2. D ie Rechtsbeschwerde hat ihre g egenteilige Auffassung mit keiner or d- nungsgemäße n Sachrüge begründet. a) Die Rechtsbeschwerde hat das Argument des Landesarbeitsgerichts , d ie Aufgabe der Regionaldirektion sei darauf beschränkt, das Auswahlverfahren von Führungskräften der Tätigkeitsebenen I und II für die Jobcenter im Rahmen 13 14 15 - 8 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 9 - einer Personaldienstleistung nach § 44b Abs. 5 SGB II zu organisieren , ohne an der Auswahlentscheidung beteiligt zu sein (3.2 der Gründe) , nicht angegriffen . b ) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung m acht mit der Rechtsb e- schwerde geltend, das Landesarbeitsgericht sei unter 3.3 der Gründe der ang e- fochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die vorangegangene Auswahl auf das Recht der Zuweisung beziehe. Das Lande s- arbeitsgericht h abe verkannt, dass der Eingliederung in ein Jobcenter als fünfter Schritt vier Schritte vorausgingen, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abordnung und die Zuweisung durch die jeweils zuständige Trägeragentur. Nach der Ausschreibung fänden die Auswahlgespräche in dem Jobcenter statt. Nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit auf der Ebene der Regionaldirektion dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertr e- tung zur Mitbestimmung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Tr ä- geragentur mit dem Ziel einer späteren Zuweisung zu dem Jobcenter vorgelegt. Das bedeute, dass die Personalauswahlentscheidung als Vorentscheidung für die personelle Einzelmaßnahme Versetzung oder Abordnung durch die G e- schäftsführung des Jobcenters getr offen worden sei. Das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des Jobcenters lediglich die Au s- übung der Arbeitgeber - bzw. Dienstherrenbefugnisse in Bezug auf die bereits zugewiesenen Bediensteten gestattet sei. c) Diese Ausführungen g enügen zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht. aa) D ie Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, das Lan desarbeitsgericht habe unter 3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft ang e- nommen , dass sich die vorangegangene Auswahl auf d as Recht der Zuweisung beziehe , erfassen den Ker n der dortigen Begründung nicht . (1 ) Das Beschwerdege richt hat in der angefochtenen Entscheidung unter 3.3 der Gründe ausgeführt, dass die Zuweisung von Tätigkeiten im Beamtenb e- reich nach 2.3.3 HEGA 08/08 Nr. 26 durch die Geschäftsführungen der Agent u- ren für Arbeit erfolge. 3 .2 HEGA 08/08 Nr. 26 regele, dass die für das Beamte n- 16 17 18 19 - 9 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 10 - recht geregelten Befugnisse entsprechend für Arbeitnehmer gelten. Etwas a n- deres folge nicht aus 3.2.2 HEGA 08/08 Nr. 26 . Soweit dort bestim mt sei , dass sich die Zuständigkeiten nach der Zuordnung der übertragenen bzw. zu übe r- tragenden Tätigkeit zur jeweiligen Tätigkeitsebene rich t e ten , werde d urch den klar gestellt , dass die Differe n- zierung nach Tätigkeitsebenen wie bei Beam ten vorgenommen werde . D ie Di f- ferenzierung betreffe damit nur die Fälle der Ernennung, Entlassung, Diens t- po s tenübertragung, Versetzung und Abordnung, nicht jedoch die Zuwei sung. U nabhängig von den Tätigkeitsebenen seien f ür die Zuweisungen von Arbei t- nehmern an Jobcenter die Ge schäftsfüh r ungen der jeweiligen Agen turen für Arbeit zuständig. (2 ) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Auffassung des Beschwerdegerichts unric htig sein soll . Die Rechtsbeschwerde befasst sich nicht mit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen der HEGA 08/08 Nr. 26 . Unklar ist, was sich für die Auslegung der HEGA aus dem Argument ergeben soll , der Eingliederung in ein Jobcenter als fünfter Schritt gingen vier Schritte voraus, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abord nung und die Zuweisung durch die Trägeragentur. Auch soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Auswahlgespräche für Stellenbesetzungen der Tätigkeit s ebenen I und II fänden zwar im Jobcenter statt , nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit jedoch auf der Ebene der Regionaldirektion zur Mitbesti m- mung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Trägeragentur mit dem späte ren Ziel der Zuweisung an ein Jobcenter dem Bezirksperso nalrat a ls St u- fenvertretung zur Mitbestimmung vor gelegt, folgt daraus nicht, aus welchem Rechtsgrund s ie die Auslegung der Bestimmungen in der HEGA durch das Landesar beitsgericht für unrichtig hält . b b) Die Rechtsbeschwerdebegründung setzt sich auch nicht den gesetzl i- chen Anforderungen entsprechend mit der Begründung zu 3.4 der angefocht e- nen Entscheidung auseinander. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit unte r- stellt, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Zuweisung a n- 20 21 - 10 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 - 11 - ders geregelt sein kann als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vora n- gegangenen Auswahl und im Einzelnen begründet, dass auch für diese n Fall nicht die Regi onaldirektion , sondern die Geschäftsführ ung des Jobcent ers zur Auswahl befugt sei . Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde ausschließlich vor, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des Jo b- centers nach § 44g Abs. 2 SGB II (gemeint ist offenbar § 44d Abs. 4 SGB II) lediglich Arbeitgeberb efugnisse in Bezug auf diejenigen Dienstkräfte zust ü nden, die dem Jobcenter bereits zugewiesen seien. Dies genügt als Auseinanderse t- zung mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht. Das Landesarbeitsgericht hat sich ausführlich mit der Rege lung in § 44d Abs. 4 SGB reinen Anknüpfung am Wor t- laut müsse die Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass der Geschäft s- führungsebene des Jobcenters Befugnisse erst zukämen, nachdem eine Z u- weisung erfolgt sei. A llerdings werde die Leitung der Dienststelle nach § 44d Abs. 5 SGB II im personalvertretungsrechtlichen Sinne durch die Geschäftsfü h- rung ausgeübt. Diese führe nach § 44d Abs. 1 SGB II hauptamtlich die G e- schäfte des Jobcenters, soweit durch Gesetz nichts Ab weichendes bestimmt sei. Zu den Geschäften der gemeinsamen Einrichtung zählten Personalau s- wahlentscheidungen. Abweichendes ergebe sich insbesondere nicht aus § 44d Abs. 4 SGB II. Danach übe die Geschäftsführ ung des Jobcenters die persona l- rechtlichen Befugn isse bzgl. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, d e- nen in der gemeinsamen Einrichtung Täti gkeiten zugewiesen worden s eien . D ie Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II wäre ü berflüssig, wenn der Geschäftsfü h- rung des Jobcenters Kompetenzen erst mit Zuweisung der entsprechenden A r- beitnehmer zukommen sollten. Deshalb habe die Geschäftsführung des Jo b- centers jedenfalls über die Auswahl derjenigen Personen zu entscheiden, die schon in einem Arbeitsverhältnis mit den Trägern stünden und ihr zukünftig z u- gewiesen wer den sollten. Diese Auslegung werde durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Da die Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit bu n- desweit ausgeschrieben würden, könnten sich Bewerber aus zahlreichen Reg i- onaldirektionen auf diese Stelle bewerben. Desha lb könne nicht angenommen werden, dass die jeweiligen Regionaldirektionen und damit die entsprechenden - 11 - 7 ABR 75/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0 Bezirkspersonalräte und Bezirksschwerbehindertenvertretungen zu beteiligen wären. Für die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehinde r- tenve rtretung des Jobcenters spreche auch, dass in diese Dienststellen die z u- gewiesenen Arbeitn ehmer eingegliedert werden soll en. Die Mittelbehörde sei hiervon jedenfalls nicht betroffen, so dass weder der Bezirkspersonalrat noch die Bezirksschwerbehindertenver tretung an der Auswahlentscheidung zu bete i- ligen sei en . Mit dieser Argumentation setzt sich die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung nicht auseinander. Gräfl für den erkrankten Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow Gräfl Kiel Maaßen Krollmann
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