Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. August 2018 Siebter Senat - 7 AZR 144/17 - ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. März 2015 - 60 Ca 7633/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. Oktober 2016 - 26 Sa 637/15 - Entscheidungsstichwort e : Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 144/17 26 Sa 637/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. August 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Lan d, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Donath und den ehrenamtlichen Richter Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 144/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 - 3 - Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarb eitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. Okto - ber 2016 - 26 Sa 637/15 - wird als unzulässig verworfen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob ihr A rbeitsve r- hältnis kraft Gesetzes geendet hat. Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit 1994 als Sozialarbeiterin beschäftigt , zuletzt beim Bezirksamt F . Während d er Elternzeit studierte sie Sonderpädagogik und schloss das Studium mit der Er s ten Staatsprüfung ab. Mit Schreiben vom 18. November 2013 beantragte die Klägerin Sonderurlaub für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016, um ihren Vorbere i- tungsdienst für das Amt einer Lehrerin für Sonderp äd a gogik an Sonderschulen ableisten zu könn en. Das beklagte Land stimmte einer Beurlaubung aus diens t- lichen Gründen nicht zu mit der Begründung, der Vorb e reitungsdienst werde im Rahmen eines Beamtenverhältnisses absolviert und § 13 Abs. 2 des Lande s- beamten gesetzes fü r Berlin (LBG) bestimme , dass ein privatrechtliches Arbeit s- verhältnis zum Dienstherrn mit der Berufung in da s B e amtenverhältnis erlösche . Nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde trat die Klägerin am 3. Februar 2014 den Vorbereitungsdienst al s Beamtin auf W i derruf an. Am 7. Februar 2014 wurde das Gesetz über die Aus - , Fort - und Weite r- bildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungs gesetz - LBiG) verabschiedet. Das Gesetz trat am 20. Februar 2014 in Kraft . Es eröffnet unte r bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich - rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 4 Satz 2 LBiG ) oder berufsbegleitend (§ 12 LBiG ) durchzuführen. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 144/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 - 4 - Das Bezirksamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2014 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes durch die Ernennung in das B e- amtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 2. Februar 2014 erloschen sei. Die Klägerin hat mit der am 4. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eing e- gangenen und der Beklagt en am 17. Februar 2014 zugestellten Klage die B e- wi l ligung von Sonderurlaub für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016 begehrt, hilfsweise hat sie sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsve r- hältnis ses auf g rund der Ernennung in das Beamtenverhäl tnis auf Widerruf g e- wandt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 13 Abs. 2 LBG erfasse die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerru f nicht. Die Vorschrift sei in di e- sem Sinne verfassungskonform einschrän kend auszulegen, weil durch die g e- setzlich angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garan tierte Berufsfreiheit eingegriffen werde . Durch die Gewährung von Sonderurlaub könne eine Kollision zwischen den Pflichten aus dem vorübergehend bestehenden Beamtenverhältnis und den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vermieden werden . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeu tung - zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 2. Februar 2014 hinaus fortbesteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. D as Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich gestellten, auf Ge währung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016 gerichteten Hauptantrag stattg e- geben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht den Haupt antrag abgew iesen , weil der Zeitraum, für den die Klägerin Sonderu r- laub begehrt hat te , bereits abgela ufen war. Im Übrigen hat es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und nach dem hilfsweise gestellten Festste l- lungsantrag der Klägerin erkannt. Mit seiner Re vision begehrt das beklagte 4 5 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 144/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 - 5 - Land die Abweisung der Klage auch in B ezug auf den Feststellungsantrag . Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Revision des beklagten Landes ist unzulässig. Die Revisionsb e- gründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen . 1 . Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revision s- kläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Rev i- sionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeit s- gerichts so aufzeigen , dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. zur st. Rspr. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 86 4/1 5 - Rn. 1 2, BAGE 160, 133 ) . Hat das Ber u- fungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, sel b- ständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegrü n- dung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berecht i- gung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erw ä- gungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ( vgl. zur st. Rspr. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/ 07 - Rn. 1 4 ff. ; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293 ; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14) . 2 . Diesen Anforderungen wird die Rev isionsbegründung nicht gerecht. a) D ie angefochtene Entscheidung beruht auf drei voneinander unabhä n- gige n , selbständig tragende n rechtlichen Erwägun gen . 10 11 12 13 - 5 - 7 AZR 144/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 - 6 - a a) Das Landesarbeitsgericht hat in erster Linie angenommen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG führe nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses de r Parteien , da d ie Vorschrift im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grun d- recht der Berufsfreiheit verfassungskonform einschränkend auszulegen sei mit der Folge, dass sie den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse . D anach sei die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer - wie die Klägerin - zur A bleistung eines Vorbereitungsdienstes zum Beamten auf Widerruf ernannt werde und die angestrebte berufliche Tätigkeit (hier als Lehrkraft) später i n dem Bundesland nicht im Beamtenverhältnis ausgeübt werde (zu II 2 b der Gründe) . bb) Das Landesarbeitsgeri c ht hat seine Entscheidung außerdem damit b e- gründet, dass das beklagte Land sich nicht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG beru fen könne, da es treuwidrig gewesen sei, die Klägerin kurz vor dem Inkrafttreten des LBiG nicht auf die da durc h eröffneten Möglichkeiten hin zuweisen , den Vo r- bereitungsdienst ohne Verlust des Arbeitsverhältnisses durchzuführen ( zu II 2 c aa und bb der Gründe ) . cc ) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung schließlich mit der Erwägung begründet, das beklagte Land könne sich jedenfalls deshalb nicht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG b erufen, weil es in der vorliegenden besonderen Fal l- k onstellation verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin zur Vermeidung der au f- gezeigten, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Wertungswiderspr ü- che unmittelb ar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen B e- dingungen anzubieten und ihr dann Sonderurlaub zur Durchführung des Vorb e- reitungsdienstes zu gewähren ( vgl. zu II 2 , II 2 c sowie II 2 c cc der Gründe) . b) D ie Revision setzt sich nur mit den ersten beiden Begründungen ause i- nander , nicht jedoch mit der dritten Begründung . aa) G egen die vom La ndesarbeitsgericht mit der ersten Begründung vorg e- nommene verfassungskonform einschränkende Auslegung d es § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG hat das beklagte Land den aus seiner Sicht eindeutigen Wortlaut der Norm angeführt , der auch Beamte auf Widerruf erfasse, und die Auffassung vertreten, es w iderspräche der mit dieser Vorschrift angestrebten Klarheit der 14 15 16 17 18 - 6 - 7 AZR 144/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 - 7 - Rechtsverhältnisse, wenn die kraft Gesetzes eintreten d e Rechtsfolge der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses von der Abwägung wechselnder Umstände des Einze l falls abhängig gemacht wür de . bb) D er zweiten Erwägung einer tre uwidrigen Berufung auf die in § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG geregelte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das b e- klagte Land die Auffassung entgegengehalten, eine Hinweispflicht auf die b e- vorstehende Änderung der Gesetzeslage habe nicht bestanden. Weder müsse die Verwaltung über den konkreten Stand eines Gesetzgebungsvorhabens i n- formiert sein noch sei erkennbar oder dargelegt worden, ob die Neu r egelung es d e r Klägerin ermöglicht hätte , ihren Vorbereitungsdienst außerhalb eines Bea m- tenverhältnisses zu absolvieren . cc) Zu der dritten Erwägung des Landesarbeitsgerichts ist in der Re vis i- onsbegründung nur au s geführt , ein Anspruch auf Neub egründung des Arbeit s- verhältnisses nach Treu und Glauben hab e ebenso nicht bestanden . Das b e- klagte Land hat damit lediglich das von ihm für zutreffend erachtete Ergebnis demjenigen des Landesarbeitsg erichts gegenübergestellt, ohne sich mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü ndung auseinanderzusetzen . D as Landesarbeitsgericht hat insoweit angenommen, das beklagte Land sei ve r- pflichtet gewesen, der Klägerin d ie Fortsetzung des Arbeitsverhältnis ses im unmittelbaren Anschluss an de ss en Beendigung anzubieten und ihr Sonderu r- laub zu bewilligen , um mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Wer tung s- widersprüche zu vermeiden . Hinsichtlich der von ihm angenommenen We r- tungswidersprüche hat das Landesarbeitsgericht auf seine Erwägungen zu der verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG Bezug geno m- men. Mit diesen Ausführungen befasst sich die Revisionsbegründung nicht . Hierzu finden sich auch bei den Darlegungen, mit denen die Revisi on die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung zur verfassungskonformen Ausl e- gung von § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG angreift, keine Ausführungen. Diese Darl e- gun gen betreffen nicht die vom Landesarbeitsgericht für die dritte Begründung in Bezug genommene n ver fassungsrechtlichen Er wägungen . Eine Auseina n- dersetzung mit de r dritten vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung 19 20 - 7 - 7 AZR 144/17 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 hätte zumindest erfordert , dass das beklagte Land in irgendeiner Weise erke n- nen lässt , weshalb die mit der ersten Begründung dargestellten verfassung s- rechtlichen Erwägungen und aufgezeigten Wertungswidersprüche keinen A n- spruch auf Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses in der vorliegenden Fallkon s- tellation begründen k o n n t en. Daran fehlt es . II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Z PO. Gräfl Waskow Kiel Auhuber Donath 21
Full & Egal Universal Law Academy