Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. Mai 2015 Siebter Senat - 7 ABR 20/13 - ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Beschluss vom 26. Januar 2011 - 2 BV 29/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 12. April 2012 - 9 TaBV 35/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zuordnungstarifvertrag - Feststellungsantrag Bestimmungen: BetrVG § 3 Abs. 3, § § 21b, 112; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 20/13 9 TaBV 35/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Mai 2015 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 27. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Ri chter Prof. Dr. Deinert und Glock für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 9 TaBV 35/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob d as Amt des antragstellende n B e- triebsrat s geendet hat . Antragsteller ist der am 28. Mai 2010 für den Betrieb Frischelager G konstituiert e Betriebsrat . Das Frischelager, in d em 65 Arbeitnehmer beschäftigt waren, wur de bis zum 31. Mai 2010 durch die RLS R GmbH betrieben. Am 1. Juni 2010 fand ein Betriebsübergang auf die zu 2. b e teiligte Arbeitgeberin statt. Seit Herbst 2011 besteht das Frischelager G nicht mehr . Dessen Funktion wurde, ebenso wie die Funktionen Fr i sch e lager, Tie f kühl und Obst und Gemüse des Lager s D , von dem neu gebauten Lager R a überno m men. Die Ar beitgeberin sowie weitere Unternehmen des R - Konzerns ha t ten am 27. Januar 2010 m it der Vereinten Dienst leistungsgewerkschaft ver.di e. V. § 3 Betriebsverfassungsges etz (im Folge n den: Zuor d- nungstarifvertrag ) abgeschlossen. Dieser hat auszugsweise folge n den Inhalt: Tarifvertrag nach § 3 Betriebsverfass ungsgesetz Zwischen 1. der R GmbH, K 2. der R D S KGaA, K , 3. der R R GmbH 4. der P GmbH, K 5. der B GmbH & Co. oHG, Fleisc h werk F 1 2 3 - 3 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 4 - 6. der L S GmbH, E nachfolgend - R - genannt e inerseits u nd der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e. V. , vertreten durch den Bundesvorstand andererseits. Der Zuordnungstarifvertrag vom 18.12.1997 in der Fa s- sung vom 06.05.2008 wurde in den letzten Jahren wiede r- holt geändert und ergänzt, zuletzt durch die Ergänzung s- tarifverträge vom 17.07.2009 und 18.12.2009. Zudem sind gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen und Umfirmi e- rungen vorgenommen worden. Es besteht deshalb das Bedürfnis im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit die unterschiedlichen Fassungen zusammenzuführen und den Tarifvertrag im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Änderungen zu aktualisiere n. § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der in der Anlage 1 und 2 gekennzeichneten Grenzen, 2. Fachlich: Für alle als Betriebe, Betriebsteile und N e- benbetriebe anzusehenden Betriebsstätten der R GmbH, der R D S KGaA, der R R GmbH, der P GmbH, des Fleischwerks F und der L S GmbH 3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfa ssungsgesetz im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich. § 2 Zuordnung von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben 1. Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen Arbei t- nehmern und Geschäftsleitung in Fragen der B e- triebsverfassung zu gewährleisten, sind sich die Pa r- teien einig, nach § 3 Betriebsverfassungsgesetz eine Regelung über die Zusammenfassung von Betri e- - 4 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 5 - ben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorzune h- men. Zu diesem Zweck werden das weitverzweigte Filialnetz und die Verwaltungs - und Logistikstandorte in Regionen aufgeteilt. Hierbei handelt es sich bisher um die nachfolgenden Regionen: Mit Wirkung ab der Betriebsratswahl 2010 werden folge n- de Regionen gebildet Region No Region L Region West 1 - Vertrieb einschl. Außendienst, Verwaltung SGE Discount sowie Logistikstandorte nach folgender Maßgabe: neue Logistikstandorte, die i n- nerhalb der Gebietsgrenzen der (bisherigen) Region West erric h- tet oder übernommen werden, werden gemäß § 4 des Tarifve r- trages der Betriebsratsregion West 1 zugeordnet der Logistikstandort Es wird der Region West 1 zugeordnet; dies gilt auch für den neuen Standort Es , der 2010 in Betrieb g e no m- men wird. Region West 2 - die Standorte H (Ve r wa l tung und Logistik), La , Ko , E i und Ve r wa l tung SGE Vol l sort i ment bi l den die B e trieb s ratsr e gion Die Logistikstandorte Dü und Ha ble i ben längstens bis z um 31. Dezember 2010 als e i ge n ständige B e- tr iebe Region Mitte 1 - Vertrieb einschl. Außendienst Region Mitte 2 - Verwaltungs - und Logistikstan d- orte und Fleischwerk F - 5 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 6 - Region Südwest die bisherigen Regionen Sü d- west - W und Südwest - N bi l den die Betrieb s ratsregion Sü d west Region Süd 1 die bisherige Region Süd bildet die Region Region Süd 2 die Verwaltungs - und Logisti k- standorte Bu , Ec und E bi l den die Betrieb s ratsregion Süd 2 Die Anzahl der Freistellungen innerhalb der Betrieb s- ratsregionen Mitte 2 (Logistik und Verwaltung), Süd 2 und West 2 bleiben bis zur Betriebsratswahl 2014 mindestens erhalten. Die Regionen ergeben sich im Einzelnen aus den beili e- genden Anlagen 1 und 2 (Kreisgrenzenkarten vom 06.05.2008) 2. Sämtliche in der jeweiligen Region gelegenen B e- triebsstätten werden untereinander zugeordnet mit der Folge, dass die in dieser Region tätigen Mitarbe i- ter gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf alle zusammengefassten B e- triebsstätten erstreckt. § 3 Gesamtbetriebsrat Die unternehmensübergreifende Zuordnung der Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe nach § 2 bzw. nach den Regelungen des bisherigen Tarifvertrags nach § 3 BetrVG vom 18.12. 1997 macht auch eine unternehmensübergre i- fende Gesamtarbeitnehmervertretung sinnvoll und zweckmäßig. Für die Unternehmen R GmbH, R D S KGaA, R R GmbH, P GmbH, das Fleisc h werk F und L S GmbH wird daher eine u n te r ne h men s übe r gre i fende A r- beitnehmerve r tretung e r ric h tet, we l che die a n sonsten nach § 47 BetrVG für die jewe i ligen Gesel l scha f ten zu bi l- denden Gesamtb e triebsr ä te ersetzt. § § 47 ff. B e trVG fi n- den hierauf entspr e chende Anwend ung mit der Maßgabe, dass die Gesel l schaften gemeinsam an die Stelle des im Gesetz genan n ten Unte r nehmens treten. Die geltenden Gesam tbet riebsvereinbarungen der R D S KGaA behalten ihre Gültigkeit für Mitarbeiter der im Ge l- tungsbereic h der jeweiligen GBR - Vereinbarung b e nannten Betriebe der R D S KGaA, der R GmbH und der P GmbH. - 6 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 7 - § 4 Neue Betriebsstätten Die Regelung des § 2 gilt auch für Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe, die während der Laufzeit des Vertr a- ges durch eines der vertragsschließenden Unternehmen in den Regionen errichtet oder übernommen werden oder im Wege der Verschmelzung hinzukommen. Soweit für diese Betriebe bisher bereits eigenständige B e- triebsräte nach § 3 BetrVG b estanden, werden die Tari f- vertragsparteien zusammentreten, um Regelungen im Z u- sam menhang mit der Integration (z. B. Umgang mit übe r- nommenen freigestellten BR - Mitgliedern) zu klären. Nach dem Zuordnungstarifvertrag fällt das Frischelager G in den Z u- ständigkeitsbereich des Betriebsrats Region Mitte 2, de m mehrere Lager und das Fleischwe rk in F zugeordnet sind . D er Antragsteller hat m it der Antragsschrift vom 23. September 2010 zunächst die Feststellung begehrt, dass seine Amtszeit nicht wegen des Übe r- ga ng s des Betriebs auf die Arbeitgeberin am 31. Mai 2010 geendet habe . Der Ü bergang de s Frischelager s G auf die Arbeitgeberin habe nicht dazu geführt, dass für das Frischelager der bei der Arbeitgeberin und a nderen Unte r nehmen aufgrund des Zuordnungstarifvertrags für die Region Mitte 2 gebildete Betrieb s- rat zuständig geworden sei. D er Zuordnungstarifvertrag entspreche nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und sei deshalb u n wirksam . A n- gesichts d er Anzahl der zusammengefassten Betriebsstätten und der örtlichen Ausdehnung des Betriebs könne nicht nach v ollz ogen werden , dass der durch die Zusammenfassung gebildete Betriebsrat die Interessen der Beschäftigten wirksamer wahrnehmen könne als einzelne nach der gesetzl i chen Betriebsve r- fassung gebildete Betriebsräte . Auch sei nicht zu erkennen, weshalb die Int e- ressen der in einem Fleischwerk beschäftig ten Arbeitnehmer wirksa mer durch Betriebsratsmitglieder vertreten würden , die überwiegend in Lagerbetrieb en beschäftigt seien . Der Zuord nungstarifvertrag sei zudem rechts - un wirksam, weil 4 5 - 7 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 8 - sich der tarifvertraglich gebildete Gesamtbetriebs rat nicht hi n reichend zum g e- setzlich vorgesehenen Konzernbetriebsrat abgren zen lasse . D er Antragsteller hat zuletzt beantr agt fest zustellen, dass er über den 31. Mai 2010 hinaus im Amt ist, hilfsweise für den Fall, dass insoweit von einer spezifizie r- ten Amtszeit auszugehen sein sollte, festzustellen, dass er gemäß § 21b BetrVG im Amt ist . Die Arbeitgeberin hat beantr agt, den Antrag ab zuweisen. Das Arbeitsgericht hat den in erster Instanz ausschließlich gestellten Hauptantrag ab gewiesen. N ach der S chließung des Frischelagers G hat der Antragsteller i m Beschwerdever fahren klargestellt, dass der Antrag nu r noch im Hinblick auf das Restman dat weiterverfolgt werde . Das Landesarbeit s ge richt hat die Beschwerde , mit der de r Antragsteller sein Begehren um den Hilfsantrag erweitert hatte, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der B e- triebsrat sein e zul etzt gestellten Anträge wei ter. Die Arbeitgeberin bea n tragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die zulässige Re cht sbeschwerde ist unbegründet. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist ordnungsg emäß begründet . Dies gilt entg e- gen der Auffassung der Arbeitgeberin auch, soweit die Abweisung des Hilfsa n- trags durch das Landesarbeitsgericht angegriffen wird. a) Nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Rechtsbeschw erdebegründung die Angabe der Rechtsbeschwerde gründe. B ei einer Sachrüge muss die Rechtsb e- schwerde begründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufze i- 6 7 8 9 10 11 12 - 8 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 9 - gen, dass Gegen stand und Richtung des Rechtsbeschwerde angriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Rechtsbeschwerde begründung eine Auseinanderse t- zung mit den Gründen de r angefochtenen Entscheidung enthalten. Dies erfo r- dert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene B e- schluss rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt wer den, dass der Prozessbevoll mächtigte des Rechtsbeschwerdeführers den angefochtene n B e- schluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Au ßerdem soll die Rechtsbeschwerde b e- gründung durch ihre K ritik an der angefochtenen Entscheidung zur richtig en Rechtsfindung durch das Rechtsbeschwerde gericht beitragen. Die bloße Da r- stellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen de r Beschwerdeentscheidung genügt den Anforderungen an eine or d- nungsgemäße Rechtsbeschwerde begründung vor diesem Hintergrund nicht ( vgl. zur Revision BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN) . b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung gerecht . Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin setzt sich die Rechtsbeschwerde m it der Begründung des angefochtenen Beschlusses in gebotener Weise au s- einander. Sie befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Hilfsan trag . Dies ist aber auch nicht erforderlich. Davon ausgehend, dass es dem Betriebsrat nur noch um die Feststellung eines Restmandat s im Sinne des § 21b BetrVG im Zusammenhang mit der Schließung des Frischelagers G geht, hat das Lande s- arbeitsge richt keine voneinander unabhängige n , selbstständi g trage n de n rech t- liche n Erwägungen zum Haupt - und zum Hilfsantrag angestellt. Es hat die Z u- rückweisung des Hauptantrags damit begründet , dass die Amtszeit des Antra g- stellers mit dem Betriebsi nhaberwechsel von der RLS GmbH auf die Arbe itg e- berin am 3 1. Mai 2010 ge endet habe. Da der Antragste l ler somit schon vor der Schließung des Frischelagers im vier ten Quartal 2011 untergegangen sei, habe zu seinen Gunsten mit der späteren Schließung des Frischelagers kein Res t- 13 - 9 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 10 - mandat entstehen können. Aus diesem Grund hat das Landesarbeit s gericht auch den Hilfsantrag als unbegründet e r achtet . 2 . Der Betriebsrat ist rechtsbeschwerdebefugt. Dem steht nicht entgegen, dass er seit de m Übergang des Betrieb s zum 1. Juni 2010 auf die Arbeitgeberin möglicherw eise nicht mehr existiert . Zwar führt ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit zur Unzulä s- sigkeit eines Rechtsmittels. Ist jedoch die Beteiligtenfähigkeit gerade streitig, so wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. E s entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteif ä- higkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. etwa BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN; 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 19, BAGE 119, 279 ; 18. M ärz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 12 ) . So verhält es sich hier. Der Betriebsrat nimmt als A n- tragsteller für sich in Anspruch, im Restmandat amtierender Betriebsrat und damit eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligte Stelle zu sein. Da es um die Feststellung seines Bestehens geht, ist die Beteiligtenfähigkeit des B e- triebsrats gegeben. Kön nte der Betriebsrat keine Rechtsbeschwerde einlegen, würde die vorinstanzlich zu sei nem Nachteil wirkende Sachentscheidung , dass seine Amtszeit bereits mit dem Übergang des Frischelagers von der RLS GmbH auf die Arbeitgebe rin am 3 1. Mai 2010 geendet hat und deshalb im Zei t- punkt der Schließung des Frischelagers im vierten Qua r tal 2011 kein Restma n- dat mehr entstehen konnte , in Rechtskraft erwac h sen . Damit verlöre der B e- triebsrat aus verfahrensrechtlichen Gründen seine Existenzgrundlage, ohne dass die dafür maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsbeschwerde geklärt we r- den könnte. 14 15 - 10 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 11 - I I . Die Re chtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die Anträge en t- gegen der Auffas sung des Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig. 1. Die Anträge bedürfen der Auslegung. Danach erstrebt der Betriebsrat mit seinem als Haupt - und Hilfsantrag formulierten Begehren die Feststellung, dass sein Amt zur Wahrnehmung eines Restmandats fortbes teht. a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat die gestellten Anträge als pr o- zessu a le Willenserklärungen selb st ständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entspr e- chend § 133 BGB ist nicht am b uchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Verfahrensbeteiligten na ch den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage en t- spricht. Die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten sind zu berüc k- sichtigen (vgl. ua. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29 mwN; 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 27; 18. September 2014 - 8 AZR 757/13 - Rn. 18) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zutreffend dahin verstanden, dass es dem Betriebsrat nur noch um die Feststellung eines Restmandats zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechte n im Z usammenhang mit der S chließung des Frischelagers G geht. Soweit der Betriebsrat ursprünglich das Ziel verfolgt hat festzustellen, dass er über den 31. Ma i 2010 hinaus im Vollmandat im Amt ist, ver folgt er dieses Rechts schutzziel nicht mehr weiter . D afür bestü n de schon deshalb kein Feststellungs interesse mehr, weil ein etwaiges über den 31. Mai 2010 hinaus fortbestehende s Vollmandat des Betriebsrats mit Ablau f der reg u- lären Amtszeit spätestens am 31. Mai 2014 geendet hätte . Der An tra g steller hat dahe r im Beschwerdeverfahren und in der Anhörung vor dem Senat erklärt, 16 17 18 19 - 11 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 12 - dass der Antrag gegenwartsbezo gen zu ve rstehen sei und sich auf das Res t- mandat beziehe . 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Der Feststellungsantrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht nicht um ein Rechtsverhältnis, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung ein rechtliches Interesse des B e- triebsrats besteht. a) Ein Rechtsverhältnis , dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtl iche Bezi e- hung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sa che. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsve r- hältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhäl t- nisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellu ng eines Rechtsgu t- achtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28; 14 . Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 1 2 , B AGE 136, 334; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 6. Novembe r 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16) . Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Au s- einandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um de n- selben Fragenkomplex ausschließen (BAG 2 7. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 ; 18. M ärz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26 ) . Das Feststellungsinteresse fehlt ferner, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschli e- 20 21 - 12 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 - 13 - ßenden Beilegung des Streits nicht geeignet ist (BAG 3 . Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 19, BAGE 118, 131 ) . b) Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse hier nicht gegeben. Mit der begehrten Feststellung würde nur eine Vorfrage dafür geklärt, ob dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Schließung des Frischelagers G zustehen können , insbesondere zum Abschluss eines Sozia l- plans. Diese Vorfrage wäre im Rahmen eines Rechtsstreits über das B e stehen eines solchen Mitbestimmungsrechts zu klären . Weshalb das Bestehen eines Restmand ats gesondert festgestellt werden soll, ist nicht ersichtlich. Eine en d- gültige Beendigung der Streitigkeit zwischen den Beteiligten würde durch die Feststellung eines Restmandats auch nicht herbeigeführt . D as Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist von wei teren Voraussetzungen abhängig. Dies gilt auch für ein etwaiges Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozia l plans im Zusammenhang mit der Schließung des Frischelagers G . Dazu müssten Fragen ge klär t werd en , die nicht Gegenstand des vorliegenden Ve r fahrens sind . Dies gilt etwa für die Frage, ob es sich bei der Schließung des Frischel a- gers G um eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung ha n delt. Dazu müsste festgestellt werden , ob die Schließung des Frischelagers G eine B e triebsstilll e- gung darstellt oder ob eine Zusammenlegung mit anderen Betrieben oder B e- triebsteilen zu dem Lager Ra erfolgt ist. Von dieser Feststellung könnte a b hä n- gen, ob im Falle der Unwirksamkeit des Z u ordnung s ta rifvertrag s der a n tra g ste l- lende Betriebs rat oder ein Gesamtbe trieb s rat für den Abschluss eines Soz i a l- plans zuständig wäre . Vor allem aber müsste in einem weiteren Verfa h ren über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geklärt werden , we l che Rechtswi r- kungen sich daraus ergeben, dass der im Jahr 2010 für die Reg i on Mitte 2 g e- wählte Betriebsrat , dessen Wahl nicht ang e fochten wurde und der nach dem Zuordnungstarifvertrag für die Wahrnehmung von Mi t bestimmung s rechten für das Frischelager G zuständig war, bereits das Mitbesti m mungsrecht zum A b- s chluss e ines Sozialplans nach § 112 BetrVG wahrge no m men hat . Es bedürfte 22 - 13 - 7 ABR 20/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.B.7ABR20.13.0 einer Entscheidung dar über, ob ein nach der gesetzlichen Betriebsve r fassung zuständiger Betriebsrat ein Mitb e stimmung s recht zum A b schluss eines Sozia l- plans auch dann noch fordern kann, wenn d er nach Ma ß gabe eines T a rifve r- trag s nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 B e trVG für den A b schluss des Sozi alplans z u stä n- dige Betriebsrat das Mitbesti m mungsrecht b e reits wahrg e nommen hat. III . Einer Anhörung des Betriebsrats Region Mitte 2 im Rechtsbeschwerd e- verfahren bedurfte es nicht mehr. Der Antrag des Betriebsrats Frischelager G wird als unzulässig abgewiesen. Hierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsverfassungsrech t liche Rechte oder Pflichten des antragstelle nden Betriebsrats und/oder des B e triebsrats R e- gion Mitte 2. Damit steht fest, dass der Betriebsrat Region Mitte 2 durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in seiner betriebsverfa s- sungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. auch BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 20) . Gräfl M. Rennpferdt Kiel Olaf Deinert D. Glock 23
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