Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. September 2017 Siebter Senat - 7 ABR 8/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 27. März 2015 - 13 BV 3/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - Entscheidungsstichwort e : Zustimmungsersetzung - Ein - und Umgruppierung ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 8/16 8 TaBV 36/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. September 2017 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin , 2. Widerantragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 27. September 2017 dur ch den Ric hter am Bundesarbeits gericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Willms und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - teilweise aufgehoben, soweit darin die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein - bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitne h- merinn en gemäß den Vorschriften des § 6 Ma nteltarifve r- trag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die Volksba n- ken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 29. Oktober 2014, g e- schlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deu t- schen Volksbanken und Raiffeisen banken e.V. und der Gewerkschaft DHV, ersetzt wurde. In diesem Umfang wird die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgeric hts Hannover vom 27. März 2015 - 13 BV 3/14 - zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsr ats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niede r- sachsen vom 7. Dezember 2015 - 8 TaBV 36/15 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des B e- triebsrats zur Ein - bzw. Umgruppierung der genannten A r- beitnehmerinnen in die jeweilige Tarifgruppe/Berufsjahres - grup pe gemäß den Vorschriften des § 6 Manteltarifvertrag und des § 3 Vergütungstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftliche Zentralbank in der Fassung vom 6. Dezember 2016, g e- schlossen zwische n dem Arbeitgeberverband der Deu t- schen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und der Gewerkschaft DBV, ersetzt wird. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ein - und Umgruppierung in die Verg ü- tungsordnung eines tarifpluralen Be triebs. Die Arbeitgeberin ist eine Bank und Mitglied im Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (AVR). Sie beschäftigt ca. 1 2 - 3 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 4 - 1.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb der Arbeitgeb e- rin gebildete Betriebs rat. Der AVR schloss am 18. April 1979 inhaltlich identische, aber rechtlich getrennte eigenständige Mantel - und Gehaltstarifverträge mit der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft (DAG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Ve r- sicherungen (HBV), dem Deutsch en Bankangestellten - Verband (DBV) und der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV). Diese Tarifverträge wu rden zuletzt sowohl mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) als Recht s- nachfolgerin von DAG und HBV als auch mit DBV und DHV am 8. Ju li 2004 gleichlautend neu gefasst (MTV/GTV AVR - ver.di/DBV/DHV 2004). Die Gehalt s- t arifverträge vom 8. Juli 2004 wurden von ver.di, DBV und DHV jeweils zum 31. Mai 2006 gekündigt. Ab 2008 kam es mit DBV und DHV zu einer Tarifein i- gung über Mantel - und Vergütu ngstarifverträge. Mit ver.di scheiterten die Tari f- vertragsverhandlungen. Die mit DBV und DHV abgeschlossenen neuen Mantel - und Verg ü- tungstarifverträge enthielten eine im Hinblick auf die Anrechnung von Berufsja h- ren und die Bildung von Berufsgruppen im Ve rhältnis zum MTV/GTV AVR - DBV bzw. AVR - DHV 2004 geänderte Vergütungsstruktur. In der Folge wurden zw i- schen AVR und DBV/DHV in den Jahren 2010, 2012 und 2014 aktualisierte Mantel - und Vergütungstarifverträge geschlossen (MTV/VTV AVR - DBV bzw. DHV). Während de s Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der MTV/VTV AVR - DBV bzw. AVR - DHV 2014 durch die Manteltarifverträge/Vergütungstari fverträge in der Fassung vom 6. Dezember 2016 (MTV/VTV AVR - DBV bzw. DHV 2016) ersetzt. Im November 2012 kündigte der AVR den MTV AVR - ver.d i 2004 zum 28. Februar 2013. Mit verschiedenen Schreiben unterrichtete die Arbeitgeberin den B e- triebsrat im April/Mai 2013 über die beabsichtigten Eingruppierungen der A r- beitnehmerinnen T , N , M , B und über die beabsic h tigte Umgru p p i e rung der A r- beitnehmerin K . Die Ein - bzw. Umgruppierung nahm die A r bei t geb e rin d a bei unter Angabe der jeweiligen Tarifgruppe und Berufsjahre s gruppe j e weils nach den Grundsätzen des MTV/VTV AVR - DBV bzw. AVR - DHV 2012 und nicht nach 3 4 5 - 4 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 5 - MTV/GTV AVR - ver.di 2 004 vor. Der B e triebsrat wide r sprach den Eingru p pi e- rungen und der Umgruppierung mit ve r schiedenen Schreiben. Zur Begrü n dung seiner Zustimmungsverweigerung füh r te der B e triebsrat auszug s weise jeweils aus: n der H Volksbank bisher gültige Eingruppierungsgrundl a ge, der zwischen ver.di und AVR abgeschlossene Mante l tarifvertrag für die Genossenschaftsbanken, nicht ang e wendet wurde. Der MTV kennt ke B Staffeln. Die im vorliegenden Fall erfolgte Ei n gruppierung ist daher fehlerhaft. Ein Wechsel der Grundlage für Eingruppierungen, der Vergütungsordnung, ist mit dem Betriebsrat nicht abg e- sprochen worden. Eine Zustimmung wurde durch den B e- Mit dem am 26. Februar 2014 eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Ein - bzw. Umgruppierungen geltend gemacht. Sie hat die Auffassung ve r- treten, die für Ein - und Umgruppierungen maßgebliche betriebliche Verg ü- tungsordnung ergebe sich aus dem jeweils geltenden MTV/VTV AVR - DBV bzw. DHV. Sie sei infolge ihrer Tarifgebundenheit verpflichtet, die jeweils geltenden aktuellen , zwischen AVR und DBV bzw. DHV geschlossenen Tarifverträge a n- zu wenden. Jedenfalls verdrängten sie im tarifpluralen Betrieb die lediglich auf nachwirkenden Tarifverträgen beruhende Vergütungsordnung aufgrund des gekündigten MTV/GTV AVR - ver.di 2004 . Diese seien für die Arbeitnehmer auch günstiger. Zudem seien die mit ve r.di vereinbarten Tarifverträge altersdiskrim i- nierend und schon deshalb für Ein - und Umgruppierungen unbeachtlich. Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bede u- tung - zuletzt beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von a. Frau N in die Tarifgruppe TG 4, Beruf s jahre s gru p- pe B, 2. Berufsjahr (Stand 2014), b. Frau M in die Tarifgruppe TG 4, Berufsjahre s gru p- pe B, 10. Berufsjahr, 6 7 - 5 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 6 - c. Frau B in die Tarifgruppe TG 5, Berufsjahre s gru p- pe B, 4. Berufsjahr (Stand 2014) , d. Frau T in die Tarifgruppe TG 4, Beruf s jahresgru p- pe B, 10. Berufsjahr und zur U m gruppi e rung von e. Frau K von der Tarifgruppe TG 4, Berufsjahre s gru p- pe B, 4. Berufsjahr (Stand 2013) in die Tari f gruppe TG 5, Berufsjahresgruppe B, 5. Berufsjahr (Stand 2014), gemäß den Vorschriften des § 6 des Manteltarifvertrages und des § 3 des Vergütungstarifvertrages für die Volk s- banken und Raiffeisenbanken sowie die Genossenschaf t- lich en Zentr albanken in der Fassung vom 29. Oktober 2014, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und den Gewerkschaften DBV und DHV, zu ersetzen. Der Betriebsrat hat die Zurückweisung der Zustimmungsersetzungsa n- träge und darüber hinaus - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt festzus tellen, dass die Arbeitgeberin - ausgenommen es handelt sich um Mitglieder der Gewerkschaften DBV und DHV - verpflichtet ist, die Ei n - und Umgruppierungen der Beschäftigten nach den Tarifgruppen gemäß dem MTV der Genossenschaftsbank vom 18. April 1979/8. Juli 2004, abgeschlossen zwischen den Gewerkschaften HBV und DAG/ver.di in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die geno s- senschaftlichen Zentralbanken vom 8. Juli 2004, konkret des § 2 des Tarifvertrages, wiederum abgeschlossen zw i- schen der Gewerkschaft ver.di und dem Arbeitgeberve r- band der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. vorzunehmen, solange keine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung oder diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Widerfeststellungsantrag des B e- triebsrats abzuweisen. Der Betriebsrat hat den Standpunkt eingenommen, die Arbeitgeberin könne die betriebliche Vergütungsordnung, die sich aus MTV/GTV AVR - 8 9 10 - 6 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 7 - ver.di 2004 ergebe, nicht einseitig ändern und müsse Ein - und Umgruppieru n- gen daher weiter hiernach vornehmen . Auf eine Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen. Diese beseitige weder die nach Wegfall der Tarifgebundenheit hinsichtlich der ver.di - Tarifverträge best e- hende tarifliche Entgeltordnung noch das hierauf bezogene Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats n ach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Arbeitsgericht hat dem Widerfeststellungsantrag des Betriebsrats stattgegeben und die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin abg e- wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abg e- ändert, den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin stattgegeben und den Widerfeststellungsantrag des Betriebsrats abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin bea ntragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. In der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin klar gestellt , sie begehre nunmehr die Eingruppierung bzw. Umgruppierung der im Antrag g e- nannten Arbeitnehmerinnen in den aktualisierten MTV/VTV AVR - DBV/DHV v om 6. Dezember 2016. Nachdem der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdebegrü n- dung die Tariffähigkeit der DHV in Frage gestellt hatte , hat die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erklärt , sie beschränke die Zustimmungse r- endung der DBV - Darauf hat der Betriebsrat erklärt , er stimme einer teilweisen Antragsrücknahme nicht zu . I n der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin sodann erklärt , für den Fall, dass der Senat vom Bestehen dreier Vergütungsordnungen ausgehe, beabsic h- tige sie keine Zuordnung der Mitarbeiter in den MTV/VTV DHV mehr. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise begründet . S oweit das Landesarbeitsgericht sein e Zustimmung zur Ein - bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die Vergütungsordnung des MTV/ V TV AVR - DHV 2014 ersetzt hat , sind die Zustimmungsersetzungsanträge unzulässig geworden . In diesem Umfang ist der abweisende Beschluss des 11 12 13 - 7 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 8 - A rbeitsgerichts wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Ein - bzw. Umgruppierungen der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in das Verg ü- tungssystem des MTV/VTV AVR - DBV ist gerichtlich zu ersetzen. Der Wide r- feststellungsantrag des Betriebsrats ist unbegründet. I. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind teilweise unzulässig. 1. Gegenstand des Verfahrens sind nach wie vor die auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats in die Vergütungsordnung des MTV/VTV AVR - DBV und AVR - DHV gerichteten Zustimmungsersetzungsanträge. Zwar hat die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung im Hinblick auf die vom B e- triebsrat aufgeworfene Frage, ob die Vergütungsordnung nach MTV/VTV AVR - D HV von der DHV als einer tariffähigen Arbeitnehmerkoalition abgeschlossen worden ist (die Frage der Tariffähigkeit der DHV ist Gegenstand des beim Bu n- desarbeitsgericht anhängig en Rechtsbeschwerdeverfahrens - 1 ABR 37/16 - ) erklärt, sie beschränke die Zusti der DBV - . Die Beschränkung des Verfahrensgegenstand s durch eine teilweise Antragsrücknahme auf die Ein - und Umgruppierung in die Verg ü- tungsordnung d es MTV/VTV AVR - DBV ist jedoch unzulässig. In der Re chtsb e- schwerdeins tanz kann ein Sachantrag nach § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden (vgl. BAG 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - zu B I I I 2 b der Gründe) . Der Betriebsrat hat seine Zustimmung nicht ertei lt. 2. D ie Zustimmungsersetzungsanträge , die die Ein - und Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die Vergütungsordnung des MTV/V TV AVR - DHV zum Gegenstand haben, sind unzulässig geworden, weil die Arbeitgeberin die personelle Maßnahme, zu der sie mit ihrem Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats begehrt, nicht mehr beabsichtigt. Dadurch ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für den bislang verfolgten Z u- stimmungsersetzungsantrag entfallen. 14 15 16 - 8 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 9 - a) Das Rechtsschutzbedürfnis ver langt als Sachentscheidungsvorausse t- zung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. B ei Leistungs - und Gestaltungsklagen kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn d er Antra g- steller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 22; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 99/09 - Rn. 12 mwN) . Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des B e- triebsrats zu einer beabsichtigten endgültigen personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass der A r- beitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt. Hat er diese Absicht aufgegeben, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats sowie einer diese Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung nicht (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 24) . b) Hier hat die Arbeitgeberin die ursprünglich beabsichtigten Ein - und U m- gruppierungen in die Vergütungsordnung des MTV/ VTV AVR - DHV vor dem Hi n tergrund der vom Betriebsrat monierten möglichen Tarifunfähigkeit der DHV aufgegeben. In der Anhörung vor dem Senat hat die Arbeitgeberin erklärt, sie beabsichtige eine Zuordnung der genannten Arbeitnehmerinnen in den MTV/VTV AVR - DHV nicht mehr. Damit ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag entfallen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin ihre Erklärung in der Anhörung vor dem Senat sinng e- mäß vom Bestehen voneinander unabhängiger Vergütu ngsordnungen auf Grundlage der Tarifverträge zwischen AVR einerseits und DHV bzw. DBV a n- dererseits abhängig gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, haben die G e- werkschaften jewe ils inhaltlich identische, aber rechtlich getrennte Tarifverträge abgeschlossen. Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ist im B e- schluss vom 23. August 2016 ( - 1 ABR 15/14 - ) zu denselben Tarifverträgen en Mantel - und Gehaltstarifvertr ä- 17 18 - 9 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 10 - 3 . Soweit die in der Rechtsbeschwerde aktualisierten Zustimmungserse t- zungsanträge die Ein - bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbei t- nehmerinnen in die jeweiligen Tarifgruppen/Berufs jahres gruppen d es MTV/VTV AVR - DBV 2016 betreffen, sind sie zulässig. a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Über sie kann mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden. Es ist genau bezeichnet, gegen wen sich die Anträ ge richten, um we l- che personellen Einzelmaßnahmen es sich handelt, auf welcher Rechtsgrun d- lage die Ein - bzw. Umgruppierungen in welche Tarifgruppe vorgenommen we r- den und für welche ein - bzw. umzugruppierenden Arbeitnehmerinnen die Z u- stimmungen des Betriebs rats ersetzt werden sollen. b) Auch das Rechtsschutzinteresse für die Zustimmungsersetzungsantr ä- ge nach § 99 Abs. 4 BetrVG besteht. Da die Arbeitgeberin in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, bedarf sie zur Ein - und U m- gruppier ung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Da dieser den Ein - bzw. Umgruppierungen seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrVG. c) Der Umstand, dass die Arbeitgeber in nach ihrer Erklärung gegenüber dem Senat zuletzt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats in die jewe i- ligen Tarifgruppen/Berufsjahresgruppen des MTV/VTV AVR - DBV 2016 und nicht mehr wie in den Vorinstanzen in das Vergütungssystem des MTV/VTV AVR - DBV 2012 bzw. 2014 begehrt, führt nicht zu einer unzulässigen Antrag s- änderung. Das Tarifschema des MTV/VTV AVR - DBV 2016 entspricht demjen i- gen des MTV/VTV AVR - DBV 2012 bzw. 2014. Der Gegenstand der zukunft s- bezogenen Zustimmungsanträge ist damit derselbe geblie ben. Der Prüfung, ob eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zulä s- sig wäre, bedarf es nicht (vgl. dazu BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 25; 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn . 24 ff.) . 19 20 21 22 - 10 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 11 - II. Der Antrag auf Ersetzung der Zustim mung des Betriebsrats zur Ein - bzw. Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die jewe i- ligen Tarifgruppen/Berufsjahresgruppen des MTV/VTV AVR - DBV ist begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Unrecht verweigert. Die Zustimmung zu de n Ein - bzw. Umgruppierungen ist nunmehr mit der Maßgabe zu ersetzen, dass diese in die aktualisierte Vergütungsordnung des MTV/VTV AVR - DBV 2016 und nicht mehr ( wie im angefochtenen Beschluss ) in den MTV/VTV AVR - DBV 2014 erfolgen. 1. Voraussetzung für ein e gerichtli che Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin. Diese ist hier erfolgt. a) Die Zustimmungsersuchen enthielten die Namen der betroffenen A r- beitnehmerinnen sowie die Angabe der beabsichtigten (und bzgl. der Arbei t- nehmerin K auch der bisherigen) Einordnung in die jeweilige Tarifgruppe/ Berufsjahresgruppe. Daneben sind die Tätigkeiten und Abteilungszugehörigkeit der Arbeitnehmerinnen angegeben. Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, diese Angaben hätten es ihm nicht ermöglicht, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. b) Der ordnungsgemäßen Einleitung des Zustimmungsverfahrens durch die Arbeitgeberi n steht nicht entgegen, dass diese den Betriebsrat nicht zur Ein - bzw. Umgruppierung in die Vergütungsordnung der MTV/GTV AVR - ver.di 2004 angehört hat. Auch dann, wenn im Betrieb mehrere Vergütungsordnungen ge l- ten, ist es im Hinblick auf die Beteiligung de s Betriebsrats bei der Einordnung in eine der Vergütungsordnungen nicht geboten, anzunehmen, der Betriebsrat sei erst mit der Mitteilung über die Zuordnung in alle Vergütungsordnungen n ach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet worden. Zwar m uss bei einem Nebeneinander mehrerer Vergütungsordnungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu jeder dieser betriebsverfassungsrechtlich geltenden Verg ü- tungsordnungen vorgenommen werden (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66 /13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) . § 99 Abs. 1 23 24 25 26 - 11 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 12 - Satz 1 BetrVG gibt jedoch nicht vor, dass diese Zuordnung zwingend in einem einheitli chen Akt zu erfolgen hat. Es wäre nicht sinnvoll, immer bereits dann auf die Einleitung eines gerichtlichen Zustimmungsersetzungs verfahrens zur Ei n- gruppierung in alle Vergütungsordnungen zu verweisen, wenn die Betriebspa r- teien nur über die inhaltlich richtige Zuordnung zu einer von mehreren Verg ü- tungsordnungen streiten. Der Arbeitgeber hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zustimmu ihn über diese zu unterrichten. Vorliegend plante die Arbeitgeberin keine Ein - bzw. Umgruppierung in die sich aus MTV/GTV AVR - ver.di 2004 ergebende Vergütungsordnung. Ihre Unterrichtung bleibt im Hinblick auf die Eingruppi e- rung in das von ihr für richtig gehaltene Vergütungsschema ausreichend, wenn sie die beabsichtigte personelle Maßnahme auf dieses Tarifsystem beschränkt. Für den Betriebsrat entstehen keine Schutzlücken. Gelten in einem Betrie b mehrere Vergütungsordnungen und kommt der Arbeitgeber seiner betriebsve r- fassungsrechtlichen Pflicht zur Einreihung der betriebszugehörigen Arbeitne h- mer nur bezüglich einer Vergütungsordnung nach, ist die betriebsverfassung s- rechtliche Verpflichtung zu rec htsanwendenden Akten hinsichtlich der anderen Vergütungsordnungen verfahrensrechtlich durch eine entsprechende Anwe n- dung von § 101 BetrVG gesichert. Der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG geht bei Ein - und Umgruppierungen dahin, dem Arbeitge ber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - nach dessen Abschluss - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsve r- fahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 20 , aaO ; 30. Sep tember 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 16 , BAGE 149, 182 ) . 2. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Ein - bzw. Umgruppierun g en gilt nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat seine Zustimmungen jeweils innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG frist - und formgerecht und auch ansonsten ordnungsgemäß verweigert. 27 - 12 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 13 - a) Die Zustimmungsverweigerungen sind jeweils schriftlich und innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt. Es besteht im Streitfall k ein Anlass, hieran zu zweifeln, nachdem die Arbeitgeberin dies auch nicht ge l- tend gemacht hat. b) Der Betriebsrat hat seine Zustimm aa) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Ein - bzw. Umgr uppi e- rung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur aus den im Gesetz abschließend g e- nannten Gründen verweigern. Er genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen B e- gründung einen der in § 99 Ab s. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nu m- mern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder in der Wiederholung von deren Wortlaut e r- schöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begrü n- dung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweig e- rung angegeben werde n (vgl. für die st. Rspr. BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 45) . b b) Die Stellungnahmen des Betriebsrats werden den Anforderungen an die gesetzliche Begründungspflicht gerecht. Sie geben in ausreichender Weise Gründe für die Verweigerung der Zustimm ung zu den beabsichtigten Ein - bzw. Umgruppierungen an. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung in den gleichla u- tenden Stellungnahmen ua. deshalb verweigert, weil der zwischen ver.di und AVR abgeschlossene Manteltarifvertrag nicht angewendet worde n sei . Damit hat der Betriebsrat gelten d gemacht , die Arbeitgeberin nehme Ein - bzw. U m- gruppierungen in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vor . Dies kann einen Grund für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen (vgl. BAG 13. Mä rz 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 33) . Darüber hinaus rügt der Betriebsrat , ein Wechsel der Vergütungsordnung sei ohne seine 28 29 30 31 - 13 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 14 - Beteiligung erfolgt. Auch diese Be gründung kann § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG z u- geordnet werden. Die Eingruppierung in eine betriebliche Vergütungsordnung, die wegen Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam ist, stellt einen Gesetzesverstoß dar (vgl. BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - Rn. 20 , BAGE 99, 258) . 3. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den im Antrag aufgeführten Ein - bzw. Umgruppierungen in das Vergütungsschema des MTV/VTV AVR - DBV zu Unrecht verweigert. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zusti m- mungsverweigerungsgrunds nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor. D as hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. a) Die Ein - bzw. Umgruppierungen in das Vergütungsschema des MTV/VTV AVR - DBV erfolgen in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Die sich aus dem MTV/GTV AVR - ver.di 2004 ergebende Vergüt ungsordnung ist nicht die alleinige im Betrieb der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich ge l- tende. Bei Ein - und Umgruppierungen iSv. § 99 BetrVG ist neben ihr zumindest die jenige Vergütungsordnung anzuwenden, die aus den mit dem DBV g e- schlossenen Tari fverträgen folgt (vgl. dazu ausführlich bereits BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 16 ff.) . aa) Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschläg i- gen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb gelte n- de Syst em für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer ma ß- geblich sind, sondern um I nhaltsnorm en, die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifg e- bundenen Arbeitnehmern gelten (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22, BAGE 138, 39; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 17 6) . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der tarifgebundene Arbei t- geber dennoch betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Verg ü- tungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb 32 33 34 - 14 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 15 - anzuwenden, soweit der en Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dieses Verständnis geben die Fu nktion des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG sowie der Nor m- zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor ( BAG 23. August 20 16 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) . bb) Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen, werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander geltende r En t- geltsysteme erweitert. Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden betriebs - verfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordn ungen zuzuordnen (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) . Ob sie einen vertraglichen Anspruch auf die Anwendung di e- ser Tarifverträge haben oder unmittelbar tarifgebunden sind, hat auf die gege n- über dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Einfluss (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff., BAGE 138, 39; vgl. auch 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) . cc) Danach ist die Arbeitgeber in jedenfalls auch an die sich aus dem MTV/VTV AVR - DBV 2016 ergebende tarifliche Vergütungsordnung gebunden. (1) Die Arbeitgeberin war bis zum 31. Mai 2006 und bis zum 28. Februar 2013 an die mit ver.di und mit dem DBV getroffenen Tarifverträge und damit an Vereinbarungen unterschiedlicher Gewerkschaften unmittelbar und zwingend gebunden. Die zwischen AVR und DBV getroffenen Vereinbarungen wurden nicht auf g rund einer Tarifkonkurrenz verdrängt. Die Existenz zweier tariflicher Vergütungsordnungen, die mit un terschiedlichen Gewerkschaften vereinbart worden sind, führt vielmehr zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tari f- normen unabhängig voneinander für die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 22) . 35 36 37 - 15 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 16 - (2) Es kann dahinstehen, ob die Vergütungsordnung nach MTV/VTV AVR - DHV von der DHV als einer tariffähigen Arbeitnehmerkoalition abgeschlossen worden ist. Die DHV und der DBV haben voneinander unabhängige, rechtlich selbständige Tarifverträge abgeschlossen. Ein e Tarifunfähigkeit der DHV führte daher nicht zur Nichtigkeit der vom DBV abgeschlossenen Tarifverträge (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 24, BAGE 120, 182) . (3) Der Umstand, dass MTV/GTV AVR - ver.di 2004 gekündigt wurde n , hat keine Auswir kungen auf das für den Betrieb maßgebliche kollektive Entgel t- schema . Endet die unmittelbare und zwingende Wirkung eines Tarifvertrags aufgrund seiner Kündigung, bleiben die im Betrieb geltenden Grundsätze der betreffenden tariflichen Vergütungsordnung auch nach Eintritt der Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 TVG das für den Betrieb maßgebliche kollektive Entgeltschema. Der Eintritt der Nachwirkung hat lediglich zur Folge, dass das im Betrieb gelte n- de kollektive, abstrakte Entgeltschema und die in ihm zum Ausdruck komme n- den Vergütungsgrundsätze nicht mehr zwingend gelten. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Grundsätze bislang im Betrieb angewendet wurden und deshalb dort geltende Entlohnungsgrundsätze sind. Bis zu einem wirks a- men Änderungsakt sind sie grundsä tzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (BAG 23 . August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 22; 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237) . dd ) D ie Tarifverträge des DBV werden nicht gemäß § 4a TVG von d e- nen - aus Sicht des Betriebsrats - repräsentativen Ta rifverträgen von ver.di ve r- drängt. Die Anwendung der Kollisionsregel in § 4a TVG setzt nach § 13 Abs. 3 TVG voraus, dass eine Tarifkollision auf Grundlage von am 10. Juli 2015 noch nicht geltenden Tarifv erträgen besteht (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 21) . Jedenfalls die Tarifverträge von ver.di galten bereits vorher. Im Übrigen kann nur eine Tarifkollision zwischen nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG normativ wirkenden Tarifverträgen durch § 4a TVG aufgelöst werden, nicht j e- doch zwischen einem Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist und einem nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden T a- 38 39 40 - 16 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 17 - rifvertrag (NK - GA/Bepler § 4a TVG Rn. 31; Däubler TVG/ Zwanziger 4. Aufl. § 4a Rn. 41; ErfK/Franzen 17. Aufl. § 4a TVG Rn. 8) . ee ) Auf den (unbegründeten, vgl. dazu BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 24 ) Einwand der Arbeitgeberin, das auf einem nachwirkenden Tari f- vertrag beruhende und diskriminierende Vergütungssystem des MTV/GTV AVR - ver.di 2004 sei durch den Abschluss von günstigeren Tarifverträgen mit einer anderen Gewerkschaft abgelöst worden, kommt es vorliegend nicht an. Dieser Aspekt hat a uf die Anwendbarkeit der sich aus dem MTV/VTV AVR - DBV 2016 ergebenden tarifliche n Vergütungsordnung, auf die sich d ie Zusti m- mungsersetzungsantr ä g e allein bezieh en , jedenfalls keinen Einfluss. b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die vom AVR mit dem DBV vereinbart e tarifliche Vergütungsordnung nicht unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und damit betriebsverfassungswidrig von der Arbeitgeb e- rin eingeführt worden. Die Arbeitgeberin hat die im Betrieb geltende kollektive Vergütungsordnung nicht einseitig geänd ert. Die DBV - Tarifverträge sind ebenso Bestandteil der betrieblichen Vergütungsordnung wie die mit ver.di vereinba r- ten. Die Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin beruht auf ihrer Mitgliedschaft im AVR. Dieser hat jedenfalls seit 1979 eigenständige Tarifvertr äge mit ver.di und dem DBV geschlossen. Diese sind Teil der betrieblichen Vergütungsordnung unabhängig davon, ob sie inhaltsgleich sind oder nicht. Indem die Arbeitgeberin im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG Ein - und Umgru p- pierungen nach d en mit dem DBV ab dem Jahr 2008 vereinbarten Tarifvertr ä- gen vornimmt, führt sie keine andere betriebliche Vergütungsordnung ein, so n- dern wendet eine bereits bestehende an (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 25) . c) Die maßgebliche tarifliche Eingrupp ierung der im Antrag genannten Arbeitnehmerinnen in die zutreffende Vergütungsgruppe/Berufsjahresgruppe ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. III. Der Widerfeststellungsantrag des Betriebsrats ist unbegründet. 41 42 43 44 - 17 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 - 18 - 1. Der Feststellungsantrag ist zulä ssig. a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Aus dem Wortlaut des Antrags wird nicht eindeutig ersichtlich, ob das Rechtsschutzziel des Betriebsrats darauf g e- richtet ist, dass für Ein - oder Umgruppierungen auch oder nur die mit ver.di g e- schlossenen Tarifver träge zugrunde zu legen sind. Aus seinem Vorbringen ergibt sich aber, dass er gegenwarts - und zukunftsbezogen eine Pflicht der A r- beitgeberin festgestellt wissen will, im Rahmen von Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG die Ein - und Umgruppierung der Arbeit nehmer ausschließlich auf die Vergütungsordnung nach dem MTV/GTV AVR - ver.di 2004 zu stützen. Der Betriebsrat hält die Vergütungsordnung(en), die sich aus dem vom AVR mit DBV und DHV geschlossenen Tarifverträgen ergeben, im Rahmen von § 99 s- ein Antragsverständnis aus, nach dem diese Vergütungsordnungen neben der Vergütungsordnung nach dem MTV AVR - ver.di 2004 iVm. dem GTV AVR - ver.di 2004 im Betrieb zur Anwendung kommen sollen (ebenso zu einem wortgleichen Antrag bereits BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 13) . In diesem Sinne hat auch das Landesarbeitsgericht das Begehren des Betriebsrats verstanden. Es hat ausführt, sein Antrag ziele darauf ab, festzustellen, dass ohne Beac h- tung des Mitbestimmungsrechts Eingruppierungen nach den von DHV und DBV abgeschlossenen Tarifverträgen nicht vorgenommen werden dürften. D iesem Antragsverständnis ist der Betriebsrat nich t entgegengetreten. b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Bestehen einer solchen Verpflichtung kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15 /14 - Rn. 15) . 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die sich aus dem MTV AVR - ver.di 2004 iVm. dem GTV AVR - ver.di 2004 ergebende Vergütungsordnung ist nicht die alleinige im Betrieb der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich ge l- tende. Bei Ein - und Umgruppierungen iSv. § 99 BetrVG ist - wie oben ausg e- 45 46 47 48 - 18 - 7 ABR 8/16 ECLI:DE:BAG:2017:270917.B.7ABR8.16.0 führt - zumindest auch die aus den mit dem DBV geschlossenen Tarifverträgen folgende Vergütungsordnung anzuwenden (ausführlich BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 16 ff.) . Kiel Zimmermann Waskow Willms Auhuber
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