Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. Juli 2016 Siebter Senat - 7 ABR 55/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 I. Arbeitsgericht Bochum Beschluss vom 11. September 2013 - 3 BV 18/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 TaBV 103/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Zustimmungsersetzung - Versetzung eines Mandatsträgers Bestimmung en : BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 atz : Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im a b- gebenden Betrieb als da s s peziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zu- stimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern. ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 55/14 7 TaBV 103/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2016 BESCHLUSS Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die e h- renamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde de r Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Februar 2014 - 7 TaBV 103/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats zu einer Versetzung des Beteiligten zu 3. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin bietet Dienstleistungen im Bereich des technischen Gebäudemanagements sowie Energiedienstleistungen an und hat ihren Sitz in K. In ihrem dortigen Betrieb ist kein Betriebsrat gewählt. Sie unte r- hält daneben ua. eine Niederlassung in B, bei der der zu 2. beteiligte Betrieb s- rat gebildet ist. Der Beteiligte zu 3. ist bei der Arbeitgeberin und ihren Rechtsvorg äng e- rinnen seit dem 1. Juli 1998 als technischer Angestellter beschäftigt und in der IT - Ab teilung der Niederlassung B tätig . Er ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und wurde im April 2012 in der Niederlassung B zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen g e- wählt. Bei Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens war der Beteiligte zu 3. Ersatzmitglied des in B gebildeten Betriebsrats, im Jahr 2014 wurde er als Mitglied in den Betriebsrat gewählt. Im Ar beitsvertrag des Beteiligten zu 3. ist unter § 1 Abs. 5 geregelt: Verwaltungsgebäude in B; jedoch kann dem Mitarbeiter grundsätzlich auch eine andere Arbeitsstätte im Täti g- keitsbereich unser es Unternehmens bzw. von anderen 1 2 3 4 - 3 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 4 - In der Zeit vom 31. März 2011 bis zum 29. Februar 2 012 war der Bete i- ligte zu 3. durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. Juli 2011 schlossen die Arbeitgeberin und der s- gleich und Vereinbarung über den Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachte i- I. Interessenausgleich Präambel Ausgangslage Der Geschäftsbereich Bus iness Support, bestehend aus den Fachbereichen Finanz - und Rechnungswesen, Pe r- sonal und IT, soll als Folge der Verschmelzung reorgan i- siert werden. Dem Geschäftsbereich gehören 20 Arbeitnehmer an. § 1 Maßnahmen Damit verbunden ist es notwendig, neue Aufgabenfelder, Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen zu schaffen. Im Einzelnen bedeutet dies: Verlagerung der Aktivitäten der Bereiche IT, Finanz - und Rechnungswesen und Personal ab dem 01.06.2011 von B nach K Von diesen Maßnahmen sind die 20 Mitarbeiter am Standort B in unterschiedlicher Weise betroffen: Insgesamt sollen 12 Arbeitnehmer aus den G e- schäftsbereichen Finanz - und Rechnungswesen (11 Arbeitnehmer) und IT (1 Arbeitnehmer) in die Unternehmenszentrale der C nac h K versetzt we r- den. § 2 Umsetzung Die betrieblichen Veränderungen werden mit den nachfo l- genden Instrumenten personelle r Einzelmaßnahmen u m- gesetzt: Versetzungen nach K 5 - 4 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 5 - § 3 Betroffene Arbeitnehmer und Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Die von den vorgeschilderten Maßnahmen betroff e- nen Arbeitnehmer ergeben sich aus der als Anlage 3 beigefügten Namensliste, die Bestandteil dieses Int e- ressenausgleichs ist. Auf der in § 3 Nr. 1 des Interessenausgleichs erwähnten Namensliste mit Stand 4. Juli 2011 ist unter der laufenden Nummer 13 der Beteiligte zu 3. aufgeführt. In der fünften Spalte dieser Namensliste ist für den Beteiligten zu 3. Bei Abschluss des Interessenausgleich s waren in der IT - Abteilung im Betrieb in B neben dem Beteilig ten zu 3 . der Betriebsratsvorsitzende und ein weitere r Arbeit nehmer tätig . Im Zuge der Organisationsänderung wurde der B e- triebsratsvorsitzende innerhalb der Niederlassung B in eine andere Abteil ung versetzt ; das Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Arbeitnehmer der IT - Abteilung wurde beendet. Am 24. /31. Januar 2012 schlossen die Arbeitgeberin und der Betrieb s- rat eine Betriebsvereinbarung zur Zuordnung der Mitarbeiter zum Betrieb (BV Zuordnung) . Darin heißt es auszugsweise: C und der Betriebsrat stimmen darin überein und bestätigen, dass die sich aus der beigefügten Mita r- beiterliste per Stand 21. Oktober 2011 ergebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Betrieb B zugeordnet sin d, unabhängig von dem geografischen Standort des jeweiligen Vorgesetzten. 3. Die Parteien stellen weiterhin vorsorglich klar, dass mit dieser Betriebsvereinbarung die zulässige Au s- übung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nicht eingeschränkt werden soll. In der in Bezug genommen en Mitarbeiterliste ist der Beteiligte zu 3. u n- ter der laufenden Nummer 58 aufgeführt. 6 7 8 9 - 5 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 6 - Nach dem der Beteiligte zu 3 . seine Arbeitsfähigkeit zum 1. März 2012 wieder erlangt hatte , verhandelte die Arbeitgeberin mit ihm im Ergebnis erfolglos über die Fortsetzung seiner Beschäftigung im IT - Bereich am Standort K oder eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit wu r- de d er Beteiligte zu 3. zunächst nicht beschäftigt. Nach dem er seinen Beschä f- ti gungsanspruch geltend ge macht hatte , versetzte die Arbeitgeberin den Bete i- ligten zu 3. befristet für die Zeit vom 6. Dezember 2012 bis zum 30. Ju ni 2013 in ihren Betrieb in K . Zuvor hatte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der Niederla s- sung B mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 gemäß §§ 99, 100 BetrVG um Zustimmung zur beabsichtigten befristeten Versetzung gebeten und auf die ihrer Ansicht nach bestehende besondere Dringlichkeit der personellen Maßnahme hingewiesen. D ie nach der Zustimmungsverweigerung des B e- triebsrats von der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Bochum nach § 99 Abs. 4, § 100 BetrVG gestellten Anträge wurden erstinstanzlich abgewiesen. Die Sache erledigte sich in zweiter Instanz durch Zeitablauf . Mit Schreiben vom 30. April 2013 informierte di e Arbeitgeberin den B e- triebsra t darüber, dass der Beteilig te zu 3 . ab dem 1. Juli 2013 unbefristet auf der Position eines IT - Sachbearbeiters in der Abteilung IT am Standort in K b e- schäftig t werden solle zung, §§ Schreiben teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige, die Maß nahme ab dem 1. Juli 2013 zu vollzi e- hen, weil dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Der Betriebsrat bestritt mit Sc hreiben vom 2. Mai 2013, dass die Versetzung des Beteiligten zu 3. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei und wies darauf hin, die Regelung des § 100 BetrVG finde iVm. § 103 BetrVG keine Anwendung. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 verweigerte der Be triebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Beteiligten zu 3. ua. unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG. In dem von ihr daraufhin eingeleiteten vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, die vom Betriebsrat verweigerte Z u- stimmung zur unbefristeten Versetzung des Beteiligten zu 3. sei zu ersetzen. Sie habe im Jahr 2011 die unternehmerische Organisationsentscheidung g e- 10 11 12 - 6 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 7 - tro f fen, die IT - Abteilung vollständig an ihrem Sitz in K zu zentralisieren. Beding t durch die damit einhergehende Schließung de r IT - Abteilung im Betrieb B sei dort jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für den Beteiligten zu 3. entfallen, wie sich aus dessen namentlicher Benennung im Interessenausgleich ergebe. D a- mit liege auch unter Berüc ksichtigung von § 1 Abs. 2 iVm. Abs. 5 KSchG ein dringender betrieblicher Grund für die Versetzung des Beteiligten zu 3. iSv. § 103 Abs. 3 BetrVG vor. Allein auf g rund der Möglichkeit des Zugriffs auf das R echnersystem vom Standort B aus sei es ihr nicht zu zumuten, den Beteiligten zu 3. dort weiterzubeschäftigen. Die Erforderlichkeit der Einbindung in das in K ansässige Team, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Facha b- teilungen in K, die Unerlässlichkeit persönlicher Gespräche und die Tatsache, d ass nicht digitalisierte Unterlagen und Dokumentationen ausschließ lich in K vorrätig seien, machten eine Tätigkeit für die IT - Abteilung in B unmöglic h. Es sei auch zu berücksichtig en, dass ihre Geschäftsführung und die zweite Fü h- rungsebene in K auf eine un mittelbare Zusammenarbeit mit der IT - Abteilung angewiesen sei. Gerade Arbeitsausfälle in diesen sensiblen Bereichen seien auf ein Minimum zu reduzieren, was eine jederzeitige persönliche Betreuung durch Mitarbeiter der IT vor Ort erfordere. Anderweitige Be schäftigungsmö g- lichkeiten für den Beteiligten zu 3. in B bestünden nicht. Soweit dort noch IT - Tätigkeiten anfielen, würden diese im Rahmen von Projekteinsätzen erledig t . Ein Einsatz des Beteiligten zu 3. im Zählermanagement sei nicht möglich, da dies eine besondere Berufsaus bildung voraussetze. Die Versetzung sei arbeit s- vertraglich zulässig. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die versagte Zustimmung des Betriebsrats zur beabsic h- tigten Versetzung des Beteilig ten zu 3 . von B nach K zu ersetzen. Der Be triebsrat und der Beteiligte zu 3 . haben beantragt, den Antrag abzuweisen . Der Betriebsrat hat den Standpunkt eingenommen, die versagte Zustimmung zur Versetzung sei nicht zu ersetzen. Aus dem Interessenau s- gleich ergebe sich nicht, das s der Beteiligt e zu 3. nach K zu versetzen sei. Die Fortsetzung der Tätigkeit des Beteiligten zu 3. als Mitarbeiter der IT - Abteilung 13 14 - 7 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 8 - sei aufgrund der unternehmensweiten Vernetzung auch in B problemlos mö g- lich. Zu einzelnen Besprechungen könne e r nach K reisen, eine volls chichtige Tätigkeit dort sei nicht geboten. Im Übrigen ergebe sich aus der Organisation der IT - Abteilung, dass ohnehin nicht sämtliche Mitarbeiter der IT - Abteilung ständig vor Ort seien. Aufgrund seiner Ausbildung zum Datenverarbeitung s- kaufmann sei der Bet eiligte zu 3. auch im Bereich des Zählermanagements in B einsetzbar. Auch die BV Zuordnung spreche für die Zugehörigkeit des Beteili g- ten zu 3. zum Ber Betrieb. Das Interesse des Beteiligten zu 3. an der Weiterb e- schäftigung in B überwiege das Interesse der Arbeitgeberin an seiner Verse t- zung nach K . Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beteiligte zu 3. auch Gesamtschwerbehindertenvertreter sei. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsa ntrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewi e- sen. Mit der Rechtsbeschwerd e verfolgt die Arbeitgeberin den Zustimmungse r- setzungs antrag weiter. Die Be teiligten zu 2. und 3. beantrag en, die Rechtsb e- schwerde zurückzuweisen. B . Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zu r Aufhe bung des a n- gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das La n- desarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden. Zur Beurteilung, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen ist, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. 1 . Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig. a) Der Antrag bezeichnet die beabsichtigte personelle Maßnahme und den betroffenen Beschäftigten und ist damit hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Die Arbeitgeberin besitzt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsersetzungsantrag. Die beabsichtigte Versetzung des Beteili g- ten zu 3. von B nach K bedarf der Zustimmung des Be triebsrats . 15 16 17 18 19 - 8 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 9 - a a) Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf die Versetzung der in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Ar beitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. G e- mäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann das Arbeitsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung des Bet riebsrats auf Antrag des Arbeit gebers ersetzen, wenn dieser die Zust immung verweigert. b b ) Bei dem beabsichtigten unbefristeten Wechsel des Beteiligten zu 3. vom bisherigen Arbeitsplatz im Betrieb in B in den Betrieb der Arbeitgeberin in K handelt es sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die v o- raussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet und damit um eine Verse t- zung iSv. § 95 Abs. 3 , § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Beteiligte zu 3. fällt als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX und seit dem Jahr 2014 als M itgl ied des Betriebsrats unter den persö n- lichen Anwendungsbereich von § 103 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 BetrVG. Er verlöre sein Mandat als Vertrauensperson der s chwerbehinderten Menschen bei unb e- fristete r Versetzung gemäß § 94 Abs. 7 Satz 3 iVm. Abs. 3 Satz 1 SGB IX . Im Hinblick auf das Betriebsratsmandat ergäbe sich die gleiche Rechtsfolge aus § 24 Nr. 4 BetrVG. Der Beteiligte zu 3. ist mit der Versetzung auch nicht einve r- standen. 2 . Am vorliegenden Verfahren beteiligt ist neben der antragstellenden A r- beitgeberin u nd dem Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 83 Abs. 3 ArbGG auch d er von der Versetzung und dem drohenden Mandatsverlust betroffene Beteiligte zu 3. 3 . Der Senat kann auf Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroff e- nen Tat sachenfeststellungen nicht abschließend entschei den, ob der Zusti m- mung sersetzungsantrag begründet ist. a) D ie für die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichti g- ten Versetzung nach § 103 Abs. 3 BetrVG erforderliche Einleitung des Zusti m- mungs verfahren s beim Betriebsrat durch die Arbeitgeberin ist ordnungsgemäß 20 21 22 23 24 - 9 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 10 - erfolgt, insbesondere wurde der Betriebsrat über die geplante Versetz ung im gebotenen Umfang unterrichtet. aa) § 103 Abs. 3 BetrVG ordnet nicht ausdrücklich an, mit welchem Inhalt der Arbeitgeber den Betriebsrat von der beabsichtigten Versetzung eines Amt s- trägers zu unterrichten hat. Damit der Betriebsrat über die Zustimmung zu der Versetzung des Amtsträgers entscheiden kann, bedarf er aber der Kenntnis der G ründe, die für die Maßnahme ursächlich sind. Art und Umfang der Unterric h- tung richtet sich daher auch bei Versetzungen von Amtsträgern nach § 99 Abs. 1 BetrVG ( ebenso APS/Linck 4. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 43d; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 56, 66) . Dana ch hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante Versetzung unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu pr üfen, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund gegeben ist (vgl. BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 3 3 ; 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 45) . Die vom B e- triebsrat nach § 103 Abs. 3 BetrVG verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrac hten Gründen - von den Gerichten nur ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß unterrichtet hat. bb ) Die Arbeitgeberin hat den Betriebs rat über die beabsichtigte Versetzung des Beteiligten zu 3. ordnungsgemäß informiert. Sie hat den Betriebsrat mit dem Anhörungsschreiben vom 30. April 2013 unter Mitteilung der Personalien des Beteiligten zu 3. umfassend darüber unterrichtet, ab wann der Beteiligte zu 3. auf welcher Stelle eingesetzt werden soll und ausführlich dargelegt, auf welchen Umständen die beabsichtigte Versetzung beruht und welche Auswi r- kungen die geplante Maßnahme hat. Der Betriebsrat hat insoweit auch keinerlei weiter gehende Informationen verlangt. b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, der Zustimmungserse t- z ungsantrag der Arbeitgeberin sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 BetrVG nicht vorliegen, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. 25 26 27 - 10 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 11 - aa) Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann das Arbeitsgerich t die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung eines Ma n- datsträgers auf Antrag des Arbeit gebers ersetzen, wenn diese auch unter B e- rücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gr ünden notwendig ist. (1 ) Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung setzt z u- ist. 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sind n- genden betrieblichen Erfordernisse n 1 Abs. 2 KSchG vergleichbar (vgl. Fitting 28 . Aufl. § 103 Rn. 74; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 80 ; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 103 Rn. 34) der einer Weiterbeschäftigung im Ausgangsbetrieb entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Mandatsträgers im Beschäftigungsbetrieb nicht mehr gefordert ist (vgl. DKKW/Bachner 15. Aufl. § 103 Rn. 8 1 ; KR/Et zel/Rinck 1 1 . Aufl. § 103 BetrVG Rn. 204; Fitting 2 8 . Aufl. § 103 Rn. 74; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 79) . Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze weiterhin zu besetzen. Dabei kommt es nicht d a- rauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations - )Entscheidung ihrerseits - etwa aus wir t- schaftlichen Gründen - auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre (v gl. zu § 1 Abs. 2 KSchG : BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 15 ; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 20, BAGE 145, 265) . In diesem Sinne ist die unternehmerische Entsche i- dung zur Umorganisation bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei. Für eine beschlossene und tatsächlich durchg e- führte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht dabei die Verm u- tung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Recht smissbrauch beruht ( vgl. BAG 20. Novembe r 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 15; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 31 , BAGE 149, 18 ) . (2 ) Da die Versetzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG aus dringenden dürfen keine g leich geeignete n und für die Kontinuität der Mandatsführung weniger einschneidende Maßna h- 28 29 30 - 11 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 12 - men in Betracht kommen (vgl. KR/Etzel/Rinck 1 1 . Aufl. § 103 Be trVG Rn. 204; Fitting 28 . Aufl. § 103 Rn. 74; Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 103 Rn. 34; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 79) . Der Arbeitgeber ist aufgrund der Schutzfunktion des § 103 Abs. 3 BetrVG in besonderem Maße verpflichtet, die Versetzung nach Möglichkeit durch geeignete andere Maßnahmen zu verme i- den. Besteht eine zumutbare Möglichkeit, den Mandatsträger im Ursprungsb e- trieb sinnvoll zu beschäftigen, wird er diesen in der Regel weiter entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann die Versetzung aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig sein ( vgl. zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung : BAG 24. Septem ber 2015 - 2 AZR 563/14 - Rn. 29; 18 . Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 30 , BAGE 152, 47 ) . Der Arbeitgeber muss aber grundsätzlich keine Weiterbeschä f- tigungsmöglichkeiten neu schaffen, um e ine Versetzung zu vermeiden. Es kommt allein darauf an, ob andere Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich bestehen. Das beurteilt sich - sofern nicht ein Fall des Rechtsmissbrauchs vo r- liegt - anhand der nach einer unternehmerischen Entscheidung bestehenden Strukturen. Weder stellt der Verzicht auf die beschlossene Organisationsma ß- ( ebenso zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 21 , aaO ) n och ist der Arbeitgeber gezwungen, eine Arbeitsplätze von Mandatsträgern im Betrieb erhalten bleiben. Durch eine so l- che gerichtliche Grenzziehung würde die unternehmerische Entsc heidung nicht nur kontrolliert, sondern ihr ggf. eine andere Gestalt gegeben. Wenn sie aber wegen Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich hinzunehmen ist und ihre Vorgaben nicht verändert werden sollen, kann dem Arbeitgeber nicht vorgegeben werden, welche und wie viele Arbeitsplätze er in dem Betrieb weiter vorzuhalten hat. Vielmehr kann es nur darum gehen, ob auch auf der Basis der von ihm - nicht missbräuchlich - getroffenen unternehmerischen Entscheidung noch eine Mö g- lichkeit besteht, den Arbeitnehmer in dem Bet rieb sinnvoll weiterzubeschäftigen ( vgl. zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung : BAG 24. September 2015 - 2 AZR 563/14 - Rn. 34; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 265 ) . - 12 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 13 - (3 ) D ie Versetzung muss nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen . Dies gebietet es, die kollektiven Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Amtsführung gegenüber dem betrieblichen Interesse de s Arbeitgebers abzuwägen ( ebenso DKKW/Bachner 15. Aufl. § 103 Rn. 80; Fitti ng 2 8 . Aufl. § 103 Rn. 72 ; WPK/Preis BetrVG 4 . Aufl. § 103 Rn. 42 ; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 78; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 103 Rn. 34) . Aus der Verwendung des Wort es dem Verweis in § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auf Abs. 2 Satz 1 , wonach zu b e- rücksichtigen sind, ergibt sich, dass auch die individuellen Interessen des b e- troffenen Mandatsträgers in die Abwägung einzubeziehen sind ( vgl. DKKW/ Bachner 15. Aufl. § 103 Rn. 79; Fitting 2 8 . Aufl. § 103 Rn. 7 2; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 77; aA WPK/Preis BetrVG 4 . Aufl. § 103 Rn. 41 ) . Ist die Versetzung schon individual - rechtlich unzulässig oder aus and e- re n Gr ünden unwirksam, wird daher regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Verset zung nicht vorliegen . bb ) Die Regelung in § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält mit dem Erforde r- nis der dringenden betrieblichen Gründe eine n unbestimmten Rechtsbegriff , dessen Anwendung du rch das Landesarbeitsgericht vom Rechtsbeschwerdeg e- richt nur darauf zu überprüfen ist, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsb e- griff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG Denkge setze oder allgemeine E r- fahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. zu § 626 Abs. 1 BGB BAG 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 26; zu § 1 Abs. 2 KSchG BAG 21. Ma i 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 31) . cc) Diesen Anforderungen hält der angefochtene Beschluss nicht stand. Die Würdigung des Landesarbeitsgericht s berücksichtigt nicht alle maßgebl i- chen Umstände und ist nicht frei von Widersprüchen. (1 ) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen , dass das Vo r- liegen dringender betrieblicher Gründe iSv. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht 31 32 33 34 - 13 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 14 - gem äß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wegen der namentliche n Benennung des B e- teiligte n zu 3. im Interessenausgleich vom 21. Juli 2011 zu vermute n ist. (a ) G em äß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird das Vorliegen dringender b e- trie b licher Erfordernisse iSd . § 1 Abs. 2 KSchG vermutet, wenn bei einer Künd i- gung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem I nteressenausgleich namentlich bezeichnet sind. Diese Vermutungswirkung ist nach Wortlaut und Anwendungsbereich der Regelung auf Kündigungen beschränkt und findet auf Versetzungen keine Anwendung . (b ) E ine analoge Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG auf zum Ma n- datsverlust führende Versetzungen nach § 103 Abs. 3 BetrVG kommt nicht in Betracht . Es fehlt an einer dafür notwendigen planwidrige n Regelungslücke . Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschic h- te . Der besondere Ver setzungsschutz für Mandatsträger durch § 103 Abs. 3 BetrVG war bereits durch das Betriebsverfassungs - Reformgesetz 2001 (BGBl . I S. 1852) geschaffen worden und seit mehr als zwei Jahren geltendes Recht, als § 1 Abs. 5 KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl . I S. 3002 ) erneut - nachdem die erstmals 1996 eingefügte Rege lung ab dem 1. Januar 1999 wieder gestrichen worden war (BGBl . I 1998 S. 3843 , 3849) - in Kraft gesetzt wurde. Wenn beabsichtigt gew e- sen wäre, die auf da s Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse bezog e- ne Vermutungswirkung bei Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsänd e- rungen auf die unter § 103 Abs. 3 BetrVG fallende n Versetzungen von Ma n- datsträgern zu erstrecken, hätte es nahegelegen, eine entsp rechende Regelung in § 103 Abs. 3 BetrVG bzw. § 1 Abs. 5 KSchG aufzunehmen. Da dies unte r- blieben ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einer solchen E r- streckung der Vermutungswirkung bewusst abgesehen hat. D ie entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG auf Ve r- setzungen iSv. § 103 Abs. 3 BetrVG ist auch nicht zur Vermeidung von We r- tungswidersprüchen angezeigt . Ziel des § 1 Abs. 5 KSchG ist es, bei betrieb s- bedingten Kündigungen gegenüber einer größeren Zahl von Arbeitnehmern die 35 36 37 38 - 14 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 15 - Sozia lauswahl für alle Beteiligten rechtssicherer zu gestalten (vgl. BT - Dr s. 15/12 04 S. 11) . Ein solches Bedürfnis besteht bei der Versetzung eines Mandats trägers nach § 103 Abs. 3 BetrVG nicht. Die Vorschrift erfordert vie l- mehr eine Beurteilung der die Versetzung bedingenden betrieblichen Gründe und deren Abwägung gegen kollektive und individuelle Interessen im Einzelfall. (c) Zudem ist der Beteiligte zu 3. in der Namensliste zu dem Interesse n- ausgleich vom 21. Juli 2011 Arbeitnehmer b e- nannt . I n Bezug auf seine Person ist lediglich v ermerk t k- . Damit haben die Betriebsparteien keine konk rete personelle Maßnahme für ihn festgelegt. (2 ) Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründu ng zu dem Ergebnis gelangt , die beabsichtigte Versetzung des Beteiligten zu 3. sei auch unter Berücksichtigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung nicht aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig . (a ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine missbräuchliche O r- ganisationsentscheidung der Arbeitgeberin liege nicht vor. Aus ihrer Entsche i- dung, die IT - Abteilung in K zu zentralisieren, ergebe sich jedoch nicht, dass dies einen vollschichtigen Einsatz de s Beteiligten zu 3. in K erzwinge. Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein vollschichtiger Einsatz des Beteiligten zu 3. in K wünschenswert sei. Daraus folge allerdings noch keine Unzumutbarkeit des Einsatzes von B aus , zumal der Beteiligte zu 3. eingeräumt habe, auch kurzfri s- tig zu notwendig en Besprechungen a m Sitz der Arbeitgeberin in K tätig zu we r- den . Es sei auch zu bedenken, dass d er Beteiligte zu 3. allein aufg rund der Wahrnehmung seiner Ämter jedenfalls nicht ständig am Standort K zur Verf ü- gung stehen könne. Da nach dem Vorbringen des Betriebsrats vieles dafür spreche, dass der Beteiligte zu 3. auch wirksam zum Gesamtschwerbehinde r- tenvertreter bestellt worden sei, seien aufgrund der regionalen Streuung der Betriebsstätten weiter e Abwesen heiten durch die Arbeitgeberin zu tolerieren. (b ) Die se Ausführungen sind nicht frei von Widersprüchen. Die Annahme, der Beteiligte zu 3. könne aufgrund der Wahrnehmung seiner Ämter ohnehin am Standort K nicht ständig zur Verfügung stehen, ist bereits deswegen nicht 39 40 41 42 - 15 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 16 - tra gfähig, weil der Beteiligte zu 3. durch die Versetzung vom Betrieb in B nach K sein e Mandat e als Betriebsratsmitglied und als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen verlöre. Schließlich tragen die Feststellungen des Landesar beitsgerichts auch nich t die Annahme, es fielen weitere überreg i- onale Tätigkeiten des Beteiligten zu 3. als Gesamtschwerbehindertenvertreter an. Die Arbeitgeberin hat in den Tatsacheninstanzen bestritten, dass der Bete i- ligte zu 3. Gesamtschwerbehindertenvertreter im Unternehmen der Arbeitgeb e- rin ist. Tatbestandliche Feststellungen dazu hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch die Schwerbehin dertenv ertretungen der einzelnen Betri e- be eines Unterne hmens gewählt, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Ob dies erfolgt ist, ist zwi schen den Beteiligten streitig . Die Mandatsträgerschaft des Beteiligten zu 3. erklärt auch nicht, ob bei Zugrundelegung der behaupteten Organisationsentscheidung Beschäftigungsb edarf für den Beteiligten zu 3. in B verbleibt und weshalb die Ausübung von Tätigkeiten in der IT - Abteilung in K in Zeiten, in denen keine Mandats trägertätigkeit anfällt, nicht im betrieblichen Int e- resse der Arbeitgeberin liegt . (c ) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung zudem nicht alle wesentlichen Um stände berücksichtigt . (aa) Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, für den Beteiligten zu 3. gebe es auf grund der unternehmerischen Entscheidung zur Zentralisierung der IT - Abteilun g in K keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr in B . Die Tätigkeit in der IT - Abteilung könne nicht von B aus, sondern nur in K erbracht werden . Bei den für den Beteiligten zu 3. allein in Frage kommenden Aufgaben des IT - Servicemanagements gehe es um Service, Projektentwicklung und Dienstlei s- tungssteuerung. Diese regelmäßig im Team zu erbringende Arbeit sei kaum planbar, weil sie von äußeren Umständen wie Störungen in der IT - Struktur a b- hängig sei. Die Störungsanalyse, die einen sofortigen Einsatz erfordere, wer de im Team in K vorgenommen. Sei ein Dienstleister betroffen, müsse bei der E r- örterung des Problems mit ihm regelmäßig auf die jeweiligen Vertrags - / Projektunterlagen zurückgegriffen werden, die nur in K verfügbar seien. Lägen keine Störungen vor, fänden f ür die Projektentwicklung im Team häufig Spon t- 43 44 - 16 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 17 - anmeetings statt. Dabei bedürfe es häufig der Hinzuziehung von Unterlagen vorausgegangener Projekte, die sich ausschließlich in K befänden . (bb) Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass das La n- desarbeitsgericht diesen zentralen Vortrag der Arbeitgeberin zur Erforderlichkeit der Beschäftigu ng des Beteiligten zu 3. in K in seine Würdigung einbezogen hat. Eine Berücksichtigung des Vorbringens folgt nicht aus dem Hinweis auf die in B bestehenden ver netzten Computerarbeitsplätze . Darin liegt keine Befa s- sung mit dem Vortrag der Arbeitgeberin zur Art der Tätigkeit in der IT - Abteilung und ihren Bedingungen. Auch die formelhafte Wendung, die Beschwerdeka m- mer habe den Ausführungen der Arbeitgeberin hinsich tlich der an die Tätigkeit in einer zentralisierten IT - Abteilung zu stellenden Anforderungen nicht zu folgen vermocht, lässt nicht auf eine Berücksichtigung des ausführlichen Vortrags der Arbeitgeberin schließen. Soweit das Landesarbeitsgericht ausführt, d er Bereich des IT - Servicemanagements sei in K vollständig vorhanden, stellt dies keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Arbeitgeberin dazu dar, die Täti g- keit in der IT - Abteilung könne nicht von B aus ausgeübt werden. Gleiches gilt für die Ausführu ngen zu voraussichtlichen Abwesenheitszeiten des Beteiligten zu 3. aufgrund seiner Funktionsträgereigenschaft und zur Abwesenheit von IT - Mitarbeitern aufgrund von Projekten. Aus der Argumentation, der Beteiligte zu 3. sei zur Teilnahme an - auch kurzfristi g - notwendig werdenden Bespr e- chungen bereit, geht nicht hervor, dass das Landesarbeitsgericht den Vortrag zur fehlenden Planbarkeit der Arbeit und zur Notwendigkeit, bei der Projekten t- wicklung und der Zusammenarbeit mit Dienstleistern auf nur in K verfügb are Unterlagen zurückzugreifen, berücksichtigt hat. (d ) Das Landesarbeitsgericht hat zudem die Anforderungen an eine Z u- stimmungsersetzung nach § 103 Abs. 3 BetrVG bei Vorliegen einer arbeitg e- berseitigen Organisationsentscheidung zum Arbeitsplatzwegfall überspannt , indem es angenommen hat, der durch die Zentralisierungsentscheidung b e- din g te Arbeitsplatz wegfall treffe keine Aussage zu einer tatsächlichen Einsat z- möglichkeit des Beteiligten zu 3. von B aus , der Beteiligte zu 3. könne auch u n- ter Zugrundelegun g der unternehmerischen Entscheidung von B aus an seinem bisherigen Arbeitsplatz tätig werden . Für das Vorliegen dringender betrieblicher 45 46 - 17 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 18 - Gründe für die Versetzung kommt es allein darauf an, ob Beschäftigungsmö g- lichkeiten im Ursprungsbetrieb tatsächlich no ch bestehen, was sich anhand der nach einer unternehmerischen Entscheidung bestehenden Strukturen beurteilt. Da d er Arbeitgeber nicht gezwungen ist , eine Organisationsentscheidung mit str ä- gern im Betrieb erhalten bleiben , kann es nur darum gehen, ob auch auf der Basis der von ihm - nicht missbräuchlich - getroffenen unternehmerischen En t- scheidung noch eine Möglichkeit besteht, den betroffenen Mandatsträger im bisherigen Betrieb sinnvoll weiterzubeschäftigen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher erläutert, wie sich die Arbeitstätigkeit des Beteiligten zu 3 . in B auch unter Zugrundelegung der von der Arbeitgeberin vorgetragenen Organisation s- entscheidung gestalten soll, ohne dass dieses Konzept modifiziert wird. 4 . Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig d ar (§ 561 ZPO) . a) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deshalb im E r- gebnis zutreffend, weil die Voraussetzungen für eine Erse tzung der Zusti m- mung zur Versetzung nach § 99 BetrVG nicht erfüllt wären. Dies ist bei der Ve r- setzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 3 BetrVG nicht gesondert zu pr ü- fen. Bei einer in den Anwendungsbereich von § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG fa l- lenden Versetzung eines Mandatsträgers geht das Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG dem Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG als das s peziellere vor ( ebenso Fitting 28 . Aufl. § 103 Rn. 71 ; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 51, 63; Thüsing in Ric hardi BetrVG 15. Aufl. § 103 Rn. 37; a A DKKW/Bachner 15. Aufl. § 103 Rn. 82; HWK/Ricken 7 . Aufl. § 103 Be trVG Rn. 32 ) . In diesem Fall ist im abgebenden Betrieb lediglich das Zustimmung s- verfah ren nach § 103 Abs. 3 BetrVG, nicht aber (ggf. gesondert ) ein Bet eil i- gungs - bzw. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzufü h- ren. Vielmehr kann der Betriebsrat i m Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG se i- ne Zustimmung auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern. Das ergibt di e Auslegung der Regelungen. 47 48 - 18 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 19 - aa ) Bereits die Gesetzeshistori e spricht dafür, bei einer betriebsübergre i- fenden Versetzung eines Mandatsträgers das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG als das speziellere anzusehen. Der besondere Versetzung s- schutz für Mandatsträger durch § 103 Abs. 3 BetrVG ist durch das Betriebsve r- fassungs - Reformgesetz 2001 (BGBl. I S. 1852) in das Gesetz eingefügt wo r- den. Dem lag die Erwägung zu g runde, dass die betriebsverfassungsrechtlichen s- übergreifende Versetzungen bedürfen (BT - Drs. 14/5741 S. 50 f. ) . Damit sollte der allgemeine Versetzungsschutz nach § 99 BetrVG im Interesse der Amt s- k o n tinuität verbessert werden . Geset zes systematisch erfolgte dies nicht durch eine Ausweitung des bereits in § 99 BetrVG vorgesehen en Beteiligungsverfa h- rens, sondern durch Ergänzung des § 103 BetrVG. Diese Vorschrift regelt nach setzgeber beabsichtigt, auch bei einer in den Anwe n- dungsbereich dieses besonderen Beteiligungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 BetrVG fallenden betriebsübergreifenden Versetzung eines Mandatsträgers die Notwendigkeit der Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG beizubehalten, hätte es n ahegelegen, dies klarzustellen. bb ) S ystematische Erwägungen bestätigen diese Sichtweise . Die Ausg e- staltung beider Beteiligungsverfahren weist Unterschiede auf, die bei einer b e- triebsübergreifenden Versetzung ein es Mandatsträgers für eine n Vorrang des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 BetrVG sprechen . Der gesetzgeberischen A b- sicht der Ausweitung des Versetzungsschutzes entsprechend ist dieser in § 103 Abs. 3 BetrVG weiter ausgestaltet als im Verfahren nach § 99 BetrVG. Während der Betriebsrat im Verfahren nach § 99 BetrVG die Zustimmung zur Versetzung nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Gründen verweigern kann, ist die Verweigerung der n ach § 103 Abs. 3 BetrVG erforderlichen Zustimmung an k eine n besonderen Grund gebunden . B ei Vorliegen eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe werden - soweit sie im abgebenden Betrieb überhaupt einschlägig sein können - r egelmäßig die V o- raussetzungen einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nac h § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu v erneinen sein. Eines zusätzlichen Versetzungsschutzes 49 50 - 19 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 20 - nach § 99 BetrVG bedarf es daher nicht . Gegen das Erfordernis eines zusätzl i- chen Beteiligungsve rfahrens nach § 99 BetrVG spricht auch die nur im Rahmen dieses Verfahrens gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der vorläufigen Durc h- führung der Versetzung nach § 100 BetrVG . Eine vorläufige Versetzung stünde im Widerspruch zu der mit dem besonderen Versetzu ngsschutz in § 103 Abs. 3 BetrVG bezweckten Sicherung der Amtskontinuität . cc ) Die teilweise unterschiedlichen Schutzrichtungen der Beteiligungsve r- fahren stehen de m Vorrang des Verfahrens nach § 103 Abs. 3 BetrVG nicht entgegen (aA HWK/Ricken 7 . Aufl. § 103 BetrVG Rn. 32) . Während durch § 103 Abs. 3 BetrVG vor allem verhinde rt werden soll, dass der Arbeit geber durch betriebsübergreifende Versetzungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Ste l- lung Einfluss nehmen oder die Unabhängigkeit der Amtsführung b eeinflussen kann (BT - Drs. 14/5741 S. 5 0 f. ) , dient das Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 BetrVG dem Schutz der kollektiven Interessen der vom B e- triebsrat repräsentierten Belegschaft sowie dem I ndivi duali nteresse der von e i- ner solchen M aßnahme betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 19, 21 f., BAGE 132, 324) . Das bedingt nicht, dass bei b e- triebsübergreifender Versetzung eines Mandatsträgers beide Beteiligungsve r- fahren nebeneinander zu be trei ben sind. Da d er Versetzungsschutz im Verfa h- ren nach § 103 Abs. 3 BetrVG nach Sinn und Zweck der Regelung nicht hinter dem allgemeinen Schutz des § 99 BetrVG zurückbleiben soll , k ann der B e- triebsrat die in § 99 Abs. 2 BetrVG gesondert geregelten Zustimmungsverwe i- gerungs gründe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 BetrVG einwenden (vgl. Fitting 28. Aufl. § 103 Rn. 71; Raab GK - BetrVG 10. Aufl. § 103 Rn. 51, 77; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 103 Rn. 40) . b) Der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Versetzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass sich die Arbeitsstätte des Beteiligten zu 3. nach § 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags in dem Betrieb in B be findet . Die Arbeit geberin ist auch nicht nach der BV Zuor d- nung daran gehindert, den Beteiligten zu 3. in den Betrieb nach K zu versetzen. 51 52 - 20 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 21 - a a ) Das vertragliche Weisungsrecht der Arbeitgeberin umfasst nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Befugnis, dem Beteiligten zu 3. nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Arbeitsort als den bisherigen zuz u- weisen. (1) Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Das Landesarbeitsgericht hat hie r- zu z war keine Feststellungen getroffen. Für das Vorliegen Allgemeiner G e- schäftsbedingungen begründet jedoch das äußere Erscheinungsbild des Ve r- trags eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 31 , BAGE 152, 327 ; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ) . (2 ) Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter B erüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 18; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239) . Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Täti g- keitsort vertraglich fe stgelegt sind und welchen Inhalt ein g gf. vereinbarter Ve r- setzungsvorbehalt hat (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 18; 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16 ; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12) . (a ) Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort d er Arbeitsleistung (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 19; 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 18) . Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahm en von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall 53 54 55 56 - 21 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 22 - wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Verse t- zungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. (b ) Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistung s- pflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des A r- beitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus verei n- barten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Au s- übungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 20 ; 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . (3 ) Die Auslegung des Arbeitsvertrags des Beteiligten zu 3. ergibt danach , dass sein Einsatzort ni cht vertraglich festgelegt ist. (a) Zwar hat das Landesarbeitsgericht eine Vertragsa uslegung nicht vo r- genomm en. Der Senat kann den Vertrag jedoch selbst auslegen, da der erfo r- derliche Sachverhalt vollständig festgestellt und weiteres tatsächliches Vorbri n- gen über die Umstände der Vereinbarung nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 9. November 1999 - 9 AZR 76/99 - zu II 4 der Gründe ) . (b) Aus § 1 Abs. 5 Halbs. 1 des Arbeitsvertrags ergibt sich zwar zunächst eine Festlegung der regelmäßigen Arbeitsstätte im Verwaltungsgebäude in B. Die Parteien haben aber im Halbs. 2 dies er Regelung vereinbart, dass dem B e- teiligte n zu 3. grundsätzlich auch eine andere Arbeitsstätte im Tätigkeitsbereich des Unternehmens bzw. bei anderen Unternehmen des Konzerns zugewiesen werden kann. Damit ha ben die Parteien klar gestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an einen anderen Arbeitsort bestehen soll. bb ) Das Weisungsrecht der Arbeitgeberin ist im Hinblick auf die beabsic h- tigte Ver setzung in den Betrieb nach K auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Beteilig te zu 3. nach Nr. 1 BV Zuordnung dem Betrieb B zuge ordnet ist. In Nr. 3 BV Zuordnung ist geregelt, dass mit ihr die zulässige Ausübung des a r- beitgeberseitigen Direktionsrechts nicht eingeschränkt werden soll. 57 58 59 60 61 - 22 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 - 23 - 5 . Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheid ung an das Landesarbeitsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . D er Senat kann nicht entscheiden , ob die Zusti m- mung des Betriebsrats zur Versetzung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen ist . Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen. Das Landesarbeitsgeri cht wird unter Be achtung der dargestellten rechtlichen Grundsätze und unter Berücksicht i- gung des bislang übergangenen Vorbringens der Arbeitgeberin erneut zu pr ü- fen haben, ob die Versetzung des Beteiligten zu 3. gem äß § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch unter Berücksichtigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist. a ) Eine eigene Prüfung ist dem Senat verwehrt, weil das Landesarbeitsg e- richt keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen und der Umsetzung der von der Arbeitgeberin behaupteten Organisationsentscheidung und zu den Einzelheiten des von ihr behaupteten organisatorischen Konzepts, aus dem sich die behauptete Notwendigkeit der Erbringung aller Tätigkeit en der IT - Abteilung im Be trieb in K ergibt, getroffen hat. Dies wird das Landesarbeit s- gericht nachzuholen haben. Dabei wird das Landesarbeitsgericht ggf. aufzukl ä- ren haben, ob das behauptete unternehmerische Konzept tatsächlich durchg e- führt wird und ob es aus sich heraus eine n Weg fall des Arbeitsplatzes des B e- teiligten zu 3. innerhalb der IT - Abteilung in B mit sich bringt. Soweit die Arbeit s- plätze innerhal b der IT - Abteilung in B ent fallen sein sollten, wird das Landesa r- beitsgericht eine Abwägung der betriebliche n Belange und der Be legschaftsi n- teressen an der Amtskontinuität vorzunehmen haben. Ggf. sind a nderweitige zumutbare vergleichbare Beschäftigungsmöglichkeiten auf bestehenden A r- beitsplätzen zu berücksichtigen. b ) Ggf. wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die beabsic h- ti g te Versetzung auch unter Berücksichtigung der Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX und den berechtigten persönlichen Belangen des Beteiligten zu 3. der gebotenen Ausübungskontrolle am Maßstab von § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB standhält . Auch dies kann der Senat nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - eine solche Kontrolle nicht vorgenommen. Es hat auch die wechselseitigen Interessen der Arbeitg e- 62 63 64 - 23 - 7 ABR 55/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR55.14.0 berin und des Beteiligten zu 3. nicht gegeneinander a bgewogen. Dies wird ggf. nachzuholen sein. Gräfl Kiel Waskow Busch Rose
Full & Egal Universal Law Academy