Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. September 2018 Siebter Senat - 7 ABR 18/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Teilbeschluss vom 7 . Mai 2014 - 6 BV 197/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 22. September 2015 4 TaBV 203/14 - Entscheidungsstichwort e : Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 18/16 4 Ta BV 203 /1 4 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2018 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 26. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennp ferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 3 - Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die U m- gruppierung der Arbeitnehmerinnen W, M, H B und J B bezieht. Im Übrigen wird d i e Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsg e- richts vom 22. September 2015 - 4 TaBV 203/14 - zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebs rats z u der Umgruppierung von acht Arbeitnehmern . Die A ntragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Luftfahr t- u n ternehmen. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Bodenbetrieb in F g e wählte Betriebsrat. Er repräsentiert ca. 6.500 Mitarbeiter. Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bode n- perso nal, gültig ab 1. Ap ril 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999. Am 8. April 2005 einigten s ich die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeb erin zuständ i- gen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e . V . und die Ve r- einte Dienstleistungsgewerkschaft - auf ein neues Vergütungssystem für die Arbeitgeberin. Danach sollte ein neues Entgeltsys tem für das Bodenpersonal die Regelungen des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrags ab dem 1. Dezember 2005 ablösen. Parallel zu den Tarifverhandlungen verhandelten die Tarifvertragsparteien über die Überführung der betroffenen Arbeitnehmer in die neuen Vergütungsgrup pen und erstellten hierzu am 8. April 2005 eine vo r- - Der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 B o- denpersonal DLH (VTV Nr. 1) und der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH ( im Folgenden: TV VS Boden) wurden vo n d en Verhandlungsführern der 1 2 3 - 3 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 4 - Tarifvertragsparteien am 30. November 2005 paraphiert. Am selben Tag unte r- zeichneten die Verhandlungsführer eine Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem DLH Bodenpersonal (Überle i- tungsverei nbarung) , in der einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmer zu den Vergütungsgruppen des TV VS Boden festgelegt wurden. Das Unterschriftenverfahren zu d en Tarifver trägen endete am 14. August 2006. Der TV VS Boden enthält folgende Proto kollnotiz III: Dezember 2005 Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütung s- rahmentarifverträge (VRTV für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 1. April 1989 in der Fa s- sung vom 17. Februar 1999 un d VRTV N eue Bundeslä n- der vom 1. Januar 1991) auf die Regelung en des Tarifve r- trag s Vergütungssystem Boden (TV VS Boden) der Deu t- schen Lufthansa AG und der dem Geltungsbereich diese s Tarifvertr a ge s zugeordneten Gesellschaften vom 1. Dezember 2005 sind alle v om Geltungsbereich erfas s- ten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen: Die Eingruppierung erfolgt e durch Beschluss der Tari f- partner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinba r- ten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesel l- schaft nach Daten: - Name und Vorname des Mitarbeiters - Pk - Nr. - Abteilung - Bisherige Tätigkeits - /Stellenbezeichnung - Bisheri ge Vergütungsgruppe - Künftige Tätigkeits - /Stellenbezeichnung - Künftige Vergütungsgruppe - Funktionszulage (soweit anwendbar) Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltung s- bereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Liste n 4 - 4 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 5 - Am 6. Dezember 2005 schlossen die Beteiligten folgende, als B e- triebsverein bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Regelungsve r- einbarung) : Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütu ng s- rahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der Deu t- schen Lufthansa AG auf die Regelungen des Tarifvertr a- ges Vergütungssystem Boden der Deutschen Lufthansa AG sind alle Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG durch die Tarifpartner der Deutschen Lufthansa AG/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di vorläufig neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleite t worden. 1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforde r- lich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überpr ü- fen. Da eine nachvollziehbare Umgruppierung bzw. Eingruppierung innerhalb der vom Gese tz vorges e- henen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 30. Juni 2006 verlängert wird. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mita r- beiter zum 1. Dezember 2005 entsprechend den von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierungen in das Folgetarifsystem vorläufig übergeleitet werden. 3. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilung s- bezogen die korrekte Eingruppierung der betreffe n- den Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen d en Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Ei n- gruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwi r- kend ab 1. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat ab Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeitern, die nach dem 31. Oktober 2005 aufgrund von Stufe n- steigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserh ö- hungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mi t- arbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird. 4. Komm t eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande, so gilt die Zustimmung zur Eingru p- pierung als verweigert. In diesem Fall ist die korrekte Eingruppierung ab dem 1. Dezember 2005 über das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren 5 - 5 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 6 - zu kl ären. Beide Parteien unterwerfen sich insoweit der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz. 5. Sollte bis zum 30. Juni 2006 eine vollständige Beu r- teilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verläng e- r ung der Frist bis zum 30. September 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die entspr e- chenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Sollt en am 30. September 2006 noch eine größere Anzahl von Eingruppierungen zwischen Geschäftsle i- tung und Betriebsrat strittig sein, verpflichten sich die Betriebsparteien über eine letztmalige Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2006 zu verhandeln. 6 . Beide Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das beschriebene Verfahren für alle Ein - bzw. U m- gruppierungen im Zusammenhang mit der neuen Vergütungsstruktur anzuwenden ist, die nach dem 1. November 2005 vollzogen werden. 7. Diese Regelungsverein barung gilt bis zum Abschluss Mit Schr eiben vom 9. November 2005 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung von 2 . 449 in F beschäftigten Mitgliedern des Bodenpersonals , zu den en auch die vom vorli e genden Verfa h- ren betroffenen Arbeitnehmer gehörten. N achdem der Betrieb s rat seine Z u- stimmung verweigert hatt e, leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsg e richt ein Z u- stimmungsersetzungsverf ahren ein . Das Arbeitsgericht wies die A n träge d er Arbeitgeberin mit der Begründung ab , die Arbeitgeberin sei ihrer aus der Reg e- lungsvereinbarung fol genden erhöhte n Darlegungslast in Bezug auf die Richti g- keit der Umgruppierungen nicht nachgekommen. Das Landesa r beitsgericht verwarf die hiergegen gerichte te Beschwerde der Arbeitgeberin als unzulässig . D er Senat wies die da gegen eingelegte Rechts beschwerde der A r beitgeberin zurück. Die Arbeitgeberin kündigte die Regelungsvereinbarung zum 30. September 2011 . Mit Schreiben vom 18. November 2011 ersuchte sie den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur Umgruppierung des am Standort F b e- 6 7 - 6 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 7 - schäftigten Bodenp ersonals in das neue Vergütungssystem . Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 24. November 2011 sämtlichen beabsichtigten Umgruppierungen . Mit der am 8. März 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag s- schrift h at die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Umgruppierungen der Mitarbeiter des Bodenpersonals b e- gehrt. Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsb e schwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, die Zustimmung des Be triebsrats zur Umgruppierung - der Frau E B (lfd. Nr. 1085) als Al l rou n der Service 2 in die VG F - der Frau W (lfd. Nr. 3178) als Allrounder Office in die VG F - der Frau M (lfd. Nr. 843) als Professional Office in die VG D - der Frau J B (lfd. Nr. 3380) als Allrounder FI/REWE in die VG F - der Frau H B (lfd. Nr. 968) als Experte Pe r sonal in die VG H - des Herrn F B (lfd. Nr. 3004) a ls Profess i o nal Service (üTZ) in die VG D - der Frau A A (lfd. Nr. 1536) als Professi o nal Se r vice in die VG C - der Frau K A (lfd. Nr. 1181) als Pr o fessi o nal Operat i- ons 1 in die VG D nach Tarifvertrag Vergütungssystem Boden v om 30. N o vember 2005 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Au f- fassung vertreten, nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein. Einer En t- scheidung zugunsten der Arbeitgeberin stehe außerdem die Rechtskraft des Beschlus ses des Arbeitsgerichts in dem vorausgegangenen Zustimmungse r- setzungsverfahren entgegen. 8 9 10 - 7 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat durch Teil - B eschluss festgestellt, dass die Z u- stimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der vom vorliegenden Recht s- b eschwerdeverfahr en betroffenen Arbeitnehmer als erte ilt gilt. Das Landesa r- beitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde de s Betriebsrats als unz u- lässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter. Die Arbeitnehmer innen W, M, J B und H B sind mittlerweile aus dem Betrieb ausgeschieden. Daraufhin hat die Arbeitgeberin ihre Anträge hinsich t- lich dieser Arbeitnehmerinnen f ür erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat der Erled i- gungserklärung widersprochen. Die Arbeitgeberi n beantrag t , das Verfahren einzustellen, soweit sie es für erledigt erklärt hat, und im Übrigen d ie Rechtsbeschwerde des Betriebs rats zurückzuweisen, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde insgesamt zurückzuweisen. B. Das Verfahren ist einzustellen, soweit es s ich auf die Umgruppierungen der Arbeitnehmerinnen W, M, J B und H B bezieht. Im Übrigen ist die Recht s- b eschwerde des Betriebsrats zurückzuwe i sen. I. Das Verfahren ist auf die einseitige Erledigungserklärung der Arbeitg e- berin hinsichtlich der Umgruppierun gen der Arbeitnehmerinnen W, M, J B und H B in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ei n- zustellen. 1. Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antra gsteller das Ve r- fahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist das der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussve r- fahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragste l- lers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverf ahren kommt es nicht darauf an, ob der g e- stellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war (grundlegend BAG 26. April 11 12 13 14 15 16 - 8 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 9 - 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14 , BAGE 159, 111 ; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 ; 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10) . 2. Vorliegend hat die Arbeitgeberin als Antragstellerin das Verfahren in Bezug auf die Umgruppierungen der Arbeitnehmerinnen W , M, H B und J B für er ledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten, da diese Arbeitnehm e- rinnen aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgeschieden sind. Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für d ie bislang in Bezug auf diese A r beitnehmerinnen verfolgten Zustimmungsers etzungsantr äge entfa l len. a) Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvorausse t- zung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschut zbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen I n- teresses an einer alsbaldigen ge richtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs - und Gestaltungskl a- gen regelmäßig gegeben. Es folgt i n der Regel aus der Nichterfüllung des b e- haupteten Anspruchs. Ob der Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiell - rechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schu tzwürdig e r- scheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Zi els nicht (mehr) bedarf (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 22; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 99/09 - Rn. 12 mwN) . b) Hiernach hat die Arbeitgeberin an den Zustimmungsersetzungsantr ä- gen hinsichtlich der Umgruppierungen der aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie bed arf der begehrten g e- richtlichen Entscheidung offensichtlich nicht mehr . 17 18 19 - 9 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 10 - aa) Gegenstand des Zustimmungsersetzungsa ntrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gege n- über dem Betriebsrat, die beabsichtigt e personelle Maßnahme auf der Grundl a- ge eines bestimmten Zustimmungsersu chens gem äß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 13 mwN , BAGE 125, 300) . Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Ein - oder U m- gruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 25; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105) . N ach dem Ausscheiden des Arbeitne h- mer s bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung des Betriebsrats sowie einer di e- se Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung offensichtlich nicht mehr . bb) Die Arbeitnehmerinnen W, M, J B und H B sind aus dem B e trieb der Arbeitgeberin ausgeschieden. Damit ist das R echtsschutzb e dürfnis für die diese Arbeitnehmerinnen betreffenden Zustimmungsersetzungsantr ä g e en t fallen. Ein gleichwohl weiterhi n gestellter Antrag wäre als unzulässig abzuwe i sen. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein M usterverfahren handel n sol l te . I I. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. D ie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil das Lande s- arbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Teil - Beschluss als unzulässig verworfen hat . a a ) Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG ist ein Beschluss, durch den eine Beschwerde gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig verworfen wird, unanfechtbar. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist eine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist 20 21 22 23 24 25 - 10 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 11 - eingelegt oder begründet worden ist. Auf eine wegen eines wirksamen Recht s- mittelverzichts unzulässige Beschwerde findet § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG jedenfalls dann weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, wenn der Rechtsmittelverzic ht nicht im Wege einer Prozesserklärung gege n- über dem Prozessgericht, sondern in einer außergerichtlichen, vorprozessualen Abrede vereinbart worden ist. Die Prüfung des Beschwerdegerichts ist in einem solchen Fall nicht - wie nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG - auf die Einhaltung weitgehend formaler Bestimmungen über Frist und Form des Rechtsmittels b e- schränkt; vielmehr ist die Auslegung und Beurteilung einer außerprozessualen materiell - rechtlichen Vereinbarung notwendig (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - R n. 15 mwN , BAGE 135, 264) . b b ) Danach steht § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Beschwerde nicht deshalb als unzulässig verworfen, weil diese nicht fri st - und formgerecht eingelegt und begründet worden wäre. Es hat die B e- schwerde vielmehr wegen des vorprozessual zwischen den Beteiligten verei n- barten Rechtsmittelverzichts für unzulässig erachtet. b) Die Rechtsbeschwerde ist a uch nicht nach § 94 Abs. 2 Sa tz 2 ArbGG mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. a a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des ang e- fochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält ( vgl. etwa BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN) . b b) Die Rechtsbeschwerdebegründung wird diesen Anforderungen gerecht. Das Landesarbei tsgericht hat angenommen, der Rechtsmittelverzicht in Nr. 4 26 27 28 29 - 11 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 12 - Satz 3 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 gelte auch für das vorliegende Umgruppierungsverfahren. Der Betriebsrat macht mit der Recht s- beschwerde geltend, der Rechtsmittelverzicht gelte nicht für solche (Folge - )Umgruppierungsverfahren , mit de nen die Arbeitgeberin - wie hier - die Erse t zung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbei t- nehmer s in dieselbe Vergütungsgruppe wie im Erstverfahren begehrt. Träfe dies e Arg u mentati on zu, wäre die Rüge geeignet, die angefochtene Entsche i- dung insg e samt in Frage zu stellen . 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht wegen des Re chtsmittelverzichts in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinb a- rung al s unzulässig verworfen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung vereinbarte Verzicht in Form einer U n- terwerfungsklausel unter die Entscheidung der ersten Instanz er fass e auch das vorliegende (Folge - )Umgruppierungsverfahren , ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden . Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam und hat nicht durch die Kündigung der Regelungsvereinbarung durch die Arbeitgeberin geende t. Der Arbeitgeberin ist es nicht verwehrt, sich auf den Rechtsmittelverzicht zu berufen. a) Die Regelungsvereinbarung - einschließlich des in ihr enthaltenen Rechtsmittelverzichts - ist nicht von vornherein gegenstandslos, weil die Tari f- vertragsparteien bereits eine Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer vo r- genommen haben und deswegen kein Umgruppierungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen wäre. Das Umgruppierungsverfahren ist vorliegen d nicht obsolet. aa) Die Regelungsvereinbarung regelt das B eteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG bei der Umgruppierung des Bodenpersonals anlässlich der Umstellung des Vergütungssystems zum 1. Dezember 2005. Sie setzt damit ein Beteil i- gungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Umgruppierung der Mi t- arbeit er des Bodenpersonals in das neue Vergütungsschema voraus. 30 31 32 - 12 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 13 - bb) Vom Bestehen dieses Beteiligungsrechts sind die Betriebsparteien bei Abschluss der Regelungsvereinbarung zu Recht ausgegangen. Die von den tarbeiter zum 1. III zum TV VS Boden steht dem nicht entgegen. (1) Das Mitbestimmun gsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein - und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeur teilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine in da s Ermessen des Arbeitgebers gestellte rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwe n- dung. Daher reicht das Mitbeurteilun gsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitg e- ber. Für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei Umgruppierungen besteht kein Raum, wenn die Tarifvertragsparteien selbst die ansonsten den Be triebsparteien obliegende Umgruppierungsentscheidung getroffen haben. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur ko r- rekten Einreihung des Arbeitnehm ers nicht bedarf, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dies ist zB dann der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffe nde Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen Fall für die Betriebsparteien selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu ein em anderen Ergebnis führen würde . Dabei wird die Kompetenz der B e- triebsparteien bei eine r Ein - und Umgruppierung nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 27 f. , BAGE 151, 212; 6. Oktober 2010 - 7 AB R 80/09 - Rn. 17 ; 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 2 5 - 27 , BAGE 118, 141) . (2) 1. Protokollnotiz III zum TV VS Boden keine a b- 33 34 35 - 13 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 14 - schließende Umgruppierungsentscheid ung getroffen. Die Eingruppierung e r- fol g te nach Absatz 2 dieser Protokollnotiz anhand der zwischen den Tarifpar t- nern vereinbarten Listen auf der Grundlage der in der Protokollnotiz angegeb e- nen Daten. Dabei wurden die Mitarbeiter auf der Grundlage der bishe rigen T ä- tigkeits - /Stellenbezeichnung und der bisherigen Vergütungsgruppe der neuen Tätigkeits - /Stellenbezeichnung und der neuen Vergütungsgruppe zugeordnet. Damit haben die Tarifvertragsparteien zwar eine verbindliche Bewertung der Stellen vorgenommen. Sie haben sich aber nicht damit befasst, ob die Mitarbe i- ter die Tätigkeit tatsächlich ausüben. Damit verbleibt bei den Betriebsparteien die rechtsanwendende Beurteilung , ob die umzugruppierenden Arbeitnehmer die von den Tarifvertragsparteien bewertete Stelle tatsächlich innehaben und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der Stellenbeschreibung en t- sprechen ( vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 2 1; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 33 ; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 17) . Entgegen der Ans icht der Arbeitgeberin gebieten die Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. April 2015 ( - 1 ABR 65/13 - ; - 1 ABR 66/13 - Rn. 27 f. , BAGE 151, 212 ) keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung en betr ef f en nicht die Protokollnotiz III zum TV VS Boden, sondern eine n andere n Tarifvertrag mit einer abweichenden Regelung. b ) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenomm en, dass die Beteiligten in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung einen Rechtsmittelve r- zicht vereinbart habe n, der auch die vorliegende Fallgestaltung erfasst. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Regelungsvereinbarung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beans tanden. Bei der Regelung in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung handelt es sich um eine nicht typische schuldrechtliche Regelungsabrede der beteiligten Betriebsparteien. Ihre Ausl e- gung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt daher nur einer eingeschrän k- ten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung. Dieser halten die Erwägungen des Lan desarbeitsgerichts stand. a a ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen , dass es sich bei d er Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 trotz ihrer Überschrift nicht 36 37 38 - 14 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 15 - um eine Betriebsvereinbarung iSv . § 77 BetrVG, sondern um eine schuldrechtl i- che R egelungsabrede handelt ( vgl. zu der selben Regelungsvereinbarung BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19 , BAGE 135, 264) . Das Landesa r- beitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Regelungsabrede a ls schul d- rechtliche, nur zwischen den Betriebspart eien wirkende Vereinbarung - a nders als eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung - nicht nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, sondern gemäß § § 133, 157 BGB auszulegen ist (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 20 , aaO ) . bb ) Nach § § 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie sie die Pa r- teien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verst e- hen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirkl i- chen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sin n- gehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, wide r- spruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in de m- selben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eind eutigen Vertragswortlaut durch (BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn . 21 , BAGE 135, 264; 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 19 mwN) . Di e Auslegung individueller Willenserklärungen kann das Revisions - oder Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungs - oder Beschwerdegericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk gesetze und Erfa h- rungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsac hen unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt auch, wenn einer Regelungsabrede atypische Erklärungen der Betriebsparteien zugrunde liegen ( BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 22 mwN , BAGE 135, 264) . c c ) Danach ist d ie Auslegung des Landesarbeitsgeric hts, der Rechtsmitte l- verzicht in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung gelte nicht nur für die im 39 40 41 - 15 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 16 - Jahr 2005 eingeleiteten erstmaligen Zustimmungsersetzungsverfahren, sondern auch für die sich im Fall eines Unterliegens der Arbeitgeberin in den Erstverfa h- r en anschließenden Folgeverfahren, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu bea n- standen. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Teil der Bestimmungen der Regelungsvereinbarung (Nrn. 1, 2, 3, 4 Satz 2 und 5) sei zwar wegen der darin fest gelegten Termin e nicht auf Folgeverfahren übertra g- bar . Das schließe jedoch die Geltung anderer , allgemein gehaltener Regelu n- gen für Folgeverfahren nicht aus. Vielmehr spreche Nr. 6 der Regelungsverei n- barung für eine umfassende Geltung d ies er Regelungen bis zum Abschluss der Überführung aller Arbeitnehmer in das neue Vergütungssystem . Das werde durch den Zweck der Regelung in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung über den Rechtsmittelverzicht bestätigt. D er Rechtsmittelverzicht diene der Verfa h- rensbeschleun igung . Dieser Regelungszweck würde konterkariert, wenn in den erforderlich werdenden Folgeverfahren für die erstinstanzlich unterlegene Seite die Rechtsmittelinstanzen eröffnet würden. (2 ) Diese Erwägungen lassen keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsä t- ze , Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Das Landesa r- beitsgericht hat auch keine wesentlichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. ( a ) Bei der Bestimmung in Nr. 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung handelt es sich nach ihrem eindeutigen Wort laut um einen vorgezogenen, beiderseit i- gen und uneingeschränkten Rechtsmittelverzicht der Betriebsparteien gegen die im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ergehende erstinstanzl i- nicht vor (vgl. zu der vorliegenden Regelungsvereinbarung BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 26, BAGE 135, 264) . ( b ) Das Landes arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die ma n- gelnde Übertragbarkeit eines Teils der Bestimmungen der Regelungsvere inb a- rung die Geltung des Rechtsmittelverzichts in Folgeverfahren nicht aus schließt . Nach Nr. 6 der Regelungsvereinbarung ist das beschriebene Verfahren für alle 42 43 44 45 - 16 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 17 - Ein - und Umgruppierungen im Zusammenhang mit der neuen Vergütungsstru k- tur anzuwenden , die nach dem 1. November 2005 vollzogen werden. D ies spricht dafür, dass die V erfahrensregelungen , soweit sie - wie etwa der Rechtsmittelverzicht - übertragbar sind, auch für Folgeverfahren gelten. ( c ) Das Landesarbeitsgericht hat des Weiteren zutreffend ausgefüh rt, dass auch der Zweck des Re chtsmittel verzichts für d essen Anwendbarkeit in Folg e- verfahren spricht. Mit de r bezweckten Verfahrensbeschleunigung wäre es ger a- de in den Fällen, in denen auf g rund des Unterliegens der Arbeitgeberin im Ers t- verfahren ein weiter es Zustimmungsersetzungsverfahren geführt werden muss, nicht vereinbar, für die erstinstanzlich unterlegene Seite Rechtsmittelinstanzen zu eröffnen. ( d ) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts steht auch nicht in einem u n- auflösbaren Widerspruch zu den we iteren in Nr. 4 der Regelungsvereinbarung getroffenen Regelungen. Zwar könnte die Bestimmung in Nr. 4 Satz 2 der R e- rrekte Eingruppierung ab dem 1. Deze m ber 2005 über das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfa h- ren zu kl ä , dafür sprechen, dass sich die Betriebsparteien bereits von der - ersten - arbeitsgerichtlichen Entscheidung erster Instanz eine endgültige Klärung der Frage der richtigen Eingruppierung versprachen und bei dem ve r- einbarten Rechtsmittelverzi cht eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, bei der aufgrund der Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags die richtige Eingruppierung offenbleibt, nicht im Auge hatten . Dem steht jedoch entgegen, dass ein beiderseitiger Rechts mittelverzicht - und nich t etwa nur ein einseitiger des Betriebsrats - vereinbart wurde ( vgl. BAG 8. Sep tember 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 27 , BAGE 135, 264) . Das lässt darauf schließen, dass die Betrieb s- parteien damit rechne ten, nicht in allen Fällen bereits im Erstverfahren eine en dgültige Klärung der Eingruppierung zu erreich en . ( e ) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil von der Anwendung des Rechtsmittelverzichts solche Folgeverfahren ausgenommen sind, mit denen die Arbe itgeberin - wie hier - die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des 46 47 48 - 17 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 18 - Arbeitnehmers in dieselbe Vergütungsgruppe wie im Erst verfahren begehrt. Aus der Regelungsvereinbarung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Beschränkung des Rechtsmittelverzichts. Vielmehr lief e d ie Einschränkung des Rechtsmittelverzichts dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung zuwider. Der Betriebsrat macht ohne Erfolg geltend, die vereinbarte Unterwerfung unter die erstinstanzliche Entscheidung soll e eine erneute Befassung eines Gerichts mit de rselben Frage ausschließen. Der Rechtsmittelverzicht schließt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung, nicht aber die Einleitung eines Folgeverfahrens mit dem gleichen Zustimmungs ersetzungsa n- trag wie im Ausgangsverfahren aus . Das Gericht hat i n de m Folgeverfahren zu prüfen, ob die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung i m Ausgangsverfa h- ren Bindungswirkung entfaltet. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht die Richtigkeit de r Eingruppierung geprüft und darüber entschieden hat (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 24 ) . Daran fehlt es, wenn der Zusti m- mungsersetzungsantrag mangels ordnungsgemäß er Unterrichtung des B e- triebsrats oder - wie hier - mit der Begründung abgewiesen wu rde , der Arbei t- geber sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ( vgl. BAG 8. Sep tember 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 28 , BAGE 135, 264 ) . c ) Der vereinbarte Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Im arbeitsgerichtl i- chen Beschlussverfahren können die Beteiligten wi rksam auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die verfahrensbeendende erstinstanzliche Entscheidung verzichten. Ein solcher Verzicht kann von den Beteiligten bereits vor der a r- beitsgerichtlichen Entscheidung erklärt werden ( vgl. ausführlich zu der vorli e- genden Regelungsvereinbarung BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 29 ff., BAGE 135, 264) . d ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Regelung s- vereinbarung nicht infolge der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin mit Wirkung zum 30 . September 2011 außer Kraft getreten ist. a a ) Eine Regelungsabrede kann in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 5 BetrVG ordentlich gekündigt werden. Beschränkt sich der Inhalt der R e- gelungsabrede über die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betrie bsrats 49 50 51 - 18 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 - 19 - nicht auf einen Einzelfall, sondern soll die Regelung die Betriebsparteien für längere Zeit binden, muss sich jede Partei wie bei jedem anderen Dauerschul d- verhältnis bürgerlichen Rechts durch Kündigung von dem schuldr echtlichen Vertrag lösen können. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht bei Regelungsabr e- den unabhängig davon, ob sie einen Gegenstand der zwingenden Mitbesti m- mung oder nur freiwillig zu regelnde Angelegenheiten betreffen ( vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 86/06 - Rn. 2 0 , BAGE 125, 361 ; 10. M ärz 1992 - 1 ABR 31/91 - zu B II 1 d bb der Gründe ) . Wie bei einer Betriebsvereinbarung kann das Kündigungsrecht aber auch durch den Arbeitgeber und den Betrieb s- rat einvernehmlich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Betrieb s- parteien können einen Kündigungsverzicht oder eine Mindestlaufzeit ausdrüc k- lich oder konkludent vereinbar en (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 86/06 - Rn. 21 , aaO ) . b b ) Danach ist die Regelungsvereinbarung nicht ordentlich kündbar. (1 ) Allerdings ist die Kündbarkeit der Regelung sabrede entgegen der A n- sicht des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Inhalt der Regelungsvereinbarung auf die Regelung einer einzelnen Ma ß- nahme beschränkt. Das ist nicht der Fall . Die Regelungsvereinbarung gilt nicht nur für das erste Zustimmungsersetzungsersuchen der Arbeitgeberin, sondern auch für (Folge - )Umgruppierungsverfahren im Zusammenhang mit der seit dem 1. November 2005 bestehenden Vergütungsstruktur. Es handelt sich damit um e ine über die Regelung eine s konkret en Einzelfalls hinausgehende Vereinb a- rung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat . (2 ) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass die Betriebsparteien einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts verei n- bart haben. Nach Nr. 7 der Reg elungsvereinbarung g ilt die se bis zum A b- schluss der Umgruppierungsverfahren . Das schließt eine Kündigung vor A b- schluss der Umgruppierungsverfahren in das neue Vergütungssystem aus. 52 53 54 - 19 - 7 ABR 18/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.B.7ABR18.16.0 e ) D er Arbeitgeberin ist es nicht wegen ihres Versuchs, sich von der R e- g e l ungsvereinbarung zu lösen, nach § 2 Abs. 1 BetrVG verwehrt, sich auf d en Rechtsmittelverzicht zu berufen. a a ) Nach § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat unter B e- achtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit de n im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflicht en wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen anderer Betriebsparteien Rücksicht nehmen. Es geht letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der Betriebsverfassung ( vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 ABR 36 /12 - Rn. 35 , BAGE 148, 182 ) . b b ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Arbei t- geberin nicht gegen de n Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ve r- stößt, indem sie sich auf den Rechtsmittelverzicht beruft. Die Arbeitgeberin e r- ke nnt damit - nach dem vergeblichen Versuch, sich von der Regelungsverei n- barung durch Kündigung zu lösen - , die Geltung dieser beide Betriebsparteien bindenden Vereinbarung an. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Busch H. Hansen 55 56 57
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