Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Oktober 2014 Siebter Senat - 7 ABR 74/12 - I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Beschluss vom 19. Juli 2011 - 12 BV 1223/10 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 TaBV 36/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Zutritt des Verleiherbetriebs rats zum Entleiherbetrieb Bestimmung en : BetrVG § 78 Satz 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1; AÜG § 14 Abs. 1 Leitsa tz: Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkr eten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 74/12 2 TaBV 36/11 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2014 BESCHLUSS Förster , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, 3. Rechtsbeschwerdefü hrerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am - 2 - 7 ABR 74/12 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Krol l- mann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteilig ten zu 2. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 30. Mai 2012 - 2 TaBV 36/11 - aufgehoben. 2. Die Bes chwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 19. Juli 2011 - 12 BV 1223/10 - wird zurückgewiese n. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der im B etrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat ein jederzeitiges anlassunabhängiges Zutrittsrecht zu dem Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin hat; hilfsweise begehrt der Betriebsrat , die Beteiligte zu 3. zu verpflichten, dafür Sorge zu tr a- gen, dass ihm jederzeit Zutritt zum B etrieb der Beteiligten zu 2. gewährt wird . A ntragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete Betrieb s- rat. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind konzernverbundene Unternehmen. Bei der Beteiligten zu 3. handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen, das für die Müllbeseitigung und Straßenreinigung im Land B zuständig ist. Die Bete i li g te zu 2. unterhält einen Kraftf ahrzeug betrieb, der Wartungs - und Reparatu r a r be i- ten für Fahrzeuge der Beteiligten zu 3. durchführt. Auf der Grundlage eines Pers onalgestellungsvertrags überlässt die Beteiligte zu 3. de r Beteiligten zu 2. Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung. B is zu den Wahle n des Betriebsrats im Jahr 2010 wurde für die B e- triebsstätten der Beteiligt e n zu 2. und 3. aufgrund einer tariflichen Regelung ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt . Nach Kü ndigung des Tarifvertrag s wurden im Jahr 2010 in beiden Betrieben getrennte Betriebsr atswahlen durch geführt. 1 2 3 - 3 - 7 ABR 74/12 - 4 - Am 9. Juli 2009 hatte der gemeinsame Betriebsrat mit den Beteilig ten zu 2. und 3. eine Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Anwe n- dung und Änderung von Informations - und Kommunikationstechnologien (IuK - Rahmenbetriebsverei nbarung) abgeschlossen , die Kontrol lrechte des Betrieb s- rats nach § 80 Abs. 2 BetrVG sowie ein Überprüfungsrecht des Betriebsrats bzgl. der Einhaltung d er Betriebsvereinbarung vorsah . Mit Schreiben vom 20. April 2010 untersagte die Beteiligte zu 2. den Mit gliedern des bei der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats den Zutritt zu ihre m Betrieb . Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm st ehe ein Zutrittsrecht zu den betrieblichen Arbeitsplätzen im Betrieb der Beteiligten zu 2. zu, um die g e- setzlichen Überwa chungsaufgaben wahrnehmen zu können. Das Recht eines Betriebsrats, die Arbeitsplätze der von ihm vertretenen Arbeitnehmer aufzus u- chen, bestehe auch dann, wenn die von ihm vertretenen Arbeitnehmer ihre T ä- tigkeit außerhalb des Betrieb s des V ertragsarbeitgebers verrichteten . Da übe r- lassenen Arbeitnehmern insbesondere ein Beschwerderecht auch beim B e- triebsrat des Verleiherbetriebs zustehe, müss e dieser in der Lage sein, die B e- rechtigung der Beschwerde zu be urteilen. Ohne Zutritt zum Einsatzbetr ieb kö n- ne sich der Betriebsrat k ein eigenes Bild über die zur Beschwerde führenden Umstände ma chen . Die Beteiligte zu 3. sei verpflichtet, auf die Beteiligte zu 2. dahingehend einzuwirken, dass er Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2. erhält. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren, hilfsweise hierzu , die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvo r- schriften Zugang zu den im Betrieb eingesetzten A r- beitnehmern der Beteiligten zu 3. an deren jeweiligen Arbeitsplätzen zur Wahrnehmung von Auf gaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den b e- 4 5 6 7 - 4 - 7 ABR 74/12 - 5 - triebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren; 2. die Beteiligte zu 3. zu verpflichten, auf die Beteiligte zu 2. dahingehend einzuwirken, dass diese zu ihren betriebsüblichen Arbeitszeiten seinen Mitgliedern d en Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gestattet zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufg a- ben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gege n- über den im Betrieb der Beteiligten zu 2. eingeset z- ten Arbeit nehmern der Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 2. und 3. h aben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2. könne nicht verpflichtet werden , sämtlichen Mitgliedern des Betriebsrats jederzeit Zugang zu ihrem B e- triebsgelände zu gewähren und insoweit ihr Hausrecht aufzugeben. Der bei der Beteiligten zu 3 . bestehende Betriebsrat habe gegenüber der Beteiligten zu 2. kein Mitbestimmungsrecht, das sich auf die Gestaltung der Arbeitsplätze i n i h- rem Betrieb beziehe. Für die allgemeinen arbeitsplatzbezogenen Überw a- chungsrechte sei ausschließlich der für den Betrieb der Beteiligten zu 2 . gebi l- dete Betriebsrat zuständig, und zwar auch für die in den Betrieb der Betei ligten zu 2. eingegliederten A rbe itnehmer der Beteiligten zu 3. Der Antrag zu 2. sei unzulässig . Im Übrigen sei die Beteiligte zu 3. einer möglichen Einwirkungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2. bereits nachgekommen. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3 . habe das Ersuchen des Betriebsrats mit der Bitte um Klärung an den Geschäftsführer de r Beteili g- ten zu 2. weitergeleitet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats ab gewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem gegen die Beteiligte zu 2. gerichteten Hauptantrag s tattgege ben. Mit der Rechtsb e- schwerde be gehrt die Beteiligte zu 2. d ie Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Recht s- beschwerde . 8 9 10 - 5 - 7 ABR 74/12 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde der Be teiligten zu 2. i st begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen E ntscheidung und zur Wiederherstellung des die Anträge des Betriebsrats ab weisenden erst instanzlichen Beschlusses. I. Die Rechtsbeschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil die A n- träge des Betriebsrats und die von ihm eingelegte Beschwerde gegen den ers t- instanzlichen Beschluss unzulässig wären . Entgegen der Auffassung der Bete i- ligten z u 2. und 3. hat der Betriebsrat die Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäß beschlossen und ist im Verfahren ordnungsgemäß vertreten. 1. Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und der Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln sind nach § 33 BetrVG ordnungsge mäß gefasste Be schlü ss e des Betriebsrats erfo r- derlich. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht wirksam vertreten. Für ihn gestellte Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen. D as Vorliegen der erforderlichen Be schlü sse ist ggf. noch in der Rechtsbe schwerdeinstanz zu pr ü- fen. Ei n erstmals hier erfolgtes Bestreiten des Arbeitge bers kann in der Regel nicht als verspätet zurückgewiesen werden (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 92) . 2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wir k- sam beschlossen hat. Der Betriebsrat hat bereits i n der Antragsschrift vorgetr a- gen, ei nen Beschluss zur Durchsetzung seines Zutrittsrechts sowie zur Beau f- tragung seiner Verfahrensbevollmächtigten gefasst zu haben. Dies haben d ie Beteiligten zu 2. und 3. zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sie haben auch in der Rechtsbeschwerde nicht bestritten, dass dem Verfahrens bevollmächtigten eine Vollmacht iSv. § § 80, 81 ZPO zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfa h- rens erteilt worden ist. Eines entspre chenden Nachweis es bedurfte es daher nach § 88 Abs. 2 ZPO nicht. Jedenfal ls hat der Betriebsrat in d er Rechtsb e- schwerd e unbestritten vorgetragen, der Betriebsrat habe in sei nen Sitzung en vom 26. August 2010, vom 13. Oktober 2011 sowie vom 25. Oktober 2012 für die jeweilige Instanz die notwendigen Beschlüsse gefa sst . 11 12 13 14 - 6 - 7 ABR 74/12 - 7 - I I. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgeg e- ben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Beteiligte zu 2. ist nicht ve r- pflichtet, den Mitglieder n des bei der Beteiligten zu 3. ge bildeten Betriebsrats zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu den von ihr genutz ten betriebl i- chen Räumlichkeiten zu gewähren. 1. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zulässig, er ist nach der gebot e- nen Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Der Haupta ntrag ist auf die Verpflichtung der Beteiligte n zu 2. zur Du l- dung von Handlungen des Betriebsrats iSv. § 890 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar soll die Beteiligte zu 2. nach dem Wortlaut des Antrags verpflichtet werden, den Zutritt von Mitgliedern des Betriebsrats zu gewähren . Dies legt den Schluss nahe, d ie Beteiligte zu 2. solle bestimmte Handlungen vornehmen oder Erkl ä- rungen abgeben. Ein solches Verständnis würde aber dem Begehr en des B e- triebsrats nicht gerecht. Diesem geht es, wie sein gesamtes Vorbringen ergibt, darum, dass seine Mitglieder ohne konkre ten Anlass zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben den Betrieb der Beteiligten zu 2. betreten können, um d ie Arbeitsplätze der dort Beschäftigten aufzusuchen. Dies soll die Beteiligte zu 2. dulden. Eine Zwangsvollstreckung hätte gemäß § 890 ZPO durch Verhängung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung g e- gen die Duldungspflicht zu erfolgen. Dabei würde sich die Verpflichtung zur Duldung nicht notwendig im Unterlassen der Behinderung des Zutritts erschö p- fen. Vielmehr könn t en damit je nach den konkreten Umständen Handlung s- pflichten verbunden sein, wie etwa das Öffnen von Türen, die einem ungehi n- derten Zugang im Wege stehen, oder die Anweisung an das Pfortenpersonal, die Mitglieder des B etriebsrats hereinzulassen (vgl. BAG 28. Februar 2 006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 19, BAGE 117, 137) . b ) Der so verstandene Hauptantrag des Betriebsrats ist hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 15 16 17 18 - 7 - 7 ABR 74/12 - 8 - aa ) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Anträge, mit denen die Duldung von Han d- lungen verlangt wird, müssen die zu duldenden Handlungen so genau bezeic h- nen, dass der in Anspruch Genommene im Falle einer dem Antrag entspr e- ch enden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsve r- fahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei Unterlassungs - und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzu mutbar e r- schwert, wenn nicht gar beseitigt . Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentsche i- dung ergehen kann (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 21 mwN , BAGE 117, 137) . bb ) Di esen Erfordernissen wird d er Haupta ntrag gerecht. Er lässt eindeutig erkennen, worüb er die Sachentscheidung ergehen soll. Die in Anspruch g e- nommene Beteiligte zu 2. kann im Falle einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erkennen, was von ihr verlangt wird. (1 ) Prozessual unschädlich ist dabei der Umstand, dass die Modalitäten des begehrten Zugangs nicht noch näher beschrieben sind (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 23, BAGE 117, 137) . Der Antrag ist zumindest dahin konkretisiert, da ss es dem Betriebsrat um Zugang zu den Arbeitsplätzen wä h- rend der betriebsüblichen Arbeitszei ten geht . N ach der Antragsbegründung b e- steht kein Zweifel daran, dass der Betriebsrat Zugang zum gesamten Betrieb s- gelände der Beteiligten zu 2. sowie de n von ihr gen utzten betrieblichen Räu m- lichkeiten in B begehrt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. (2 ) Zur Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats und zur Häufigkeit der Bes u- c he verhält sich der Antrag nicht. Auch werden die B etriebsratsmitglieder, deren 19 20 21 22 - 8 - 7 ABR 74/12 - 9 - Zugang geduldet werden soll, nicht namentlich benannt. Dies führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Antrag ist vielmehr dahin zu verstehen, dass all dies von der Ents cheidung des Betriebsrats abhängen soll (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 23, BAGE 117, 137) . Das Zugangsrecht soll danach - abhängig von der jeweiligen Beschlussla ge des Betriebsrats - für alle Mitglieder gelten und sämtliche Tage und Uhrzeiten einschließen , zu denen im Betrieb der Beteiligten zu 2. (betriebsüblich) gearbeitet wird. 2. D er Hauptantrag ist unbegründet. Der für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat hat gegenüber der Beteiligten zu 2. keinen Anspruch darauf, unabhängig von einem konkreten A n lass den Zutritt zum Betrieb de r Beteiligten zu 2. zu erhalten , um die dort eingesetzten Arbeit nehmer der Bete i- ligten zu 3. an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen . Ein solcher Anspruch ergibt sich gegenüber der Beteiligten zu 2. weder aus § 80 Abs . 2 Satz 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 1 BetrVG. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stellt die Verweigerung des Zutritts durch die Betei ligte zu 2. keine nach § 78 Satz 1 BetrVG verbotene Behinderung der Betriebsratstätigke it d ar . a) Ein Anspruch des Betriebsrats gegenüber der Beteiligten zu 2. auf Z u- tritt zu den Arbeitsplätzen i n deren Betrieb ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht im Ra h- men des allgemeinen Info rmationsrechts des Bet riebsrats gegenüber dem A r- beitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft (vgl. BAG 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 62, 100) . Die Vorschrift ge währt dem B e- triebsrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, damit er die ihm obliegende n betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Sie enthält keine abschließende Regelung dahin, dass sich der Betriebsrat nur über den Arbeitgeber die benötigten Informationen beschaffen kann. Vielmehr hat die Rechtsprechung im Rahmen dieses allgemeinen Info r- mationsrechts auch ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitspl ätzen der Belegschaftsangehörigen anerkannt. Der Zwec k des Zugangs zum Arbeit s- 23 24 25 - 9 - 7 ABR 74/12 - 10 - platz und seinem Umfeld muss allerdings auf die Erfüllung der zugrunde liege n- den Aufgaben bezogen sein (vgl. BAG 17. Januar 1989 - 1 AZR 805/87 - zu II 2 b bb der Gründe) . Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrech t- lich en Anlass kann ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommen (vgl. BAG 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88 - zu B II 2 a der Gründe, aaO ) . Danach hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallve r- hütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch geführt werden. bb) Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 8 0 Abs. 2 BetrVG zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und das daraus abgeleitete Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft besteht gegenü ber dem Arbeitgeber des Betrieb s, für den der B e- triebsrat gebildet ist, nicht aber gegenüber Dritten. Daher kann der Antragsteller als für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete r Betriebsrat das gegenüber der Beteiligten zu 2. geltend gemachte Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen i n deren Betrieb nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stützen. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 2. in ihrem Betrieb Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. beschä f- tigt, die ihr zur Arbeitsleistung überlassen werden, gebietet keine andere Beu r- teilung. (1) Zwar ist der antragstellende Betriebsra t grundsätzlich für die Wahrne h- mung betriebsverfassungsr echtlicher Aufgaben hinsichtlich der der Beteiligten zu 2. überlassenen Arbeitnehme r der Beteiligten zu 3. zuständig . Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Dauer ihrer Arbeit s- l eistung beim Entleiher Angehörige des Verleiher betriebs . Durch die vorüberg e- hend e Eingliederung in die Betriebsorganisation des Entleihers wird die b e- triebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Entsend e- betrieb des Vertragsarbeitgebers n icht aufgehoben . Dies stellt § 1 4 Abs. 1 AÜG klar ( vgl. BAG 19. Ju n i 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 1 b der Gründe , BAGE 98, 60) . Aus der gesetzlichen Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb se i- 26 27 - 10 - 7 ABR 74/12 - 11 - nes Vertragsarbeitgebers folgt allerdings nicht zwingend die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Zuständigkeit des Betriebsrat s des Verleiherbetriebs ist grundsätzlich b e- grenzt auf den Betrie b, für den er gebildet ist. Sie ist gerichtet auf die Mitwi r- kung an den Entscheidungen des Vertragsarbeitgebers in den die Leiharbei t- nehmer betreffenden sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenhe i- ten. Dort , wo Beteiligungsrechte des Betriebsrat s entweder an die Einglied e- rung in den B etrieb des Vertragsarbeitgebers anknüpfen oder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, ergeben sich Zuständigkeiten für den im Betrieb des Vertragsarbeitgebers gebildeten B etriebsrat (Hamann in Sch ü- ren/ Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 356 mwN; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 21) . Über die Betriebsgrenze hinaus stehen i h m hingegen keine Mi t- wirkungsbefugnisse zu (BAG 19. Ju n i 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 der Grü n- de, aaO ) . Leiharbeitnehmer sind aber während ihrer Arbeitsleistung in die B e- triebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Da die das Leiharbeitsverhältnis kennzeichnende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion en zwischen dem Verle i- her als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher, der die wese ntlichen A r- beitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung ausübt, nicht dazu führen darf , dass die Schutzfunktion der Betriebsverfassung außer Kraft gesetzt wird , werden Leiharbeitnehmer vom Betriebsrat des Entleiherbetriebs repräsentiert , soweit es um die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten bei Entscheidu n- gen geht, die vom Inhaber des Entleiherbetriebs getroffen werden (vgl. BAG 19. Ju n i 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 und 4 der Gründe , aaO ) . Die Zuständi g- keit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbei t- nehmer richtet sich daher nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 4 der Gründe, aaO ) . Insow eit sind bei einem drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitg e- berstellung differenzierende Lösungen geboten ( vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 19, BAGE 139, 342; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25 , BAGE 144, 74 ; 13 . M ärz 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, BAGE 144, 340; dazu Linsenmaier/Kiel RdA 2014, 135, 139 ff., 149 ff.) . - 11 - 7 ABR 74/12 - 12 - (2) Die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten für die bei der Beteili g- ten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. erfordert nicht den jederzeit igen anlassunabhängigen Zutritt der Mitglieder des antragstellenden , für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats zu den Betrieb s- räumen der Beteiligten zu 2. Zwar kann es die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzliche n Überwachungsa ufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für den B e- triebsrat erforderlich machen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen im B e- trieb aufzusuchen, um prüfen zu können, ob die Arbeitsplätze und die sonstigen von den Arbeitnehmern genutzten betrieblichen Einrich tungen den gesetzl i- chen, tariflichen und betrieblichen Schutzvorschriften entsprechen. D ie En t- scheidung über die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und sonstigen Einrichtu n- gen im Betrieb obliegt aber allein dessen In haber . Bei aufgespaltener Arbeitg e- berstellu ng im Leiharbeitsverhältnis betrifft die Überwachung der Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Schutzvorschriften hinsichtlich der im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer de n dort gebildeten Betriebsrat (vgl. insoweit auch Hamann in Schüren/Hamann A ÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 223, 362; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 104) . Der Vertragsarbeitgeber verfügt dagegen über keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsplätze im En t- leiherbetrieb. Der Betriebsrat des Verleiherbetrieb s kann d eshalb im Entleihe r- betrieb keine arbeitsplatzbezogenen Mitbestimmungsrechte ausüben. Ohne eine Entscheidungsbefugnis des Vertragsarbeitgebers besteht kein allgemeines arbeitsplatzbezogenes Überwachungsrecht des für seinen Betrieb gebildeten Betriebsrats un d somit kein anlassunabhängiger Anspruch dieses Betriebsrats auf Zugang zu den Arbeitsplätzen im Entleiherbetrieb . Der Betriebsrat im Ve r- leiherbetrieb muss sich deshalb unabhängig von einem konkreten Anlass kein eigenes Bild von der Einhaltung der Arbeitss chutzvorschriften im Entleiherb e- trieb machen (aA Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 362 ; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 25) . ( 3 ) Die Wahrnehmung allgemeiner arbeitsplatzbezogener Überwachung s- aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG durch den Betriebsrat des Entleiherb e- triebs hinterlässt keine Schutzlücke für Leiharbeitnehmer. Die Überwachung s- aufgabe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb - und damit das daran anknüpfe n- 28 29 - 12 - 7 ABR 74/12 - 13 - de Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen im Betrieb - korrespondiert mi t eine r Informations pflicht des Arbeitgebers , die sich auch auf die Beschäftigung von Personen bezieht , die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen . Dies zeigt die im Zuge des Betriebsverfassungsreformge setzes im Jahr 2001 erfolgte klarstel lende Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG ( vgl. etwa Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 222) . Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beschäftigung von freien Mita r- beitern (vgl. BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/ 9 8 - BAGE 90, 288) sollten Streitigkeiten der Betriebsparteien über eine entsprechende Unterrichtung s- pflicht des Arbeitgebers und eventuelle Verfahren vermieden werden (BT - Drs. 14/5741 S. 46) . Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nach dem Willen des Gesetzgebers auch die dort eingegliederten Leiharbeitnehmer einbezieht (Fitting 27. Aufl. § 80 Rn. 49; Weber GK - BetrVG 10. Aufl. § 80 Rn. 62) . (4) Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und ggf. wie eine - etwaige - Schutzlücke für überlassene Arbeitnehmer, die im Verleiherbetrieb durch einen Betriebsrat vertreten werden, zu schließen wäre, wenn für den Ei n- satzbetrieb k ein Betriebsrat gebildet wäre , der die arbeitsplatzbezogenen Überwach ungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wahrzu nehmen hätte, oder wenn ein solcher aufgrund der Betriebsgröße ( § 1 Abs. 1 BetrVG) übe r- haupt nicht gebildet werden könnte. Nicht zu entscheiden war auch darüber, ob die Besichtigung von Arbeitsplätze n im Bet rieb der Beteiligten zu 2. aus einem konkreten Anlass zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte durch den antragstellenden Betriebsrat erforderlich werden könnte , beispielsweise im Rahmen der personelle n Mitbestimmun g nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern oder zur sachgerechten Behandlung einer B eschwerde nach § 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG , und ob die Beteiligte zu 2 . in einem solchen Fall den Zutritt des antra g- stellenden Betriebsrats zu ihrem Betrieb dulden muss. Gegenstand des vorli e- genden Verfahrens ist ausschließlich ein anlassunabhängiges, jederzeitiges Zutrittsrecht. 30 - 13 - 7 ABR 74/12 - 14 - b ) Entgegen der Auffassung des Landesar beitsgerichts ergibt sich ein a n- lassunabhängiges Zutrittsrecht auch nicht aus § 78 Satz 1 BetrVG. aa) Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das Verbot der Störung und der Behinderung der Betriebsratstätigkeit richtet sich n icht nur g e- gen den Arbeitgeber und die für ihn handelnden Personen, sondern es besteht gegenüber jedermann; es richtet sich also auch gegen außerbetriebliche Pe r- sonen und Stellen (Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 7; Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 19; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 78 Rn. 11) . Obwohl § 78 Satz 1 m- mung als Anspruchsnorm zu verstehen, auf die im Behinderungsfall durch den unmittelbar behinderten Funktionst räger, aber auch durch seine Institution , U n- terlassungsansprüche gestützt werden können (vgl. Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 38 mwN) . bb) Das Verbot der Behinderung des Betriebsrats gilt zwar gegenüber j e- dermann. Zutritt zu dem Betrieb der Beteiligte n zu 2. könnte der für den Betrieb der Beteiligten zu 3 . gebildete Betriebsrat deshalb nach Maßgabe des § 78 Satz 1 BetrVG von der Beteiligten zu 2. verlangen, wenn seine Mitglieder ohne den Zutritt in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Täti gkeit g e- stör t oder be hindert wü rden. Eine Störung oder Behinderung der Betriebsratst ä- tigkeit setzt aber voraus, dass der Betriebsrat des Verleiherbetriebs betriebsve r- fassungsrechtliche Aufgaben im Entleiherbetrieb wahrzu nehmen hat. Da die allgemeine gesetzliche Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG , soweit sie die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der sonstigen von den B e- schäftigten genutzten betrieblichen Einrichtungen betrifft, dem Betriebsrat des Entleiherbe triebs obliegt , wird der Betriebsrat des Verleiherbetrieb s nicht dadurch in der Ausübung seiner Tätigkeit gestört, dass der Inhaber des Entle i- her betriebs ihm den anlassunabhängigen, jederzeitigen Zugang zu Arbeitsplä t- zen versagt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsge r ichts obliegt es dem Betriebsrat a uch nicht zu überwachen , ob die von dem früheren gemeinsamen Betriebsrat geschlossene IuK - Rahmenbetriebsvereinbarung im Betrieb der B e- 31 32 33 - 14 - 7 ABR 74/12 - 15 - teiligten zu 2. durchgeführt wird . Dafür ist nach der Beendigung des Tarifve r- trags über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats für die Betriebe der B e- teiligten zu 2. und 3. allein der im Betrieb der Betei ligten zu 2. existierende B e- triebsrat zu ständig. III . Der Hilfsantrag zu 1. hat aus denselben Erwägungen keinen Erfolg. IV . Der Antrag zu 2., den das Landesarbeitsgericht zutreffend als Hilfsa n- trag verstanden hat, ist unzulässig. D r- der Beteiligten zu 3. auf die Beteiligte zu 2. ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , da für die Beteiligte zu 3. im Falle einer dem A n- trag stattgebenden Entscheidung nicht eindeutig erkennbar wäre, was von ihr verlangt wird. Einwirken bedeutet, durch ein Tun einen Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das B e- stehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageant rag zwar nicht in jedem Fall unbestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat daher eine Einwirkungspflicht von Arbeitgeber - Spitzenorganisationen auf ihre regionalen Mitgliedsverbände, bestimmte ausformulierte regionale Lohntarifve r- träge abzuschließen, als hinreic hend bestimmt erachtet (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - zu I 1 a der Gründe) . In dieser Fallkonstellation war die Ei n- wirkung spflicht allerdings ausdrücklich tarifvertraglich geregelt (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - zu I 2 a der Gründe) . Im vorli egenden Fall ist hingegen unklar, welche Möglichkeiten der Einwirkung überhaupt in Betracht kommen. Der Personalgestellungsvertrag regelt ebenso wenig wie da s Gesetz ein Z u- trittsrecht des für den B etrieb der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats zu m Be trieb de r Beteiligten zu 2. Es ist deshalb nicht ersichtlich , welche Instrume n- tarien der Ei nwirkung der Beteiligten zu 3. ü berhaupt zur Verfügung stehen könnten . Die Androhung einer Kündigung des Personalgestellungsvertrag s e t- wa dürfte allein deshalb die b eabsicht igte Wirkung verfehlen, weil di e Beend i- gung dieses Vertrags das begehrte Zutrittsrecht gerade nicht begründe n würde . Ob allein eine Aufforderung der Beteiligten zu 3., dem in ihrem Betrieb gebild e- 34 35 36 - 15 - 7 ABR 74/12 ten Betriebsrat Zutritt zum Betrieb der Beteilig ten zu 2. z u gewähren o der schon das Weiterleiten des Ersuchens um Klärung hinreichend wir kungsvoll wäre , um der Einwirkungspflicht zu genügen, ist zweifelhaft . Ein Streit über den Inhalt der Einwirkungspflicht würde daher unüber windbare Unklarheiten im Vollstr e- ckungsverfahren nach sich ziehen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Maaßen Krollmann
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