Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Siebter - 7 AZR 222/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 6. Juni 2014 - 10 Ca 481/14 II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 - 5 Sa 314/14 - Entscheidungsstichwort e : Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 222/15 5 Sa 314/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlun g vom 23. November 2016 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie d en - 2 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 3 - ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtl iche Richterin Donath für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 - 5 Sa 314/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revis ion - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis wirksam z weckbefristet ist . Die Beklagte unterhielt in B und in H Zentrallager für die Belief e rung vo n Geschäften des Einzelhandels. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2010 auf der Grund lage von sechs aufeinanderfolgenden befrist e ten Arbeitsverträgen in dem Zentrallager B als Vor lader beschäftigt, zuletzt au f- grund des Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2012, der ua. folgende Regelungen en t- hält: 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis wird zunächst befristet (§ 14 Abs. 1, Pkt. 1 Teilzeit - und Befristungsgesetz) für die Da u- er vom 01 .06.2012 bis zur Schließung Standort E - Lager B eingegangen und endet grundsätzlich mit A b lauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf; ... § 2 Tätigkeit 1. Der Arbeitnehmer wird als Vo rlader für den Betriebsteil B eingestellt. 2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertrag e- nen Arbeiten und erteilten Weisungen gewissenhaft au s- zuführen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei unveränderter Grundvergütung mit anderen Arbeiten 1 2 - 3 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 4 - zu betrauen oder in eine andere Abtei lung oder einen a n- deren Betriebsteil des Arbeitgebers zu versetzen und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer einer Tätigkeit in einem b e- Die Beklagte errich tete in Be , das ca. 83 Kilometer von B en t fernt liegt, ein neues Zentrall ag er , das Betriebsstätten in B und H e r se t zen und in dem Mitarbeiter der zu schließenden Zentrallager tätig werden sol l ten. Auf der Grundlage eines mit der Gewerkschaft ver.di am 15. März 2010 geschlo s senen S ozialtarifvertrag s gab die Beklagt e am 7. November 2011 die Absicht bekannt, das Zentrallager B zu schließen . Mit dem Gesamtb e tr iebsrat ve r einbarte die Beklagte am 11./12. Oktober 2012 einen Interesse n ausgleich, in dem die S chließung des Zentrallagers in B frühestens z um 30. Septem ber 2014 g e plant war . Die Inbetriebnahme des Lagers Be verzögerte sich meh r fach. M it der vorliegenden, am 13 . Februar 2014 eingereichten und der B e- klagten am 24 . Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten , die Befrist ungsabrede vom 23. Mai 2012 sei unwirksam. Es bestehe kein vorübergehender, sondern vielme hr ein dauerhafter Bedarf an seiner ve r- traglichen Arbeitsleistung . Der Beschäftigungsbedarf sei n icht mit der Schli e- ßung des Zentralla gers B entfallen, sondern ha be in dem neuen Zentrall a ger in Be fortbestanden. Die Beklagte sei aufgrund des arbeitsvertra g lich ve r ei n ba r ten Direktionsrechts berechtigt gewe sen, ihn dorthin zu verset zen . Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhäl tnis der Parteien nicht aufgrund der Zweckbefri stung in § 1 des Arbeitsvertrag s der Parteien befristet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sun g vertreten, der Bedarf an der Arbeitsleis tung des Klägers als Vor lader habe nur bis zur S chließung des Betriebs in B bestanden , die bei Abschl uss des A r- beitsvertrags vom 23. Mai 2012 bereits festgestanden habe. Sie hat behau p tet, e ine Stelle als Vorlader sei im Betrieb in Be nicht vorgesehen g e w e sen . Au f- grun d der räumlichen Entfernung zwischen dem alten und dem ne u en Zen t ra l- lager habe sie den Kläger auch nicht dorthin versetzen können . 3 4 5 6 - 4 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Im Laufe des Revisionsverfahrens teilte die Beklagte dem Kläger m it Schreiben vom 25. Februar 2016 mit, da ss der Betrieb am 30. April 2016 g e- schlossen werde und somit das Vertragsverhältnis aufgrund der vertraglichen Befristung ende. Vorsorglich kündigte s ie das Arbeitsverhältnis am 26. Februar 2016 zum 30. April 2016. Der Kläger hat gegen die Beendigung des Arb eitsve r- hältnisses aufgrund der Mitteilung vom 25. Februar 2016 Befristungskontrollkl a- ge und gegen die vorsorgliche Kündigung vo m 26. Februar 2016 Kündigung s- schutzklage erhoben. Diese Klagen sind noch beim Arbeitsgericht anhängig. Entscheidungsgründe Die Re vision des Klägers ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann die K lage nicht abgewiesen werden. Der Se nat kann auf der Grun d- lage der bisherigen Tatsachenfeststellunge n nicht abschließend beurteilen , ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der am 23. Mai 2012 verein barten B efristung geendet hat. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als zulässige allg e- meine Feststellungsklage mit dem Inhalt ausgelegt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Abrede in § 1 des Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2012 wirksam befristet ist . 1. Dieses Antragsv erständnis entspri ch t dem für di e Auslegung des Kl a- geantrages m aßgeblichen Klageziel und der richtig verstandenen Interessenl a- ge des Klägers . 7 8 9 10 11 - 5 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 6 - a) Z um Zeitpunkt der Klage einreichung am 1 3 . Februar 2014 und der En t- scheidung durch das Landesarbei tsgericht am 18. März 2015 war eine gegen die Wirksamkeit der Zweckbefristung ge richtete Befristungskontrollk lage rech t- lich noch nicht möglich . E ine solche Befristungskontrollklage ist erst statthaft, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG schriftlich darüber unterrichtet, wann der Zweck der Befristung erreicht ist. Anders als bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit nach § 17 Satz 1 TzBfG Klage zulässig erh obe n werden kann (st. Rspr. vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. September 20 11 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110, 38 ) , ist vor einer schriftl i- chen Unterrichtung der Zweck erreichung kein Raum für eine Befristungsko n- trollklage . D a d em Klä ger jedoch nicht unterstellt werden kann, er habe eine rechtlich nicht möglich e Klage erheben wollen, ist das auf die Unwirksamkeit der Zweckbefristung gerichtete Klagebe gehren als allgemein e Feststellungskl a- ge auszulegen (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 15; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN) . b) Der Klageantrag ist auch nicht deshalb mittlerweile als Befristungsko n- trollantrag auszulegen , weil die Beklagte dem Kläger während des Revision s- v erfahrens mit Schreiben vom 25. Februar 2016 mitt eilte, der Betrieb werde am 30. April 2016 geschlossen und das Arbeitsverhältnis ende somit aufgrund der vertraglichen Befristung . Zwar ist eine vor Beginn de r Frist der § 15 Abs. 2, § 17 Satz 1 TzBfG beim Arbeitsgericht eingereichte, zu diesem Zeitpunkt im Zweifel auf allgemeine Feststellung gerichtete Klage nach dem Zugang der Beend i- gungsmitteilung während der Tatsacheninstanzen als Bedingungskontrollklage zu verstehen ( vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 18) . Erfolgt die schriftliche Unterrichtung aber wie hier erst im Laufe des Revisionsverfahrens, steht einem entsprechenden Antrags verständnis entgegen, dass damit eine unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz verbunden wäre. Der Schluss der mündlichen Verhan dlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezü g- lich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das 12 13 - 6 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 7 - Bundesarbeitsgericht zwar aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geä n- derte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 16. April 201 5 - 6 AZR 352 /14 - Rn. 20; 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36 , BAGE 149, 343 ) . Die Mitteilung der Zweckerreichung, die nach dem Zeitpunkt d er mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ergeht, würde jedoch zu einer Erweiterung des Prüfprogramms führen. Der E rfolg der Klage hinge damit nicht nur von der Wirksamkeit der Befristungsabred e, sondern a u- ßerdem von der Zweckerreichung und der Unterrichtung ab. D ie dazu erforde r- lichen Feststellungen sind von der Tatsacheninstanz zu treffen. Es liegt im Int e- resse des Klägers, die für das Bestehen des Rechtsverhältnisses bisher allein streitige Frage der Wirksamkeit der Befristungsabrede zu klären. Der Antrag ist damit weiterhin als Feststellungsantrag auszulegen. 2. Die allgemeine Feststellungsklage ist nach § 256 Z PO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festg e- stellt werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Allerdings können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse G e- genstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage mus s sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang e i- ner Leistungspflich t beschränken. Bei der Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zweckbefristet ist, handelt es sich um den rechtlich selbstständig feststellbaren Umfang und die Dauer der zwischen den Parteien 14 15 - 7 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 8 - vereinbarten beiderseitigen Leistungspflicht en (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 18) . b) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Festste l- lung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Zweckbefristung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2012 befristet ist. Das f olgt schon daraus, dass sich die Beklagte darauf beruft, die Zweckbefristung sei wirksam. Ebenso hat er ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung. Zwar g e- nügt es hierfür nicht, wenn sich eine streitige Frage in einer ungewissen Zukunf t möglicherweise einmal stellen wird. Es war im vorliegenden Fall aber bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung durchaus wahrscheinlich, dass sich die Fr a- ge der Wirksamkeit der Zweckbefristung zwischen den Parteien in absehbarer Zeit stellen würde . c) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger nach der Mitteilung vom 25. Februar 2016 in der Revisionsinstanz gesondert B efristungskontrollklage e rhoben hat . Da sich die Schließung des Zentrallager s in B zwischen den Parteien nicht im Streit befindet, ist zu erwarten, dass durch die Entscheidung über den Fes t ste l- lungsantrag der (alleinige) Streit der Parteien darüber, ob das Arbeitsve r hältnis durch die im Arbeitsvertrag vom 23. M ai 201 2 vereinba rte Befristung geendet hat, endgültig beigelegt und das Rechtsverhältnis der Parteien a b schließend geklärt wird. 3 . Die Befristungskontroll - und Kündigungsschutzklage, die der Kläger im Verlaufe des Revisionsverfahrens erhoben hat, steht einer Entscheidun g des Senats nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit entg e- gen. Unabhängig davon, ob und inwieweit von einer Identität der Streitgege n- stände auszugehen ist, betrifft d as Prozesshindernis der anderweitigen Recht s- hängigke it nach § 261 Abs . 3 Nr. 1 ZPO allein eine später rechtshängig gewo r- dene, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Streitsache (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 26) . Die vorliegende allgeme i- ne Feststellungsklage ist zeitlich vorrangig. 16 17 18 - 8 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 9 - II. Mit der Begründung des Landesar beitsgerichts kann die allgemeine Feststellungsklage nicht abgewie sen werden. Es bedarf weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht dazu, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede vom 23 . Mai 2012 ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitslei s- tung des Klägers iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nur v orübergehend b e- stand. 1 . Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien in § 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2012 eine Zweckbefri s- tung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG und nicht eine auflösende Bedingu ng iSv. § 21 TzBfG vereinbart haben. a) Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu e i- nem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Be endigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckb e- fristung betracht en die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer au f- lösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Erei g- nis, das zur Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses führen soll, überhaupt eintr e- ten wird. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist im Zweifel durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 29; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15 , BAGE 138, 242 ; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36 ; 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184) . b) N ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben sich die Pa r teien in zulässiger Weise auf eine Zweckbefristung ver ständigt . Sie haben die Beendigung des Arbeitsv erhältnisses von dem künftigen Ereignis der Schließung des Zentrallagers in B abhängig gemacht , die bei Abschluss der le tzten Befristungsabrede vom 23. Mai 2012 bereits dem Grunde nach, nicht aber im Zeitpunkt feststand. Zwar waren die Verhandlungen über einen Intere s- 19 20 21 22 - 9 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 10 - senausgleich noch nicht abgeschlossen. Nach den Feststellung en des Lande s- arbeitsgerichts gab die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di am 15. März 2010 in einem Sozialtarifvertrag die Schli eßung des Zentrallagers im Betrieb in B am 7. November 2011 bekannt . Gegen die Feststellung des Landesarbeitsg e richts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags Zweifel an der Schließung des Zentrallagers g e- habt haben könnten, sind keine Verfahrensrügen erhoben. 2 . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die vere inbarte Zweckbefristung als hinreichend bestimmt angesehen. a) Ei ne Zweckbefristung erfordert eine unmissverständliche schriftliche ( § 14 Abs. 4 TzBfG ) Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zwecke r- reichung enden soll (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 28) . Außerdem muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hier aus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36) . b) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Erreichung des in § 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2012 vereinba r- ten Zwecks Standort E - Lager B . Das Ereignis tritt ein, wenn die für ein Zentrallager maßgeblichen Funkt i onen der Anlieferung, Lagerung und Au slieferung von Warenbeständen daue r haft eing e- stellt werden. Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesa r- beitsgericht jedoch nicht annehm en, die vereinbarte Zweckb efristung sei au f- gru nd des Sachgrundes des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitslei s- tung ( § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ) gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des zu schli e- ßenden Zentra llagers in Be seien nicht beachtlich, weil es für die Pro g n o se, ob ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend b e st e he, a l- 23 24 25 26 - 10 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 11 - l ein auf die betriebliche Tätigkeit am bisherigen Standort in B a n komme . D er betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers sei mit der Schli e ßu ng des dortigen Zentrallagers entfallen. Diese Annahme hält einer rev i sion s rechtl i- chen Überprüfung nicht stand. a) Die Zweckbefristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Vorliegens eines sachlichen Grundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachl ichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur v o- rübergehend besteht. aa ) Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorg e- sehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbei t- nehmers kein betrieblicher Bedarf mehr besteht . Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber über den vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhalt s- punkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende B e- schäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsiche r- heit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsve rtrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. Mä rz 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 200 2 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe , BAGE 101, 262 ) . bb) Geht es - wie hier - um eine Zweckbefristung, muss sich die Prognose auf die Erreichung des Zwecks richten. Da der zulässige Zweck iSd. TzBfG ein e- 27 28 29 - 11 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 12 - ert eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützte Zweckbefristung eine hinreichende Prognosedic h- te dahingehend, dass der in den Arbeitsvertrag aufgenommene Vertragszweck nicht nur möglicherweise oder wahrscheinlich erreicht wird, sondern dass im Rahmen des Vorhersehbaren sicher angenommen werden kann, dass er eintr e- ten wird. Die Prognose muss sich auf einen arbeitsorganisatorischen Ablauf richten, der hinreichend bestimmt ist und an dessen Ende der Wegfall des B e- darfs für die Tätigkeit des Arbeitnehmers steht. Es reicht nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte. An die Zuverlässigkeit der Prognose sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weit er die verei n- barte Zweckerreichung in der Zukunft liegt (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31) . cc ) Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb z u- sätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verri n- gert, zB wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage oder au f- grund von Abwicklungsarbeiten bis zur Be triebsschließung (BT - Dr s. 14/4374 S. 19) . Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bed arf s an der A r- beitsleis tung sind dabei die Verhältnisse in dem Betrieb , für den der Arbeitne h- mer befristet einges tellt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist sei nem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach weder arbeitgeber - noch betriebsorganisationsb e- zogen, sondern betriebstätigkeitsbezogen auszulegen. (1) D as Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass e ine bei Vertragsabschluss bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Be trieb des Unternehmens der Wirksamkeit der Befristung nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG entgegen steht ( aA HaKo/Mestwerdt 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 69; Plander/Witt DB 2002, 1002) . Zwar setzte die Rec htspr e- chung vor Inkrafttreten des TzBfG für einen sachlichen Grund voraus, dass sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss zur Schließung des Betriebs oder der 30 31 - 12 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 - 13 - Dienststelle ent schlossen hat und die Prog nose stellen konnte , dass auch eine Weiterbeschäftigun g des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb nicht möglich sein werde (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 87, 194) . Die Sachgrundbefris tung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist demgegenüber ihrem eindeutigen Wortlaut nach be triebs - und nicht arbeitg e- berbezogen ausgestaltet . Sie hat damit den für die Befristungskontrolle vor dem i- tigen Beschäftigungsmöglichkeit vor Ausspruch eine r ordentlichen Kündigung n ach § 1 Abs. 2 KSchG nicht übernommen und unterscheidet sich damit von der sachgrundlo sen Befristung; d as dort in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Anschlussverbot bezieht sich auf eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbei t- geber ( vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18) . (2 ) Eine Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses wegen einer beabsic h- tigten Schließung eines betrieblichen Standorts ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeit s- vertra g s eine sichere Vorstellung darüber hat, wie sich die betriebliche Tätigkeit und damit der Bedarf an der Arbeitsleistung danach konkret weiterentwicke lt (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 32) . Diese s Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung . Der Sachgrund soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, mit Arbeitnehmern nur dann eine zeitlich begrenzte vertragliche Bindung eing e- hen zu müssen, wenn absehbar ist, dass die mit diesen vereinbarten Arbeit s- aufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen und die Arbeitnehmer deshalb voraussichtlich nach Wegfall der Arbeitsaufgaben in dem Betrieb nicht mehr beschäftigt werden können ( BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 29, BAGE 121, 18) . Beabsichtigt der Arbeitnehmer bei Vertrags schluss , seine b e- triebliche Tätigkeit nach einer räumlichen und/oder organisatorischen Änderung fortzuführen , und besteht der betriebliche Bedarf an der vertraglichen Arbeit s- leistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers dort fort, sind die Vorausse t- zungen d es § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht ohne Weiteres erfüllt . I n di e- sem Fall müsste d er fortbestehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch einen neu einzustellenden Arbeitnehmer abgedeckt werden . E in berec h- 32 - 13 - 7 AZR 222/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR222.15.0 tigtes Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen eines vorübergehenden Bedarf s a n der Arbeitsleistung bes teht in einem solchen Fall nur dann , wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass die ve r- tragliche Tätigkeit für den befristet beschäftigten Arbeitnehmer an dem neuen Standort nicht mehr anfällt oder ihm diese nicht zugewiesen werden könnte. b) Ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers in B wäre danach nur vorübergehend, wenn nach den Planungen der Beklagten für ihn eine Beschäftigung in Be tatsächlich und rechtlich nicht in Betracht g e ko m men wäre. Das Landesarbeits gericht hat dazu - aus seiner Sicht kons e quent - bisher noch keine Feststellungen getroffen . Der Senat kann nicht beu r teilen, ob bei Vertragsschluss am 23. Mai 2012 feststand, dass die vertragliche Tätigkeit des Klägers als Vorlader mit der Schließung des Stando rts i n B ersatzlos entfa l len sollte , oder ob ein Bedarf für diese Tätigkeit nach den Pl a nungen des A r beitg e- bers auch in der neuen betrieblichen Organisation im Zen t rallager in Be b e st e- hen würde. Es sind auch keine Feststellungen d a zu getroffen, ob ein for t b e st e- hender Beschäftigungsbedarf in dem neuen Zen t rallager durch A r bei t nehmer abgedeckt werden konnte, die bereits in den zu schließenden Stando r ten in B und in H unbefristet beschäftigt wurden. Schließlich wird das Lande s a r beit s g e- richt zu prüfe n haben, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihres a r beit s ve r- traglichen Direktionsrechts nach den allgemeinen Grundsätzen des § 106 G e wO eine Tätigkeit in Be hätte zuweisen können . Kiel M. Rennpferdt Waskow Schiller Donath 33
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