BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 1/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 13 727.2-12 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F16J des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Herstellung eines Kolbens A n m e l d e t a g : 11.04.1995 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verandlung vom 6.10.2004, Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift, wobei Spalte 1, Zeilen 3 bis 25 ersetzt werden durch die am 6.10.2004 überreichte Be-schreibungsseite 5, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 u. 2, gemäß Offenlegungsschrift G r ü n d e Die Patentanmeldung 195 13 727.2-12 ist von der Prüfungsstelle für Klasse F16J des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 15. Mai 2001 zu-rückgewiesen worden, weil der Kolben nach Patentanspruch 1 sich in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. - 3 - Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2004 überreichten Patentansprüchen 1 bis 9, Be-schreibung gem. Offenlegungsschrift unter Ersetzung der Spalte 1 Zeilen 3 bis 25 durch die am 6. Oktober 2004 über-reichte Beschreibungsseite 5, Zeichnungen gem. Offenle-gungsschrift. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgene Entgegenhaltungen berücksichtigt worden. (1) DE 26 31 382 B2 (2) DE 38 12 574 A1 (3) JP 06 313 481 (A), In: Patents Abstracts of Japan (4) GB 698 346 (5) DE – AS 1 475 635 (6) DE 42 10 935 A1 (7) DE 43 03 177 A1 (8) JP 6- 313 481 (A) (9) JP 63 – 172 061 (A), In: Patents Abstracts of Japan (10) DE 40 32 609 C1 (11) DE 1 286 827 B (12) DE 962 561 C Der Zurückweisungsbeschluß stützt sich auf den Inhalt des Patents Abstracts der japanischen Offenlegungsschrift 63 – 172 061 und der deutschen Offenlegungs-schrift 38 12 574. - 4 - Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Verfahren zur Herstellung eines parallel zu seiner Achse in einem zylinderförmigen Gehäuse hin- und herbewegbaren Kolbens, mit einem Trägerteil aus einem Hartwerkstoff, und einem das Träger-teil außenseitig zumindest teilweise umschließenden Führungsring aus einem polymeren Werkstoff, wobei das Trägerteil zumindest eine radial in Richtung des Führungsrings offene, umfangseitig umlaufende Nut aufweist, in welche ein radial in Richtung des Trägerteils vorstehender Vorsprung des Führungsrings unter Bil-dung einer formschlüssigen Verbindung von Trägerteil und Füh-rungsring eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der Führungs-ring auf das Trägerteil aufgeschoben wird, und daß der aufge-schobene Führungsring ausschließlich radial gleichmäßig vollum-fänglich bis über den fließfähigen Zustand des Führungsringmate-rials hinaus derart verpreßt wird, daß der durch das Verpressen gebildete Vorsprung des Führungsrings im wesentlichen die Nut des Trägerteils vollständig ausfüllt, und durch die Materialverdrän-gung beim radialen Verpressen der (lies des) Führungsrings sich in axialer Richtung erstreckende und die Berührungsfläche des Trägerteils in axialer Richtung überragende Dichtlippen ausge-formt werden. Der Patentanspruch 2 hat folgende Fassung: Kolben hergestellt nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1, der parallel zu seiner Achse in einem zylinderförmigen Gehäuse hin- und herbewegbar ist, umfassend ein Trägerteil aus einem Hart-werkstoff und einen das Trägerteil außenseitig zumindest teilweise umschließenden Führungsring aus einem polymeren Werkstoff, wobei das Trägerteil und der Führungsring formschlüssig mitein-- 5 - ander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß das Träger-teil zumindest eine radial in Richtung des Führungsrings offene, umfangsseitig umlaufende Nut aufweist, die mit einem radial in Richtung des Trägerteils vorstehenden, montagebedingten Vor-sprung des Führungsrings in Eingriff ist, daß der Führungsring axial beiderseits jeweils eine montagebedingte, einstückig ange-formte und sich in axialer Richtung erstreckende Dichtlippe auf-weist und daß die Dichtlippen die Berührungsfläche des Träger-teils in axialer Richtung überragen. Der Erfindung liegt gemäß Beschreibung Seite 5, Abs 3 die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines Kolbens der eingangs genannten Art derart wei-terzuentwickeln, daß das Trägerteil und der Führungsring einfach und haltbar mit-einander verbunden sind und während der Montage von Trägerteil und Führungs-ring in axialer Richtung beiderseits des Kolbens Dichtlippen entstehen, die mit Kontaktflächen des Gehäuses dichtend in Eingriff bringbar sind. Die Patentansprüche 3 bis 9 sind auf Merkmale gerichtet, die den Kolben nach Patentanspruch 2 weiter ausgestalten sollen. Wegen der Fassungen dieser Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwie-sen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich ge-rechtfertigt. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und der Kolben, hergestellt nach dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1, nach Patentanspruch 2 in der nunmehr geltenden Fassung der Patentansprüche stellen patentfähige Erfindun-gen dar. Der Patentanspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 9 iVm dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor. Das aus der ursprünglichen Beschrei-- 6 - bung entnehmbare Patentbegehren ist im wesentlichen auf die Erzeugung der Verbindung zwischen Kolben und Führungsring gerichtet, so daß es sachgerecht ist, dem Patentanspruch 1 auf ein Verfahren zu richten. Im Verfahrensanspruch kommt klar zum Ausdruck, daß die Dichtlippen, die die Berührungsfläche des Trä-gerteils in axialer Richtung überragen, gleichzeitig mit dem radialen Verpressen des Führungsrings erzeugt werden. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften das Merkmal der Ausformung der in axialer Richtung die Berührungsfläche des Trägerteils überragenen Dichtlippen während des radialen Verpressens des Führungsrings hervorgeht. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder ein-zeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwick-lungsingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion von Kolbendichtungen, eine Anregung zum Auffin-den des Anmeldungsgegenstandes geben können. Bei dem erfindungsgemäß gestalteten Verfahren zur Herstellung eines parallel zu seiner Achse in einem zylinderförmigen Gehäuse hin- und herbewegbaren Kol-bens wird der Führungsring des Kolbens auf das Trägerteil aufgeschoben und ausschließlich radial gleichmäßig vollumfänglich bis über den fließfähigen Zustand des polymeren Werkstoffs verpreßt, wodurch der durch das Verpressen gebildete Vorsprung des Führungsrings die Nut des Trägerteils vollständig ausfüllt. Dadurch wird eine zuverlässige Befestigung des Führungsrings am Kolben, insbesondere in axialer Richtung, sichergestellt. Gleichzeitig werden beim radialen Verpressen des Führungsrings Dichtlippen ausgeformt; die sich in axialer Richtung erstrecken und die Berührungsfläche des Trägerteils in axialer Richtung überragen. Es wer-den also in einem Arbeitsgang, dem radialen vollumfänglichen Verpressen des - 7 - Führungsrings, sowohl eine zuverlässige Befestigung des Führungsrings als auch die axial vorstehenden Dichtlippen erzeugt. Zu einem derartigen Verfahren kann der in dem Patents Abstracts der japanischen Patentanmeldung 61-312953 dargestellte und beschriebene Dichtring kein Vorbild abgeben. Dort ist zwar angegeben, daß die Innenfläche des Dichtrings mit mehre-ren Nuten und Vorsprüngen, die auf der Kolbenoberfläche vorgesehen sind, in Druckkontakt gebracht wird (vgl. Purpose und Constitution Z 3 bis 5). Aus der Ab-bildung ist erkennbar, daß das Material des Dichtrings in die zwischen den Vor-sprüngen an der Oberfläche des Kolbens angeordneten Nuten eindringt, und da-durch ein axiales Fixieren des Dichtrings durch Formschluß erreicht wird. Es ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß durch die Druckbeaufschlagung auch Dichtlippen ausgeformt werden, die axial die Berührungsfläche des Kolben-teils überragen, das die Vorsprünge aufweist. Der in der deutschen Offenlegungsschrift 3 812 574 in Figur 2 dargestellte Kolben-ring 3 zeigt zwar eine Dichtlippe 12. Aus der Beschreibung Spalte 2, Z 36 bis 46 geht jedoch hervor, daß die Dichtlippe 12 durch einen zusätzlichen Überstand der Teflonfolie erzeugt ist, d.h. daß die Dichtlippe bereits vor der Warmaufschrump-fung der Teflonfolie an dieser angeformt ist. Aus den übrigen Entgegenhaltungen ist keines der im Kennzeichen des Patentan-spruchs 1 angegebenen Merkmale entnehmbar. Sie können deshalb weder für sich noch in einer Zusammenschau mit einem der vorstehend genannten Druck-schriften des Verfahrens nach Patentanspruch 1 nahelegen. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 2, der sich auf einen Kolben bezieht, der nach dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 hergestellt ist. - 8 - Der Patentanspruch 2 ist ebenfalls gewährbar. Die Patentansprüche 3 bis 9 haben weitere Ausgestaltungen des Kolbens nach Patentanspruch 2 zum Inhalt, die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können sich deshalb dem Patentanspruch 2 als Unteransprüche anschließen. Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu
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