BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 1/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 43 35 073.9-42…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenk- 2 -beschlossen:Unter Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Oktober 2004 wird das Patent P 43 35 073.9-42 mit den Patent-ansprüchen 1 bis 3 sowie der Beschreibung, beides jeweils in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung vom 20. Oktober 2010, und im Übrigen mit den Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift 43 35 073 A1 ein Patent erteilt.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 43 35 073.9-42 mit der Bezeichnung "Airbagvorrichtung für einen Fahrzeugfahrgast“ ist am 14. Oktober 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die Patentanmeldung nimmt die Priorität der japani-schen Anmeldung mit dem Aktenzeichen JP 278488/92 und dem Anmeldedatum 16. Oktober 1992 in Anspruch.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe.Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle ist gestützt auf die im Prüfungs-verfahren ermittelten Patentdokumente- 3 -D1 JP 2-306846 A D2 JP 2-155855 AD3 DE 41 39 042 A1.Gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Be-schwerde der Beschwerdeführerin.Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010 neue Patentansprüche und eine neue Beschreibung überreicht.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 19. Oktober 2004 aufzu-heben und das Patent P 43 35 073.9-42 mit den folgenden Unter-lagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 3 sowie Beschreibung jeweils in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung vom 20. Oktober 2010- Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift 43 35 073 A1.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:Airbagvorrichtung für einen Fahrzeugfahrgast, mit den folgenden Merkmalen:ein kastenförmiger Behälter (52; 52B) mit einer offenen Front-fläche, ein Airbag (58), der in gefaltetem Zustand im Behälter eingeschlossen ist, eine Aufblaseinrichtung (56), die am Behälter - 4 -(52; 52B) angebracht ist, einen Deckel (54), der die Frontfläche des Behälters (52; 52B) abdeckt, zwei Seitenflächen (52S), mit jeweils einem Spannungskonzentrationsabschnitt (61) in jeder der Seitenflächen (52S) zum Einleiten der wegknickenden Verformung des Behälters (52; 52B), wenn auf den Behälter von der Vorder-seite her ein Stoß größer als ein vorbestimmter Stoß aufgebracht wird,wobei jeder Spannungskonzentrationsabschnitt (61) gerade ist und eine gepresste Leiste (61b) und eine Nut (61a) aufweist, die die Rückseite der genannten Leiste bildet,wobei die Nut (61a) in der Innenfläche des Behälters (52) aus-gebildet ist, und dass die Leiste (61b) an der Außenfläche des Be-hälters (52) ausgebildet ist, und wobei sich der Spannungskonzen-trationsabschnitt (61) hinsichtlich der Vorderkante des Behälters (52) unter einem Winkel kleiner als 45ÛHUVWUHFNWLaut geltender Beschreibung (identisch mit Sp. 1, Z. 37 - 41 der OS) liegt dem An-meldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde, eine Airbagvorrichtung für einen Fahrzeugfahrgast vorzusehen, die einen Behälter mit einer ausreichenden Festig-keit hat, der imstande ist, einen Stoß gegen das Armaturenbrett ausreichend zu absorbieren.Die auf den geltenden Hauptanspruch unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sind auf vorteilhafte Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des An-spruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -II.Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand der Anmeldung stellt in der geltenden Fassung der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis § 5 PatG dar.Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit langjährigen Erfah-rungen bei der Entwicklung von Airbaggehäusen für Fahrzeugausstattungen anzu-sehen.Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Sein Gegenstand ist durch die ur-sprünglichen Patentansprüche 1, 3 bis 5 sowie 8 i. V. m. den Angaben in der ur-sprünglich eingereichten Beschreibung S. 4, vorletzter Absatz offenbart.Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bzw. 6 und sind daher ebenfalls zulässig.1. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patent-anspruchs 1 ist neu, denn keine der Druckschriften zeigt sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.Aus der Druckschrift JP 02-306 846 A, zu der im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der zugehörige Abstract ermittelt worden war und die unbestritten den nächst gelegenen Stand der Technik zeigt- nachfolgend D1 genannt - ist eine Airbagvorrichtung für einen Fahrzeug-fahrgast bekannt, die folgende Merkmale aufweist: Einen kastenförmigen Be-hälter (case 8) mit einer offenen Frontfläche, einen Airbag (9), der in ge-faltetem Zustand im Behälter (8) eingeschlossen ist, eine Aufblaseinrichtung, die an dem Behälter (8) angebracht ist, und einen Deckel (10), der die Front-- 6 -fläche des Behälters (8) abdeckt (vergl. dort Abstr. und Figuren 1 und 2 der D1).Im Unterschied zum Gegenstand der Patentanmeldung, bei dem zwei Seiten-flächen mit jeweils einem Spannungskonzentrationsabschnitt in jeder der Sei-tenflächen zum Einleiten einer wegknickenden Verformung des Behälters vorgesehen sind, wenn auf den Behälter von der Vorderseite her ein Stoß größer als ein vorbestimmter Stoß aufgebracht wird und dabei jeder Span-nungskonzentrationsabschnitt gerade ist und eine gepresste Leiste und eine Nut aufweist, die die Rückseite der genannten Leiste bildet, weist der Behäl-ter der D1 Seitenflächen auf, die in zwei Teilbereiche gegliedert sind: Einen planen Teilbereich, der in Richtung Motorraum angeordnet ist und einen balg-förmigen Deformationsbereich (energy absorbing part 13), der sich zumindest über beide Seiten (both side walls 8c), aber auch den Boden (bottom wall 8b) und zwar mit jeweils gewellten Wänden in Richtung Fahrgastraum erstreckt.Aus den Fig. 1 und 2 der D1 ist zu folgern, dass, wenn auf dessen Behälter 8 von der Vorderseite resp. Fahrgastraum her ein Stoß größer als ein vorbe-stimmter Stoß aufgebracht wird, sich dann nur der balgförmige Deformations-bereich artgerecht, d. h. sich über seine räumliche Erstreckung (beide Seiten und Boden) und vor allem der Vielzahl von vorab eingeprägten Wellen fol-gend, komprimierend verformt.Demgegenüber erfolgt beim Gegenstand der Patentanmeldung eine wegkni-ckende Verformung des Behälters, die auf die Anordnung jeweils eines ein-zigen Spannungskonzentrationsabschnitts in jeder der Seitenflächen zurück-zuführen ist. Dabei sind im weiteren Unterschied zum Behälter der D1 eine Leiste an der Außenfläche und eine Nut, die die Rückseite der Leiste bildet, in der Innenfläche des Behälters ausgebildet, wobei sich der Spannungskon-zentrationsabschnitt hinsichtlich Vorderkante des Behälters unter einem Win-kel kleiner als 45ÛHUVWUHFNW'XUFKGLH0HKU]DKOYRQ:HOOHQ LP%HUHLFKGHU- 7 -Seiten und des Bodens der Energieaufnahmezone 13 beim Gegenstand der D1 ist deshalb dort auch wegen der Mehrzahl an Wellenbergen und Wellen-tälern nicht nach Nut und Leiste zu unterscheiden. Weiterhin scheint eine winklige Zuordnung einer oder aller Wellen des Deformationsbereiches 13 der D1 zur Vorderkante des Behälters beim Gegenstand der D1 ohne Be-deutung, zumindest sind weder aus den Figuren dieser Druckschrift noch aus dem Abstract der D1 Anhaltspunkte zu einer winkligen Anordnung von Wel-le(n) zur Behältervorderkante zu entnehmen.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer er-finderischen Tätigkeit.Der Fachmann entnimmt der D1 keinerlei Hinweise in Richtung auf eine Air-bagvorrichtung mit einem Behälter, bei dem zwei Seitenflächen mit jeweils einem Spannungskonzentrationsabschnitt in jeder der Seitenflächen zum Einleiten der wegknickenden Verformung des Behälters wenn auf den Behäl-ter von der Vorderseite her ein Stoß größer als ein vorbestimmter Stoß auf-gebracht wird, vorgesehen ist, da beim Behälter der D1 eine gezielte Ver-formung eines Balgbereiches durch die Anordnung einer Mehrzahl von Wel-len in der Seitenwand (und dem Boden) angestrebt wird. Die Verformung des wellenförmigen Balgbereiches wird beim Gegenstand der D1 durch die zu-einander parallele Anordnung der Wellen in Längsrichtung des Fahrzeugs vorgegeben und primär dieser Ausrichtung folgen. In dieser Behältergestal-tung mit diesem speziellen Verformungsverhalten eines Teilbereiches des Behälters kann der Fachmann keine Anregung dazu erkennen, auf Seiten-flächen eines Airbagbehälters jeweils nur einen Spannungskonzentrationsab-schnitt in jeder der Seitenflächen vorzusehen, um damit - wie im geltenden Patentanspruch 1 dargelegt - eine wegknickende Verformung des Behälters im Stoßbelastungsfall zu erhalten.- 8 -Das gilt umso mehr, da nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 zusätzlich gefordert wird, dass der Spannungskonzentrationsabschnitt gera-de sein soll und eine gepresste Leiste und eine Nut aufweist, die die Rück-seite der genannten Leiste bildet, und dabei die Nut in der Innenfläche und die Leiste an der Außenfläche des Behälters ausgebildet sein sollen, wobei sich der Spannungskonzentrationsabschnitt hinsichtlich der Vorderkante des Behälters unter einem Winkel kleiner als 45ÛHUVWUHFNW)UGLHVH0DQDKPHQfinden sich in der D1 weder Vorbild noch Anregung, da beim Gegenstand die-ser Druckschrift, wie vorstehend im Zusammenhang mit der Neuheitsbetrach-tung bereits dargelegt, keine Unterscheidung nach Nut und Leiste möglich ist. Auch eine sinngemäße Gleichsetzung von einer einzelnen Welle des Balges der D1 als Spannungskonzentrationsabschnitt würde dem Fachmann nicht dabei helfen, zu der beanspruchten räumlichen Zuordnung des Spannungs-konzentrationsabschnitts hinsichtlich Vorderkante des Behälters zu gelangen, da aus den Figuren der D1 keinerlei Anregungen für eine darauf gerichtete winklige Anordnung zu entnehmen sind.Aus der Druckschrift JP 02-155 855 A, die nachfolgend als D2 geführt wird, ist eine Airbagvorrichtung für einen Fahrzeugfahrgast bekannt, die folgende Merkmale aufweist: Einen kastenförmigen Behälter (case 26) mit einer offe-nen Frontfläche, einen Airbag (34), der in gefaltetem Zustand im Behälter (26) eingeschlossen ist, eine Aufblaseinrichtung, die an dem Behälter (26) angebracht ist, und einen Deckel (air bag door 36), der die Frontfläche des Behälters (26) abdeckt (vergl. dort Abstr. und Figuren 1 und 4 der D2).Im Unterschied zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sind die Seitenflächen des Behälters der D2 nicht mit jeweils einem Spannungskon-zentrationsabschnitt in jeder der Seitenflächen zum Einleiten der wegknicken-den Verformung des Behälters, wenn auf den Behälter von der Vorderseite her ein Stoß größer als ein vorbestimmter Stoß aufgebracht wird, ausgebil-det, sondern die Seitenflächen (side walls 27A, 27B) weisen jeweils U-för-- 9 -mige Ausnehmungen (notch 60) auf, die sich mit der offenen Seite horizontal in Richtung Fahrgastraum erstrecken. Damit wird beim Gegenstand der D2 erreicht, dass es im Bereich der Seitenflächen zu einer fächerartigen Verfor-mung der verbleibenden, horizontal-kammförmigen Seitenflächenbereiche bis zu deren gegenseitigem Anliegen kommt, wenn auf den Behälter von der Vorderseite her ein Stoß größer als ein vorbestimmter Stoß aufgebracht wird (s. Abstr. der D2). Damit offenbart die D2 mit der durch die Ausnehmungen erzeugten Seitenflächenschwächungen einen völlig anderen Weg, um bei ei-ner Stoßbelastung auf den Behälter eine Verformung im Sinne eines Energie-abbaus herbeizuführen als der Gegenstand der Patentanmeldung. Zumindest kann der Fachmann dieser Druckschrift keinen Hinweis auf die Anordnung je-weils eines Spannungskonzentrationsabschnittes an zwei Seitenflächen ei-nes Airbagbehälters entnehmen. Es fehlt auch jeder Hinweis darauf, einen Spannungskonzentrationsabschnitt gerade und mit den übrigen im geltenden Patentanspruch genannten Merkmalen (als gepresste Leiste und einer Nut, die die Rückseite der genannten Leiste bildet, zusätzlich winklige Anordnung zur Vorderkante des Behälters) auszuführen.So geben weder die D1 noch die D2 einzeln oder in Zusammenschau dem Fachmann Hinweise in Richtung auf einen Gegenstand gemäß dem gelten-den Patentanspruch 1.Auch die Hinzuziehung der DE 41 39 042 A1 (D3) führt zu keinem anderen Ergebnis, da ihr Gegenstand im Kern auf die Ausbildung der Strömungsfüh-rung für Aufblasgas vom Airbaggehäuse in den Airbag gerichtet ist und Ver-formungsaspekte des Airbaggehäuses im Stoßfall außer Betracht lässt. Im vorausgegangenen Prüfungsverfahren war diese Schrift auch nur Sinne ei-nes Nachweise dafür hinzugezogen worden, dass es im Stand der Technik bekannt sei, Wandbereiche eines Airbaggehäuses mit Gasansauglöchern zu versehen.- 10 -Die erfindungsgemäße Lösung gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist deshalb dem Fachmann durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht na-hegelegt.Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.Höppler Schwarz Hilber SchlenkHu
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