BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 24. September 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 45 288 7 W (pat) 11/05 Verkündet am … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Hilber beschlossen: Der Beschluss der Patentabteilung 1.14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2005 wird aufgehoben und das Patent 43 45 288 widerrufen. G r ü n d e I . Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Patentabtei-lung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2005 gerichtet, mit dem das am 8. Oktober 1993 angemeldete und am 9. März 2000 veröffent-lichte Patent 43 45 288 mit der Bezeichnung „Stangenloser Zylinder“ nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist. Das Patent nimmt die Prioritäten der Voranmeldungen in Japan vom 8.10.1992 (P 4-270530), 2.11.1992 (4-76000 U) und 20.11.1992 (P 4-312394) in Anspruch. Die Einsprechende stützt ihre Beschwerde hinsichtlich der erteilten selbständigen Ansprüche 1 und 7 u. a. auf den im Einspruchsverfahren berücksichtigten Stand - 3 - der Technik nach Druckschrift DE 89 06 987 U1 (Druckschrift 3, kurz D3) sowie die in der mündlichen Verhandlung u. a. vorgelegten Druckschriften DE 38 11 219 A1 (D11) und DE 91 01 225 U1 (D13). Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des angefochtenen Patents beruhe demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 1.14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2005 aufzuheben und das Pa-tent 43 45 288 zu widerrufen. Die Patentinhaberin, die entsprechend ihrer schriftlichen Ankündigung vom 30. Juli 2008 nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat der Einspre-chenden mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 in allen Punkten widersprochen. Sie hat mit Eingabe vom 6. September 2005 den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Stangenloser Zylinder mit einem Zylinderkörper (1, 71) mit einem axial darin gebildeten Spalt (4, 74), einem im Zylinderkörper (1, 71) beweglich enthaltenen Kolben (78), einem Montage-Tisch (10, 81) welcher beweglich entlang des Zylinderkörpers (1, 71) angeordnet ist und welcher mit dem Kolben (78) durch den Spalt (4, 74) verbunden ist, mit einem inneren Dichtungs-Band (5, 84, 106), welches entlang der inneren Ränder des Spaltes (4, 74) angeordnet ist und teilweise in den unteren Abschnitt des Kolbens (78) eingesetzt ist, und mit einem äußeren Dich-tungs-Band (6, 89), welches entlang der äußeren Ränder des - 4 - Spaltes (4, 74) angeordnet ist und teilweise in den oberen Ab-schnitt des Kolbens (78) eingesetzt ist, wobei die Innenseite des Zylinderkörpers (1, 71) hermetisch abgedichtet wird, dadurch ge-kennzeichnet, dass das innere Dichtungs-Band (106) mit einem elektrisch leitenden Material (107A, 107B) und einem elektrischen Schaltkreis (108), welcher eine Trennung des leitenden Materials detektiert und ein vorherbestimmtes Signal aussendet, versehen ist.“ Der erteilte Patentanspruch 7 lautet: „Stangenloser Zylinder enthaltend: einen Zylinderkörper (71) mit einem Spalt (74), welcher in diesem axial gebildet ist; einen Kolben (78), welcher im Zylinderkörper (71) beweglich ent-halten ist; einen Montage-Tisch (81), welcher beweglich entlang der exter-nen Fläche des Zylinderkörpers angeordnet ist und mit dem Kol-ben durch den Spalt verbunden ist; ein inneres Dichtungs-Band (84), welches entlang der inneren Ränder des Spaltes angeordnet ist und teilweise in den unteren Abschnitt des Kolbens eingesetzt ist, und ein äußeres Dichtungs-Band (89), welches entlang der äuße-ren Ränder des Spaltes angeordnet ist und teilweise in den obe-ren Abschnitt des Kolbens eingesetzt ist, um die Innenseite des Zylinderkörpers hermetisch zu dichten; dadurch gekennzeichnet, dass das innere Dichtungs-Band (84) ein elastisches Basisma-terial (84a) und eine flexible Faser-Verstärkung (84b), welche in das Basismaterial eingebettet ist, enthält, wobei die Verstär-kungsfasern zu einem Gewebe verarbeitet sind.“ - 5 - Weitere Ausgestaltungen des stangenlosen Zylinders nach Patentanspruch 1 sind in den erteilten Patentansprüchen 2 bis 6 angegeben. Dem Patentgegenstand liegt gemäß Streitpatentschrift (Sp. 1, Z. 55 bis 58) die Aufgabe zugrunde, einen stangenlosen Zylinder zu schaffen, welcher auch bei ausgedehnter Benutzung eine zuverlässige Abdichtung gewährleistet. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch be-gründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Das Streitpatent beansprucht zwei voneinander unabhängige Gegenstände ge-mäß Patentanspruch 1 und Patentanspruch 7. Ist einer dieser Gegenstände nicht patentfähig, ist bei einer Antragslage, nach der die Aufrechterhaltung des Streit-patents im erteilten Umfang begehrt wird, das Streitpatent insgesamt zu widerru-fen. Dieser Fall liegt hier vor. Die Patentinhaberin hat mit ihren Eingaben vom 6. September und 26. Oktober 2005 lediglich die Zurückweisung der auf den voll-ständigen Widerruf gerichteten Beschwerde beantragt. Eine Willensäußerung der auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung freiwillig verzichtenden Pa-tentinhaberin dahingehend, das Streitpatent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten, vermochte der Senat in dem geltenden Antrag nicht zu erkennen. Auch für ein stillschweigendes Begehren der Patentinhaberin, das Patent hilfsweise nur im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 aufrechterhalten zu wollen, fehlen ausrei-chende Anhaltspunkte. Ebenso wenig bestehen Zweifel hinsichtlich des Inhalts ihres prozessualen Begehrens, welches einer Klarstellung bedurft hätte. Schließ-lich hat der Senat auch keine Notwendigkeit gesehen, eine erneute mündliche - 6 - Verhandlung anzuberaumen oder in das schriftliche Verfahren überzugehen, um der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Patentinhaberin Gelegen-heit zu geben, zu den in der mündlichen Verhandlung überreichten, für die Ent-scheidung aber ohnehin nur ergänzend herangezogenen Entgegenhaltungen Stellung zu nehmen und bei dieser Gelegenheit zu überprüfen, ob sie einen Hilfs-antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stellen will. Der stangenlose Zylinder nach Hauptanspruch 7 ist unbestritten neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der Antriebe für hydraulische Anlagen entwickelt und mehrjährige Erfahrung mit der Konstruktion stangenloser Kolben-Zylinder-Baugruppen besitzt. In der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 3 bis 5) ist ausgeführt, dass ein stangenloser Zylinder gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 7 aus der Druckschrift DE 89 06 987 U1 bekannt sei. Das sieht auch der Senat so. Der bekannte Zylinder weist am Zylindermantel einen Längsschlitz 16 auf, durch den ein Schaft 17’ hindurch greift, der an dem Kolben 14 sowie einem externen Schlitten 17 befestigt ist (Fig. 3). Wie ohne weiteres ersichtlich, können an dem Schlitten durch den Kolben zu positionierende Teile angebracht werden, so dass er einen Montagetisch im Sinne des Streitpatents bildet. Zur Abdichtung der Zylin-derkammern während der hin- und hergehenden Bewegung des Kolbens sind längs des Längsschlitzes des Zylinders Dichtungseinrichtungen in Form biegsa-mer Streifen bzw. Bänder (innerer Dichtstreifen 21, äußerer Dichtstreifen 22) vor-gesehen, die aus abnützungsresistentem thermoplastischem Material, bspw. Po-lyurethan oder Polyester, bestehen und die in Längsrichtung verlaufenden Durch-gänge in den Kolben- und Schlittenkörpern frei durchsetzen (Fig. 2). Um die Wi-derstandsfähigkeit gegenüber einer Biege- und Dehnungs- bzw. Zugbeanspru- - 7 - chung zu verbessern, können an den Dichtungsstreifen Metallbänder vorgesehen oder Verstärkungsdrähte in die Streifen eingebaut sein (S. 7 Abs. 2 i. V. m. Fig. 4). Demgegenüber unterscheidet sich der Zylinder nach Anspruch 7 dadurch, dass zur Verstärkung der Belastbarkeit des Bandes in das elastische Basismaterial des inneren Dichtstreifens bzw. -bandes ein Gewebe aus flexiblen Fasern eingebettet ist. Als Vorteil dieser Lösung ist in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass eine Faserverstärkung die Möglichkeit schafft, die Zugfestigkeit des Dichtungsbandes zu erhöhen, ohne die Flexibilität desselben zu verringern (Sp. 5 Z. 45 bis 50), wobei durch die zusätzliche Gewerbeausbildung die Zugfestigkeit noch weiter erhöht und damit die Lebensdauer des Bandes verlängert wird (Sp. 6 Z. 10 bis 17). Eine derartige Maßnahme lag jedoch vor dem frühesten Prioritätstag des Streit-patents bereits im Griffbereich des Fachmannes. Denn es gehörte lange vor die-sem Zeitpunkt schon zum weitverbreiteten Wissen z. B. vieler Autofahrer, in das Gummi- oder elastische Basismaterial von Autoreifen flexible Gewebe aus Faser-material einzubauen, um die Belastbarkeit der Reifen unter den im Betrieb auftre-tenden wechselnden Biege-, Druck- und Zugbelastungen zu erhöhen. Auch kannte damals nahezu jedermann die Verwendung von Gewebeverstärkungen bei aus elastischem Basismaterial hergestellten Gartenschläuchen. Der Fachmann, der vor dem speziellen Problem stand, ein elastisches Dichtungsband für einen stangenlosen Zylinder länger gebrauchsfähig zu machen, bekam daher schon aus seinem allgemeinen Wissen Anregungen, die Verstärkung eines elastischen Ba-sismaterials durch Einbettung von Geweben aus Fasermaterial zu erreichen, wo-bei das Fasermaterial sich dem Fachmann auch schon deshalb aufdrängte, weil es bekanntermaßen eine höhere Elastizität als metallische Einlagen entsprechend DE 89 06 987 U1 ermöglicht und daher eine längere Lebensdauer unter Wechsel-beanspruchungen erwarten lässt. - 8 - Überdies wird der Fachmann aufgrund der speziell auf die Belastbarkeitserhöhung der Dichtungsbänder konzentrierten Problematik im Stand der Technik nach ent-sprechenden Vorschlägen bei Dichtungen allgemein Ausschau halten. Dabei fin-det er u. a. die Anregung, die Dehnung eines elastomeren Dichtungsbandes durch ein eingebettetes, gewebeartiges Zugband, z. B. aus Polyamid, ohne Einbuße seiner Elastizität bzw. Faltbarkeit zu begrenzen (DE 38 11 219 A1, Titelseite u. Sp. 1 Z. 51 - 59) oder bei einem Dichtungsstreifen zum Zwecke seiner Verstär-kung ein Gewebe aus einer Kunststoff- oder Keramikfaser einzuvulkanisieren (DE 91 01 225 U1, S. 5 Z. 10 bis 15). Dichtungsbänder mit Geweben zu verstärken, war danach am Prioritätstag des Streitpatents eine dem Fachmann geläufige Maßnahme, von der er bedarfsweise auch bei einem Dichtungsband für einen stangenlosen Zylinder Gebrauch machen konnte, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen. Da über den Antrag nur ganzheitlich entschieden werden kann, war aufgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 7 das Streit-patent in vollem Umfang zu widerrufen. Tödte Starein Frühauf Hilber Cl
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