BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 117/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 050 304…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am6. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile, Schwarz und Dipl.-Phys. Dr. Hartungbeschlossen:Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Be-schwerdegebühr wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 10. März 2008 die Patentanmeldung 10 2005 050 304.7-53 der Insolvenzschuldnerin mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Der Zu-rückweisung war der Prüfungsbescheid vom 30. Juni 2006 vorangegangen, zu dem die anwaltlich vertretene Insolvenzschuldnerin mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2007 und 2. Juli 2007 Stellung genommen, neue Patentansprüche einge-reicht für den Fall, dass das Patentamt seine Bedenken gegen die Patenterteilung aufrechterhalte, um einen weiteren Zwischenbescheid gebeten hatte.Hiergegen hat die Insolvenzschuldnerin am 25. April 2008 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Patenterteilung sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt hat. Darüber hinaus hat sie hilfs-weise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Den Rückzahlungsantrag hat die Insolvenzschulderin damit begründet, dass ihr entgegen der ausdrücklich beantragten Bitte die Prüfungsstelle vor Beschlussfas-sung keinen neuen Zwischenbescheid bekanntgegeben und sie damit keine Ge-legenheit mehr zur Stellungnahme gehabt habe; darüber hinaus sei die Begrün-dung mangelhaft, da sie nicht nachvollziehbar sei und auf einer Retrospektive be-ruhe.Mit Beschluss des Amtsgerichts C… vom 15. Dezember 2009 (Az. …) ist über das Vermögen der Insolvenzschulderin das Insolvenzver-fahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden.- 3 -Nachdem die zuletzt fällig gewordene Jahresgebühr nicht mehr gezahlt worden war, ist im Patentregister nach § 6 Abs. 2 PatKostG am 1. Mai 2010 vermerkt wor-den, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 den An-trag der Insolvenzschuldnerin auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wieder-holt.Die Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,,die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. II.Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist auch nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache infolge der gesetzlichen Rücknah-mefiktion aufgrund der fehlenden Zahlung der zuletzt fällig gewordenen Jahres-gebühr zulässig. Über ihn kann trotz des bei Beschwerdeeinlegung gestellten Hilfsantrags ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO, vgl. auch BPatGE 13, 69, 71 f.; 21; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 78 Rn. 14).Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil ein Rückzahlungsgrund i. S. d. § 80 Abs. 3 PatG nicht vorliegt.Nach dieser Vorschrift kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billig-keitsgründen angeordnet werden. Ein Billigkeitsgrund kann zwar u. a. darin liegen, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft begründet wurde oder der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. Schulte, - 4 -PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 128 ff.; Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 21 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 80 Rn. 88 ff.). Beides ist vorliegend aber zu verneinen; auch sonstige Billigkeitsgründe, bei denen eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr in Betracht käme, sind weder vorgetragen noch erkennbar.Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Wertung des Patentamts, dass die Pa-tenterteilung mangels erfinderischer Tätigkeit ausgeschlossen sei, in der Sache richtig war. Denn dieser Umstand vermag eine Rückzahlung der Beschwerdege-bühr nicht zur rechtfertigen. Insbesondere begründet eine rechtlich andere Beur-teilung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer und/oder das Beschwerde-gericht keine Mangelhaftigkeit der Begründung. Hiervon kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn die Begründung des Patentamts in einem solchen Maße ne-ben der Sache liegt, dass sie schlichthin nicht mehr als (denk-)mögliche Ansicht vertretbar erscheint. Dies hat aber die Insolvenzschuldnerin in ihrer Beschwerde-begründung nicht aufgewiesen; vielmehr hat sie dort aus dem druckschriftlichen Stand der Technik lediglich andere Schlüsse hinsichtlich der erfinderischen Tätig-keit als das Patentamt gezogen, ohne dass erkennbar ist, inwiefern dessen Wer-tungen völlig neben der Sache liegen sollten; dies ist auch für den Senat nicht na-heliegend.Auch ein grober Verfahrensverstoß, insbesondere eine Missachtung des An-spruchs der Insolvenzschuldnerin als ursprünglichen Anmelderin auf rechtliches Gehör (§ 45 Abs. 2 PatG, Art. 103 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich. Dass das Pa-tentamt nach dem Prüfungsbescheid und der Stellungnahme der Insolvenzschuld-nerin und deren Vorlage geänderter Patentansprüche nicht erneut einen Zwi-schenbescheid erlassen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtli-ches Gehör besagt lediglich, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu allen für die abschließende Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-den, soweit sie ihm (noch) nicht bekannt sind und er bereits hierzu Gelegenheit hatte, vor der Beschlussfassung äußern konnte (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., Einl Rn. 234 und § 100 Rn. 34 ff., jew. m. w. N.). Dies ist vorliegend aber geschehen, - 5 -nachdem das Patentamt mit dem Prüfungsbescheid auf seine Bedenken hinsicht-lich der erfinderischen Tätigkeit, auf die auch der angefochtene Beschluss gestützt ist, hingewiesen und der Insolvenzschuldnerin Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben hatte. Ein Recht darauf, bereits vor der Beschlussfassung zu erfahren, ob die von der Insolvenzschulderin hierauf eingereichten inhaltlich unveränderten Pa-tentansprüche geeignet sind, diese Bedenken auszuräumen, vermittelt demgegen-über der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfGE 74, 1). Denn durch den Prüfungsbescheid und die hierauf eingeräumte Stellungnahmefrist ist der An-melderin hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu sämtlichen für die vor-liegende Beschlussfassung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern zu können; damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen worden.Da weder die behaupteten Gründe einen Rückzahlungsgrund erkennen lassen noch andere Billigkeitsgründe vom Beschwerdeführer vorgetragen oder für den Senat ersichtlich sind, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.Höppler Maile Schwarz HartungHu
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