Bundespatentgericht 7 W (pat) 12/03 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 36 574.4-13 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 9. September 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 152 10.99 - 2 - P a t e n t i n h a b e r i n : Siemens Aktiengesellschaft B e z e i c h n u n g : Kraftstoff-Fördereinheit A n m e l d e t a g : 27. Oktober 1993 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1, 2, 4 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift unter Streichung des Wortes "die" in Spalte 2, Zeile 61, Patentanspruch 3, eingegangen am 10. August 2004, Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift unter Streichung des Wortes "die" in Spalte 1, Zeile 35, Zeichnungen (Fig 1 bis 3) gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. September 2002 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung P 43 36 574.4-13 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist der Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 36 02 135 und der deutschen Offenlegungsschrift 41 23 367 berücksichtigt worden. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. August 2004 einen neuen Patentanspruch 3 vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß der An-- 3 - meldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung darstelle, und beantragt sinn-gemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet unter Berücksichtigung der vorgenommenen Strei-chung: "Kraftstoff-Fördereinheit mit einer innerhalb eines Schwalltopfes angeordneten Pumpe zum Fördern des Kraftstoffes, bei der die Pumpe in einem Ring aufgenommen ist, von dem Stege in etwa tangential nach außen zum Schwalltopf führen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Stege als Feder-arme mit wesentlich größerer axialer Erstreckung als radialer Erstreckung zur Drehachse der Pumpe ausgebildet sind, von oben gesehen in etwa spiralförmig gekrümmt verlaufen und zur Bildung eines als separates Bauteil in den Schwalltopf eingesetzten Pum-penhalters einstückig mit dem Ring und einem ringförmigen Außenteil ausgebildet sind." Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Kraftstoff-Fördereinheit nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Laut Beschreibung (Sp 1 Abs 3 iVm Abs 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Kraftstoff-Fördereinheit der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art so auszubilden, daß ihre Pumpe mit möglichst einfachen Mitteln schwingungs- und geräuschgedämpft in einem Schwalltopf gehalten wird. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch gerechtfertigt. Der neue Patentanspruch 3 unterscheidet sich lediglich durch eine Klarstellung von dem ursprünglichen Patentanspruch 3. Die geltenden Unterlagen sind somit zulässig. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Pa-tentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Als Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrungen in der Kon-struktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere von Kraftstoff-Versorgungsein-richtungen, anzusehen. Aus der deutschen Patentschrift 36 02 135 ist der Stand der Technik bekannt, von dem die vorliegende Anmeldung ausgeht (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 12 bis 26). In der Entgegenhaltung ist nämlich die Lagerung einer Kraftstoffpumpe in einem Dralltopf oder einem Beruhigungstopf mit einem die Kraftstoffpumpe aufnehmen-den Ring (hülsenförmige Aufnahme) und sich von diesem etwa tangential nach außen zur Wandung des Topfes erstreckenden Stegen beschrieben. Die Stege bestehen aus einem besonderen elastischen Material und sind relativ dick, um ein großes Dämpfungsvolumen zu realisieren (Sp 2 Z 65 bis 67 und Sp 3 Z 16 bis 19). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung durch die im kennzeichnenden Teil an-gegebenen Merkmale. Bei der in der deutschen Offenlegungsschrift 41 23 367 beschriebenen Kraftstoff-Fördereinrichtung ist die Kraftstoffpumpe in Gummikörpern schwingungsisoliert - 5 - aufgehängt. Über die Ausbildung der Gummikörper ist nichts Näheres gesagt. Die Zeichnung (Fig 1) legt die Annahme nahe, daß es sich um Ringe handelt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Sowohl in der deutschen Patentschrift 36 02 135 als auch in der deutschen Of-fenlegungsschrift 43 36 574 wird vorgeschlagen, die die Dämpfung bewirkenden Bauteile aus einem besonderen Material mit schwingungsdämpfenden Eigen-schaften auszubilden. Daher erhält der um eine Vereinfachung und Verbilligung bemühte Fachmann aus diesen Druckschriften keine Anregung dafür, die Verbin-dungselemente bzw Stege zwischen dem die Kraftstoffpumpe haltenden Ring und dem Außenring zum Einsatz in den Schwalltopf einstückig mit den Ringen auszu-bilden und allein durch die Formgebung der Stege die erforderlichen dämpfenden Eigenschaften zu erzielen. Die Lehre des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung sieht ja nicht nur eine Änderung des Materials und der Abmessungen, dh, der Länge und Höhe der aus der Deutschen Patentschrift 36 02 135 bekann-ten Stege vor, sondern auch eine Änderung ihrer Form, die nunmehr einem Stück einer Spirale entsprechen soll. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die auf die-sen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind. Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu
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