BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 21. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 27 630.7-12 7 W (pat) 13/05 Verkündet am g. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und ipl.-Ing. Hilber eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-InD b- 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 102 27 630.7-12 mit der Bezeichnung "Dichtungsanordnung zum Abdichten eines Spaltes zwischen zwei relativ zueinander um eine gemein-same Drehachse drehbeweglichen Bauteilen" ist am 21. Juni 2002 beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingegangen. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 J des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 15. November 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der DE 35 07 638 A1 (im Weiteren als E1 bezeichnet) nicht neu und daher nicht patentfähig sei. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008 neue Pa-tentansprüche 1 bis 3 vorgelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu er-teilen mit den in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2008 überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 und der ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglichen Zeichnungen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Dichtungsanordnung (10) zum Abdichten eines Spaltes zwischen zwei relativ zueinander um eine gemeinsame Drehachse (18) drehbeweglichen Bauteilen (12, 16), mit einer Bürstendich-- 3 - tung (22), die ein Bürstengehäuse (28) und Borsten (30) umfasst, die in einem ersten Bauteil (12) fest angeordnet ist und mit einer konischen Dichtfläche (32) des zweiten Bauteils (16) zusammen-wirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Bauteil (12) ge-genüber dem zweiten Bauteil (16) axial verschiebbar und einstell-bar ist, wodurch die Bürstendichtung (22) als Ganzes, d. h. ein-schließlich des Bürstengehäuses (28) und der Borsten (30), relativ zu der konischen Dichtfläche (32) axial verschiebbar und einstell-bar ist. Laut geltender Beschreibung (S. 2, zweiter Absatz) soll die Aufgabe gelöst wer-den, ein einfaches Einstellen des Spaltes zwischen zwei relativ zueinander dreh-beweglichen Bauteilen und somit ein Einstellen der Dichtigkeit bzw. ein Nachstel-len der Dichtfunktion der eingebrachten Bürstendichtung zu ermöglichen. Die geltenden, auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung des Anspruchs 1 weiter ausge-bildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand des Patents stellt in der geltenden Fassung keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patent-gesetzes § 1 bis § 5 dar. Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen bei der Entwicklung von Dichtungen für schnelllaufende Maschinenteile z. B. in Dampf- oder Gasturbinen anzusehen. - 4 - Patentanspruch 1 ist zulässig. Sein Gegenstand kann durch den Patentanspruch 1 sowie durch die Angaben in den Abs. [0020] bis [0024] i. V. m. Fig. 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift als ursprünglich offenbart angesehen werden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu. Die DE 35 07 638 A1 (E1) offenbart in Übereinstimmung mit den im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen eine Dichtungsanord-nung zum Abdichten eines Spaltes zwischen zwei relativ zueinander um eine ge-meinsame Drehachse drehbeweglichen Bauteilen, mit einer Bürstendichtung, die ein Bürstengehäuse und Borsten umfasst, die in einem ersten Bauteil fest ange-ordnet ist und mit einer konischen Dichtfläche des zweiten Bauteils zusammen-wirkt. Aus der Bezeichnung des Gegenstandes der E1 als Bürstendichtung sowie aus dem Gesamtinhalt dieser Druckschrift ergibt sich, dass diese eine Dichtungsan-ordnung mit Bürsten zum Abdichten eines Spaltes betrifft. Insbesondere die Figu-ren 1a, 1c und 1d der E1 zeigen zwei relativ zueinander um eine gemeinsame Drehachse drehbeweglich angeordnete Bauteile, mit einen dazwischen befindli-chem Dichtspalt. Der Fachmann entnimmt dabei den Fig. 1a und 1c, dass die Bürstendichtung, im Sinne des Anmeldungsgegenstandes als erstes Bauteil auf-zufassen, im Betriebszustand ortsfest und damit fest angeordnet ist. Die um die als Mittelpunktslinie angedeutete Drehachse drehbeweglich angeordnete Welle entspricht dem im Wortlaut des Patentanspruchs 1 als zweites Bauteil bezeichne-ten Vorrichtungsteil des Anmeldungsgegenstandes. Nach Fig. 1c wirkt die Bürs-tendichtung der E1 auch mit einer konischen Dichtfläche des zweiten Bauteils zu-sammen, da die in dieser Figur dargestellte Welle im Dichtbereich eine konische Außenfläche aufweist. Die Borsten der Bürstendichtung sind dabei (vgl. Fig. 1b, 1c, 1d) im ersten Bauteil fest angeordnet, welches somit auch als Bürstengehäuse fungiert. - 5 - Durch die Angaben in Patentanspruch 1 und in der Beschreibung der E1, Über-gang S. 2 zu S. 3 ergibt sich, dass die freien Bürstenenden unter einem Winkel zur Druckseite hin angeordnet sind. Unter Hinzuziehung der Zeichnung ist erkennbar, dass sich die Bürsten unter Druck am Bürstengehäuse abstützen. Der auf der Seite mit niedrigerem Druck vorgesehene Bereich des Bürstengehäuses erhält damit die Funktion eines Stützringes, wie es auch im Wortlaut der Patentansprü-che der E1 zum Ausdruck kommt. Die Bürstendichtung der E1 besteht folglich aus dem kombiniertem Stützring/Bürstengehäuse und den darin fest angeordneten Borsten. Die E1 offenbart aber auch noch sämtliche kennzeichnende Merkmale des gelten-den Patentanspruchs 1. Der dem ersten Bauteil der Anmeldung entsprechende Stützring mit Bürstengehäuse der E1 ist gemäß deren Patentanspruch 2 gegen-über der Welle, also dem zweiten Bauteil axial verschiebbar, da auch dort ange-geben wird, dass der Stützring in Achsrichtung - mit dem klarstellenden Hinweis auf die Welle - relativ hierzu verstellbar und nach deren Patentanspruch 3 auch einstellbar ist. Damit ergibt sich auch beim Gegenstand der E1 die im Patentan-spruch 1 der Anmeldung angegebene Wirkung, dass die Bürstendichtung als gan-zes, d. h. einschließlich des Bürstengehäuses (Stützring) und der Borsten, relativ zu der konischen Dichtfläche (Welle der Fig. 1c) axial verschiebbar und einstellbar ist. Die auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 lassen keine Merkmale erkennen, die für sich oder in Verbindung mit den Merk-malen des Hauptanspruchs eine erfinderische Bedeutung begründen. - 6 - Entsprechendes ist von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht worden. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Tödte Eberhard Frühauf Hilber Cl
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