BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 13/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. September 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 028 708.2-26 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, die Richterin Friehe und die Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F02D des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 30. November 2009 aufgehoben, und das Patent mit den folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhand-lung - Beschreibung, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009, mit der Maßgabe, dass es im 1. Absatz der Beschreibung anstelle von „nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 11“ heißt: „nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 7“ und anstelle von „des Patent-anspruchs 11“ in Zeile 18 auf der 2. Seite der Beschreibung: „des Patentanspruchs 7“ - 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingereicht mit der An-meldung. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 10 2004 028 708.2-26 mit der Bezeichnung „Ansaugluftsystem für eine Brennkraftmaschine“ wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2009 aus Gründen des Bescheids vom - 3 - 29. Mai 2009 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder mit Eingabe vom 29. Juni 2009 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat. Im Bescheid, der dem Beschluss der Prüfungsstelle zugrunde liegt, wurde festgestellt, dass der An-spruch 1 nicht patentierbar sei, da dessen Gegenstand gegenüber der Druck-schrift D1 DE 41 17 675 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02D des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2009 aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhand-lung - Beschreibung, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009, mit der Maßgabe, dass es im 1. Absatz der Beschreibung anstelle von „nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 11“ heißt: „nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 7“ und anstelle von „des Pa-tentanspruchs 11“ in Zeile 18 auf der 2. Seite der Beschreibung: „des Patentanspruchs 7“ - 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8, eingereicht mit der Anmeldung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügen von Gliederungspunkten: - 4 - (M1) „Ansaugluftsystem für eine Brennkraftmaschine (22) mit (M1.1) einer Drosselklappe (2), (M1.2) einem Drosselklappensteller (3) zum Stellen der Drosselklappe (2), (M1.3) einem Bypasskanal (23), der seinen Einlass stromauf der Drossel-klappe (2) angekoppelt hat und seinen Auslass stromab der Dros-selklappe (2) angekoppelt hat, (M1.4) einem elektromagnetischen Bypassventil (4), welches in dem Bypasskanal (23) angeordnet ist, (M1.5) einem Mittel (11) zum Erfassen des Kurbelwellenwinkels (A) der Kurbelwelle, (M1.6) einem Mittel zum Erfassen der Drehzahl (N) der Kurbelwelle, (M1.7) einem Fahrpedalsensor (17) zum Erfassen einer Position (PF) des Fahrpedals (16), (M1.8) einem Mittel zum Bestimmen des wirklichen Zustands der Brennkraftmaschine (22), (M1.9) einer Steuereinrichtung (18) zum Steuern des elektromagnetischen Bypassventils (4) und des Drosselklappenstellers (3), dadurch gekennzeichnet, (M2) dass sich das elektromagnetische Bypassventil (4) schnell, vergli-chen mit der Dauer eines Einlasshubs der Brennkraftmaschine (22), von seiner völlig geschlossenen Position bis zu seiner völlig offenen Position öffnet, und sich schnell, verglichen mit der Dauer des Ein-lasshubs der Brennkraftmaschine (22), von seiner völlig offenen Position bis zu seiner völlig geschlossenen Position schließt, und (M3.1) dass die Steuereinrichtung (18) das elektromagnetische Bypass-ventil (4) durch völliges Öffnen und völliges Schließen des elektro-magnetischen Bypassventils (4) steuert, und - 5 - (M3.2) das elektromagnetische Bypassventil zu einer Zeit t04 bei Beginn ei-nes Einlasshubs öffnet, und (M3.3) das elektromagnetische Bypassventil während einer viel kürzeren Zeit als die Dauer des Einlasshubs offen ist.“ Der nebengeordnete Anspruch 7 lautet unter Hinzufügen von Gliederungspunk-ten: (N1) „Verfahren zum Ansaugen von Luft in eine Brennkraftmaschine (22) mit (N1.1) einer Drosselklappe (2), (N1.2) einem Drosselklappensteller (3) zum Stellen der Drosselklappe (2), (N1.3) einem Bypasskanal (23), der seinen Einlass angekoppelt stromauf der Drosselklappe (2) und seinen Auslass angekoppelt stromab der Drosselklappe (2) hat, (N1.4) einem elektromagnetischen Bypassventil (4), welches in dem Bypasskanal (23) angeordnet ist, (N1.5) einem Mittel (11) zum Erfassen des Kurbelwellenwinkels (A) der Kurbelwelle, (N1.6) einem Mittel zum Erfassen der Drehzahl (N) der Kurbelwelle, (N1.7) einem Fahrpedalsensor (17) zum Erfassen einer Position (PF) des Fahrpedals (16), (N1.8) einem Mittel zum Bestimmen des wirklichen Zustands der Brenn-kraftmaschine (22), (N1.9) einer Steuereinrichtung (18) zum Steuern des elektromagnetischen Bypassventils (4) und des Drosselklappenstellers (3), dadurch gekennzeichnet, (N2.1) dass die Steuereinrichtung (18) das elektromagnetische Bypass-ventil (4) so steuert, - 6 - (N2.2) dass das elektromagnetische Bypassventil (4) zu einer Zeit t04 bei Beginn des Einlasshubs schnell, verglichen mit der Dauer eines Einlasshubs der Brennkraftmaschine, von seiner völlig geschlosse-nen Position bis zu seiner völlig geöffneten Position geöffnet wird, und schnell, verglichen mit Dauer des Einlasshubs der Brennkraft-maschine, von seiner völlig offenen Position bis seine völlig ge-schlossene Position geschlossen wird, und (N2.3) dass das elektromagnetische Bypassventil während einer viel kürzeren Zeit als die Dauer des Einlasshubs offen gelassen wird.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 wird auf den Ak-teninhalt verwiesen. Der Anmelder führt aus, dass der Anspruchssatz zulässig und patentfähig sei. Neben der Druckschrift D1 werden in der Patentanmeldung die folgenden Druck-schriften genannt: D2 US 5 775 283 A, D3 US 5 623 904 A, D4 US 6 691 651 B2 und D5 DE 100 43 805 A1. Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Druckschriften ermittelt: D6 DE 197 57 351 C2, D7 DE 197 54 614 C2, D8 DE 197 30 973 C2, D9 DE 40 36 602 A1 und D10 DE 36 31 474 C2. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da sie zur Erteilung des nach-gesuchten Patents führt. Denn die Patentfähigkeit des Ansaugluftsystems nach Anspruch 1 und des Verfahrens zum Ansaugen von Luft nach Anspruch 7 ist an-zuerkennen. 1. Die Erfindung betrifft ein Ansaugluftsystem für eine Brennkraftmaschine und ein Verfahren zum Ansaugen von Luft in einer Brennkraftmaschine. Die Erfindung geht davon aus, dass Pumpverluste während des Einlass-hubs einer Brennkraftmaschine viel Energie verbrauchen würden. Eine Lö-sung dieses Problems sei eine variable Ventilsteuerung, welche es möglich mache, fast alle diese Pumpverluste zu eliminieren. Als weitere Lösungen dieses Problems sei eine Kombination einer Drosselklappe und eines ge-steuerten Bypassventils bekannt, welches diese Drosselklappe umgehe. Die bekannten Realisierungen seien jedoch teuer im Vergleich zur jeweils erreichten Verminderung des Treibstoffverbrauchs (vgl. geltende Beschrei-bung, S. 1, zweiter Abs. – S. 3, zweiter Abs.). Davon ausgehend liegt der vorliegenden Erfindung sinngemäß die Aufgabe zugrunde, bei einem Ansaugluftsystem Pumpverluste während des Ein-lasshubs zu verringern (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Abs. 4). Als Fachmann zur Lösung einer derartigen Aufgabe wird ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfah-rung auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen verfügt. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale des auf ein Ansaugluftsys-tem für eine Brennkraftmaschine gerichteten Patentanspruchs 1 und des - 8 - auf ein Verfahren zum Ansaugen von Luft in einer Brennkraftmaschine ge-richteten Patentanspruchs 7. Dabei weist das Ansaugluftsystem insbesondere eine Steuereinrichtung auf, die ein völliges Öffnen und völliges Schließen des elektromagnetischen Bypassventils steuert, so dass das elektromagnetische Bypassventil zu ei-ner Zeit t04 bei Beginn eines Einlasshubs geöffnet wird, und eine viel kür-zere Zeit als die Dauer des Einlasshubs geöffnet bleibt. Dabei erfolgt das Öffnen bzw. Schließen des elektromagnetischen Bypassventils jeweils schnell, verglichen mit der Dauer eines Einlasshubs der Brennkraftma-schine. 2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 12 sind zulässig. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 weisen die Merkmale des ur-sprünglich eingereichten Anspruchs 1 bzw. 11 auf und stützen sich weiter-hin auf Seite 2, Zn. 1 - 3, und auf Fig. 2 mit zugehöriger ursprünglicher Be-schreibung (S. 7, Zn. 4 - 24). Die Ansprüche 2 und 8 basieren auf Fig. 2 und der zugehörigen Beschrei-bung (insbesondere S. 7, Zn. 6 - 12). Die Ansprüche 3 bis 6 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 4, 6, 7 bzw. 10. Die Ansprüche 9 bis 12 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 14, 16, 17 bzw. 20. 3. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 sind neu gegen-über dem vorliegenden Stand der Technik. Denn aus keiner der genannten Druckschriften ist ein Ansaugluftsystem mit sämtlichen im Anspruch 1 bzw. ein Verfahren mit sämtlichen im Anspruch 7 geforderten Merkmalen be-kannt. - 9 - Aus Druckschrift D1 ist ein Ansaugluftsystem für eine Brennkraftmaschine bzw. ein Verfahren zum Ansaugen von Luft in eine Brennkraftmaschine entnehmbar (vgl. Titel / Merkmal M1 bzw. Merkmal N1), mit einer Drossel-klappe (Bezugszeichen 18; Fig. 1-3 / Merkmal M1.1 bzw. N1.1), einem Drosselklappensteller (Bezugszeichen C, D; Fig. 1 / Merkmal M1.2 bzw. N1.2), einem Bypasskanal, der seinen Einlass stromauf der Drosselklappe angekoppelt hat und seinen Auslass stromab der Drosselklappe angekop-pelt hat (Bezugszeichen 20; Fig. 1, 2 / Merkmal M1.3 bzw. N1.3), einem in dem Bypasskanal angeordneten elektromagnetischen Bypassventil (Be-zugszeichen 22; Fig. 2 / Merkmal M1.4 bzw. N1.4), einem Mittel zum Erfas-sen des Kurbelwellenwinkels der Kurbelwelle (Bezugszeichen 26; Fig. 3 / Merkmal M1.5 bzw. N1.5), einem Mittel zum Erfassen der Drehzahl der Kurbelwelle (Bezugszeichen B; Fig. 1 und Sp. 5, Z. 67 – Sp. 6, Z. 1 / Merk-mal M1.6 bzw. N1.6), einem Fahrpedalsensor zum Erfassen einer Position des Fahrpedals (Bezugszeichen 28; Fig. 3 / Merkmal M1.7 bzw. N1.7), ei-nem Mittel zum Bestimmen des wirklichen Zustands der Brennkraftma-schine (Bezugszeichen 27; Fig. 2 / Merkmal M1.8 bzw. N1.8) und einer Steuereinrichtung (Bezugszeichen 24 mit 32; Fig. 3) zum Steuern des elek-tromagnetischen Bypassventils und des Drosselklappenstellers (Merkmal M1.9 bzw. N1.9). Weiterhin ist dieser Druckschrift zu entnehmen, dass sich das elektromagnetische Bypassventil schnell, verglichen mit der Dauer ei-nes Einlasshubs der Brennkraftmaschine, öffnet und schließt (Öffnungsgrad in Fig. 4), wobei die Steuereinrichtung das Öffnen und Schließen des By-passventils steuert (Bezugszeichen 22 und 24 in Fig. 2 / teilweise Merkmale M2 und M3.1, bzw. teilweise Merkmale N2.1 und N2.2). Der Gegenstand der Druckschrift D1 unterscheidet sich somit vom Gegen-stand des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7 dadurch, dass das Bypass-ventil nicht vollständig geschlossen wird (vgl. Merkmale M2, M3.1 bzw. N2.2), dass das Ventil nicht zu einer Zeit, die der Zeit t04 entspricht, bei Be-ginn des Einlasshubs öffnet (Merkmal M3.2 bzw. N2.2) und dass das Ventil - 10 - nicht während einer viel kürzeren Zeit als der des Einlasshubs geöffnet ist (Merkmal M3.3 bzw. N2.3). Aus Druckschrift D2 ist ebenfalls ein Ansaugluftsystem für eine Brennkraft-maschine bzw. ein Verfahren zum Ansaugen von Luft in eine Brennkraft-maschine entnehmbar (vgl. Titel / Merkmal M1 bzw. N1), mit einer Drossel-klappe (Bezugszeichen 62; Fig. 20 und Sp. 13, Zn. 63-65 / Merkmal M1.1 bzw. N1.1), einem Drosselklappensteller (Fig. 20 i.V.m. Sp. 5, Zn. 32-46 / Merkmal M1.2 bzw. N1.2), einem Bypasskanal, der seinen Einlass stromauf der Drosselklappe angekoppelt hat und seinen Auslass stromab der Dros-selklappe (Bezugszeichen 64; Fig. 20 / Merkmal M1.3 bzw. N1.3), einem in dem Bypasskanal angeordneten elektromagnetischen Bypassventil (Be-zugszeichen 66 mit 302; Fig. 20 / Merkmal M1.4 bzw. N1.4), einem Mittel zum Erfassen des Kurbelwellenwinkels der Kurbelwelle (Bezugszeichen 304; Fig. 20 / Merkmal M1.5 bzw. N1.5), einem Mittel zum Erfassen der Drehzahl der Kurbelwelle (implizit aus Bezugszeichen 304; Fig. 20 / Merk-mal M1.6 bzw. N1.6), einem Fahrpedalsensor zum Erfassen einer Position des Fahrpedals (Bezugszeichen 305; Fig. 20 / Merkmal M1.7 bzw. N1.7), einem Mittel zum Bestimmen des wirklichen Zustands der Brennkraftma-schine (Sp. 13, Zn. 55-57 / Merkmal M1.8 bzw. N1.8) und einer Steuerein-richtung (Bezugszeichen 303; Fig. 20) zum Steuern des elektromagneti-schen Bypassventils und des Drosselklappenstellers (Merkmal M1.9 bzw. N1.9). Weiterhin ist dieser Druckschrift zu entnehmen, dass sich das elek-tromagnetische Bypassventil schnell, verglichen mit der Dauer eines Ein-lasshubs der Brennkraftmaschine, vollständig öffnet und vollständig schließt, wobei die Steuereinrichtung das völlige Öffnen und völlige Schlie-ßen des Bypassventils steuert (Sp. 13, Zn. 51-53 und Fig. 22 mit zugehöri-ger Beschreibung, Sp. 13, Z. 64 – Sp. 14, Z. 13 / Merkmale M2 und M3.1 bzw. Merkmale N2.1 und N2.2). - 11 - Der Gegenstand der Druckschrift D2 unterscheidet sich somit vom Gegen-stand des Anspruchs 1 bzw. Anspruchs 7 dadurch, dass das Bypassventil nicht bei Beginn des Einlasshubs öffnet (Merkmal M3.2 bzw. N2.2) und dass das Ventil nicht während einer viel kürzeren Zeit als der Einlasshub geöffnet ist (Merkmal M3.3 bzw. N2.3). Aus Druckschrift D6 ist ein weiteres Ansaugluftsystem für eine Brennkraft-maschine bzw. ein Verfahren zum Ansaugen von Luft in eine Brennkraft-maschine entnehmbar (Fig. 1 / Merkmal M1 bzw. Merkmal N1), mit einer Drosselklappe (Bezugszeichen 3; Fig. 1 / Merkmal M1.1 bzw. N1.1), einem Drosselklappensteller (Sp. 5, Zn. 8-14; Fig. 1 / Merkmal M1.2 bzw. N1.2), einem Bypasskanal, der seinen Einlass stromauf der Drosselklappe ange-koppelt hat und seinen Auslass stromab der Drosselklappe angekoppelt hat (unterhalb des Bypassventils 10 in Fig. 1 / Merkmal M1.3 bzw. N1.3), einem in dem Bypasskanal angeordneten elektromagnetischen Bypassventil (Be-zugszeichen 10, Fig. 1 / Merkmal M1.4 bzw. N1.4), einem Mittel zum Erfas-sen des Kurbelwellenwinkels der Kurbelwelle (Bezugszeichen 5; Fig. 1 / Merkmal M1.5 bzw. N1.5), einem Mittel zum Erfassen der Drehzahl der Kurbelwelle (aus Bezugszeichen 5; Fig. 1 / Merkmal M1.6 bzw. N1.6), ei-nem Fahrpedalsensor zum Erfassen einer Position des Fahrpedals (Sp. 5, Zn. 8-14; implizit aus der Steuerung aller Motorkomponenten nach Fig. 1 durch Steuereinrichtung 8 / Merkmal M1.7 bzw. N1.7), einem Mittel zum Bestimmen des wirklichen Zustands der Brennkraftmaschine (Bezugszei-chen 16, Fig. 1 / Merkmal M1.8 bzw. N1.8) und einer Steuereinrichtung (Bezugszeichen 8; Fig. 1) zum Steuern des elektromagnetischen Bypass-ventils und des Drosselklappenstellers (Merkmal M1.9 bzw. N1.9). Aus dieser Druckschrift ist zudem bekannt, dass die Steuereinrichtung das elektromagnetische Bypassventil steuert (Merkmal N2.1). Jedoch trifft Druckschrift D6 keine Aussage über den Öffnungsgrad oder die Öffnungs- - 12 - bzw. Schließgeschwindigkeit des Ventils (Merkmale M2, M3.1 bzw. N2.2). Das Bypassventil nach Druckschrift D6 unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7 auch in den Merkmalen M3.2 und M3.3 bzw. N2.2. und N2.3, da keine Abhängigkeit der Ventilsteuerung vom zeitlichen Verlauf des Einlasshubs offenbart ist. Druckschrift D9 geht im Offenbarungsgehalt nicht über die vom gleichen Anmelder stammende Druckschrift D1 hinaus. Sie unterscheidet sich daher genau wie Druckschrift D1 von Anspruch 1 bzw. von Anspruch 7 dadurch, dass das Bypassventil nicht völlig geschlossen wird, dass das Ventil nicht bei Beginn des Einlasshubs öffnet und dass das Ventil nicht während einer viel kürzeren Zeit als der Einlasshub geöffnet ist (vgl. Ausführungen zu Druckschrift D1). Die Druckschriften D3 bis D5, D7, D8 und D10 beschreiben jeweils kein Ansaugluftsystem für eine Brennkraftmaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs des vorliegenden Anspruchs 1 bzw. des Oberbegriffs des An-spruchs 7. Der jeweilige Gegenstand der Druckschrift D3 und der Druck-schrift D10 unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7 bereits in Art und Steuerung der beschriebenen Ventile (me-chanisch gesteuerte Drehventile, vgl. Druckschrift D3, Fig. 3 bzw. Druck-schrift D10, Fig. 2) und somit bereits in den Merkmalen M1.4 und M1.9 bzw. N1.4 und N1.9. Die Druckschriften D4 und D5 betreffen ausschließlich den Aufbau und die Funktion elektromagnetischer Ventile und beschreiben kei-ne Merkmale ihrer Verwendung in einem Ansaugluftsystem. Die Druck-schriften D7 und D8 zeigen jeweils die Verwendung eines Abgasrückfüh-rungs-Ventils. Der jeweilige Gegenstand der Druckschriften D7 und D8 (vgl. jeweils Fig. 1) weist dabei keinen Bypasskanal mit Bypassventil im Ansaug-trakt der Brennkraftmaschine auf und unterscheidet sich somit vom Gegen-- 13 - stand des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7 bereits jeweils in den Merk-malen M1.3, M1.4 und M1.9 bzw. N1.3, N1.4 und N1.9. Da sich alle genannten Druckschriften D1 bis D10 zumindest in einzelnen kennzeichnenden Merkmalen von Anspruch 1 bzw. Anspruch 7 unterschei-den, ist das Ansaugluftsystem für eine Brennkraftmaschine gemäß dem Pa-tentanspruch 1 sowie das Verfahren zum Ansaugen von Luft in eine Brenn-kraftmaschine gemäß dem Patentanspruch 7 jeweils neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. 4. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 7 ist dem Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Fachwissens – aus keiner der im Verfah-ren genannten Druckschriften nahegelegt und ist daher als auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruhend anzusehen. So sieht Druckschrift D1 kein vollständiges Schließen des Bypassventils gemäß der Merkmale M2 und M3.1 des Anspruchs 1 bzw. der Merkmale N2.2 und N2.3 des Anspruchs 7 vor und spricht zur Unterscheidung zum vollständigen Öffnen von einem (geringeren) Öffnungsgrad. Daneben sieht Druckschrift D1 vor, das Bypassventil im Gegensatz zum vorliegenden An-spruch nicht im Ansaugtakt zu öffnen, sondern im Ansaugtakt teilweise zu schließen und zumindest im Verdichtungs- und Arbeitstakt vollständig ge-öffnet zu halten (vgl. Fig. 4 mit zugehöriger Beschreibung ab Sp. 4, Z. 49). Es findet sich in Druckschrift D1 kein Hinweis darauf, ein Öffnen des Ventils im Ansaugtakt gemäß den zeitlichen Bedingungen der Merkmale M3.2 und M3.3 bzw. N2.2 und N2.3 vorzusehen. Gleiches gilt für die der Druckschrift D1 im Wesentlichen entsprechenden Druckschrift D9. - 14 - In Druckschrift D2 erfolgt ein völliges Öffnen des Bypassventils (2nd Control Valve) während des Arbeitstakts der Brennkraftmaschine, während im Ge-gensatz zu den Merkmalen M3.2 und M3.3 des Anspruchs 1 bzw. den Merkmalen N2.2 und N2.3 des Anspruchs 7 das Ventil im Ansaugtakt (Intake Valve geöffnet) ausdrücklich völlig geschlossen bleibt (vgl. Fig. 22 mit Beschreibung Sp. 13, Z. 40 bis Sp. 14, Z. 13). Auch in Druckschrift D2 findet sich kein Hinweis darauf, eine Öffnung des Bypassventils im Sinne der kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7 vorzusehen. Druckschrift D6 sieht nur allgemein die Verwendung eines Bypassventils vor (vgl. Sp. 5, Zn. 36-40). Eine zeitliche Abhängigkeit des Öffnungszu-stands von den Arbeitstakten der Brennkraftmaschine wird in Druckschrift D6 weder beschrieben noch angeregt. Gleiches gilt für die beiden Zustände des vollständigen Öffnens und Schließens des Bypassventils gemäß der kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7. Die Druckschriften D3 bis D5, D7, D8 und D10 beschreiben jeweils kein gattungsgemäßes Ansaugsystem für eine Brennkraftmaschine mit einem Bypasskanal mit elektromagnetischem Bypassventil gemäß dem Oberbe-griff des geltenden Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7 (vgl. vorstehende Ausführungen zur Neuheit) und können daher auch die Steuerung eines elektromagnetischen Bypassventils eines solchen Ansaugsystems gemäß der Merkmale M2 bis M3.3 bzw. N2.1 bis N2.3 nicht nahelegen. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der im Verfahren ge-nannten Druckschriften. - 15 - Zwar ist aus Druckschrift D3 bekannt, mittels eines mechanisch über die Nockenwelle gesteuerten Drehventils ein Zeitverhalten zum Zuleiten der Luft während des Ansaugtakts zu erreichen, das den kennzeichnenden Merkmalen M2 bis M3.3 des Anspruchs 1 bzw. den Merkmalen N2.1 bis N2.3 des Anspruchs 7 vergleichbar ist (vgl. Air Assist, Fig. 22 mit Beschrei-bung Sp. 13, Zn. 44-65). Hierbei wird über einen Bypasskanal (Fig. 1 und 2, Bezugszeichen 71, 96, 97, 113) Luft der Einspritzdüse (fuel injector) eines Einspritzsystems (air assist fuel injection) zugeleitet. Dieses Bereitstellen zusätzlicher Luft in einer Einspritzdüse erfüllt aber eine völlig andere Auf-gabe als die vorliegende Anmeldung mit dem Ziel der Luftdruckänderung zwischen Drosselklappe und Ansaugventil, zumal Druckschrift D3 mit der mechanischen Steuerung des Ventils auch im Aufbau des Ansaugluftsys-tems in wesentlichen Merkmalen von Anspruch 1 abweicht (vgl. die vorste-henden Ausführungen zur Druckschrift D3). Daher besteht für den Fach-mann auch keine Veranlassung zur Kombination der Druckschrift D3 mit jeweils einer der gattungsbildenden Druckschriften D1, D2, D6 oder D9. Daneben liefern die Druckschriften D1, D2 und D9 auch auf Grund der je-weils ausdrücklich beschriebenen zeitlichen Steuerung des Bypassventils dem Fachmann keine Veranlassung, einen alternativen Öffnungs- oder Schließzeitpunkt des Ventils gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 vorzusehen. Ausgehend von den jeweils gattungsgemäßen Ansaugsystemen der Druck-schriften D1, D2, D6 bzw. D9 liefern auch die weiteren Druckschriften D4, D5, D7, D8 oder D10 keine Hinweise, die den Fachmann hinsichtlich einer zeitlichen Steuerung des Öffnungsverhaltens eines elektromagnetischen Bypassventils zu den kennzeichnenden Merkmalen M3.2 und M3.3 des An-spruchs 1 bzw. zu den Merkmalen N2.2 und N2.3 des Anspruchs 7 führen würden. Denn die Druckschriften D4, D5, D7, D8 oder D10 betreffen ledig-lich den Aufbau elektromagnetischer Ventile und Maßnahmen zur Abgas-- 16 - rückführung bzw. die Verwendung eines Drehventils, ohne sich näher mit der zeitlichen Steuerung eines elektromagnetischen Bypassventils zu be-fassen. Das Ansaugluftsystem gemäß dem Patentanspruch 1 sowie das Verfahren gemäß Patentanspruch 7 beruhen daher jeweils auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. 5. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Verfahrens ge-mäß Anspruch 1 und sind daher ebenfalls patentfähig. 6. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückwei-sungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02D des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Erteilung des Patents mit den gelten-den Unterlagen anzuordnen. Wickborn Friehe Dr. Schwengelbeck Altvater Hu
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