BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 14/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 16 796.9 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patentamts vom 7. Mai 2002 aufgehoben und die Patentanmeldung wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e Die am 5. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Pa-tentanmeldung 100 16 796.9 mit der Bezeichnung "Verwandelbarer, fahrbarer Schreib- und Computertisch" ist von der Prüfungsstelle 11.16 zurückgewiesen worden, weil die im Bescheid vom 11. Oktober 2001 angegebenen Mängel trotz Aufforderung vom 18. Februar 2002 nicht behoben worden waren. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Eingabe vom 24. November 2003 hat der Anmelder sich mit der im Bescheid des Bundespatentgerichts vom 4. November 2003 vorgeschlagenen Fassung der Zusammenfassung einverstanden erklärt. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt gerügten Mängel sind somit beseitigt, so dass der o.a. Beschluß aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Behand-lung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf Hu - 3 -
Full & Egal Universal Law Academy