BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 14/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das deutsche Patent 199 22 604.0 wegen Wiedereinsetzung hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Prof. Dr. Dr. Ensthaler - 2 - beschlossen: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I. Auf eine Anmeldung vom 17. Mai 1999 wurde dem Patentinhaber vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) das Patent 199 22 604.0 mit der Bezeichnung „Beidseitig nutzbarer Faltplan“ erteilt. Ein am 21. Februar 2011 gestellter Antrag des Patentinhabers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 13. Jahresgebühr wurde durch Beschluss des DPMA vom 14. September 2011 zurückgewiesen. In dem Beschluss wurde der Patentin-haber darauf hingewiesen, dass gemäß § 134 PatG die Fristen für die Zahlung von Gebühren nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Beschlusses nicht mehr gehemmt würden. Die 13. Jahresgebühr wurde vom Patentinhaber nicht eingezahlt. Stattdessen stellte er mit Schreiben vom 24. Februar 2012 einen erneuten Verfahrenskosten-hilfeantrag, diesmal für die 14. Jahresgebühr und für alle anderen eventuell noch offenen Gebühren. Daraufhin wurde dem Patentinhaber vom DPMA mit Schreiben vom 7. März 2012 mitgeteilt, dass das Patent wegen Nichtzahlung der 13. Jahres-gebühr zum 1. März 2012 erloschen sei. - 3 - Der Patentinhaber stellte nunmehr mit Schreiben vom 16. März 2012 einen Antrag auf „Rücknahme der Löschung“ und Bearbeitung seines Verfahrenskostenhilfean-trags vom 24. Februar 2012. Dies wurde vom Patentamt als Antrag auf Wieder-einsetzung in die Frist zur Zahlung der 13. und 14. Jahresgebühr gewertet und - nach vorangegangenem Zwischenbescheid - durch Beschluss der Patentabtei-lung 55 des DPMA vom 13. November 2012 zurückgewiesen. Der Beschluss, der im Fettdruck den Passus enthält „Hinweis: Beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil dieses Beschlusses.“, wurde dem Patentinhaber mit einer Rechtsmit-telbelehrung zugestellt. Dort wird u. a. auf das Rechtsmittel der Beschwerde, die Beschwerdefrist, die Beschwerdegebühr und auf die Rechtsfolge einer nicht voll-ständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr hingewiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Patentinhaber mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 „Widerspruch“ ein, mit dem er die in seinem Schreiben vom 16. März 2012 gestellten Anträge weiterverfolgt. Durch gerichtliches Schreiben vom 21. Februar 2013 wurde dem Patentinhaber mitgeteilt, dass das DPMA den ihn betreffenden Vorgang dem Bundespatentgericht als Beschwerde vorgelegt habe. Durch ein weiteres Schreiben vom 29. Mai 2013 wies die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts den Patentinhaber darauf hin, dass die innerhalb eines Monats zu zahlende Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei. Auch sei keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt worden. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Der Patentinhaber teilte daraufhin mit Schreiben vom 17. Juni 2013 mit, die Erfor-derlichkeit der Zahlung einer Beschwerdegebühr sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe erstmals durch das Schreiben vom 21. Februar 2013 erfahren, dass die Beschwerde vom Patentamt vorgelegt worden sei. Dort sei weder von einer zu zahlenden Beschwerdegebühr noch von einer Zahlungsfrist, geschweige denn von der Höhe der zu zahlenden Beschwerdegebühr etwas zu lesen. Vor diesem Hin-tergrund beantrage er, die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr zu verlängern und ihm die Höhe der Gebühr sowie die weiteren Kosten des Beschwerdeverfah-- 4 - rens mitzuteilen. Wegen seiner finanziellen Lage werde er wohl Verfahrenskos-tenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragen müssen. Sinngemäß stellt der Patentinhaber in dem Schreiben vom 17. Juni 2013 die An-träge, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdege-bühr zu gewähren und seine Beschwerde als wirksam eingelegt zu behandeln. II. Den Anträgen des Patentinhabers kann nicht entsprochen werden. Seine Be-schwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 55 des DPMA vom 13. November 2012 gilt mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht einge-legt. 1. Gegen den genannten Beschluss stand dem Patentinhaber das Rechtsmittel der Beschwerde zu, worauf er durch die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittel-belehrung auch unterrichtet wurde. Sein innerhalb der einmonatigen Beschwerde-frist eingelegter „Widerspruch“ ist daher als Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1 Pa-tentgesetz (PatG) anzusehen. 2. Wie aus der Rechtsmittelbelehrung auch hervorging, hätte der Patentinhaber innerhalb der mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden, ein-monatigen Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG), die nicht verlängerbar ist, die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- € entrichten müssen, was er nicht getan hat. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 des Patentkos-tengesetzes (PatKostG) als nicht eingelegt gilt. - 5 - 3. In dem Schreiben des Patentinhabers vom 17. Juni 2013 kann zwar ein An-trag auf Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs. 1 PatG in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gesehen werden, Wiedereinsetzung kann dem Patentinhaber aber nicht gewährt werden, weil er diese Frist nicht ohne eigene Fahrlässigkeit versäumt hat. Da ihm zusammen mit dem angefochtenen Beschluss eine ausführ-liche Rechtsmittelbelehrung zugegangen war, kann sich der Patentinhaber nicht darauf berufen, von der Notwendigkeit der Zahlung einer Beschwerdegebühr nichts gewusst zu haben. Dass er seitens des Bundespatentgerichts nicht noch einmal über die Gebührenpflicht unterrichtet worden ist, steht mit der Versäumung der Zahlungsfrist schon deshalb in keinem Zusammenhang, weil diese Frist bei Vorlage der Beschwerde an das Bundespatentgericht bereits verstrichen war. 4. Der Patentinhaber hätte auch die Möglichkeit gehabt, vor Ablauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu stellen, was zur Hemmung der Zahlungsfrist geführt hätte (§ 134 PatG). Nachdem die Zahlungsfrist mittlerweile verstrichen ist, wäre ein Verfahrenskostenhilfeantrag nunmehr unzulässig. Selbst wenn jedoch zu-gunsten des Patentinhabers angenommen wird, seine Ausführungen in der Be-schwerdeschrift mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 seien auch als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auszulegen, wäre ein solcher Antrag ohne Erfolg. Denn Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren kann nur dann gewährt werden, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, was hier nicht der Fall ist. Nachdem der Antrag des Patentinhabers auf Verfahrenskostenhilfe für die 13. Jahresgebühr vom Patentamt durch Beschluss vom 14. September 2011 zurückgewiesen worden war, hätte er entweder die Ge-bühr zahlen oder Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2011 eingelegen müssen, was er nicht getan hat. Der stattdessen gestellte nochmalige Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (auch) für die 13. Jahresgebühr mit Schreiben vom 24. Februar 2012 war nicht geeignet, die laufende Zahlungsfrist für die 13. Jahresgebühr zu hemmen; das Patent ist daher wegen Nichtzahlung der 13. Jah-resgebühr erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG. Bei dieser Sachlage hat das Patent-- 6 - amt mit Beschluss vom 13. November 2012 zu Recht den mit Schreiben vom 16. März 2012 gestellten Anträgen des Patentinhabers nicht entsprochen. Es bleibt daher bei der Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG, wonach die Be-schwerde als nicht eingelegt gilt. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-ben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 7 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rauch Püschel Ensthaler prö
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