BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 15/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am3. September 2008…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 197 38 506…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2008 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Hilberbeschlossen:Das Patent 197 38 506 wird unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Januar 2005 widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das Patent 197 38 506 mit der BezeichnungTür für ein Haushaltsgerät, insbesondere einen Haushaltsgarofen, mit Zwischenscheibe mit Abstandsrahmen,dessen Erteilung am 18. März 1999 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerde-führerin Einspruch erhoben.Im Einspruchsverfahren wurden u. a. folgende Druckschrift eingeführt:DE 88 11 806 U1 (D6).- 3 -Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren eine offen-kundige Vorbenutzung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wurden fol-gende Dokumente vorgelegt:Instruction- and Installation Manual, Fa. Juno, Typ JEH 640,Lieferschein der Bosch-Siemens Hausgeräte GmbH,Fotografien zum Backofen JEH 640.Die Beschwerdegegnerin hat im Einspruchsverfahren zwei Backofentüren vorge-legt, wobei eine Tür die Merkmale des Streitpatents zeigt und die andere die Merk-male des Juno JEH 640. Beide Türen lagen in der mündlichen Verhandlung vor.Auch die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung eine Ofentür des Juno JEH 640 vor.Sämtliche vorgelegten Türen wurden in Augenschein genommen.Im Beschwerdeverfahren wurden u. a. folgende Druckschriften eingeführt:EP 0 521 801 A1 (D7)US 2 325 773 (D10)GB 2 290 335 A (D11).Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent-und Markenamts mit Beschluss vom 17. Januar 2005 das Patent 197 38 506 be-schränkt aufrechterhalten.- 4 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie be-antragt,den Beschluss der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent-und Markenamtes vom 17. Januar 2005 aufzuheben und das Pa-tent 197 38 506 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen,hilfsweise das Patent mit den mit Schriftsatz vom 7. August 2008 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 16 und der Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 15 und der Be-schreibung gemäß dem am 7. August 2008 eingereichten Hilfsan-trag 3 als neuen Hilfsantrag 2,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 13 des am 3. September eingereichten Hilfsantrags 3,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 15 und der Be-schreibung des am 7. August 2008 eingereichten Hilfsantrags 4,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12 des am 3. September 2008 eingereichten Hilfsantrags 5,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12 des am 3. September 2008 eingereichten Hilfsantrags 6,und der Zeichnung (Figuren 1 bis 5) beschränkt aufrecht zu erhal-ten.- 5 -Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 6 lauten:HauptantragHaushaltsgarofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Ein-bringen von Gargutundb) einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel,wobeic) die Tür eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (3), eine wenigstens teilweise optisch transpa-rente Innenscheibe (2) und eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teil-weise optisch transparente Zwischenscheibe (4) umfasst undd) die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenschei-be (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2) versehen ist und mit ihrem oder ihren Rahmenelementen aus der Tür herausnehmbar ist.Hilfsantrag 1Haushaltsgarofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbrin-gen von Gargutund- 6 -b) einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel,wobeic) die Türc1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenschei-be (3),c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (2) undc3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (4) umfasst und wobeid) die Innenscheibe (2) aus der Tür herausnehmbar ist,e) die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenschei-be (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2) versehen ist undf) die Zwischenscheibef1) mit ihrem oder ihren Rahmenelementenf2) erst nach Herausnehmen der Innenscheibef3) aus der Tür herausnehmbar ist.Hilfsantrag 2Haushaltsgarofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbrin-gen von Gargutundb) einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel,- 7 -wobeic) die Türc1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenschei-be (3),c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (2) undc3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (4) umfasst und wobeic4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrich-tung (5, 6) umfasstwobeid) in der Trägereinrichtung (5, 6) der Tür Komponenten zur Be-wegung der Tür, insbesondere Türscharnier- oder Backwa-genauszugsteile, arretiert sind,e) die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,f) die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenschei-be (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2) versehen ist,g) die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenele-ment(en) (93, 94) in die Trägereinrichtung (5, 6) in den Zwi-schenraum zwischen Außenscheibe (3) und Innenscheibe (2) eingelegt ist, und mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken aus der Tür herausnehmbar ist.- 8 -Hilfsantrag 3Haushaltsgarofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbrin-gen von Gargutundb) einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel,wobeic) die Türc1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenschei-be (3),c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (2)c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (4) umfasstc4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrich-tung (5, 6), die wenigstens zwei im wesentlichen parallel zu-einander verlaufende Trägerelemente (5, 6) umfasst,wobeid) in die innen hohlen Trägerelemente (5, 6) der Trägereinrich-tung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbeson-dere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, eingeführt und dort arretiert sind,e) die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,f) die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstandes der Zwischen-- 9 -scheibe (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenschei-be (2) versehen ist,g) die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenele-ment(en) (93, 94) in den Zwischenraum zwischen Außen-scheibe (3) und Innenscheibe (2) und zwischen den beiden Trägerelementen (5, 6) eingelegt ist und mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken aus der Tür heraus-nehmbar ist,h) das wenigstens eine Rahmenelement (93, 94) der Zwischen-scheibe (4) mehrere seitlich abstehende der Innenscheibe (2)zugewandte Abstandhalter (11, 13, 15, 17) und mehrere seit-lich abstehende der Außenscheibe (3) zugewandte Ab-standshalter (10, 12, 14, 16, 18) aufweist.Hilfsantrag 4Haushaltsgarofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbrin-gen von Gargutundb) einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel,wobeic) die Türc1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außen-scheibe (3),c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (2) und- 10 -c3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (4) umfasst und wobeic4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrich-tung (5, 6) umfasstwobeid) in der Trägereinrichtung (5, 6) der Tür Komponenten zur Be-wegung der Tür, insbesondere Türscharnier- oder Backwa-genauszugsteile, arretiert sind,e) die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,f) die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenschei-be (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2) versehen ist,g) die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenele-ment(en) (93, 94) in die Trägereinrichtung (5, 6) in den Zwi-schenraum zwischen Außenscheibe (3) und Innenscheibe (2) eingelegt ist, und mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken ohne Werkzeug aus der Tür heraus-nehmbar ist.Hilfsantrag 5Haushaltsgarofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbrin-gen von Gargutund- 11 -b) einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel,wobeic) die Türc1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenschei-be (3),c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (2) undc3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (4)c4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägereinrich-tung (5, 6), die wenigstens zwei im wesentlichen parallel zu-einander verlaufende Trägerelemente (5, 6) umfasst,wobeid) in die innen hohlen Trägerelemente (5, 6) der Trägereinrich-tung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbeson-dere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, eingeführt und dort arretiert sind,e) die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,f) die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenschei-be (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2) versehen ist,g) die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmenele-ment(en) (93, 94) in den Zwischenraum zwischen Außen-scheibe (3) und Innenscheibe (2) und zwischen den beiden Trägerelementen (5, 6) eingelegt ist und mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der - 12 -Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken aus der Tür heraus-nehmbar ist,h) das wenigstens eine Rahmenelement (93, 94) der Zwischen-scheibe (4) mehrere seitlich abstehende Abstandhalter (10 bis 19) aufweist, wobei ein der Innenscheibe zugewandter Abstandshalter (10) an der Innenscheibe anliegt und ein der Außenscheibe zugewandter Abstandshalter (10) auf einem an der Außenscheibe verklebten Flanschrand (60) des Trä-gerelements (6) aufliegt und sich die Zwischenscheibe mit dem Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement ab-stützt.Hilfsantrag 6Haushaltsgarofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbrin-gen von Gargutundb) einer Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel,wobeic) die Türc1) eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenschei-be (3),c2) eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (2) undc3) eine zwischen der Außenscheibe (3) und der Innenscheibe (2) angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (4)- 13 -c4) und eine an der Außenscheibe (3) befestigte Trägerein-richtung (5, 6), die wenigstens zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Trägerelemente (5, 6) umfasst,wobeid) in die innen hohlen Trägerelemente (5, 6) der Trägereinrich-tung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür, insbeson-dere Türscharnier- oder Backwagenauszugsteile, eingeführt und dort arretiert sind,e) die Innenscheibe (2) und die Zwischenscheibe (4) lösbar in der Tür befestigt sind und aus der Tür herausnehmbar sind,f) die Zwischenscheibe (4) an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (93, 94) aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenschei-be (4) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (2) versehen ist,g) die Zwischenscheibe (4) mit ihrem oder ihren Rahmen-element(en) (93, 94) in den Zwischenraum zwischen Außen-scheibe (3) und Innenscheibe (2) und zwischen den beiden Trägerelementen (5, 6) eingelegt ist und mit ihrem oder ihren Rahmenelement(en) (93, 94) erst nach Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken aus der Tür heraus-nehmbar ist,h) das wenigstens eine Rahmenelement (93, 94) der Zwischen-scheibe (4) mehrere seitlich abstehende Abstandhalter (10 bis 19) aufweist, wobei ein der Innenscheibe zugewandter Abstandshalter (10) an der Innenscheibe anliegt und ein der Außenscheibe zugewandter Abstandshalter (10) auf einem an der Außenscheibe verklebten Flanschrand (60) des Trä-gerelements (6) aufliegt und sich die Zwischenscheibe mit dem Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement abstützt- 14 -i) wobei wenigstens ein Teil der Abstandshalter eine gekrümm-te, konvexe Kontur aufweisen.Dem Patent liegt gemäß der Fassung der Beschreibung des vom Deutschen Pa-tent- und Markenamtes beschränkt aufrecht erhaltenen Patents und abweichend von der Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 19 bis 24 die Aufgabe zugrunde, einen Haus-haltsgarofen mit einer Tür zum Verschließen der Ofenmuffel mit wenigstens einer wenigstens zum Teil lichtdurchlässigen Türscheibe anzugeben, bei der die Tür-scheibe ohne Werkzeug einfach montiert und, beispielsweise zu Reinigungs-zwecken, entnommen werden kann.Die Patentansprüche 2 bis 18 nach Hauptantrag, Patentansprüche 2 bis 16 nach Hilfsantrag 1, Patentansprüche 2 bis 15 nach Hilfsanträgen 2 und 4, Patentan-sprüche 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3 sowie Patentansprüche 2 bis 12 nach Hilfsan-trägen 5 und 6 sind auf Merkmale gerichtet, die den Gegenstand nach Patentan-spruch 1 weiter ausgestalten sollen.Zu deren Wortlaut sowie für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ver-wiesen.II.1. Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand weder nach Haupt- noch nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 eine patentfähige Erfindung darstellt.Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass die in den Hilfs-anträgen 2 bis 6 zur Einschränkung des Gegenstands des jeweiligen An-spruchs 1 des Patentbegehrens zusätzlich aufgenommenen Merkmale, die - 15 -mit rein baulichen Maßnahmen die notwendige Umsetzung von einfachen und vor allem beim vorliegenden Anmeldungsgegenstand üblichen Positio-nier-, Halte- und Befestigungsproblemen für die Elemente einer mehrteiligen Garofentür anstreben, im einzelnen oder in ihrer Summe eine erfinderische Tätigkeit erfordern, zumal einige Detaillösungen mit dem Charakter einer reinen Aggregation zum Teil eigenständige Aufgaben lösen, allerdings nicht in erfinderische Tätigkeit erfordernderweise.2. Der Haushaltsgarofen gemäß den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen mag neu sein. Er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfin-derischen Tätigkeit.Als Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur mit langjähriger Konstruk-tions- und Entwicklungstätigkeit im Bereich von Haushaltsgaröfen anzu-sehen.2.1 Zum HauptantragDer Gegenstand des Hauptantrages stimmt mit dem des im Verfahren vor der Patentabteilung beschränkt aufrecht erhaltenen Patents überein.Der zuständige Fachmann erkennt in der DE 88 11 806 U1 (D6) einen Haushaltsgarofen mit einer Tür, deren Mehrfachverglasung Vorteile bei der Montage bietet (D6, S. 2, drittletzter Absatz). Beim Gegenstand der D6 um-fasst die Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel (s. Bezeichnung) in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentan-spruchs 1 des Hauptantrages eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (Glasscheibe 3), eine wenigstens teilweise optisch transpa-rente Innenscheibe (innere Glasscheibe 5) und eine zwischen der Außen-scheibe (3) und der Innenscheibe (5) angeordnete, wenigstens teilweise op-tisch transparente Zwischenscheibe (Glasscheibe 6). Die Zwischenscheibe - 16 -(6) ist dabei in weiterer Übereinstimmung mit dem Streitpatentgegenstand an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmenelement (Rahmen 8 der Sichtfenstereinheit 4) zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe (6) zu der Außenscheibe (3) und zu der Innenscheibe (5) versehen und mit ihrem oder ihren Rahmenelementen aus der Tür heraus-nehmbar. Der definierte Abstand der Zwischenscheibe (6) zur Außenscheibe (3) ergibt sich mittelbar durch die Verbindung des Rahmens (8) durch den Bügel (9), der am Türboden angebracht ist, wobei der Türboden die Außen-scheibe (3) trägt (vergl. Schutzansprüche 1 bis 3 der D6). Dass die Zwi-schenscheibe herausnehmbar ist, ergibt sich aus der D6 aus der Montage der Zwischenscheibe 6 zusammen mit ihrem Rahmen 8 über den Bügel 7 am Türboden 2 mittels der Schraube 9. Diese Schraubkonstruktion belegt eine demontierbare, also herausnehmbare Zwischenscheibe 6, was der Fach-mann sofort erkennt.Den Zwischenscheibenrahmen, wie im Streitpatent beansprucht, aus Kunst-stoff vorzusehen erfordert keinerlei erfinderische Tätigkeit, da dieser Werk-stoff, neben Metallrahmen, für den Einsatz in den wärmebelasteten Zonen von Haushaltsgaröfen geeignet ist, was z. B. die EP 0 521 801 A1 (D7) belegt (vergl. dort Zeichnung, Rahmen 20, Ofenscheibe 18, sowie Patentan-sprüche 1 bis 3).Damit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Stand der Tech-nik nach der D6 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptan-trag.2.2 Hilfsantrag 1Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 ist gegenüber dem des Hauptan-trages bei sonst identischem Wortlaut darauf beschränkt, dass nach Merkmal d) die Innenscheibe aus der Tür herausnehmbar sein soll und nach dem - 17 -Merkmal f2) die Zwischenscheibe mit ihrem oder ihren Rahmenelement erst nach Herausnehmen der Innenscheibe aus der Tür herausnehmbar ist.Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der zuständige Fachmann erkennt in der US 2 325 773 (Druckschrift D10) einen Haushaltsgarofen mit einer Tür, deren Mehrfachverglasung Vorteile bei der Reinigung bietet (D10, S. 1, linke Spalte, Z. 39 bis 43, S. 2, linke Spalte, Z. 60 bis 65). Aus der D10 ist ein Haushalts-garofen mit den Merkmalen a) bis c) bzw. c1) bis c3) sowie d) und f2) des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bekannt. Diese Druckschrift zeigt in den Figuren 1 und 3 einen Haushaltsgarofen mit einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut und einer Tür zum Ver-schließen der Beschickungsöffnung der Ofenmuffel (oven door 13), wobei die Tür eine wenigstens teilweise optisch transparente Außenscheibe (glass panel 19), eine wenigstens teilweise optisch transparente Innenscheibe (glass panel 27) und eine zwischen der Außenscheibe und der Innenscheibe angeordnete, wenigstens teilweise optisch transparente Zwischenscheibe (glass panel 32) umfasst. In weiterer Übereinstimmung mit dem Streitpatent-gegenstand nach Hilfsantrag 1 ist auch die Zwischenscheibe (32) des Ofens gemäß der D10 aus der Tür herausnehmbar.Im Unterschied zum Streitpatentgegenstand ist die Zwischenscheibe der D10 nicht selbst an ihrem Rand mit zumindest einem vormontierten Rahmen-element aus Kunststoff zum Halten jeweils eines definierten Abstands der Zwischenscheibe zu der Außenscheibe und zu der Innenscheibe (2) ver-sehen, da dort die Zwischenscheibe in einem zwischen Vorder- und Türrück-seite angeordneten Distanzrahmen (spacer frame 22) aufgenommen wird. Der Distanzrahmen ist dabei beim Gegenstand der D10 in der Ofentür nicht starr befestigt, sondern liegt lediglich über Anlageflächen einerseits auf der Außenscheibe 19 und andererseits durch Flansche 24 gegen das Innentür-blech an (D10, S. 1, rechte Sp., Z. 36 bis S. 2, Z. 6). Die Aussparungen (slots - 18 -37) und Kanten (eyebrows 35) im Distanzrahmen 22 schaffen dabei einen definierten Abstand der Zwischenscheibe 32 sowohl zu der Außenscheibe wie auch zu der Innenscheibe, wobei zusätzlich an der Oberseite der In-nenscheibe ein die Scheibe übergreifendes Federblech (clip 38) mit seinem anderen Ende (U-bend 41) die Zwischenscheibe gegen die Kanten 35 drückt. Die aus der D10 bekannte Anordnung erfüllt dabei als schwimmend ge-haltener Distanzrahmen 22 wie der Rahmen 8 der D6 die Aufgabe, die Ab-stände der Zwischenscheibe zur Innen- wie zur Außenscheibe sicher zu stel-len.Das Merkmal d) ist auch beim Haushaltsgarofen der D10 verwirklicht, da auch dort die Innenscheibe (27) aus der Tür herausnehmbar ist (S. 2, linke Sp., Z. 60 bis 67). Die im Merkmal f2) beanspruchte Reihenfolge der Schei-benentnahmen ergibt sich ebenfalls aus der vorstehend zitierten Textstelle unter Hinzuziehung der Zeichnung der D10, da, um an die Innenseite der Außenscheibe 19 zu gelangen, auch dort zuerst die Innenscheibe 27 ent-nommen werden muss, um nachfolgend die Zwischenscheibe 32 heraus-nehmen zu können.Der Fachmann muss nicht erfinderisch tätig werden, die Zwischenscheibe, statt wie beim Gegenstand der D10 die Zwischenscheibe in einen Distanz-rahmen in der Ofentür wieder herausnehmbar einzulegen, diese Zwischen-scheibe, wie aus der D6 bekannt, zusammen mit einem Rahmen heraus-nehmbar in der Tür vorzusehen.Da auch beim Gegenstand nach D10 bereits die Merkmale d) und f2) offen-bart sind, ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfs-antrag 1 für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.- 19 -2.3 Hilfsantrag 2Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist gegenüber dem des Hilfsantra-ges 1 durch die zusätzlichen Merkmale c4), d), e) und g) beschränkt.Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Dadurch, dass beim Gegenstand der D10 die Außenscheibe 19 zwischen dem äußeren Türblatt (outer door panel 9) einerseits und durch den Dis-tanzrahmen 22 zusammen mit dem inneren Türblatt (inner door panell 15) andererseits festgehalten wird, wird in dieser Druckschrift eine Tür offenbart, die im Sinne des Merkmales c4) eine an der Außenscheibe befestigte Trä-gereinrichtung (nämlich bestehend aus den Teilen 9, 15 und 22) umfasst. Darüber hinaus zeigt zumindest die Figur 2 zwei an den unteren seitlichen Bereichen des zur Trägereinrichtung der Tür gehörenden inneren Türblatts 15 ansetzende Schwenkbügel. Somit sind auch beim Gegenstand der D10 in der Trägereinrichtung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür (die Schwenkbügel) gemäß Merkmal d) des Hilfsantrages 2 arretiert.Auch das Merkmal e) des Hilfsantrages 2 ist dieser Druckschrift zu entneh-men. Wie bereits vorstehend zum Hilfsantrag 1 erläutert, sind beim Gegen-stand der D10 sowohl Innen- wie Zwischenscheibe aus der Tür herausnehm-bar. Zusätzlich sind diese Scheiben aber auch lösbar in der Tür befestigt, wo-rauf diese Druckschrift auf S. 2, linke Sp. Z. 35 bis 38 zusammen mit Z. 67 bis 74 hinweist.In Übereinstimmung mit dem Merkmal g) ist auch beim Gegenstand der D10 die Zwischenscheibe (32) in die Trägereinrichtung (9, 15, 22) in den Zwi-schenraum zwischen Außenscheibe (19) und Innenscheibe (27) eingelegt, und, wie vorstehend zusammen mit dem Hilfsantrag 1 erläutert, erst nach - 20 -Herausnehmen der Innenscheibe (2) zu Reinigungszwecken (in der D10, S. 2, Z. 67) aus der Tür herausnehmbar. Zu dem dann noch auftretenden Unterscheidungsmerkmal, wonach beim Streitpatentgegenstand die Zwi-schenscheibe zusammen mit ihrem bzw. ihren Rahmenelementen heraus-nehmbar sein soll, während beim Gegenstand der D10 nur die Scheibe selbst entnommen wird, wird unter Hinzuziehung der D6 auf die oben zum Haupt-antrag diesbezüglich dargelegten, eine erfinderische Tätigkeit verneinenden Gründe verwiesen.2.4 Hilfsantrag 3Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 ist gegenüber dem des Hilfsan-trages 2 in den Merkmalen c4) und d) weiter darauf beschränkt, dass die Trägereinrichtung wenigstens zwei im wesentlichen parallel zueinander ver-laufende Trägerelemente umfasst, die Trägerelemente innen hohl sind, in die innen hohlen Trägerelemente Komponenten zur Bewegung der Tür einge-führt werden, sowie nach Merkmal h) das wenigstens eine Rahmenelement der Zwischenscheibe mehrere seitlich abstehende der Innenscheibe zuge-wandte Abstandhalter und mehrere seitlich abstehende der Außenscheibe zugewandte Abstandshalter aufweist.Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine Trägereinrichtung mit wenigstens zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufenden Trägerelementen, die in-nen hohl sind, kann auch dem Haushaltsgarofen der D10 entnommen wer-den, da bei diesem bekannten Ofen das Innenblech (15) und das parallel da-zu verlaufende Außenblech (9), die beide als Trägerelemente zur Trägerein-richtung gehören, zusammen mit dem Distanzrahmen 22 einen innen hohlen Raum aufspannen.- 21 -Der zuständige Fachmann wird bei einer bewegbaren Ofenmuffeltür für einen Haushaltsgarofen für die die Bewegung der Tür gewährleistenden Einrich-tungen eine Lösung finden müssen. Er wird in diesem Zusammenhang auch die Druckschriften in Betracht ziehen, die exemplarisch eine Lösung dieser separaten und für Ofentüren üblichen Teilaufgabe anbieten, da es sich bei der Türbewegung um eine eigenständige Aufgabenstellung mit speziell da-rauf gerichteten Lösungsansätzen aus dem Bereich der Türbeschlagstechnik handelt. So offenbart die GB 2 290 335 A (D11) einen Haushaltsbackofen mit einer schwenkbeweglichen Ofentür, die eine an der Außenscheibe (panel 6) befestigte Trägereinrichtung (door side frame member 7, 8), die wenigstens zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Trägerelemente (7, 8) umfasst, wobei in die innen hohlen Trägerelemente (7 in Figur 4) der Träger-einrichtung der Tür Komponenten zur Bewegung der Tür als Türscharnier (bracket 56 mit pivot pin 58 in passage 41) eingeführt und dort arretiert sind (vergl. Figuren 1 bis 4 sowie 8 bis 10). Auch bei der Tür der D11 ist im übri-gen die Herausnahme einer Innentürscheibe (inner panel 5) zu Reinigungs-zwecken vorgesehen (s. S. 7, Z. 17 bis 19).Die weitergehende, im Merkmal h) dargestellte Einschränkung betrifft in-haltlich die Ausbildung einer Positionier- und Abstützvorrichtung für die Zwi-schenscheibe und unterliegt damit den Anforderungen an übliche Positionier-und Befestigungsproblemlösungen. Solche auf rein bauliche Maßnahmen ge-richteten Merkmale sind in der Regel für Scheiben in einer beweglichen Ofen-tür notwendig, um die Scheiben gegenüber den übrigen Ofenteilen zu halten und zu positionieren, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn einzelne Scheiben bei Bedarf herausnehmbar und wieder einsetzbar sein sollen, wie es in der dem Streitpatent zugrunde gelegten Aufgabe gefordert wird.Damit entnehmbare Scheiben ihre vorgesehene Position wie auch ihre Funk-tion wie beabsichtigt sicher und problemlos nach dem Wiedereinsetzen wie-der einnehmen können, werden dann Abstandhalter, wie z. B. auch beim Ge-- 22 -genstand der D6 durch den Rahmen 8 vorgesehen (vergl. in der D6, Schutz-anspruch 2 und Fig.). Durch die Profilierung des Rahmenelements 8 der Zwi-schenscheibe 4 des Gegenstandes der D6 entsteht ein seitlich abstehender, der Innenscheibe 5 zugewandter Abstandhalter und mittelbar über den am Bügel 7 des Türbodens 2 gehaltenen Rahmens 8 auch ein Abstandshalter der Zwischenscheibe 4 zur Außenscheibe 3. Die von diesem Abstandhalter erzielte Abstandhalterfunktion, wie in der D6 exemplarisch für einen Teilbe-reich des Rahmens dargestellt, auf mehrere Abstandhalter am Rahmenele-ment i. S. d. Merkmales h) zu verteilen und sowohl der Innen- wie auch un-mittelbar der Außenscheibe zugewandt anzuordnen übersteigt das rein hand-werkliche Handeln des Fachmanns nicht, sondern bedeutet eine einfache, rein bauliche Umsetzung der in der D6 bereits angelegten Lösung für das Aufabstandhalten der betreffenden Scheiben. Eine erfinderische Tätigkeit ist dazu nicht erforderlich.Eine kombinatorische oder synergistische Wirkung zwischen der speziellen Ausbildung der Türbewegungsmechanik und deren Anlenkung an der Ofentür mit einer 3-fach-Verglasung, die zu Reinigungszwecken i. S. d. Hilfsantra-ges 3 z. Teil entnommen werden und beim Wiedereinsetzen wieder positio-niert werden kann, ist zudem nicht erkennbar.Damit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Stand der Tech-nik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.2.5 Hilfsantrag 4Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 4 ist gegenüber dem des Hilfsan-trages 2 im Merkmal g) weiter darauf beschränkt, dass die Zwischenscheibe ohne Werkzeug aus der Tür herausnehmbar sein soll.- 23 -Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Gegenstand der D10 verfolgt die einfache Entnahme der der Innen- wie der Zwischenscheibe der Ofentür zu Reinigungszwecken. Dazu muss beim Ausführungsbeispiel lediglich eine Befestigungseinrichtung aus einem Riegel (clamp 39) mit einer Schraube (screw 43) gelöst werden (S. 2, Z. 60 - 67), während der Patentanspruch 1 der D10 weiter gefasst ist (demountable clamp…means for detachably securing said clamp on the rear panel). Diese Angaben und das Anwendungsgebiet legen dem Fachmann nahe, eine ein-fach lösbare und zu bedienende Verriegelung der Innenscheibe und der Zwi-schenscheibe vorzusehen, die jederzeit ohne besondere Maßnahmen oder spezielle Werkzeuge durch den Benutzer des Ofens bedienbar sein muss. Ob das dann eine z. B. mit einer Münze zu lösende Schraube (wie bei der Ofentür der D10) oder eine andere Art einer Verriegelungseinrichtung ist, die bekanntermaßen ohne jedes Werkzeug auskommt wie zum Beispiel eine Flügelmutter oder ein Schwenkhebel, ist dann bei der Wahl der Mittel zur Er-zielung der Wirkung von unter geordneter Bedeutung. Bezogen auf den Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 bleibt somit festzustel-len, dass auch die weitere Einbindung des Merkmales, wonach die Zwischen-scheibe ohne Werkzeug aus der Tür herausnehmbar sein soll, eine erfinde-rische Tätigkeit nicht begründen kann, da sich diese Vorgehensweise für den Fachmann aus der D10 in nahe liegender Weise ergibt. Zu den übrigen Merk-malen wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.2.6 Hilfsantrag 5Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 5 ist gegenüber dem des Hilfsan-trages 3 im Merkmal h) weiter darauf beschränkt, dass ein der Innenscheibe zugewandter Abstandshalter an der Innenscheibe anliegt und ein der Außen-scheibe zugewandter Abstandshalter auf einem an der Außenscheibe ver-- 24 -klebten Flanschrand des Trägerelements aufliegt und sich die Zwischen-scheibe mit dem Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement abstützt.Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Zum einen ist aus der D6 bereits bekannt, dass der der Innenscheibe 5 zu-gewandte Rahmenteil als Abstandhalter der Zwischenscheibe 6 an dieser Innenscheibe auch anliegt (vergl. Fig.).Zum anderen ergibt sich für die Zwischenscheibe bzw. für die Zwischenschei-be mit ihrem Rahmen prinzipiell kein erkennbarer Vorteil bei einer der Lö-sungen, ob sie selbst bzw. ihr Rahmen Abstandhalter aufweist, die den Ab-stand zu umgebenden Halte- und Führungsvorrichtungen der Ofentür herstel-len, oder aber ob diese umgebenden Vorrichtungen der Ofentür mit Abstand haltenden Einrichtungen mit identischer Absicht ausgerüstet sind. Bei dieser in das Belieben des Fachmannes gestellten Ausführung sind dann eine Viel-zahl von baulichen Ausgestaltungen möglich, die aus dem Bereich der Hal-ter- und Abstandhaltergestaltungen und Positioniervorrichtungen kommend in der Regel vom Fachmann unter Berücksichtigung der Randbedingungen an-wendungsbezogen angepasst werden, wie die Druckschriften D6 und D10 zeigen.Übertragen auf die erforderliche Positionierung und Halterung einer Zwi-schenscheibe gegenüber einer beweglichen Ofentür ist es dann von unter-geordneter Bedeutung, an welchem Teil der Ofentür sich die Zwischenschei-be abstützt und welche Vorrichtungsteile der Tür mittelbar oder unmittelbar zur Positionierung herangezogen werden. Wenn, wie im Merkmal h) nach Hilfsantrag 5 beansprucht, ein der Außenscheibe zugewandter Abstandshal-ter auf einem an der Außenscheibe verklebten Flanschrand des Trägerele-ments aufliegt, greift diese Ausgestaltung nur eine der sich in einer Ofentür - 25 -innen anbietenden Möglichkeiten für eine Gegenfläche für einen Abstand-halter heraus, wobei der Flanschrand der Außenscheibe nicht aus dem Grund des besonders vorteilhaften Abstandhaltens zur Zwischenscheibe mit Flanschrand des Trägerelement verklebt wird, sondern um die Außenscheibe an dem Trägerelement zu fixieren. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Teil-merkmal, wonach sich die Zwischenscheibe mit dem Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement abstützt. Das Trägerelement besitzt seine tragende Funktion (nämlich als tragendes Element für die Außenscheibe) auch nach Entfernen von Zwischen- und Innenscheibe. Die entnehmbare und wieder einlegbare Einheit aus Zwischenscheibe und Rahmenelement seitlich an dem Trägerelement der Ofentür abzustützen ist nahe liegend, da dieses Teil im Unterschied zur Zwischenscheibe (gemäß Hilfsantrag 3) fester seitlicher Be-standteil der Ofentür ist. Damit geht auch diese Maßnahme nicht über eine rein bauliche, dem Fachmann geläufige Vorgehensweise hinaus.2.7 Hilfsantrag 6Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 6 ist gegenüber dem des Hilfsantra-ges 5 durch das Merkmal i) weiter darauf beschränkt, dass wenigstens ein Teil der Abstandshalter eine gekrümmte, konvexe Kontur aufweisen.Auch die im Merkmal i) genannte Maßnahme bedeutet eine untergeordnete bauliche Ausgestaltung eines Abstandhalters, die bei Ausführung in Form eines Kreissegmentes gemäß Fig. 3 des Streitpatents zu einer kleinflächigen Anlagefläche führt. Gerade dieser Vorteil einer gekrümmten Abstandshal-terform ist jedoch dem Fachmann bekannt, er setzt sie bei Bedarf ein. Eine erfinderische Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.- 26 -Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Patentabteilung 1.16 des DPMA aufzuheben und das Patent zu widerrufen.Tödte Starein Harrer HilberHu
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