BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 15/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2008 045 039.1-43 hier: Wiedereinsetzung hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-despatentgerichts am 15. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Kortge - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin meldete am 29. August 2008 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Aufweitbare implantierbare Gefäßstütze“ zum Patent an. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 teilte das DPMA der Anmelderin mit, dass die für die Anmeldung fällig gewordene dritte Jahresge-bühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Frist entrichtet worden sei und dass die Anmeldung als zurückgenommen gelten müsse, wenn die Gebühr nicht samt ei-nem Verspätungszuschlag (insgesamt 120,-- €) bis zum 28. Februar 2011 nach-entrichtet werde. Da bis zu diesem Datum kein Gebühreneingang zu verzeichnen war, stellte das DPMA den Wegfall der Anmeldung zum 1. März 2011 fest. Am 9. November 2011 beantragte die Anmelderin - bei gleichzeitiger Nachentrich-tung der Gebühr - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresge-bühr. Zur Begründung trug sie vor, der Anmeldung liege eine Arbeitnehmererfin-dung zu Grunde. Einer der beiden Erfinder, Herr O…, sei zum Zeitpunkt der Anmeldung bei ihr angestellt gewesen, am 1. Juli 2009 jedoch aus ihrem Unter-nehmen ausgeschieden. Nach Zahlung der Jahresgebühren für 2010 habe sie sich entschlossen, die Anmeldung nicht weiter zu verfolgen und die dritte Jahres-gebühr zuzüglich Verspätungszuschlag nicht zu zahlen. Mangels Kenntnis von der aktuellen Anschrift des Herrn O… habe sie seinerzeit diesen nicht informie- ren und ihm auch nicht die Möglichkeit einräumen können, gemäß § 16 Abs. 2 ArbNErfG die Übertragung des Rechts zu verlangen. - 3 - Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 habe ihr Herr O… unter Angabe seiner neuen Anschrift mitgeteilt, dass ihm vor Aufgabe der Anmeldung das Schutzrecht hätte angeboten werden müssen. Dies hätte sie auch getan, wenn ihr zum Zeit-punkt der fristgemäßen Zahlung der Jahresgebühr eine Mitteilung an Herrn O… möglich gewesen wäre. Somit habe ein Hindernis bestanden, was erst durch das Schreiben vom 13. Oktober 2011 weggefallen sei. Sie als Ar-beitgeberin treffe kein Verschulden an der Fristversäumung, da sie zur Aufgabe der Anmeldung grundsätzlich berechtigt gewesen sei. Auch treffe sie kein Ver-schulden daran, dass sie von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer keine zustellungsfä-hige Anschrift vorliegen hatte, denn dieser habe im Falle seines Ausscheidens aus dem Unternehmen das Recht, dem Arbeitgeber seine neue Anschrift nicht mitzu-teilen. Auf einen Zwischenbescheid des DPMA teilte die Anmelderin ergänzend mit, sie sei vor dem Ende der Zahlungsfrist irrtümlich davon ausgegangen, dass Herr O… nach Aufgabe seiner Stellung in seine Heimat im früheren J… zurückgegangen sei und kein Interesse an der Fortführung der Pa- tentanmeldung mehr gehabt habe. Durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 F des DPMA vom 14. November 2012 wurde der Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zu-rückgewiesen, die Anmelderin habe die Zahlungsfrist bewusst verstreichen lassen, weshalb sie an der Einhaltung der Frist nicht gehindert gewesen sei. Die Verhin-derung an der rechtzeitigen Information des Erfinders stelle keine tatsächliche Verhinderung an der Zahlung dar. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der drit-ten Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag stattzugeben. - 4 - Zur Begründung wiederholt sie ihr früheres Vorbringen und stellt vor allem darauf ab, dass sie die Anmeldung auf Grund eines schuldlosen, zum damaligen Zeit-punkt nicht lösbaren Kommunikationsproblems habe fallen lassen. Bei der Wieder-einsetzung gehe es für sie darum, nunmehr die schuldlos versäumte Mitteilung des beabsichtigten Fallenlassens nachholen und dem Arbeitnehmererfinder die Übernahme des Schutzrechts anbieten zu können. Zur Glaubhaftmachung bietet sie die Vernehmung der beiden Erfinder als Zeugen an. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Patentamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Antrag ist zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG statthaft, weil die Anmel-derin eine Frist versäumt und dadurch einen im Gesetz festgelegten Rechtsnach-teil erlitten hat. Ausgehend vom Anmeldetag, dem 29. August 2008, war die dritte Jahresgebühr am 31. August 2010 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG) und hätte ohne Zuschlag bis Ende Oktober 2010 oder mit einem Verspätungszu-schlag bis Ende Februar 2011 entrichtet werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Da dies nicht geschehen ist, gilt die Anmeldung mit Wirkung vom 1. März 2011 als zurückgenommen (§ 58 Abs. 3 PatG). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber nicht zulässig, weil er nicht innerhalb der in § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG genannten zweimonatigen Frist gestellt worden ist. Die Antragsfrist beginnt mit Wegfall des Hindernisses, d. h. des Umstandes, der den Säumigen an der Fristeinhaltung gehindert hat. Vom Vorliegen eines Hin-dernisses kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Zahlungspflichtige - wie im vorliegenden Fall - die Frist bewusst verstreichen lässt (vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 65 m. w. N.). In einem solchen Fall beginnt die Zweimo-natsfrist unmittelbar zu laufen, sobald die Zahlungsfrist versäumt ist, d. h. am - 5 - 1. März 2011. Die Wiedereinsetzung hätte somit bis Ende April 2011 beantragt werden müssen. 3. Auch wenn zugunsten der Anmelderin die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungs-antrags angenommen werden könnte (etwa unter der Annahme, dass der Anmel-derin Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG zu ge-währen sei, nachdem ihr Herr O… erst mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 seine neue Anschrift und seinen Wunsch nach Übernahme der Anmeldung mitge-teilt hatte) hätte der Antrag keinen Erfolg, weil die Gebührenzahlungsfrist von ihr nicht schuldlos versäumt worden ist. Die Anmelderin hat auf die Entrichtung der Gebühr bewusst verzichtet, weil sie aus damaliger Sicht die Patentanmeldung nicht weiter verfolgen wollte. Der Umstand, dass das Fallenlassen des Schutz-rechts auf einem zu diesem Zeitpunkt „nicht lösbaren Kommunikationsproblem“ beruhte, weil es der Anmelderin bis zum Fristablauf nicht möglich gewesen war, Herrn O… über das beabsichtigte Fallenlassen zu informieren und ihm die Übertragung anzubieten, dass sie aber bei rechtzeitiger Kontaktaufnahme die Pa-tentanmeldung so lange aufrechterhalten hätte, bis der Erfinder ihr mitgeteilt hätte, ob er die Anmeldung übernehmen wolle oder nicht, führt zu keiner anderen Beur-teilung. Denn damit sind nur die Motive dargetan, aus denen heraus die Anmelde-rin davon abgesehen hat, die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einzuhal-ten; dies trotzdem zu tun, war sie aber nicht i. S. d. § 123 Abs. 1 PatG verhindert. Auch wenn die Anmelderin bei ihrer Entscheidung, die dritte Jahresgebühr nicht zu entrichten, von der unzutreffenden Annahme ausgegangen war, Herr O… sei in seine alte Heimat zurückgekehrt und habe nach Aufgabe seiner Stellung in der Firma an der Patentanmeldung kein Interesse mehr, können die Rechtsfolgen dieser Entscheidung nicht mit Hilfe des Rechtsinstituts der Wie-dereinsetzung korrigiert werden. - 6 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gege-ben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-fahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Rauch Püschel Kortge Pü
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