BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 16/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 03 463.2-16 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Hochmuth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse A47K des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 11. Dezember 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Selbsthaftende WC-Deckelauflage A n m e l d e t a g : 27. Januar 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 21. September 2000 Beschreibung Seite 1 u 2, eingegangen am 21. September 2000 1 Blatt Zeichnung Figuren 1 u 2, eingegangen am 21. September 2000 G r ü n d e Die am 27. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 100 03 463.2-16 mit der Bezeichnung WC-Deckelauflage - 3 - ist von der Prüfungsstelle für Klasse A47K mit Beschluß vom 11. Dezember 2000 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4, der Beschreibung Sei-ten 1 und 2 und einem Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 und 2, alle Unterlagen eingegangen am 21. September 2000, zu erteilen. Der Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patent- und Marken-amts stützt sich auf die deutschen Gebrauchsmusterschriften 1 725 978 und 29 818 038. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: WC-Deckelauflage aus Textil oder anderem Material, vorwiegend zum Einsatz im privaten Bereich, passend für jeden WC-Deckel, zur Erhöhung der WC-Hygiene und des Sitz-Komforts dadurch gekennzeichnet, dass die Auflage selbsthaftend auf der Oberseite des WC-Deckels befestigt wird. Bei WC-Deckelauflagen tritt durch das ständige Anheben und Absenken eine zwangsläufige Verschmutzung an bestimmten Randbereichen des nach innen umgeschlagenen WC-Deckelbezuges auf. Im Bereich dieser Randbereiche befin-den sich auch die Griffstellen zum Öffnen des WC-Deckels, die täglich mehrfach von verschiedenen Menschen angefaßt und beschmutzt werden können. Es liegt daher die Aufgabe zugrunde, diese hygienischen Probleme zu vermeiden. Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die die WC-Deckelauf-lage nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. - 4 - Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich ge-rechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften das Merkmal hervorgeht, die WC-Auflage selbsthaftend auf der Oberseite des WC-Deckels zu befestigen. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder ein-zeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Techniker oder Meister auf dem Gebiet des Toiletten-Zubehörs, eine Anregung zum Auffin-den des Anmeldungsgegenstands geben können. Durch die erfindungsgemäße Gestaltung der WC-Auflage reicht diese nicht in den unteren Teil des WC-Deckels hinein, so daß keine Verschmutzung in Randberei-chen auftritt. Die Griffstellen bleiben frei von der WC-Auflage und können einfach desinfiziert werden. Durch einfaches Andrücken auf dem WC-Deckel wird die Auf-lage rutschsicher befestigt und kann einfach wieder abgezogen werden. Zu dieser Gestaltung der WC-Auflage kann der in der deutschen Gebrauchsmu-sterschrift 1 725 978 beschriebene und dargestellte, auf einem Klosettdeckel lös-bar anbringbare Überzug aus einem saugfähigen und waschbaren Stoff kein Vor-bild abgeben, da dieser Überzug einen auf die Unterseite des Klosettdeckels um-schlagbaren Rand aufweist (vgl Patentanspruch 3 iVm Fig 4 und S 3, Abs 2). Auch der hygienische Fremdkörperschutz und die Dekoration für die Oberflächen des WC-Deckels nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 298 18 038 kann keine Anregung zum Auffinden des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 geben, da dieser bekannte Gegenstand nicht als eine jederzeit lösbare Auflage für einen WC-Deckel ausgebildet ist, sondern er wird, um den optischen Eindruck des WC-Deckels zu verbessern, permanent auf diesem aufgeklebt. Er besteht aus Kunst-stoff und wird bleibend auf der Oberfläche des WC-Deckels befestigt mittels einer - 5 - Klebemasseschicht, die rückstandsfrei lösbar ist, wenn die Auflage ausgewechselt werden soll (vgl S 2, Abs 1). Bei einer textilen Auflage, die regelmäßig gereinigt werden muß, kann die Befesti-gung der Auflage nicht durch Klebemasse erfolgen, so daß der Fachmann auch dem Merkmal des Anspruchs 7, in dem im Gegensatz zur Lehre des Gesamtin-halts des Gebrauchsmusters ein mehrfaches Aufbringen und Ablösen der Auflage angesprochen wird, keine Bedeutung für die Lösung der ihm gestellten Aufgabe entnehmen kann. Die übrigen Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren kommen dem Ge-genstand des Patentanspruchs 1 ersichtlich nicht näher. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Die Patentansprüche 2 bis 4 haben weitere Ausgestaltungen der WC-Deckelauf-lage nach Patentanspruch 1 zum Inhalt, die keine Selbstverständlichkeiten dar-stellen. Sie können daher dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche ausschlie-ßen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn HochmuthHu
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