BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 17/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 09 767 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Hochmuth beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluß der Patent-abteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2000, mit dem das Patent 44 09 767 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der feh-lenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt worden: 1. DE-PS 10 78 146 2. DE 93 04 627 U1 3. DE-GM 18 57 625 4. CH-PS 365 849 5. US-PS 3 450 346 - 3 - 6. EP 0 445 337 B1 7. Heizungstechnik ISH 89 in sbz 12/1989, S. 956 ff 8. Prospektblatt "Convectoplan Stahlkonvektoren", Stand 4.90, der Fa. Baufa 9. DE 92 05 889 U1 10. DE 91 02 102 U1 11. DE 89 06 829 U1. Außerdem hat die Einsprechende geltend gemacht, daß offenkundig vorbenutzte Heizkörper der Firma Agotech, Schönenwert, Schweiz, für die sie Datenblätter und Katalogauszüge vorgelegt hat, bereits sämtliche in den Ansprüchen 1 und 2 des angefochtenen Patents angegebene Merkmale aufgewiesen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die Einspre-chende (nur noch) die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des angefoch-tenen Patents gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Gebrauchsmuster-schriften 89 06 829 und 1 857 625 (Entgegenhaltungen 11 und 3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung darstelle. - 4 - Der Patentanspruch 1 lautet: "Heizkörper mit mindestens einem im wesentlichen senkrecht ver-laufenden, an den Heizungsvorlauf und -rücklauf anzuschlie-ßenden Zentralkörper und mit einer Mehrzahl von im wesentlichen waagerecht verlaufenden, mit dem Zentralkörper verbundenen Heizrohren, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Heizrohr einseitig vom Zentralkörper abstehend im Bereich seines anderen Endes über Vorlauf- bzw Rücklauföffnungen an die Vorlauf- bzw Rück-laufleitung des Zentralkörpers angeschlossen ist". Laut Beschreibung (Sp 1 Z 34 bis 40) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Heiz-körper gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 dahingehend weiterzubil-den, daß der Heizkörper hinsichtlich der Variationsmöglichkeiten der Anordnung von Vorlauf-, Rücklauf- und Heizrohren flexibler wird, kostengünstig und wirt-schaftlich herstellbar ist und eine Automatisierung des Herstellungsverfahrens be-günstigt. Die Ansprüche 2 bis 14 sind, zumindest mittelbar, auf den Anspruch 1 rückbezo-gen und auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 wei-ter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. - 5 - Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne § 1 bis § 5 Patentgesetz dar. Laut dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 soll jedes Heizrohr einseitig vom Zentralkörper abstehend im Bereich seines anderen Endes am Zentralkörper an-geschlossen sein. Daraus und auch aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ergibt sich, daß die Heizrohre dornartig vom Zentralkörper abstehen sollen und nicht et-wa bogenförmig, wie es zB in den Figuren 4 und 5 der Gebrauchsmusterschrift 89 06 829 dargestellt ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der aufgezeigten Druckschriften und auch nicht die gel-tend gemachte Vorbenutzung einen Heizkörper offenbart, bei dem die Heizrohre mit einem Ende ("einseitig") vom Zentralkörper abstehend ausgebildet sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der am nächsten kommende Stand der Technik wird - so sahen es in der mündli-chen Verhandlung auch die Beteiligten - durch die Gebrauchsmusterschrift 89 06 829 (Fig 4 und 5) repräsentiert. Dort ist ein Heizkörper mit einem senkrecht verlaufenden, an den Heizungsvorlauf und den Heizungsrücklauf anzuschließen-den Zentralkörper 2 beschrieben. An den Zentralkörper, dh an die darin verlau-fenden Vorlauf- und Rücklaufleitungen, sind waagerecht verlaufende Heizrohre angeschlossen. Jedes Heizrohr verläuft zunächst mit einem Schenkel von dem Anschluß an den Heizungsvorlauf vom Zentralkörper weg und geht dann mit ei-nem Bogen in einen mit Abstand parallel zum ersten Schenkel verlaufenden zwei-ten Schenkel über, der zurück zum Zentralkörper und zum Anschluß an den Hei-zungsrücklauf führt. Die Heizrohre sollen ausdrücklich bogenförmig verlaufen, um im Gegensatz zu bekannten flächigen Heizkörpern eine dreidimensionale Bauform zu erzielen (Anspruch 1 iVm S 2 Abs 1). Die Druckschrift gibt dem Fachmann, als - 6 - welcher hier ein qualifizierter Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Heizkörpern anzusehen ist, keine Veranlas-sung, von in einer Richtung durchströmten, bogenförmig vom Vorlauf zum Rück-lauf verlaufenden Heizrohren abzugehen und Heizrohre vorzusehen, die im Be-reich ihres einen Endes an Vorlauf und Rücklauf angeschlossen sind. Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus der Gebrauchsmusterschrift 1 857 625. Darin ist zwar beschrieben, daß ein Ovalrohr für Heizkörper durch eine in Längsrichtung verlaufende Trennwand in zwei Heizmittel führende Räume ge-trennt werden und einseitig an ein Heizungssystem angeschlossen werden kann (S 1 Abs 3 und 4). Der Fachmann denkt bei solchen Ovalrohren aber an Heizkör-per, wie sie zB in dem Prospekt der Firma Baufa-Werke gezeigt sind, nämlich an-niedrigbauende Heizkörper, die keine Heizrohre im Sinne des angefochtenen Pa-tents aufweisen, sondern bei denen die Wärme wenigstens teilweise über an den Ovalrohren angebrachte Lamellen an vorbeiströmende Luft übertragen wird. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen Ver-handlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie kommen der Lehre des angefoch-tenen Patents auch nicht näher als die vorstehend abgehandelten Druckschriften und geben dem Fachmann weder Vorbild, noch Anregung zur Ausgestaltung ei-nes Heizkörpers gemäß Anspruch 1 des angefochtenen Patents. Das Gleiche gilt auch für den Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung. Daher kann da-hingestellt bleiben, ob die Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden hat und der Öf-fentlichkeit zugänglich war. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Hochmuth Hu
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