Bundespatentgericht 7 W (pat) 17/03 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 55 494.6 hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e Die Patentanmeldung 100 55 494.6 für einen "Einfachabscheider" ist am 9. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Beschluß des Patentamts vom 12. Juni 2002 wurde die Anmeldung zurückgewie-sen. Dagegen richtet sich ein Schreiben der Anmelderin vom 4. August 2002, worin gegen den Bescheid vom 12. Juni 2002 "Widerspruch" eingelegt wird. Das maschinengeschriebene Schreiben endet mit: "Mit freundlichen Grüßen M… GmbH Der Geschäftsführer". Eine Unterschrift befindet sich auf dem Schreiben jedoch nicht. Beigefügt waren dem Schreiben noch eine Bestätigung der D… AG vom 5. August 2002, wonach diese eine Überweisung in Höhe von 200,00 € an das Patentamt entgegengenommen habe; außerdem ein Schreiben der An-melderin, das offenbar Patentansprüche enthält. Aber auch auf diesen beiden An-lagen befindet sich keine Unterschrift. Mit Schreiben des Gerichts vom 31. Januar 2003 wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Unterschrift unzulässig sei. - 3 - Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht formgerecht erho-ben wurde. Gemäß § 73 Absatz 2 Patentgesetz bedarf die Beschwerde der Schriftform. Für die Schriftform ist nach einhelliger Auffassung eigenhändige Unterschrift erforder-lich (Schulte, Kommentar zum PatG § 73 Rdn 57; vor § 34 Rdn 253). Mit der Un-terschrift übernimmt der Unterzeichnende die Verantwortung und stellt damit klar, daß es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern daß der Beschwerdeschrift-satz mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (BGH GRUR 1989, 506 "Wider-spruchsunterzeichnung"; BPatGE 32, S 130). Da sich auch aus anderen innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Schreiben keine Unterschrift seitens der Be-schwerdeführerin befindet, fehlt es an der für die Beschwerdeeinlegung erforderli-chen Schriftform. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu
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