BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 17/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 199 36 511…- 2 -hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und Dipl.-Ing. Hilberbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabtei-lung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 2005 gerichtet, mit dem das Patent 199 36 511 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlen-den Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Begründung widerrufen worden ist, dass die Gegenstände gemäß der seinerzeit geltenden Fassungen der Patent-ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig seien, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2009 einen einzigen neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und einen einzigen Patent-anspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag vorgelegt. Weiterhin verteidigt sie das Patent mit den Patentansprüchen laut dem "6. Hilfsantrag" im Schriftsatz vom 23. Februar 2007 als neuen 2. Hilfsantrag und mit den Patentansprüchen laut dem "7. Hilfsantrag" im Schriftsatz vom 23. Februar 2007 als neuen 3. Hilfsantrag.- 3 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Januar 2005 aufzuheben und das Patent 199 36 511 mit dem neuen - einzigen - Patentanspruch 1 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hauptantrag, mit einer noch anzupassenden Beschreibung sowie den Zeichnun-gen laut erteiltem Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.Hilfsweise beantragt sie,1. Hilfsantragden Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- undMarkenamtes vom 4. Januar 2005 aufzuheben und das Patent 199 36 511 mit dem neuen - einzigen - Patentanspruch 1 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen "1. Hilfsantrag", mit einer noch anzupassenden Beschreibung sowie den Zeichnungen laut erteiltem Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.2. Hilfsantragden Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Januar 2005 aufzuheben und das Patent 199 36 511 mit den Patentansprüchen laut dem "6. Hilfsantrag" im Schriftsatz vom 23. Februar 2007, mit einer noch anzupassenden Beschreibung sowie den Zeichnungen laut erteiltem Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten.- 4 -3. Hilfsantragden Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Januar 2005 aufzuheben und das Patent 199 36 511 mit den Patentansprüchen laut dem "7. Hilfsantrag" im Schriftsatz vom 23. Februar 2007, mit einer noch anzupassenden Beschreibung sowie den Zeichnungen laut erteiltem Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten.Die Einsprechende beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften einge-führt worden:DE 195 22 890 C1 (D1)DIN 3760.Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und 1. bis 3. Hilfsantrag lauten:HauptantragVerfahren zum Abdichten einer Welle, die eine als Kupplung wirksame Getriebewelle ist, wobei ein Wellendichtring mit ei-ner Gegendichtfläche an der Welle verwendet wird mit min-destens einer Feder 3 oder Ringwendelfeder 3 zur Erzeu-gung einer Anpressung an die Welle, und wobei der Innen-raum des Getriebes mindestens teilweise mit einem ersten Schmiermittel befüllbar ist, wobei der Wellendichtring an der eintreibenden Seite eines zumindest einstufigen Getriebes - 5 -zum Abdichten verwendet wird, und dass ein Wellendichtring verwendet wird, der mindestens zwei Dichtlippen aufweist, wobei das Getriebe ein Planetengetriebe ist, wobei die Welle 8 mit einem Elektromotor verbindbar ist und die Dreh-zahl der Welle 8 im Wesentlichen der Drehzahl des Elektro-motors gleicht, welche zwischen 1400 und 5000 Umdrehun-gen pro Minute liegt, wobei als Durchmesser der Welle 8 ein Untermaß verwendet und gefertigt wird, also der Wellen-durchmesser das auf den Wellendichtring abgestimmte ISO-Toleranzfeld h11 für Wellendurchmesser unterschreitet um mehr als ein Zehntel, also mehr als 0,1 mm, wobei beim Fertigen des Getriebes ein zweites Schmiermittel verwendet wird und in eine Fettkammer, einen Speicherraum oder min-destens ein Raumvolumen gefüllt wird, dessen Oberfläche Teile der Oberfläche des Wellendichtrings und Teile der Oberfläche der Getriebewelle 8 berührt, wobei die Fettkam-mer, der Speicherraum oder mindestens ein Raumvolumen sich zwischen dem Innenraum und dem Außenraum oder der Umgebung des Getriebes befinden.1. HilfsantragVerfahren zum Abdichten einer Welle, die eine als Kupplung wirksame Getriebewelle ist, wobei ein Wellendichtring mit ei-ner Gegendichtfläche an der Welle verwendet wird mit min-destens einer Feder 3 oder Ringwendelfeder 3 zur Erzeu-gung einer Anpressung an die Welle, und wobei der Innen-raum des Getriebes mindestens teilweise mit einem ersten Schmiermittel befüllbar ist, wobei der Wellendichtring an der eintreibenden Seite eines zumindest einstufigen Getriebes zum Abdichten verwendet wird, und dass ein Wellendichtring - 6 -verwendet wird, der mindestens zwei Dichtlippen aufweist, wobei das Getriebe ein Planetengetriebe ist, wobei die Wel-le 8 mit einem Elektromotor verbindbar ist und die Drehzahl der Welle 8 im Wesentlichen der Drehzahl des Elektromo-tors gleicht, welche zwischen 1400 und 5000 Umdrehungen pro Minute liegt, wobei als Durchmesser der Welle 8 ein Un-termaß verwendet und gefertigt wird, also der Wellen-durchmesser das auf den Wellendichtring abgestimmte ISO-Toleranzfeld h11 für Wellendurchmesser unterschreitet um mehr als ein Zehntel, also mehr als 0,1 mm, so dass ein Spalt zwischen Welle und Wellendichtring entsteht, der eine kapillaraktive Weite aufweist, wobei beim Fertigen des Ge-triebes ein zweites Schmiermittel verwendet wird und in eine Fettkammer, einen Speicherraum oder mindestens ein Raumvolumen gefüllt wird, dessen Oberfläche Teile der Oberfläche des Wellendichtrings und Teile der Oberfläche der Getriebewelle 8 berührt, wobei die Fettkammer, der Speicherraum oder mindestens ein Raumvolumen sich zwi-schen dem Innenraum und dem Außenraum oder der Umge-bung des Getriebes befinden.2. HilfsantragWellendichtring für eine rotierende Welle (8) oder Kupplung eines Getriebes, wobei das Getriebe ein zumindest einstu-figes Planetengetriebe ist, und wobei der Innenraum des Getriebes mindestens teilweise mit einem ersten Schmier-mittel, wie Öl, Fließfett oder ölhaltigem Stoff, befüllt ist, wo-bei der Wellendichtring mindestens zwei Dichtlippen (13, 14) und mindestens eine Staublippe (12) aufweist, wobei der Wellendichtring aus mindestens zwei Radialwellendichtun-- 7 -gen (6,7) besteht, wobei eine erste Radialwellendichtung (6) mit mindestens einer der beiden Dichtlippen (14) und einer Staublippe (12) und eine weitere Radialwellendichtung (7) mit mindestens der anderen Dichtlippe (13) ausgebildet ist, wobei die mindestens zwei Radialwellendichtungen (6,7) miteinander derart lösbar verbindbar sind und die Radialwel-lendichtungen (6,7) derart geformt sind, dass beim Einste-cken der zweiten in die erste Radialwellendichtung zur Bildung des Wellendichtrings sich eine Fettkammer (4) bil-det, wobei der Wellendichtring an der eintreibenden Seite des Getriebes zum Abdichten angebracht ist, wobei die Wel-le (8) oder Kupplung mit einem Elektromotor verbindbar ist und die Drehzahl der Welle (8) im Wesentlichen der Dreh-zahl des Elektromotors gleicht, die 1400 bis 5000 Umdre-hungen pro Minute beträgt, wobei die aus Dichtlippen der Radialwellendichtungen gebildete Fettkammer (4) von der ersten Radialwellendichtung, der zweiten Radialwellendich-tung und der Welle oder Kupplung begrenzt ist, wobei ein zweites Schmiermittel, wie Fett, Schmierfett oder fettartigem Stoff, in die Fettkammer (4) eingebracht ist, wobei das zwei-te Schmiermittel andere physikalische Eigenschaften auf-weist als das erste Schmiermittel.3. HilfsantragWellendichtring für eine rotierende Welle (8) oder Kupplung eines Getriebes, wobei das Getriebe ein zumindest einstufi-ges Planetengetriebe ist, und wobei der Innenraum des Ge-triebes mindestens teilweise mit einem ersten Schmiermittel, wie Öl, Fließfett oder ölhaltigem Stoff, befüllt ist, wobei der Wellendichtring mindestens zwei Dichtlippen (13, 14) und - 8 -mindestens eine Staublippe (12) aufweist, wobei der Wellen-dichtring aus mindestens zwei Radialwellendichtungen (6,7) besteht, wobei eine erste Radialwellendichtung (6) mit min-destens einer der beiden Dichtlippen (14) und einer Staub-lippe (12) und eine weitere Radialwellendichtung (7) mit min-destens der anderen Dichtlippe (13) ausgebildet ist, wobei die mindestens zwei Radialwellendichtungen (6,7) miteinan-der derart lösbar verbindbar sind und die Radialwellendich-tungen (6,7) derart geformt sind, dass beim Einstecken der zweiten in die erste Radialwellendichtung zur Bildung des Wellendichtrings sich eine Fettkammer (4) bildet, wobei der Wellendichtring an der eintreibenden Seite des Getriebes zum Abdichten angebracht ist, wobei die Welle (8) oder Kupplung mit einem Elektromotor verbindbar ist und die Drehzahl der Welle (8) im Wesentlichen der Drehzahl des Elektromotors gleicht, die 1400 bis 5000 Umdrehungen pro Minute beträgt, wobei die aus Dichtlippen der Radialwellen-dichtungen gebildete Fettkammer (4) von der ersten Radial-wellendichtung, der zweiten Radialwellendichtung und der Welle oder Kupplung begrenzt ist, wobei ein zweites Schmiermittel, wie Fett, Schmierfett oder fettartigem Stoff, in die Fettkammer (4) eingebracht ist, wobei mindestens eine aus der Staublippe und Dichtlippe der ersten Radialwellen-dichtung (6) gebildete zweite Kammer (5) mindestens teil-weise mit dem zweiten Schmiermittel befüllt ist, wobei das zweite Schmiermittel andere physikalische Eigenschaften aufweist als das erste Schmiermittel, wobei der Durchmes-ser der Getriebewelle (8) oder Kupplung unter Maß gefertigt wird, also die Wellendurchmesser das auf den Wellendicht-ring abgestimmte Toleranzfeld für die Wellendurchmesser, insbesondere das ISO-Toleranzfeld h11 oder das vom Her-- 9 -steller für Radialwellendichtungen angegebene Toleranzfeld für entsprechende Wellendurchmesser, unterschreiten.Gemäß der Streitpatentschrift, Abs. [0011]) liegt die Aufgabe zugrunde, einen Wel-lendichtring und ein Verfahren zum Abdichten unter Vermeidung der im Stand der Technik auftretenden Nachteile weiterzubilden. Insbesondere soll das erste Schmiermittel, wie Öl, ein niedrig viskoser Schmierstoff oder dergleichen, im Ge-triebe auch bei schnell laufender, eintriebsseitiger Getriebewelle verwendbar sein und die Abdichtung an der eintreibenden Seite im Bereich des Wellendichtrings auch bei hoher Drehzahl und im Dauerbetrieb mit reduzierter Reibkraft dicht oder öldicht arbeiten. Insbesondere soll die Lösung für die Antriebstechnik und Servo-technik verwendbar sein, also die dort verwendeten oder benötigten Getriebe be-treffen und kostengünstig sein.Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 gemäß des 2. Hilfsantrages sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des An-spruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Anspruch 5 des 2. Hilfsantrages ist auf das Verfahren des nebengeordneten Anspruchs 4 rückbezogen und bildet die-ses weiter aus. Gleiches gilt für den Anspruch 3 des 3. Hilfsantrages, der auf das Verfahren des nebengeordneten Anspruchs 2 rückbezogen ist. Zum Wortlaut die-ser Patentansprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ver-wiesen.- 10 -II.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand des Patents stellt weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung nach ei-nem der Hilfsanträge eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis § 5 PatG dar.Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Wellendichtringen anzusehen.1.1 Zum HauptantragPatentanspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. Sein Verfahren ist in der Streitpatentschrift durch die Patentansprüche 12 bis 17 sowie die Angaben in der Beschreibung, Abs. [0027] bis [0029] offenbart.Das Verfahren des Patentanspruchs 1 mag neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die im Wortlaut des Patentanspruchs 1 genannten Merkmale sind u. a. auf gegenständliche Eigenschaften eines Wellendichtrings gerichtet, der beim beanspruchten Verfahren eingesetzt werden soll. Darüber hinaus betreffen die im Patentanspruch 1 genannten Merkmale den Anwendungsbereich des Wellendichtrings.Den Drehzahl bezogenen Anwendungsbereich der Wellendichtung gibt der Patentanspruch 1 mit zwischen 1400 und 5000 Umdrehungen pro Minute an. Der Fachmann wird durch die DIN 3760, Bild 3 darüber informiert, das Wel-lendichtringe bei geeigneter Materialwahl und abhängig vom zugeordneten Wellendurchmesser durchaus für den im Patentanspruch 1 genannten Dreh-zahlbereich in Frage kommen.- 11 -Aus der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten und in der Streitpa-tentschrift als Stand der Technik gewürdigten DE 195 22 890 C1 (D1) ist ei-nerseits ein Verfahren zum Abdichten (Abs. 2 der Streitpatentschrift) und an-dererseits ein Wellendichtring (Montageeinheit 3 mit den verbundenen Ra-dialwellendichtungen 5 und 6) mit einer Gegendichtfläche an der Welle (1) bekannt, bei dem mit mindestens einer Feder bzw. Ringwendelfeder (24) eine Anpressung an die Welle erzeugt wird, wobei ein Wellendichtring verwendet wird, der mindestens zwei Dichtlippen (7 und 8) aufweist (s. Zeichnung sowie Sp. 3, Z. 23 - 40). Der Wellendichtring, primär die Dichtlip-pe 7 seines Dichtrings 5, dient der Abdichtung des mit einem flüssigen Medium befüllten Raumes 2 gegenüber der Umgebung (Sp. 1, Z. 62 - Sp. 2, Z. 2 und Sp. 3, Z. 49 - 54). Beim Gegenstand der D1 wird auch ein (zweites) Schmiermittel (Sperrfett) verwendet, das in eine Fettkammer (bzw. einen Speicherraum oder ein Raumvolumen), den Ringraum 25 gefüllt wird, dessen Oberfläche Teile der Oberfläche des Wellendichtrings und Teile der Ober-fläche der Welle 1 berührt, wobei die Fettkammer 25 (bzw. der Speicherraum oder das Raumvolumen) sich zwischen dem Innenraum (Raum 2) und dem Außenraum oder der Umgebung befinden. Es ist davon auszugehen, dass das Sperrfett beim Gegenstand der D1 vor Inbetriebnahme des Aggregates in die Fettkammer eingebracht wird. In der Regel geschieht dies spätestens bei der Aggregatmontage.Der D1 sind keinerlei Angaben dazu zu entnehmen, in welchem Aggregat der aus dieser Druckschrift bekannte Wellendichtring Dichtaufgaben wahrnimmt, obwohl die Streitpatentschrift, Abs. [0003] im Zusammenhang mit dem Ge-genstand der D1 einen Getriebewellendichtring würdigt. Es sind jedenfalls keinerlei Hinderungsgründe erkennbar, den Wellendichtring der D1 bei einem zumindest einstufigen Getriebe und an dessen Eintriebsseite, auch nicht bei einem Planetengetriebe vorzusehen, bei dem der Raum 2 als Getriebeinnen-raum mit einem Schmiermittel als Füllmedium gefüllt wäre. Es liegen auch keine Hinderungsgründe vor, die Welle 1 des Gegenstandes der D1 mit ei-- 12 -nem Elektromotor zu verbinden. Im Betrieb gleicht dann die Drehzahl der Welle im Wesentlichen der Drehzahl des Elektromotors. Die vorgenannten Merkmale sind auch nicht geeignet, Eigenschaften des Wellendichtring selbst darzustellen, sondern geben lediglich seine Nutzungsbedingungen an.Wellendichtringe werden so ausgelegt und auf die Wellendurchmesser derart abgestimmt, dass ein akzeptables Optimum bezüglich Haltbarkeit und Belas-tung erreichbar wird (vergl. hierzu die Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 26 - 29). Abweichungen im Wellendurchmesser, so die Streitpatentschrift in der Wür-digung des Standes der Technik, Sp. 1, Z. 31 - 34, verändern die Anpress-kraft des Wellenrings an die Welle und somit auch die Reibung und Dichtheit. Dieses Grundwissen des Fachmanns findet sich auch in der D1 wieder, dort mit der Empfehlung verknüpft, im Sinne einer Begrenzung des abrasiven Verschleißes die spezifische Anpressung der Dichtlippe an die Welle auf ei-nen niedrigen Maximalwert zu begrenzen und gleichzeitig den Bereich um die Dichtlippe so auszubilden, dass sich ein Dichtspalt von kapillaraktiver Enge ergibt (D1, Sp. 2, Z. 41 - 51, Patentansprüche 2 und 3).Die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegte Abstimmung zwi-schen dem Wellendichtringsdurchmesser, der offenbar einem Großserien-dichtring entsprechen soll, und dem Wellendurchmesser unterscheidet sich von der, die im Stand der Technik gemäß D1 angeregt wird, nur dadurch, dass nicht der Dichtring auf den (einer Norm folgenden) Wellendurchmesserabgestimmt wird, sondern dem (Norm-)Dichtring eine Welle außerhalb der gängigen Normdurchmesser mit Untermaß zugemessen bzw. die Welle mit Untermaß gefertigt wird, um im Betrieb unerwünschte Reibverhältnisse aus-zuschließen. Da Normen empfehlenden Charakter besitzen und nicht als strikte Vorschrift aufzufassen sind, wird der Fachmann im Einzelfall von den empfohlenen Werten abweichen.- 13 -Das im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geforderte Untermaß ist mit der Angabe "um mehr als ein Zehntel, also mehr als 0,1 mm" in Richtung auf größere Untermaße offen und zudem im Unterschied zu dem in Bezug ge-nommenen Toleranzfeld h11 der ISO-Norm, die die Toleranzmaße Durch-messer abhängig angibt, offenbar bei einem Untermaß von 0,1 mm unab-hängig von der absoluten Größe des Wellendurchmessers. Dies bedeutet je-doch, dass der Fachmann im jeweiligen Anwendungsfall weitere Abstim-mungsaufgaben zwischen Dichtung und Welle und Versuche mit dem Ziel, eine Dichtung zu erhalten, die bei hinnehmbarer Reibung bzw. Wärmeent-wicklung trotzdem zuverlässig dichtend ist, durchführen wird. Bei sehr gro-ßem Untermaß besteht - der Lehre des Hauptantrags folgend - kein Kontakt zwischen Dichtring und Welle.Der vorgenannte beim Streitpatentgegenstand erforderliche Abstimmungs-prozess ist dem originären Aufgabenbereich des zuständigen Fachmanns zuzuordnen und erfordert auf jeden Fall keine erfinderische Tätigkeit. Mit da-mit vergleichbaren Aufwand und ebenfalls ohne jede erfinderische Tätigkeit gelangt der Fachmann im Rahmen reiner ingenieursmäßiger Optimierungsar-beiten, die lediglich eine kleinere Versuchsreihe erfordern, vom Gegenstand der D1 zu dem in das Verfahren eingebundenen Wellendichtring des Patent-anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Den auf diese Weise erhaltenen Wellen-dichtring bei einem Verfahren zum Abdichten einer Welle vorzusehen, die eine als Kupplung wirksame Getriebewelle darstellt, bedarf keines erfinde-rischen Aufwands.Der zuständige Fachmann gelangt deshalb in nahe liegender Weise vom Ge-genstand der D1 zu dem Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-antrag.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.- 14 -1.2 Zum 1. HilfsantragDas Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, bei dem u. a. als Durchmesser der Welle 8 ein Untermaß verwendet und gefertigt wird, al-so der Wellendurchmesser das auf den Wellendichtring abgestimmte ISO-Toleranzfeld h11 für Wellendurchmesser unterschreitet um mehr als ein Zehntel, also mehr als 0,1 mm, durch das dem vorgenannten Merkmal hinzu-gefügte gegenständliche Zusatzmerkmal, "dass ein Spalt zwischen Welle und Wellendichtring entsteht, der eine kapillaraktive Weite aufweist".Der Patentanspruch 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag ist zulässig. Das gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merk-mal ist in der Patentschrift, Abs. [0030] dargelegt.Das Verfahren des 1. Hilfsantrages 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Das vorgenannte Zusatzmerkmal steht nicht zwangsläufig in einem inhaltli-chen Widerspruch zu dem ebenfalls im Patentanspruch 1 genannten Merk-mal, wonach mit mindestens einer Feder 3 oder Ringwendelfeder 3 zur Er-zeugung einer Anpressung an die Welle dient. Der Gegenstand der D1 zeigt, dass bei einem doppellippigen Wellendichtring eine der Dichtlippen (Dichtlip-pe 8) durch eine Ringwendelfeder 24 an die Welle angepresst und im Be-reich der zweiten Dichtlippe (Dichtlippe 7) ein Dichtspalt 19 zwischen Welle und Wellendichtring vorgesehen werden kann. Wie vorstehend zum Haupt-antrag bereits dargelegt, stellt sich beim Dichtspalt der D1 eine kapillaraktive Wirkung ein, die auf die Spaltweite zurückzuführen ist. Die im Zusammen-hang mit dem Hauptantrag vorstehend dargelegten Feststellungen treffen folglich auch für das Verfahren nach Hilfsantrag 1 zu.- 15 -Der Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht gewährbar.1.3 Zum 2. HilfsantragDer Patentanspruch 1 gemäß des 2. Hilfsantrag ist zulässig. Sein Gegen-stand ist in der Streitpatentschrift durch die Angaben in den Patentansprü-chen 1 bis 6 sowie 8 bis 10 offenbart.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag ist auf einen Wellendichtring gerichtet. Der Wellendichtring des 2. Hilfsantrages be-ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die im Zusammenhang mit dem im Verfahren nach Haupt- und 1. Hilfsantrag zu dem jeweils dabei vorgesehenen Wellendichtring vorstehend dargelegten Feststellungen treffen auch für den Wellendichtring des Patentanspruchs 1 gemäß dem 2. Hilfsantrag zu. Deshalb wird auf diese Feststellungen verwie-sen und nachfolgend nur noch auf die gegenüber den Patentansprüchen 1 von Haupt- und Hilfsantrag ergänzten Zusatzmerkmale des Wellendichtrings eingegangen.Der im 2. Hilfsantrag dargestellte Wellendichtring ist gegenüber dem im Hauptantrag genannten mit mindestens zwei Dichtlippen (13, 14) dahin-gehend eingeschränkt, dass er zusätzlich mindestens eine Staublippe (12) aufweist, und der Wellendichtring aus mindestens zwei Radialwellendich-tungen (6,7) besteht, wobei eine erste Radialwellendichtung (6) mit mindes-tens einer der beiden Dichtlippen (14) und einer Staublippe (12) und eine weitere Radialwellendichtung (7) mit mindestens der anderen Dichtlippe (13) ausgebildet ist, wobei die mindestens zwei Radialwellendichtungen (6,7) miteinander derart lösbar verbindbar sind und die Radialwellendichtungen (6,7) derart geformt sind, dass beim Einstecken der zweiten in die erste Radialwellendichtung zur Bildung des Wellendichtrings sich eine Fettkammer - 16 -bildet und die aus Dichtlippen der Radialwellendichtungen gebildete Fett-kammer (4) von der ersten Radialwellendichtung, der zweiten Radialwellen-dichtung und der Welle oder Kupplung begrenzt ist, wobei ein zweites Schmiermittel, wie Fett, Schmierfett oder fettartigem Stoff, in die Fettkammer (4) eingebracht ist, wobei das zweite Schmiermittel andere physikalische Ei-genschaften aufweist als das erste Schmiermittel.Für eine solche Gestaltung findet sich in der D1 eine dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des 2. Hilfsantrages sehr nah kommende Anregung. Wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die D1 ein Wellendich-tring als Montageeinheit 3 mit zwei verbundenen Radialwellendichtungen 5 und 6 mit jeweils einer Dichtlippe (7 und 8, s. Zeichnung sowie Sp. 3, Z. 23 -40). Der (erste) Radialwellendichtring 6 verfügt zusätzlich über eine Staub-lippe (Staubdichtung 21, s. Patentanspruch 4).Die in den Figuren 1 und 2 der D1 dargestellten Ausführungsbeispiele zeigen jeweils zwei Radialwellendichtungen die derart geformt sind, dass sie mitein-ander verbindbar bzw. ineinander einsteckbar sind (vergl. Patentanspruch 1). Bei der Variante nach Figur 1 werden dazu die Stützringe miteinander ver-presst. Bei der Variante nach Figur 2 ist ein Haftsitz zwischen den Ringen aus Elastomerwerkstoff vorgesehen (Sp. 3, Z. 30 - 34 und Z. 62 - 68). Zu-mindest die Variante der Figur 2 erlaubt auch ein Wiederlösen der kraft-schlüssig durch Haftsitz miteinander verbundenen Ringe.Wie beim Gegenstand des 2. Hilfsantrages wird beim Gegenstand der D1 durch Einstecken der zweiten in die erste Radialwellendichtung zur Bildung des Wellendichtrings 3 auch eine (zusätzliche) (Funktions-)Kammer (Spei-cherraum 15) gebildet. Auch bei dem aus dieser Druckschrift bekannten Wellendichtring wird die aus den Dichtlippen 7, 8 der Radialwellendichtungen gebildete Kammer (15) von der ersten Radialwellendichtung (Radialwellen-dichtring 5), der zweiten Radialwellendichtung (Radialwellendichtring 6) und - 17 -der Welle 1 begrenzt. Diese nimmt beim Gegenstand der D1 das aus dem abzudichtenden Raum 2 durch die Dichtlippe 7 hindurchtretende, flüssige, in der D1 aber nicht näher spezifizierte Leckmedium auf (Patentanspruch 1).Der Gegenstand des in der Streitpatentschrift gewürdigten Standes der Technik wie auch der in der D1 gewürdigte Gegenstand geben Hinweise da-rauf, dass der Raum innerhalb eines doppellippigen Radialwellendichtrings technisch genutzt werden kann, und zwar entweder mit einer Fettfüllung zur Verhinderung des Trockenlaufs (D1, Sp. 1, Z. 3 - 12) oder zur Aufnahme von Leckflüssigkeit (D1, Patentanspruch 1). Dass die in der D1 genannte Leck-flüssigkeit auch zu Schmierzwecken in das Getriebe eingebrachtes Schmier-mittel, wie Öl, Fließfett und dergleichen sein kann, stellt der Abs. [0003] der Streitpatentschrift dar. In beiden Fällen ergeben sich für den Fachmann Hin-weise darauf, dass in die (Fett-)Kammer 15 ein zweites Schmiermittel einge-bracht wird, wobei das zweite Schmiermittel andere physikalische Eigen-schaften aufweist als das erste Schmiermittel, welches bei der D1 im Ring-raum 25 als Sperrfett vorgesehen ist (s. Sp. 3, Z. 10 - 19). Ein Sperrfett hat in der Regel eine andere Viskosität als ein Getriebeöl.In diesem Zusammenhang spielt es dann auch keine Rolle, dass der Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags u. a. auf ein mit einem ersten Schmiermittel befüllbaren Innenraum eines Getriebes abzielt, während in dem des Patentanspruchs 1 des 2. Hilfsantrages dieser Raum tatsächlich be-füllt sein soll, da ja in jedem Fall eine Dichtwirkung gegenüber einem Medium erzielender Wellendichtring gemeint ist.Der zuständige Fachmann gelangt deshalb in nahe liegender Weise vom Ge-genstand der D1 zu dem des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag.Auch der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag ist daher nicht ge-währbar.- 18 -1.4 Zum 3. HilfsantragDer Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag ist zulässig. Sein Gegenstand ist in der Streitpatentschrift durch die Angaben in den Patentansprüchen 1 bis 6 sowie 8 bis 11 sowie in der Beschreibung, Sp. 4, Z. 60 - 63 offenbart.Der Wellendichtring des Hilfsantrages 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die im Zusammenhang mit dem Wellendichtring nach dem 2. Hilfsantrag vorstehend dargelegten Feststellungen treffen auch für den Wellendichtring des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag zu. Deshalb wird nachfolgend nur noch auf die gegenüber dem Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrags er-gänzten Zusatzmerkmale eingegangen. Diese betreffen zum einen min-destens eine aus der Staublippe und Dichtlippe der ersten Radialwellen-dichtung (6) gebildete zweite Kammer (5), die mindestens teilweise mit dem zweiten Schmiermittel befüllt ist, und zum anderen, dass der Durchmesser der Getriebewelle (8) oder Kupplung unter Maß gefertigt wird, also die Wel-lendurchmesser das auf den Wellendichtring abgestimmte Toleranzfeld für die Wellendurchmesser, insbesondere das ISO-Toleranzfeld h11 oder das vom Hersteller für Radialwellendichtungen angegebene Toleranzfeld für ent-sprechende Wellendurchmesser, unterschreiten.Zum ersten Zusatzmerkmal wird auf den mit Sperrfett gefüllten Ringraum 25 zwischen Staublippe 21 und Dichtlippe 8 der D1 (s. Sp. 3, Z. 10 - 19) als der Kammer 5 des Streitpatents entsprechendes Wellendichtringmerkmal verwie-sen.Zum zweiten Teilmerkmal wird auf die diesbezüglichen zum Verfahren nach Hauptantrag vorstehend näher ausgeführten Feststellungen zu dem dort ge-- 19 -nannten Wellendichtring verwiesen, die im Zusammenhang mit dem Wellen-dichtring des 3. Hilfsantrages nicht wiederholt werden müssen.Der zuständige Fachmann führt die betreffenden Merkmale zur Erzielung der einzelnen Teilwirkungen bei Bedarf zusammen und gelangt deshalb in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D1 auch zu dem des Patentan-spruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag.Auch der Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag ist daher nicht gewähr-bar.1.5 Die nebengeordneten Patentansprüche - der Patentanspruch 4 des 2. Hilfs-antrages und der Patentanspruch 2 des 3. Hilfsantrages - teilen das Schickal der nicht gewährbaren Patentansprüche 1 des jeweiligen Hilfsantrages. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sie über das Verfahren des Hauptantrages bzw. des Hilfsantrages 1 hinausgehen.Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.Tödte Frühauf Schwarz HilberHu
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