BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 17/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 198 20 541.4-13…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Maybeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 die ursprünglich von der Beschwerdefüh-rerin eingereichte Patentanmeldung 198 20 541.4 mit der BezeichnungVentil-Antriebsanordnung an Brennkraftmaschinenzurückgewiesen, weil der Anspruch 1 in der geltenden Fassung laut Schriftsatz vom 27. November 2007 (eingegangen am 30. November 2007) gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften(D1) DE 27 45 245 A1,(D4) GB 983 059 und(D7) US 32 76 438mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.Im Prüfungsverfahren waren als Stand der Technik noch weitere Druckschriften, darunter die(D6) US 48 11 702 und die(D10) DE 42 44 726 A1ermittelt bzw. von der Anmelderin in den Anmeldeunterlagen genannt worden.Gegen den ihr am 18. Januar 2008 per Einschreiben übersandten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2008, eingegangen am 19. Februar 2008, Beschwerde eingelegt, mit der sie zum einen einen Verstoß - 3 -gegen das rechtliche Gehör rügt, weil sie auf die von der Prüfungsstelle angenom-menen Kombination der Druckschriften D7 und D1 zuvor nicht hingewiesen wor-den sei, und zum anderen geltend macht, dass die Anmeldung auf der Grundlage der geltenden Anspruchsfassung patentfähig sei.Die Anmeldung wurde am 23. März 2011 im Register auf die Fa. GM Global Technology Operations LLC, Detroit (USA) umgeschrieben, welche das Be-schwerdeverfahren allerdings nicht übernommen hat.Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung lautet (unter Hinzufügung der Merkmalsgliederung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz):a) Ventil-Antriebsanordnung an Brennkraftmaschinen mitb) einem oder mehreren Einlassventilen (5) pro Zylinder (2),c) mit einem Einlasskanal pro Zylinder (2),d) mit einer unten liegenden Nockenwelle (9),e) mit auf die Ventile (5) einwirkenden Kipphebeln (7) undf) mit zwischen der Nockenwelle (9) und den Kipphebeln (7) angeordneten Stößelstangen (8),dadurch gekennzeichnet, dassg) der Einlasskanal jedes Zylinders (2) zumindest in Zylindernähe in zwei Teilkanäle (13, 14) aufgeteilt ist und- 4 -h) die den Kipphebel (7) für die Einlassventile (5) eines Zylinders (2) betätigende Stößelstange (8) durch einen Schacht (16) zwischen den Teilkanälen (13, 14) des Einlasskanals dieses Zylinders (2) geführt ist,i) wobei zumindest ein Teilkanal (14) jedes Einlasskanals schaltbar ausgebildet ist.Die geltenden Ansprüche 2 und 3 sind auf vorteilhafte Weiterbildungen der Ventil-Antriebsanordnung nach Anspruch 1 gerichtet.Die Anmelderin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2007 aufzu-heben und auf die Anmeldung ein Patent mit den Patentansprü-chen 1 bis 3 und der Beschreibung Seiten 1 und 1a laut dem am 30. November 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 27. November 2007 (Bl. 44 bis 46 VA) sowie mit der Beschreibung Seiten 2 und 3 (Bl. 6/7 VA) und den Zeichnungen (Fig. 1 und 2) laut Anmeldeunterlagen (Bl. 9/10 VA) zu erteilen.An der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin entsprechend vorhe-riger telefonischer Mitteilung nicht teilgenommen.II.Die statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Ihr steht der Rechtsübergang auf die jetzige Anmelderin nicht entgegen, weil das Be-schwerdeverfahren nach § 99 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Be-- 5 -schwerdeführerin als frühereren Anmelderin fortzusetzen ist, nachdem die Über-nehmerin der Anmeldung in das Beschwerdeverfahren nicht eingetreten ist.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung zutreffend nach §§ 48, 1 bis 5 PatG zurückgewiesen hat.Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden An-spruchs 1 mag zwar neu sein, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit des zuständigen Fachmanns, der vorliegend als ein Diplomingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Er-fahrung in der Entwicklung von Brennkraftmaschinen anzusehen ist.1. Gegenstand der Anmeldung ist eine Ventil-Antriebsanordnung an Brennkraft-maschinen mit einem oder auch mehreren Einlassventilen pro Zylinder. Zu jedem einzelnen der Zylinder wird die für den Verbrennungsvorgang erfor-derliche Luft über einen eigenen Einlasskanal zugeführt. Die Betätigung der/-des oberhalb des Zylinders angeordneten Einlassventile(s) erfolgt dabei mit-tels einer unten (d. h. unterhalb der Zylinders) liegenden Nockenwelle über einen auf das Ventil einwirkenden Kipphebel, wobei die Kraftübertragung zwischen der Nockenwelle und dem Kipphebel mit einer mit zwischen der Nockenwelle und dem jeweiligen Kipphebel angeordneten Stößelstange vor-genommen wird.Ventil-Antriebsanordnungen dieser Art sind nach Auffassung der Anmelderin hinreichend bekannt. Durch die hier von der unten liegenden Nockenwelle ausgehende Betätigung der oberhalb der Zylinder liegenden Ventile mittels Stößelstangen wird der Raum im Zylinderkopf zur Anordnung der Gaswech-selkanäle, insbesondere der Einlasskanäle, stark beengt. Besondere Schwie-rigkeiten ergeben sich, wenn zu einem Zylinder zwei getrennte Einlasskanäle - 6 -(Teilkanäle) geführt werden sollen, um bspw. einen dieser Einlasskanäle wahlweise abschalten zu können.Durch die erfindungsgemäße Aufteilung des Einlasskanals jedes Zylinders in zwei Teilkanäle ist innerhalb einer dazwischen liegenden Trennwand ein Schacht ausbildbar. Die den Kipphebel für das Einlassventil eines Zylinders betätigende Stößelstange ist dabei durch diesen Schacht zwischen den Teil-kanälen des Einlasskanals dieses Zylinders geführt, wobei zumindest ein Teilkanal jedes Einlasskanals mittels einer Drosselklappe (ab-) schaltbar ausgebildet ist.Nach der Beschreibung ist es Aufgabe der Erfindung, eine gattungsgemäße Ventil-Antriebsanordnung so zu verbessern, dass die Anordnung von zwei Teilkanälen zur Gasversorgung für jeden Zylinder vereinfacht wird und damit die Kanalform optimiert werden kann.2. Zur vorgeschlagenen Lösung gelangt der zuständige Fachmann, ohne erfin-derisch tätig werden zu müssen, aber bereits aufgrund einer Kombination der Druckschriften D1 und D6.a) Aus der Druckschrift D1 ist eine Ventil-Anordnung an Brennkraftmaschinen mit mindestens einer Zylinderbohrung, d.h. mit einem oder mehreren Zylin-dern, mit einem Einlassventil 7 pro Zylinder C und mit einem Einlasskanal pro Zylinder C, der - offensichtlich auch in Zylindernähe - in zwei Teilkanäle (Primäreinlaßkanal 1, Sekundäreinlaßkanal 2) aufgeteilt ist, bekannt, wobei beide Teilkanäle jedes Einlasskanals schaltbar ausgebildet sind (D1: An-spruch 1 u. gesamte S. 8 i. V. m. den Fig. 1 - 3). Damit verwirklicht sie die Merkmale a)teilweise, g) und i) im geltenden Anspuch 1 der streitgegen-ständlichen Anmeldung.- 7 -Die konkrete Ausführungsform des für die Betätigung der Einlassventile un-erlässlichen Ventilantriebs (Merkmale a)Rest) ist in der D1 nicht beschrieben und bleibt dort somit dem Fachmann überlassen.b) Aus der Druckschrift D6 sind dem Fachmann zwei hierzu grundsätzlich ge-eignete, vom Prinzip her jedoch unterschiedliche Ventil-Antriebsanordnungen für Einlassventile von Brennkaftmaschinen bekannt: Zum einen ein Ventil-antrieb mit oben liegender Nockenwelle (overhead cam engine) und zum an-deren der traditionelle Ventilantrieb mittels Stößelstangen, d. h. mit einer un-ten liegenden Nockenwelle (D6: Sp. 1 Z. 6 - 8 "combustion engines", Z. 25 -29 "traditional push rod engine", Z. 65 "intake valves" und Sp. 3 Z. 16 "push rod" jeweils i. V. m. Fig. 1).Dem Fachmann ist klar, dass die in der D6 genannte traditionelle Ventil-An-triebsanordnung für Brennkraftmaschinen neben der dort explizit aufgeführ-ten Stößelstange für ein Einlassventil auch noch die restlichen, auf ein Ein-lassventil pro Zylinder bezogenen oberbegriffsbildenden Merkmale umfasst (belegt bspw. durch den von der Anmelderin genannten, den Oberbegriff von Anspruch 1 bildenden Stand der Technik DE 42 44 726 A1 (D10) sowie der im Prüfungsverfahren genannten D4 (vgl. Fig. 1 - 3 i. V. m. S. 2 li. Sp. Z. 42 bis re. Sp. Z. 85: Kipphebel "rocker 23", Stößelstange "push rod 25", Ein-lasskanal "inlet duct 14", Einlassventil "inlet valve", unten liegende Nocken-welle "the rockers are moved from a cam shaft") und der D7 (vgl. hierzu die Eingabe der Anmelderin vom 13. Februar 2008: S. 3 Pkt. 2.3 "Unstreitig sind aus D7 (US 3,276,438) die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt ...") sowie S. 1 Abs. 1 der ursprünglichen Beschreibung der vorlie-genden Anmeldung: "Ventil-Antriebsanordnungen dieser Art sind hinreichend bekannt ...").Folglich weist die in der D6 als traditionell bezeichnete Ventil-Antriebsanord-nung an Brennkraftmaschinen für den Fachmann (wenigstens) ein Einlass-- 8 -ventil pro Zylinder, einen Einlasskanal pro Zylinder, eine unten liegenden No-ckenwelle, einen auf das jeweilige Ventil einwirkenden Kipphebel und zwi-schen der Nockenwelle und den jeweiligen Kipphebeln angeordnete Stößel-stangen auf (Merkmale a) bis f)).Dieser traditionelle Ventilantrieb mit unten liegender Nockenwelle wird in der D6 gegenüber der dazu alternativen Ausbildungsform eines Ventilantriebs mit oben liegender Nockenwelle im Hinblick auf eine - vom Fachmann stets anzustrebende - Leistungsoptimierung als weniger aufwändig beschrieben (D6: Sp. 1 Z. 20 - 29). Der Fachmann wägt Vor- und Nachteile der ihm sol-cherart bekannten Ventilantriebe ab und wählt den ihm geeignet erscheinen-den aus. Im vorliegenden Fall veranlasst der vergleichsweise geringe Auf-wand in Bezug auf die damit erzielbare Leistungsverbesserung bei der tradi-tionellen Ausführung mit unten liegender Nockenwelle und Stößelstangenan-trieb den Fachmann, diesen Ventilantrieb zu wählen.Für die konstruktive Anordnung der das Einlassventil betätigenden Stößel-stange 11 schlägt die D6 weiters vor, diesen durch den Einlasskanal zu füh-ren um die sonst notwendige, kurvenreiche Ausgestaltung des Einlasskanals um die Stößelstange herum zu umgehen, die zwangsläufig nachteilige Strö-mungsverluste mit sich bringen würde (D6: Sp. 1 Z. 30 - 34).Dazu ist beim Gegenstand der D6 der Einlasskanal - von der Anmelderin un-bestritten - mittels einer als strömungsgünstiges Flügelprofil (air foil 9) aus-gebildeten kurzen Trennwand in einem Teilbereich des Einlasskanals in zwei Teilkanäle aufgeteilt (D6: Sp. 3, 4 i. V. m. Fig. 1, 2 und S. 3 le. Abs. der Ein-gabe vom 27. November 2007; Merkmal g)). Die den Kipphebel für das Ein-lassventil des Zylinders betätigende Stößelstange 11 wird dabei durch eine schachtförmige Öffnung (push rod opening 8) innerhalb der zwischen den beiden Teilkanälen des Einlasskanals dieses Zylinders liegenden flügelprofil-artigen Trennwand (air foil 9) geführt (D6: Fig. 1, 2; (Merkmal h)).- 9 -Die Anwendung dieser vorteilhaften Ventilsteuerung mit unten liegender No-ckenwelle bei dem Gegenstand der D1 mit zweikanaliger Ausführung des Einlasskanals führt den Fachmann damit ohne weiteres dazu, die in der D1 ausgebildete Trennwand 6 zwischen den beiden Teilkanälen 1 und 2 nach dem Vorbild der D6 mit einer schachtförmigen Öffnung zu versehen und die Stößelstange durch diesen Schacht zwischen den Teilkanälen 1 und 2 der D1 zu führen. Von dieser Maßnahme ist der Fachmann auch durch eine hier-zu offensichtlich erforderliche Verdickung der Trennwand 6 nicht abgehalten, da er dadurch möglicherweise entstehende, nachteilige Strömungsverände-rungen mittels der in der D6 vorgeschlagenen strömungsgünstigen Flügel-profilierung der Außenkontur der Trennwand verhindern kann.Damit ist der Fachmann jedoch bereits - ohne dass er hierzu erfinderisch tä-tig zu werden brauchte - zumindest bei dem Gegenstand der auf ein Einlass-ventil pro Zylinder bezogenen Alternative des geltenden Patentanspruchs 1 angelangt, der aus diesem Grund nicht schutzfähig ist.Ob die zusätzlichen Merkmale, die in der geänderten Fassung der auf Pa-tentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, bedarf kei-ner Entscheidung, da dies weder ersichtlich ist noch hierauf ein eigenständi-ges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 - Informati-onsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2012, 149 - Patentfähigkeit eines auf einen schutzunfähigen Anspruch zurückbezogenen Unteranspruchs).Höppler Schwarz Maile Dr. MayHu
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