BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 19/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 48 792.8 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr. Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 199 48 792.8 mit der Bezeichnung "Garnitur mit Toilettenbürste" ist am 10. Oktober 1999 beim Deutschen Patentamt eingegangen. Anmelderin war Frau A…, M…Straße, in W…. Als Zustellungs bevollmächtigte wurde genannt eine A1…, A…, M…Straße, in W…. In der gleichzeitig ein gereichten Erfinderbenennung sind A… und A2… als Miterfinder genannt. Weiter heißt es darin, daß das Recht auf das Patent auf den Anmelder durch Inanspruchnahme aufgrund des Arbeitnehmererfindergesetzes übergegangen sei. Das Patentamt forderte die Anmelderin mit Bescheid vom 21. Februar 2001 auf, die noch fehlende Beschreibung sowie die nur mit Telefax eingereichten Anmel-dungsunterlagen noch in dreifacher Ausfertigung nachzureichen. Außerdem bedürfe die Erfinderbenennung der Berichtigung. Der darin genannte Rechtsüber-gang könne nicht zutreffen, weil die Anmelderin eine natürliche Person, keine Firma sei. Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 wurde die Anmelderin erneut unter Fristsetzung zur Behebung der genannten Mängel aufgefordert. Nachdem auch diese Aufforderung unbeantwortet blieb, wurde die Anmeldung mit Beschluß vom 20. August 2001 aus den Gründen des Bescheides vom 21. Februar 2001 zurück-gewiesen. Mit Schriftsatz vom 6. August 2001, eingegangen per Fax am 22. September 2001, wurde gegen diesen Beschluß Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeschriftsatz trägt den Briefkopf: A3…, - 3 - G…Straße in W… und ist unterschrieben von A2… Mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 18. April 2002, 18. Juni 2002, 6. August 2002, 17. September 2002 wurde der Beschwerdeführer erfolglos zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert, da die Anmelderin Frau A… war, und nur diese zur Beschwerdeerhebung befugt sei. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundespatentgerichts vom 21. Oktober 2002 gegen Zustellung aufgefordert, spätestens bis zum 30. November 2002 die angemahnte Vollmacht einzureichen, andernfalls mit der Zurückweisung der Beschwerde mangels Zulässigkeit gerechnet werden müßte. II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da gemäß § 74 Absatz 1 Patentgesetz die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteilig-ten zusteht. Beteiligter ist im Anmeldeverfahren der (oder die) Anmelder (§ 34 Abs 3 Ziffer 1 Patentgesetz). Kein Beteiligter ist der in einer Erfinderbenennung genannte Erfinder, da er als solcher am Anmeldeverfahren nicht teilnimmt (Anmel-derprinzip). Anmelderin war Frau A… als natürliche Person, da eine A1… keine eigene Gesellschaft und somit keine Rechtspersönlichkeit darstellt. Die Anmeldung ist auch nur von A… unterschrieben. Zwar ist in der Erfinderbenennung neben Frau A… auch Herr A2… als Miterfinder genannt, er wird dadurch aber nicht zum Mitanmelder. Da die Beschwerde ausschließlich von Herrn A2… (wieder unter dem Briefkopf einer "A3…") eingelegt und unterschrieben wurde, bedurfte es hierzu einer Vollmacht der allein am Verfahren beteiligten Anmelderin A…. Da diese Vollmacht trotz mehrfacher Aufforderung nie eingegangen - 4 - ist, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdeführer A2… zur Beschwerdeerhebung nicht befugt war. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch in der Sache nicht erfolgreich, da die vom Patentamt erfolglos angemahnten Patentanmeldeunterlagen nicht einge-reicht wurden und die Zurückweisung der Anmeldung deshalb zu Recht erfolgt ist. Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu
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