BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 19/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juli 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 11 031 … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e I. Das am 28. März 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Patent 195 11 031 mit der Bezeichnung „Chipkarte für den Einsatz in einem Mobilfunknetz“ ist am 28. Januar 2000 durch die Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. Juni 2000. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet (Merkmalsgliederung seitens des Senats hinzugefügt): „ M1 Chipkarte für den Einsatz in einem Mobilfunknetz, wobei M2 durch die Chipkarte ein Teilnehmerverhältnis im Mobilfunknetz durch Ausführen einer Authentisierungssequenz aktiviert wird, wobei - 3 - M3 auf einem Halbleiterchip der Karte mehrere Teilnehmerumgebungen (Identitäten) definiert sind, die jede für sich ein vollwertiges Teilneh-merverhältnis darstellen, wobei: M4 - der Chipkarte lediglich eine einzige Geheimnummer (PIN) zuge-ordnet ist, M5 - jeder der Teilnehmerumgebungen jeweils eine Kennung in Form einer Nummer zugeordnet ist, M6 - eine jeweilige Teilnehmerumgebung durch Eingabe der Kennung in Verbindung mit der einzigen Geheimnummer aktiviert wird, indem die Kennung der Geheimnummer voran- oder nachgestellt wird und M7 - jeweils nur eine Teilnehmerumgebung aktiv ist.“ Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende mit am 28. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben vom 27. September 2000 Einspruch eingelegt. Als Widerrufsgrund macht sie aus-schließlich eine fehlende Patentfähigkeit nach § 21 (1) Nr. 1 PatG geltend. In der Einspruchsbegründung führt sie aus, dass der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 unter Berücksichtigung der E1 WO 92/19078 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 und 3 könnten ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. - 4 - Im Nachgang zur Einspruchsbegründung hat die Einsprechende mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 noch die weitere Druckschrift E2 Fietta, „Chipkarten“, S. 117, Abs. 10.2.1, Alfred Hüthig Verlag, Heidelberg, 1989 als Nachweis für das fachmännische Wissen im Zusammenhang mit dem Sperren einer Chipkarte bei mehrfacher Falscheingabe einer PIN genannt. Die Patentinhaberin hat im Einspruchsverfahren vor dem DPMA ihr Patent mit den erteilten Ansprüchen (Hauptantrag) sowie hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 1./3. Juli 2002 verteidigt. Hierbei hat Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 folgenden Wortlaut (Änderungen zum Hauptantrag unterstrichen): „Chipkarte für den Einsatz in einem Mobilfunknetz, wobei durch die Chipkarte ein Teilnehmerverhältnis im Mobilfunknetz durch Ausführen einer Authentisierungssequenz aktiviert wird, wobei auf nur einem Halbleiterchip der Karte mehrere Teilnehmerumgebun-gen (Identitäten) definiert sind, die jede für sich ein vollwertiges Teilnehmerverhältnis darstellen, wobei: - der Chipkarte lediglich eine einzige Geheimnummer (PIN) zugeordnet ist, - jeder der Teilnehmerumgebungen jeweils eine Kennung in Form einer einzelnen Ziffer zugeordnet ist, - eine jeweilige Teilnehmerumgebung durch Eingabe der Ken-nung in Verbindung mit der einzigen Geheimnummer akti-viert wird, indem die Kennung der Geheimnummer voran- oder nachgestellt wird, - 5 - - jeweils nur eine Teilnehmerumgebung aktiv ist, und - bei mehrfacher Eingabe einer falschen PIN in Folge, die Chipkarte für alle Teilnehmerumgebungen gesperrt wird.“ Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (zugestellt am 4. Januar 2006) hat die zuständige Patentabteilung das Streitpatent mit der Begründung widerrufen, dass sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch der nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Gegen diesen Beschluss hat Patentinhaberin mit am 25. Januar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 23. Januar 2006 fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Patent mit den dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Anträgen (jetzt Hauptantrag und erster Hilfsantrag 1, wobei der erste Hilfsantrag 1 mit Beschwerdebegründung vom 30. März 2006 identisch erneut eingereicht wurde) verteidigt. Sie führt aus, dass die Vorrichtungen der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und erstem Hilfs-antrag unter Berücksichtigung der Druckschriften E1 und E2 auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhen. In der mündlichen Verhandlung überreicht die Patentinha-berin zudem neue Ansprüche 1 und 2 als zweiten Hilfsantrag sowie einen weiteren, einzigen Anspruch als dritten Hilfsantrag. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet hierbei (Änderungen in Bezug zum er-teilten Anspruch 1 (Hauptantrag) sind unterstrichen): „Chipkarte für den Einsatz in einem Mobilfunknetz, wobei durch die Chipkarte ein Teilnehmerverhältnis im Mobilfunknetz durch Ausführen einer Authentisierungssequenz aktiviert wird, wobei auf einem Halbleiterchip der Karte mehrere Teilnehmerumgebungen (Identitäten) definiert sind, die jede für sich ein vollwertiges Teil-nehmerverhältnis darstellen, wobei: - 6 - - der Chipkarte lediglich eine einzige Geheimnummer (PIN) zugeordnet ist, - jeder der Teilnehmerumgebungen jeweils eine Kennung in Form einer Nummer zugeordnet ist, - für eine bevorzugte Teilnehmerumgebung die Prüfung der Geheimnummer abgestellt wird, wobei nach dem Einschalten des Endgeräts und dem Einführen der Karte der Teilnehmer automatisch in diese bevorzugte Teilnehmerumgebung ge-langt ohne seine PIN verwenden zu müssen, - die anderen Teilnehmerumgebungen jeweils durch Eingabe der Kennung in Verbindung mit der einzigen Geheimnummer aktiviert wird, indem die Kennung der Geheimnummer voran- oder nachgestellt wird und - jeweils nur eine Teilnehmerumgebung aktiv ist.“ Der einzige Anspruch gemäß drittem Hilfsantrag setzt sich aus den Ansprüchen 1 und 2 des zweiten Hilfsantrags zusammen, indem dem vorstehenden Wortlaut des Anspruchs 1 nach zweitem Hilfsantrag das Merkmal „…und dass die Chipkarte als Plug-In-Karte ausgebildet ist“ angefügt ist. Der Vertreter der Einsprechenden überreicht zum zweiten Hilfsantrag die Druck-schrift die - 7 - D15 Recommendation GSM 02.17 Version 3.2.0 vom Februar 1992 als möglichen weiteren Stand der Technik. Die Druckschrift D15 war sodann Ge-genstand der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und das Patent 195 11 031 in erteiltem Umfang aufrechtzuerhalten. hilfsweise: 1. Hilfsantrag den Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und das Patent 195 11 031 beschränkt mit den Patentansprüchen 1 bis 3 laut der mit „Erster Hilfsantrag“ überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 30.03.2006 (eing. am 01.04.2006, Bl. 13 GA) sowie mit der Beschreibung laut Patentschrift aufrechtzuerhalten. 2. Hilfsantrag den Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und das Patent 195 11 031 beschränkt mit den Patentansprüchen 1 bis 2 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2012 überreichten „Zweiten - 8 - Hilfsantrag“ sowie mit der Beschreibung laut Patentschrift aufrechtzu-erhalten 3. Hilfsantrag den Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und das Patent 195 11 031 beschränkt mit dem Patentanspruch 1 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2012 überreichten „Dritten Hilfs-antrag“ sowie mit der Beschreibung laut Patentschrift aufrechtzuer-halten. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Er-gebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich weder der Gegenstand des An-spruchs 1 nach Hauptantrag noch die entsprechenden Gegenstände der Ansprü-che 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 als patentfähig. Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchssätze gemäß den im Beschwerdeverfahren neu einge-reichten Hilfsanträgen 2 und 3 kann somit in Folge dahinstehen (vgl. BGH, BlPMZ, 1998, S. 282, Leitsatz - „Polymermasse“; BGH, GRUR 1991, 120, 121 li Sp Abs.3 - „Elastische Bandage“). - 9 - a) Das Streitpatent bezieht sich auf eine Chipkarte zum Einsatz in einem Mobil-funknetz, insbesondere einem GSM-Mobilfunknetz. Im GSM-Mobilfunknetz wer-den Teilnehmerkennung, Geheimnummer (PIN) und verschiedene andere Daten auf einer Chipkarte, auch bezeichnet als SIM (Subscriber Identity Module), ge-speichert, und damit jedem Mobilfunkteilnehmer eine eindeutige Identität (IMSI) zugeordnet ist (vgl. Streitpatent, Sp. 1, Z. 3 - 19). Viele Mobilfunkteilnehmer besitzen zwei oder mehrere solche Chipkarten, besitzen also zwei oder mehrere Identitäten im Mobilfunknetz, um z. B. die Gebührenab-rechnung für die geschäftlichen und privaten Gespräche zu trennen, oder mit jeder Karte nur ganz bestimmte, unterschiedliche Dienste in Anspruch nehmen zu kön-nen. Ein damit verbundener Nachteil ist bisher, dass der Benutzer zwei oder meh-rere Karten mit sich herumtragen, und sich zu jeder Karte jeweils eine Geheim-nummer merken muss. Wesentlich nachteiliger ist aber, dass der Benutzer zum Überwechseln in ein anderes Teilnehmerverhältnis die Chipkarte im Endgerät wechseln und die Authentisierungssequenz erneut aktivieren muss. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-gabe zugrunde, eine Chipkarte für den Einsatz in einem Mobilfunknetz zu schaf-fen, welche den vorgenannten Nachteil vermeidet (vgl. Streitpatent, Sp. 2, Zn. 12 - 14). Diese Aufgabe wird durch die jeweiligen Vorrichtungen nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst. Hierbei ist es ein wesentliches Merkmal, dass auf dem Halbleiterchip der Karte zwei oder mehrere sogenannte Umgebungen definiert werden, die jede für sich betrachtet ein vollwertiges Teilnehmerverhältnis mit dem Diensteanbieter/Netz-betreiber darstellt. Das heißt, dass auf nur einer Chipkarte mehrere Teilnehmer-- 10 - identitäten vorgesehen sind, die vorteilhaft mit nur einer, gleichbleibenden PIN angewählt werden können. Dabei kann jeweils nur eine Identität aktiv sein (Streit-patent, Sp. 2, Zn. 18 - 26). Neben der der Chipkarte zugeordneten eine einzigen Geheimnummer (PIN) ist jeder der Teilnehmerumgebungen zudem jeweils eine Kennung in Form einer Nummer zugeordnet. Die Vorrichtungen nach Hilfsantrag 1 und 2 konkretisieren die technische Lehre dahingehend, dass jeder der Teilnehmerumgebungen jeweils eine Kennung in Form einer einzelnen Ziffer zugeordnet ist und dem Merkmal, dass bei mehrfacher Eingabe einer falschen PIN in Folge die Chipkarte für alle Teilnehmerumgebungen gesperrt wird (Hilfsantrag 1) bzw. durch das Merkmal, dass nach dem Einschalten des Endgeräts und dem Einführen der Karte der Teilnehmer automatisch in eine bevorzugte Teilnehmerumgebung gelangt ohne seine PIN verwenden zu müssen. Die restlichen Teilnehmerumgebungen werden hieran im Anschluss wie bislang durch die Eingabe von PIN und Kennung frei geschaltet (Hilfsantrag 2). An-spruch 1 nach Hilfsantrag 3 fordert zudem, dass die Chipkarte als Plug-In-Karte ausgebildet ist. Gemäß den Ausführungen der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren soll zudem wesentlich sein, dass bei der Lehre des Streitpatents auf einem Halblei-terchip der Karte mehrere Teilnehmerumgebungen (Identitäten) definiert sind, was beim genannten Stand der Technik so nicht beschrieben sei. b) Die Vorrichtungen der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-manns. Dieser ist vorliegend als ein mit der Entwicklung von Chipkarten vertrauter, berufserfahrener Diplom-Physiker zu definieren. - 11 - aa) Die Chipkarte des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Berücksichtigung der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Denn aus Druckschrift E1 ist eine Chipkarte für den Einsatz in einem Mobilfunk-netz bekannt (z.B. Bezeichnung; Subscriber identity modules [SIM-card] iVm mobi-le telefone systems bzw. Seite 1, Zn 19ff insbes. Zn. 23 und 24, „active card or a plug-in unit“ / M1), wobei durch die Chipkarte ein Teilnehmerverhältnis im Mobilfunknetz durch Ausführen einer Authentisierungssequenz aktiviert wird (vgl. S. 3, Zn 10 und 11, PIN-code / M2), wobei auf der Karte mehrere Teilnehmerumgebungen (Identitäten) definiert sind, die jede für sich ein vollwertiges Teilnehmerverhältnis darstellen (vgl. bspw. S. 2, Sp. 24 bis 25, „at least two different indentities“ / M3 ohne „einem Halbleiterchip“), wobei der Chipkarte lediglich eine einzige Geheimnummer (PIN) zugeordnet ist und jeder der Teilnehmerumgebungen jeweils eine Kennung zugeordnet ist (vgl. S. 3, Sp. 10 bis 12, „ The activation may then take place in connection with the input of a so-called PIN code. In that case, each identity can be allocated a special code.“ / M4 und M5ohne „in Form einer Nummer“), eine jeweilige Teilnehmerumgebung durch Eingabe der Kennung in Verbindung mit der einzigen Geheimnummer aktiviert wird, indem die Kennung der Geheimnummer voran- oder nachgestellt wird (a.a.O. / M6) und jeweils nur eine Teilnehmerumgebung aktiv ist (S. 2, Zn 32f, „only one identity can be activated at a time…“ / M7).“ - 12 - Die restlichen, vorstehend nicht abgehandelten Merkmale sind nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Denn die Verwendung von Nummern für die technische Umsetzung des in der E1 ohne weitere technische Angaben offenbar-ten „special code“ (vgl. S. 3, Zn. 12) zur Auswahl der jeweiligen Teilnehmerum-gebung „in Form einer Nummer“ liegt dem Fachmann bei Mobiltelefonen mit ei-nem regelmäßig integrierten Nummerndisplay auf der Hand (M5 Rest). Was das strittige Merkmal einer Speicherung der jeweiligen Teilnehmerverhält-nisse auf einem Halbleiterchip anbelangt, so ist den Ausführungen der Patent-inhaberin zwar zuzustimmen, wonach das in der E1 als eine mögliche Ausfüh-rungsform genannte Ausführungsbeispiel (vgl. Fig. 6 iVm der zugehörigen Be-schreibung bzw. Anspruch 2) von einer Karte mit zwei getrennten Halbleiterchips ausgeht, welche durch einen entsprechenden Einsteck-Richtungswechsel der Karte wechselseitig aktiviert werden (vgl. bspw. S. 3, Zn 26 bis 29). Der Senat kann jedoch nicht der Argumentation der Beschwerdeführerin beitreten, wonach die E1 ausschließlich dieses Ausführungsbeispiel offenbart, insbesondere dass die E1 keine Lösung mittels plug-in Karten offenbart, bei welchen, in Übereinstim-mung mit den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, aufgrund einer fest vorgegebenen Einsteck-Orientierung der Karte die unter-schiedlichen Teilnehmerverhältnisse zwingend auf einem Halbleiterchip gespei-chert sind. Denn die E1 offenbart auf S. 1, Zn 23 ff die Verwendung einer akti-vierten Karte oder einer „plug-in-unit“. Hierbei entspricht - im Übrigen auch gemäß den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung - die in der E1 genannte „plug-in-unit“ synonym der plug-in-Karte des Streitpatents. Somit ist für den Fachmann gemäß den vorstehenden Ausführungen die Verwendung eines einzigen Halbleiterchips zur Speicherung mehrerer Teilnehmerumgebungen be-reits durch die Angabe der Verwendung einer Plug-In-Unit aus der Lehre der Druckschrift E1 zumindest nahegelegt. Das noch fehlende Teilmerkmal betreffend den Halbleiterchip (M3Rest) ist daher ebenfalls nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen. - 13 - Somit beruht die Chipkarte nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von der Druckschrift E1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. bb) Die Änderungen des Anspruchs 1 gemäß erstem Hilfsantrag sind nicht geeignet, die Patentfähigkeit der beanspruchten Chipkarte zu begründen. Die Änderung im Merkmal M5, wonach jeder der Teilnehmerumgebungen jeweils eine Kennung in Form einer einzelnen Ziffer zugeordnet ist, nimmt dabei lediglich den Nachteil einer Einschränkung der möglichen Teilnehmerumgebungen auf maximal 10 Teilnehmer in Kauf. Das bewusste Inkaufnehmen eines vorherseh-baren Nachteils ist aber nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. BGH, GRUR 1996, 857, 861, re Sp, 2. Abs. - „Rauchgasklappe“). Das zusätzlich angefügte Merkmal, wonach bei mehrfacher Eingabe einer fal-schen PIN in Folge die Chipkarte für alle Teilnehmerumgebungen gesperrt wird, dürfte ebenfalls nichts Patentfähiges begründen. Denn solche Sicherheitsmaß-nahmen im Zusammenhang mit Chipkarten - hier Bankkarten - sind dem Fach-mann beispielsweise aus der Druckschrift E2 geläufig. Das Übertragen eines sol-chen Sicherheitsmerkmals von Bankkarten auf GSM-Karten liegt dabei im Griff-bereich des Fachmanns. Das von der Patentinhaberin in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, wonach bei der Lehre der E1 bei mehrfacher Falscheingabe der PIN nicht alle Nutzer gesperrt werden, da der PIN-Code jeweils einem Nutzer zugeordnet sei, kann nicht gefolgt werden. Denn die Lehre der Druckschrift E1 offenbart (bspw. im dortigen Anspruch 2) neben der von der Patentinhaberin angesprochenen Ausfüh-rungsform auch die Möglichkeit des Teilens eines PIN-Codes durch mehrere Nut-- 14 - zer (vgl. die dortigen Ansprüche 3 und 4 bzw. Beschreibung, S. 3, Zn 15 ff: „It is also possible to have a user’s PIN code supplementde with code elements for selecting the desirerd idendity (for instance, service or private).“), was dazu führt, dass bei dieser technischen Lehre bei mehrfacher Falscheingabe der PIN die Anwendung - wie auch für das Streitpatent beansprucht - für alle Nutzer gesperrt ist. Somit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. cc) Der Anspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch eine Umformulierung des Merkmals M6. Dieses lautet in der vorliegenden Fassung gemäß Hilfsantrag 2: - für eine bevorzugte Teilnehmerumgebung die Prüfung der Geheimnummer abgestellt wird, wobei nach dem Einschalten des Endgeräts und dem Einführen der Karte der Teilnehmer automatisch in diese bevorzugte Teilnehmerumgebung ge-langt ohne seine PIN verwenden zu müssen (M6’a) - die anderen Teilnehmerumgebungen jeweils durch Eingabe der Kennung in Verbindung mit der einzigen Geheimnummer aktiviert wird, indem die Kennung der Geheimnummer voran- oder nachgestellt wird (M6’b) und… Auch dieses geänderte Merkmal vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begrün-den. Denn aus der E1 ist es bereits bekannt, dass die gewünschten Teilnehmer-umgebungen (Idenditäten) jeweils durch die Eingabe einer Kennung aktiviert wer-den (vgl. dortigen Anspruch 3: „…the desired identity beeing selectively activated - 15 - with the aid of the keys of the subsciber unit…“). Zudem geschieht dies in Ver-bindung mit der Eingabe einer einzigen Geheimnummer (PIN, vgl. dortigen An-spruch 4: „…in that the desired identity is activated in connection with the input of a PIN code.“). Somit offenbart die Druckschrift E1 das Merkmal M6’b zumindest in einer dort beanspruchten, alternativen Ausführungsform. Das Teilmerkmal M6’a wiederum liegt im Rahmen fachmännischen Handelns. Denn der Fachmann hat bei einer gewünschten Nutzung einer bevorzugten Teilnehmerumgebung mit größerem Bedienkomfort die Veranlassung, dem Nutzer (Teilnehmer) Mittel bereitzustellen, um den Aufruf dieser Teilnehmerumgebung zu erleichtern. Ausgehend von dieser Veranlassung ist es aber naheliegend, für diese bevorzugte Teilnehmerumgebung die Prüfung der Geheimnummer abzustellen und den Teilnehmer nach dem Einschalten des Endgeräts und dem Einführen der Karte der Teilnehmer automatisch in diese bevorzugte Teilnehmerumgebung ge-langen zu lassen, ohne dass dieser seine PIN verwenden muss. Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. dd) Auch die mit dem einzigen Anspruch gemäß drittem Hilfantrag verteidigte Vor-richtung ist nicht patentfähig, denn das nunmehr dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach zweiten Hilfsantrag angefügte Merkmal, dass die Chipkarte als Plug-In-Karte ausgebildet ist, ist bereits aus der Druckschrift E1 bekannt (vgl. dortige S. 1, Zeile 24) und kann somit ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen. Damit ist auch die Chipkarte des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. - 16 - c) Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen jeweils auch die auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II). d) Bei vorliegender Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzu-weisen. Höppler Maile Schwarz Dr. Schwengelbeck Hu
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