BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 2/06________________(Aktenzeichen)Verkündet am12. August 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung DE 197 25 901.4-15…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer, Schwarz und Dipl.-Ing. Schlenk- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 13. Juni 1997 eingegangene Patentanmeldung 197 25 901.4-15 mit der Bezeichnung "Startervorrichtung", die eine Priorität vom 26. Juni 1996 in Anspruch nimmt, ist von der Prüfungsstelle für Klasse F02N des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 mit der Begründung zurückge-wiesen worden, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei mangels Neuheit, jedenfalls mangels einer erfinderischen Leistung nicht patentfähig, wozu sie die US 4 091 788 (D1) und AT 385 092 B (D2) genannt hat.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit der Beschwerdebegründung geänderte Ansprüche 1 bis 19 (Hauptantrag), in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 1 geänderte Ansprüche 1 bis 18 sowie als Hilfsantrag 2 geänderte Ansprüche 1 bis 17 überreicht und ausgeführt, dass die Startervorrichtung in der jeweiligen Fassung des Anspruchs 1 patentfähig sei, da sie gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.Die Anmelderin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02N des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und das Patent 197 25 901 mit den Patentansprüchen 1 bis 19 laut An-lage zur Beschwerdebegründung vom 22. November 2005 - 3 -(Bl. 9 ff. GA) sowie mit der (ggf. anzupassenden) Beschreibung und den Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen zu erteilen.Hilfsweise beantragt sie,1. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02N des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und das Patent 197 25 901 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Neue Patentansprüche 1 bis 18 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag Nr. 1- Beschreibung und Zeichnungen laut den (ggf. anzupassen-den) Anmeldeunterlagen.2. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02N des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2005 aufzuheben und das Patent 197 25 901 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Neue Patentansprüche 1 bis 17 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag Nr. 2- Beschreibung und Zeichnungen laut den (ggf. anzupassen-den) Anmeldeunterlagen.Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde erklärt sie weiter hilfsweise die Teilung der Anmeldung.- 4 -In der mündlichen Verhandlung ist auch die vom Senat ergänzend genannte im US-Patentprüfungsverfahren zur vorliegenden Anmeldung ermittelte Patentschrift US 4 492 190 (D6) erörtert worden.Der Anspruch 1, eingegangen am 13. Dezember 2005 (Hauptantrag), lautet:"Startervorrichtung für einen Verbrennungsmotor, bestehend aus:- einer Einheit (1), die relativ zum Motor starr angebracht ist,- einer beweglichen Einheit (2), die relativ zur starren Einheit um eine Drehachse (28) drehbar angebracht ist,- einer in der beweglichen Einheit (2) untergebrachten Seil-trommel (42) mit einem Starterzug (47) und einer Antriebs-vorrichtung (58), mit deren Hilfe die Motorwelle direkt oder in-direkt in eine Drehbewegung versetzt werden kann, wofür die Seiltrommel durch Ziehen am Starterzug in eine Drehbewe-gung zu versetzen ist,- einer Rückholfederkammer (4), in der eine Rückholfeder (3) so untergebracht ist, dass sie gespannt wird, wenn die be-wegliche Einheit durch Ziehen am Starterzug in eine Drehbe-wegung versetzt wird und die danach, beim Entspannen, die Seiltrommel in ihre ursprüngliche Position zurückholt,- mindestens einem Lager zwischen der besagten starren (2) und der besagten beweglichen Einheit (1),- mindestens einem axial wirkenden Federglied, das die be-wegliche Einheit in axialer Richtung gegen ein Element (36) drückt, das Teil der starren Einheit ist, und- mindestens einem Dichtungselement (65, 40, 41) zur Abdich-tung gegenüber der Umgebung und mindestens entweder der besagten Rückholfederkammer oder dem besagten La-ger,- 5 -gekennzeichnet durchein Zwischenstück (17) mit einer Trennwand (30) zwischen der Seiltrommel (42) und der Rückholfederkammer (4), wobei die Trennwand mit mindestens einem Dichtungselement ausgestattet ist, um zu vermeiden, dass aus der Umgebung über Passagen zwischen der Seiltrommel und der Rückholfederkammer Staub und andere Fremdstoffe in die Rückholfederkammer eindringen können."Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sind in den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 19 angegeben.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:"Startervorrichtung für einen Verbrennungsmotor, bestehend aus:- einer Einheit (1), die relativ zum Motor starr angebracht ist,- einer beweglichen Einheit (2), die relativ zur starren Einheit um eine Drehachse (28) drehbar angebracht ist,- einer in der beweglichen Einheit (2) untergebrachten Seil-trommel (42) mit einem Starterzug (47) und einer Antriebs-vorrichtung (58), mit deren Hilfe die Motorwelle direkt oder indirekt in eine Drehbewegung versetzt werden kann, wofür die Seiltrommel durch Ziehen am Starterzug in eine Drehbe-wegung zu versetzen ist,- einer Rückholfederkammer (4), in der eine Rückholfeder (3) so untergebracht ist, dass sie gespannt wird, wenn die bewegliche Einheit durch Ziehen am Starterzug in eine Dreh-bewegung versetzt wird und die danach, beim Entspannen, die Seiltrommel in ihre ursprüngliche Position zurückholt,- 6 -- mindestens einem Lager zwischen der besagten starren (2) und der besagten beweglichen Einheit (1),- mindestens einem axial wirkenden Federglied, das die be-wegliche Einheit in axialer Richtung gegen ein Element (36) drückt, das Teil der starren Einheit ist, und- mindestens einem Dichtungselement (65, 40, 41) zur Abdich-tung gegenüber der Umgebung und mindestens entweder der besagten Rückholfederkammer oder dem besagten La-ger,mit einem Zwischenstück (17) mit einer Trennwand (30) zwi-schen der Seiltrommel (42) und der Rückholfederkammer (4), wobei die Trennwand mit mindestens einem Dichtungs-element ausgestattet ist, um zu vermeiden, dass aus der Umgebung über Passagen zwischen der Seiltrommel und der Rückholfederkammer Staub und andere Fremdstoffe in die Rückholfederkammer eindringen können,wobei die einander gegenüberliegenden Seiten der Trenn-wand und der Seiltrommel mit Elementen (39a-d; 50a-d) aus-gestattet sind, die gemeinsam eine Labyrinthdichtung bil-den."Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sind in den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 18 angegeben.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:"Startervorrichtung für einen Verbrennungsmotor, bestehend aus:- einer Einheit (1), die relativ zum Motor starr angebracht ist,- einer beweglichen Einheit (2), die relativ zur starren Einheit um eine Drehachse (28) drehbar angebracht ist,- 7 -- einer in der beweglichen Einheit (2) untergebrachten Seil-trommel (42) mit einem Starterzug (47) und einer Antriebs-vorrichtung (58), mit deren Hilfe die Motorwelle direkt oder indirekt in eine Drehbewegung versetzt werden kann, wofür die Seiltrommel durch Ziehen am Starterzug in eine Dreh-bewegung zu versetzen ist,- einer Rückholfederkammer (4), in der eine Rückholfeder (3) so untergebracht ist, dass sie gespannt wird, wenn die be-wegliche Einheit durch Ziehen am Starterzug in eine Drehbe-wegung versetzt wird und die danach, beim Entspannen, die Seiltrommel in ihre ursprüngliche Position zurückholt,- mindestens einem Lager zwischen der besagten starren (2) und der besagten beweglichen Einheit (1),- mindestens einem axial wirkenden Federglied, das die be-wegliche Einheit in axialer Richtung gegen ein Element (36) drückt, das Teil der starren Einheit ist, und- mindestens einem Dichtungselement (65, 40, 41) zur Ab-dichtung gegenüber der Umgebung und mindestens entwe-der der besagten Rückholfederkammer oder dem besagten Lager,mit einem Zwischenstück (17) mit einer Trennwand (30) zwischen der Seiltrommel (42) und der Rückholfederkammer (4), wobei die Trennwand mit mindestens einem Dichtungs-element ausgestattet ist, um zu vermeiden, dass aus der Umgebung über Passagen zwischen der Seiltrommel und der Rückholfederkammer Staub und andere Fremdstoffe in die Rückholfederkammer eindringen können,wobei die einander gegenüberliegenden Seiten der Trenn-wand und der Seiltrommel mit Elementen (39a-d; 50a-d) aus-gestattet sind, die gemeinsam eine Labyrinthdichtung bilden,- 8 -wobei der Innenteil der Trennwand in radialer Richtung mit mindestens einer Lippe (41) ausgestattet ist, die abdichtend gegen mindestens eine der Drehflächen (52) an der Seil-trommel drückt."Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sind in den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 17 angegeben.Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand des An-spruchs 1 jeglicher Fassung stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.2. Die Streitanmeldung betrifft einen Seilzugstarter für Verbrennungsmotoren, der aus einer am Motorgehäuse angebrachten starren Einheit und aus einer darin gelagerten drehbaren Einheit besteht, welche die Seiltrommel mit dem Starterzug und die mit einer Überholkupplung o. dgl. ausgebildete Antriebs-vorrichtung für die Motorwelle aufweist. Die starre Einheit nimmt das Lager für die drehbare Einheit und in einer Kammer eine Rückholfeder für den Starterzug auf.Beide Einheiten sind in axialer Richtung entweder elastisch über eine Druckfeder (gemäß den Varianten nach Fig. 2 und 6 der Streitanmeldung) oder starr (gemäß den Varianten nach Fig. 8 und 9 der Streitanmeldung) miteinander verschraubt. Durch Ziehen am Starterzug entgegen der Kraft der Rückholfeder wird von der drehbaren Einheit über die Antriebsvorrich-tung die Motorwelle mitgenommen, die – nach dem Starten des Motors -mittels der Überholkupplung dann die drehbare Einheit wieder entkuppelt.- 9 -Zur Vermeidung von Schwergängigkeit beim Ziehen am Starterzug auf-grund von in die bewegten Teile eingedrungenen Verunreinigungen sind bei bekannten Seilzugstartern Dichtungen verschiedener Art, auch Labyrinth-dichtungen vorgesehen (Streitanmeldung S. 2, Z. 1 - 7).Nachteilig soll bei diesen bekannten Dichtungen ihr Verschleiß aufgrund von Vibrationen und ihr uneffektives Arbeiten aufgrund von zu großem Spiel sein, wodurch Verunreinigungen eindringen können (Streitanmeldung S. 2, Z. 9 - 15).Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschi-nenbau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion und Fertigung von mechanischen Startervorrichtungen für Verbrennungs-motoren anzusehen.Der Anmeldung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, das Eindringen von Staub oder anderen Verunreinigungen von außerhalb in die Rückholfeder-kammer und/oder in das Lager für die drehbare Einheit zu verhindern oder wesentlich zu vermindern (Streitanmeldung S. 2, Z. 19 - 26).Die Lösung dieser Aufgabe soll durch den Gegenstand des jeweiligen An-spruchs 1 der folgenden Fassungen erfolgen:2.1. Zum Anspruch 1 nach HauptantragDer Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig.Er basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, an den der ur-sprünglich eingereichte Anspruch 11 angefügt ist.- 10 -Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, ist aber mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.Die US 4 492 190 (D6) beschreibt bereits eine Startervorrichtung (recoil starter) für Verbrennungsmotoren, die die wesentlichen Merkmale des An-spruchs 1 nach Hauptantrag zeigt.Im Einzelnen sind dies - in der Terminologie der Streitanmeldung - die am Motorgehäuse (engine housing) 16 angebrachte starre Einheit (housing) 10 und die darin gelagerte drehbare Einheit, welche i. W. aus der Seiltrommel (rope pulley) 32 mit dem Starterzug (starter rope) 44 besteht und an der eine Antriebsvorrichtung für die Motorwelle (crankshaft) 22 angebracht ist. Die starre Einheit 10 nimmt die Rückholfeder (pulley recoil spring) 76 und das Lager für die drehbare Einheit 32 auf. In axialer Richtung drückt eine Druckfeder (compression spring) 68 die drehbare Einheit an die starre Ein-heit 10.Zwischen der Seiltrommel 32 und der Kammer für die Rückholfeder 76 ist ein Zwischenstück (plastic keeper) 78 mit einer sich radial erstreckenden Trennwand und mit einem sich axial erstreckenden Bund (skirt) 80 ange-ordnet, worin der Fachmann eine Abdichtung der Rückholfederkammer ge-genüber der Umgebung erkennt. Denn in der Fig. 1 der D6 sind die Kon-turen der Trennwand des Zwischenstücks 78 und ihres Bundes 80 ohne Abstand zu den entsprechenden Teilen der drehbaren Seiltrommel 32 ein-gezeichnet, was dem Fachmann bei zueinander bewegten Teilen einen Hinweis auf die dichtende Wirkung eines derart dargestellten Spaltes gibt.Somit zeigt die D6 dem Fachmann eine Startvorrichtung mit den wesentli-chen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wobei er auch Hin-weise zur Abdichtung der Rückholfederkammer – als die eine der beiden im Anspruch 1 alternativ beanspruchten Abdichtungen - gegenüber der Umge-bung entnimmt.- 11 -Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Fachmann auch die an-dere der beiden im Anspruch 1 alternativ beanspruchten Abdichtungen ent-nimmt, nämlich die Abdichtung des Lagers zwischen der starren und der drehbaren Einheit, was ihm jedoch die Fig. 1 der D6 aufgrund der abdich-tenden Zwischenwand 78 zumindest für das Lagerende im Bereich der Rückholfederkammer nahelegt.Der Vertreter der Anmelderin wendet insbesondere ein, dass die axial wir-kende Feder 68 der Startervorrichtung nach der D6 für den Antriebsme-chanismus der Motorwelle 22 notwendig sei, wogegen die anmeldungsge-mäße Druckfeder 5 in den Varianten nach Fig. 2 und 6 der Unterdrückung von Vibrationen diene. Dies überzeugt nicht, da der Fachmann ohne wei-teres aus der D6, Fig. 1, erkennt, dass zumindest die eine nahe liegende Wirkungsweise der strittigen Druckfeder bei der erfindungsgemäßen und bei der bekannten Startervorrichtung übereinstimmt, wonach jeweils die Druckfeder vom Schraubenkopf 14 nach der Streitanmeldung bzw. vom Schraubenkopf 36 nach der D6 gegen einen Bund der drehbaren Einheit gedrückt wird, wodurch diese in axialer Richtung an der starren Einheit zur Anlage kommt. Ob darüber hinaus weitere Wirkungsweisen der Druckfeder nach der D6 vorliegen, kann dahinstehen, noch dazu da der Fachmann erkennt, dass die strittige Druckfeder gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht erfindungswesentlich zu sein scheint. Denn sie trägt – für den Fach-mann ohne weiteres ersichtlich - nicht zwingend zur Lösung der erfindungs-gemäßen Aufgabe bei, eine Abdichtung gegenüber der Umgebung zu errei-chen. Dies wird auch durch das Fehlen der Druckfeder 5 bei den anmel-dungsgemäßen Varianten nach Fig. 8 und 9 bestätigt, die nach Hauptan-trag gelten, da sie antragsgemäß nicht anzupassen sind und den Anmelde-unterlagen entsprechen, vgl. dazu auch die Streitanmeldung S. 10, Z. 5 -13.- 12 -2.2. Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. Er basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, an den die ur-sprünglich eingereichten Ansprüche 11 und 12 angefügt sind.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mag zwar neu sein, ist aber ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.Von der Startvorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich diejenige des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nur dadurch, dass die einander gegenüberliegenden Seiten der Trennwand 30 des Zwischen-stücks 17 und der Seiltrommel 42 mit – gemeinsam eine Labyrinthdichtung bildenden – Elementen 39a-d; 50a-d ausgestattet sind, wogegen bei der bekannten Vorrichtung nach der Fig. 1 der D6 an der Trennwandseite des Zwischenstücks 78 zur Seiltrommel 32 hin nur ein einziger geradliniger Dichtspalt eingezeichnet ist. Zwar besteht für den Fachmann üblicherweise eine Labyrinthdichtung nicht aus einem geradlinigen Dichtspalt, sondern aus einem zu seiner Verlängerung ungeradlinig verlaufenden Dichtspalt. Aber die Auswahl einer der bekannten Dichtspaltenarten stellt nur eine im konstruktiven Belieben des Fachmannes liegende Maßnahme dar, die er zur Schaffung einer wirkungsvollen Abdichtung gegen Verunreinigungen von außen im Bedarfsfall ohne erfinderisches Zutun vornimmt.Da auch im Zusammenwirken des nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag zusätzlichen Merkmals mit den übrigen nicht erfinderischen Merkmalen des Anspruchs 1 (s. Kap. 2.1. Hauptantrag) keine überraschen-de Wirkung vom Fachmann erkannt wird, beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.- 13 -2.3. Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig.Er basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, an den die ur-sprünglich eingereichten Ansprüche 11, 12 und 13 angefügt sind.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mag zwar neu sein, ist aber ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.Von der Startvorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich diejenige des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nur dadurch, dass der Innenteil der Trennwand 30 des Zwischenstücks 17 in radialer Richtung mit mindestens einer Lippe 41 ausgestattet ist, die abdichtend gegen mindes-tens eine der Drehflächen 52 an der Seiltrommel 42 drückt, wogegen bei der bekannten Vorrichtung nach der Fig. 1 der D6 am Innenteil der Trenn-wand des Zwischenstücks 78 in radialer Richtung ein Abstand zur Drehflä-che der Seiltrommel 32 – statt einer erfindungsgemäßen Dichtlippe - einge-zeichnet ist.Der Fachmann erkennt jedoch trotz dieses Abstandes, dass über diese Passage zwischen der Seiltrommel 32 und der Kammer der Rückholfeder 76 Verunreinigungen von außen nur schwerlich eindringen können, da die Abdichtung in dieser Passage bereits vor dieser Stelle zwischen den axi-alen Seitenflächen der Seiltrommel 32 und der Trennwand des Zwischen-stücks 78 erfolgt ist.Die Auswahl des geeigneten Ortes zur Abdichtung in einer abzudichtenden Passage stellt aber - ebenso wie die sich i. d. R. daraus anbietende Form der Dichtung als ebene Dichtfläche oder als Dichtlippe - nur eine im kon-struktiven Belieben des Fachmannes liegende Maßnahme dar, die er zur Schaffung einer wirkungsvollen Abdichtung gegen Verunreinigungen von außen im Bedarfsfall ohne erfinderisches Zutun vornimmt.- 14 -Da auch im Zusammenwirken des nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hilfs-antrag 1 zusätzlichen Merkmals mit den übrigen nicht erfinderischen Merk-malen des Anspruchs 1 (s. Kap. 2.1. und 2.2.) keine überraschende Wir-kung vom Fachmann erkannt wird, beruht auch der Gegenstand des An-spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.2.4. Zu den rückbezogenen AnsprüchenMit den Ansprüchen 1 jeglicher Antragsfassung fallen auch die – ihrer ur-sprünglich eingereichten Fassung entsprechenden - rückbezogenen An-sprüche, soweit sie nicht schon in den Ansprüchen 1 der jeweiligen An-tragsfassung weiterverfolgt worden sind, da sie nur Weiterbildungen des jeweiligen Anspruchs 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt – der auch nicht geltend gemacht worden ist - kennzeichnen.Vorsitzender Richter am Bun-despatentgericht Tödte ist in-folge Eintritts in den Ruhe-stand an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.SchwarzHarrer Schwarz SchlenkHu
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