BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 22/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am2. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 198 01 298.5-42…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 durch den Richter Dipl.-Ing. Frühauf als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer, Schwarz und Dipl.-Ing. Hilber- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung 198 01 298.5-42 mit der Bezeichnung "Armaturenbrett" ist am 16. Januar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die Anmeldung nimmt die Priorität der französischen Anmeldung mit der Nr. 97 00 452 vom 17. Januar 1997 in Anspruch.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deut-schen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 1. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 bei Berücksichtigung des ermittelten Standes der Technik ge-mäß der Druckschrift WO 96/19713 A1 (D1) nicht neu sei.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der AnmelderinAufgrund des Senatshinweises vom 15. Juli 2009 auf Mängel in den zu diesem Zeitpunkt geltenden Patentansprüchen 1 bis 6 der Anmelderin vom 14. April 2009 hat die Anmelderin zunächst am 5. November 2009 u. a. neue Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht. Nach einem weiteren Hinweis des Senats vom 18. November 2009 auf Mängel in den neu vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 8 hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 mit dem Hauptantrag neue Patentansprüche 1 bis 10 sowie mit dem Hilfsantrag neue Patentansprüche 1 bis 6 vorgelegt.- 3 -Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 1. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 198 01 298 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 10 laut dem in der mündlichen Ver-handlung vom 2. Dezember 2009 überreichten neuen Haupt-antrag vom 1. Dezember 2009- Beschreibung und Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen.Hilfsweise beantragt sie,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 1. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 198 01 298 mit den folgenden Unterlagen zu er-teilen:- Patentansprüche 1 bis 6 laut dem in der mündlichen Ver-handlung vom 2. Dezember 2009 überreichten Hilfsantrag I vom 1. Dezember 2009- Beschreibung und Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen.- 4 -Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:Armaturenbrett, insbesondere für Kraftfahrzeuge, enthaltend min-destens:- Anzeigeinstrumente für einen zu beobachtenden Parameter, welchen Anzeigeinstrumenten zugeordnet sind- Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Pa-rameters, enthaltend- auf einem Träger (7 bzw. 17) durch Serigraphie aufgebrachte Hinweiszeichen;- Beleuchtungselemente (8 bzw. 26) für die Hinweiszeichen;- ein Leuchtengehäuse (5 bzw. 21) zur Aufnahme der Be-leuchtungselemente (8 bzw. 26) und- eine auf eine Platine aufgebrachte gedruckte Schaltung (10 bzw. 27), Leiterbahnen (11 bzw. 18) und elektronischen Komponenten (12)dadurch gekennzeichnet, dass auf den Komponenten zur Sicht-barmachung Leiterbahnen (14 bzw. 18) aufgebracht sind.- 5 -Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:Armaturenbrett, insbesondere für Kraftfahrzeuge, enthaltend min-destens:- Anzeigeinstrumente für einen zu beobachtenden Parameter, welchen Anzeigeinstrumenten zugeordnet sind- Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Pa-rameters, enthaltend- auf einem Träger (17) durch Serigraphie aufgetragene Hinweiszeichen;- Beleuchtungselemente (26) für die Hinweiszeichen;- ein Leuchtengehäuse (21) zur Aufnahme der Beleuch-tungselemente (26) und- eine auf eine Platine aufgebrachte gedruckte Schaltung (27), Leiterbahnen (18) und elektronischen Komponen-ten (19),dadurch gekennzeichnet, dass der Serigraphieträger (17) mindes-tens eine der Leiterbahnen (18) trägt.Laut geltender Beschreibung (Sp. 1, Z. 46 und 47 der Offenlegungsschrift DE 198 01 298 A1) liegt dem Anmeldungsgegenstand sinngemäß die Aufgabe zu-grunde, die Anzahl der zahlreichen bei Armaturenbrettern des Standes der Tech-nik vorhandenen Teile zu reduzieren.- 6 -Die gemäß Hauptantrag auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezo-genen Ansprüche 2 bis 10 und die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Ge-genstand des jeweiligen Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand der Anmel-dung stellt in der geltenden Fassung der Patentansprüche weder nach Haupt- noch nach Hilfsantrag I eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit langjährigen Er-fahrungen bei der Entwicklung von Armaturenbrettern anzusehen.Die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I sind zulässig. Der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages ist durch den ursprüng-lich eingereichten Patentanspruch 1 sowie durch die Angaben in der ur-sprünglich eingereichten Beschreibung, S. 6, Abs. 3 - 5 bzw. der Offenle-gungsschrift Sp. 3, Z. 1 bis 19 offenbart. Der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 des Hilfsantrages I ist durch die ursprünglich eingereichten Patent-ansprüche 1 und 4 offenbart.1.1 Zum HauptantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 7 -Aus der WO 96/19713 A1 (D1) ist ein Armaturenbrett für ein Kraftfahrzeug bekannt (s. Patentanspruch 1), welches mindestens enthält: Anzeigeinstru-mente (Elektrolumineszensanzeige 30 mit Zifferblatt 13, Ziffern 38 und Zeiger 10) für einen zu beobachtenden Parameter, der dem Anzeigeinstrument zu-geordnet ist; ferner Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters, wobei diese Komponenten auf einem Träger (Trägerschicht 14 mit elektrolumineszenter Schicht 12 und elektrisch leitfähiger Schicht 15) durch Serigraphie aufgebrachte Hinweiszeichen (Zifferblatt 13) (vergl. die Pa-tentansprüche 1 und 6 sowie Beschreibung, S. 9, Z. 30 - 33) enthalten; des weiteren Beleuchtungselemente (Leuchtdiode bzw. Bauelement 19 und elek-trolumineszente Schicht 12) für die Hinweiszeichen, ein Leuchtengehäuse (Trägerplatte 11 mit Durchführung 25 für die Leuchtdiode 19) zur Aufnahme der Beleuchtungselemente (19, 12) und elektronische Komponenten (IC-Bau-element 26, Zeigerantriebswerk 17, vergl. Fig. 1).Beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der D1 und unter Berücksichtigung der zugehörigen Beschreibung S. 8, Z. 6 bis 13 und S. 9, Z. 4 bis 13 werden die zu einer elektrischen Schaltung gehörenden elektronischen Bauelemente, nämlich das SMD-Bauelement 34 und das Bauelement 35 sowie Leiterbah-nen 36 nicht auf einer Trägerschicht, sondern auf der Trägerplatte 11 ange-ordnet, die damit als Leiterplatte dient, wobei die Schaltung zur Ansteuerung der Anzeige mit ihren dazu gehörenden Leiterbahnen 36 bei diesem Beispiel direkt durch ein Siebdruckverfahren auf die Trägerplatte 11 aufgebracht wer-den. Beim Armaturenbrett der D1 ist die dem Leuchtengehäuse 5 bzw. 21 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entsprechende Trägerplatte 11 folglich auch als Platine mit gedruckter Schaltung, Leiterbahnen und elektro-nischen Komponenten anzusehen, die mit den übrigen Vorrichtungsteilen, wie der Elektrolumineszenzanzeige 30 elektrisch verbunden ist.Die Trägerplatte 11 nach dem Ausführungsbeispiel der Fig. 1 der D1 gehört aber auch zu den Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden - 8 -Parameters, da sie als Leuchtengehäuse (für die Leuchtdiode 19) zur Auf-nahme zumindest eines Beleuchtungselements dient und als Träger mittelbar die z. B. mit der Trägerschicht 14 vereinte Elektrolumineszensschicht 12 auf-nimmt, wenn diese beiden Schichten 14 und 12 mit der Trägerplatte 11 ver-klebt werden.Der Hinweis auf S. 10, letzter Absatz, der D1, der die beliebige Kombinierbar-keit einzelner in den Ausführungsformen nach Fig. 1, Fig. 2 und in den An-sprüchen dargestellter Maßnahmen hervorhebt, gibt dem Fachmann die An-regung, die in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der D1 bekannte Maß-nahme mit einer Leiterbahn auf der Trägerplatte 11, bei einem Armaturen-brett nach der Figur 1 der D1, bei dem die Trägerplatte 11 auch zu den Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters gehört, vorzusehen.Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D1 zu dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.1.2 Zum HilfsantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mag neu sein, er beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist gegenüber dem des Hauptan-trages im Kennzeichenteil darauf beschränkt, dass nicht auf beliebigen Kom-ponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters Leiterbah-nen aufgebracht sind, sondern dass der Serigraphieträger mindestens eine der Leiterbahnen trägt.Beim Gegenstand der D1 ist beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 eine fle-xible und faltbare Trägerschicht 14 vorhanden. Diese Trägerschicht 14 weist - 9 -eine darauf aufgebrachte elektrisch leitfähige Schicht 15 auf, die der Verbin-dung zwischen den elektrischen Bauelementen und z. B. den Beleuchtungs-einrichtungen dient und einzelne, voneinander elektrisch isolierte Leiterbah-nen umfasst (s. S. 2, letzter Absatz bis S. 3, 2. Absatz und S. 4, letzter Ab-satz). Gleichzeitig ist auf der Trägerschicht 14 auch noch die der Beleuchtung dienende elektrolumineszente Schicht mit ihrem Zifferblatt 13 aufgebracht. Ferner ist der D1, S. 2, Absatz 1 zu entnehmen, dass Leiterbahnen vorteilhaft durch Siebdruck auf eine Trägerplatte aufzubringen sind, was auch für die Leiterbahnen der Trägerschicht 14 gilt (s. S. 6, Z. 17). Damit ist bereits beim Armaturenbrett der D1 ein Serigraphieträger, nämlich die Trägerschicht 14, vorhanden, der mindestens eine der Leiterbahnen trägt.Somit gelang der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D1 zu dem des Hilfsantrages.Die auf den geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag rück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 2 bis 6 lassen keine Merkmale erkennen, die für sich oder in Verbindung mit den Merkmalen des übergeord-neten Hauptanspruchs eine erfinderische Bedeutung begründen. Entspre-chendes ist von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht worden.Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.Frühauf Harrer Schwarz HilberHu
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