BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 24/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 22 842.5 hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 29. Januar 1998 aufgehoben und die Anmeldung an das Patentamt zurückverwiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e Die Anmeldung ist am 7. Juni 1996 beim Patentamt eingegangen. Mit Bescheid vom 5. August 1997 forderte das Patentamt die Anmelderin auf, die noch fehlende Erfinderbenennung binnen Monatsfrist nachzureichen. Nachdem dies nicht erfolgt ist, wies das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom 29. Januar 1998 zurück. Dagegen richtet sich die am 25. Februar 1998 eingegangene Beschwerde der An-melderin vom 23. Februar 1998. Sie entschuldigt sich damit, daß sie die Aufforde-rung zur Erfinderbenennung vermutlich wegen ihres Umzugs nicht erhalten habe, und reicht die Erfinderbenennung nach. Auf die Beschwerde der Anmelderin war der Beschluß des Patentamts aufzuhe-ben, da der Mangel der fehlenden Erfinderbenennung inzwischen geheilt wurde. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdegebühr ist fristgerecht eingegangen, da die Gebühr innerhalb der Beschwerdefrist auf einem Konto des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes bar eingezahlt wurde. Zwar hat das Patentamt die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da die Erfin-derbenennung nach § 37 PatG zwingend erforderlich ist. Nachdem die Anmelderin diesem Mangel inzwischen abgeholfen hat, konnte ihrer Beschwerde stattgegeben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückverwiesen wer-den. Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf E
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