BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 26/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Oktober 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 029 176.4-53 … hat der 7. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie der Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Otten-Dünnweber beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 10 2004 029 176.4-53 mit der Bezeichnung „Multiplizierer-Dividierer“ wurde am 16. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 G des Deutschen Patent- und Mar-kenamts mit Beschluss vom 2. August 2006 zurückgewiesen, da der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs im Hinblick auf die Druckschriften 1) DE 92 14 002 U1 und 2) TIETZE, U., SCHENK, CH.: Halbleiter- Schaltungstechnik, 9. Auflage, Berlin: Springer-Verlag, 1990, Kapitel 12.8.5 „Er-weiterung von Ein- und Zweiquadrantenmultiplizierern“, S. 358-359 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Patent-anmelders. Der Patentanmelder hat mit Schreiben vom 8. November 2006 sinngemäß bean-tragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 G des Deut-schen Patent- und Markenamts aufzuheben und auf die Anmel-dung ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - 3 - - Patentanspruch sowie - Beschreibung S. 1–3 laut Anlage zum Schriftsatz vom 16. Dezember 2004, - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 laut Offenlegungs-schrift. Der geltende Patentanspruch lautet: „Multiplizierer-Dividierer (MD), einschließend eines Rechteck-impulsgenerators (1), eines Integrators (2), eines Komparators (3), erstes Schalters (4), eines Demodulators (5), erstes Invertors (6), zweites Invertors (7) und zweites Schalters (8), wobei - der Ausgang (9) des Generators (1) mit dem Steuereingang (10) des zweiten Schalters (8) verbunden ist, - ein Ausgangskontakt (16) des zweiten Schalters (8) mit dem Eingang (17) des Integrators (2) verbunden ist, - der Ausgang (18) des Integrators (2) mit dem ersten Eingang (19) des Komparators (3) verbunden ist, - der zweite Eingang (20) des Komparators (3) mit dem ersten Eingang (21) des MD verbunden ist, - der Ausgang (22) des Komparators (3) mit dem Steuerein-gang (23) des Schalters (4) verbunden ist, - ein Kontakt (25) des Schalters (4) mit dem zweiten Eingang (24) MD und mit dem Eingang (26) des ersten Invertors (6) verbunden ist, - der Ausgang (27) des ersten Invertors (6) mit einem Kontakt (28) des ersten Schalters (4) verbunden ist, - der Ausgangskontakt (29) des ersten Schalters (4) mit dem Eingang (30) des Demodulators (5) verbunden ist, - der Ausgang (31) des Demodulators (5) mit dem Ausgang (32) des MD verbunden, - 4 - - der dritte Eingang (11) des MD ist mit einem Eingangs-kontakt (13) des zweiten Schalters (8) und mit dem Eingang (12) des zweiten Invertors (7) verbunden ist, - der Ausgang (14) des zweiten Invertors (7) mit einem Ein-gangskontakt (15) des zweiten Schalters (8) verbunden ist.“ Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der geltende Pa-tentanspruch enthält eine Angabe, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Gegen-stand des geltenden Patentanspruchs im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG patent-fähig ist. 1. Die Patentanmeldung betrifft laut der geltenden Beschreibung einen Multi-plizierer-Dividierer auf dem Gebiet der Analogrechentechnik, der in Analog- und Hybridcomputern, Automatisierungs-, Messungs- und Kommunikations-einrichtungen verwendet werden kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 1-5). Laut geltender Beschreibung, S. 1, Z. 16-29, weist ein aus dem Stand der Technik bekannter Multiplizierer mit Pulsbreitenmodulation große Fehler beim Dividieren auf. Der Patentanmeldung liegt dementsprechend laut geltender Beschreibung, S. 1, Z. 30-31, die Aufgabe zugrunde, die Genauigkeit beim Dividieren zu erhö-hen. - 5 - Diese Aufgabe soll mit einem Multiplizierer-Dividierer gelöst werden, der die Merkmale des einzigen geltenden Patentanspruchs aufweist, wonach das Ge-rät als Bestandteile einen Generator für Rechteckimpulse, einen Integrator, einen Komparator, einen ersten Schalter, einen Demodulator, einen ersten und einen zweiten Inverter sowie einen zweiten Schalter einschließen soll. 2. Der gegenüber der ursprünglichen Anmeldung geänderte einzige Patentan-spruch weist eine unzulässige Erweiterung auf. Denn während es in der ursprünglichen Beschreibung (vgl. S. 2, Abs. 1) wie auch im wortgleichen ursprünglich angemeldeten Patentanspruch lautete: „Multiplizierer-Dividierer, besteht aus einem Generator (1) Rechteckimpulse, ...“ (Hervorhebung vom Senat), heißt es im geltenden geänderten Anspruch: „Multiplizierer-Dividierer (MD), einschließend eines Rechteckimpulsgenerators (1), ...“ (Hervorhebung vom Senat). Die nunmehr geltende Formulierung be-sagt damit, dass der beanspruchte Multiplizierer-Dividierer über die im Patent-anspruch genannten Bestandteile hinaus auch weitere Teile aufweist. Dies aber kann der Fachmann – vorliegend ein Elektrotechnik-Ingenieur mit Fach-hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Ent-wicklung von Analogrechnern – weder der ursprünglichen Beschreibung noch den Figuren 1 und 2 entnehmen. Damit steht der Patentierung bereits aus diesem Grund – ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen – der Hinderungs-grund nach § 38 PatG entgegen, wonach Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, unzulässig sind. Der geltende Patentanspruch ist daher nicht gewährbar, da sein Gegenstand über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus unzulässig erweitert wurde. 3. Für eine weitergehende Beurteilung des Patentbegehrens war daher kein Raum mehr. - 6 - 4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Wickborn Schwarz Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber Hu
Full & Egal Universal Law Academy