BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 27/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 43 18 293.3-13…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-lng. Hilber und Dipl.-lng. Schlenkbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI .Die Patentanmeldung 43 18 293.3-13 mit der Bezeichnung „Schlepphebel-Ventil-trieb für ein Hubventil“ ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 31. Januar 2005 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist im Beschluss angegeben, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht erfinderisch sei gegenüber dem gattungsgemäßen Schlepphe-bel-Ventiltrieb nach der Schrift US 4 481 919 (D1), die eine hydraulische Nach-stelleinrichtung für Schwenklager zusammen mit einer mechanischen Hubverstel-lung aufzeige, in Verbindung mit der aus dem JP-Abstract 59-079 018 A bekann-ten hydraulischen Hubverstellung für Schwenklager.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf den Hinweis des Berichterstatters und die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung teilt sie mit Eingabe vom 11. April 2008 mit, dass sie an der mündlichen Verhand-lung nicht teilnehmen werde und reicht neue Patentansprüche 1 gemäß den Hilfs-anträgen 1 bis 8 ein.Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und den Hilfsanträgen gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei. In der Schrift US 4 481 919 (D1) sei ein Schwenklager aufgezeigt, bei dem durch die beiden unterschiedlich hoch liegenden Auflageflächen A und C lediglich eine Ab-schaltung oder Aktivierung des Ventils erfolgen solle und keine kontinuierliche Verstellung des Ventilhubs. Um zum Gegenstand der Anmeldung zu kommen be-dürfe es zusätzlicher Umbauten, zumal auch das Vorhandensein eines hydrauli-schen Ventilspielausgleichs bezweifelt werde (vgl. Eingabe vom 30. Novem-ber 2004, Abs. 2).Da der von der Prüfungsstelle angezogene Stand der Technik keine Anregung in Richtung der gefundenen Lösung gebe und die der Anmeldung zugrunde liegende - 3 -D1 völlig umkonstruiert werden müsse, um zum Gegenstand der Beschwerdean-meldung zu gelangen, liege eine erfinderische Tätigkeit vor.Die Beschwerdeführerin beantragt,das Patent zu erteilen- mit dem Patentanspruch 1 und dem neuen Beschreibungsteil vom 30. November 2004 sowie den Ansprüchen 2 bis 9 und zugehörige Beschreibungs- und Zeichnungsunterlagen vom Anmeldetag (Hauptantrag),- hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 9 als angepasste An-sprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Beschreibung (Hilfsantrag 1),- weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupas-sender Beschreibung (Hilfsantrag 2),- weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupas-sender Beschreibung (Hilfsantrag 3),- weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupas-sender Beschreibung (Hilfsantrag 4),- weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupas-sender Beschreibung (Hilfsantrag 5),- 4 -- weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 und 8, 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassen-der Beschreibung (Hilfsantrag 6),- weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und 9 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupas-sender Beschreibung (Hilfsantrag 7),- weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 vom 11. April 2008 und den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 als angepasste Ansprüche 2 bis 8 und noch anzupassender Be-schreibung (Hilfsantrag 8).Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:Schlepphebel-Ventiltrieb für ein schließfederbestücktes Hubven-til (2) mit einem zwischen einem Nocken (8) und dem Hubventil (2) angeordneten Schlepphebel (12), der einenends mittels eines als Kolben (16) einer Vorrichtung nach Art einer hydraulischen Ventil-spielausgleichsvorrichtung ausgebildeten Lagers schwenkbar ge-lagert ist, der längsverschiebbar von einem weiteren Kolben (22) aufgenommen ist, der seinerseits ebenfalls längsverschiebbar gelagert ist und an dessen dem Schlepphebel (12) abgekehrten Boden (21) ein Raum (25) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Raum als Druckraum (25) eine äußere Druckmittelzu-fuhr (26) mit Mitteln (35) zum Einstellen unterschiedlicher Drücke zugeordnet ist, und dass für den weiteren Kolben (22) ein An-schlag (28) zur Begrenzung seiner Längsverschiebebewegungen und derjenigen des Kolbens (16) in Richtung auf den Schlepphe-bel (12) vorgesehen ist.- 5 -Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 2 angefügt:„wobei der weitere Kolben (22) topfförmig mit einem Boden (21) ausgebildet ist, der mit einem Rückschlagventil (18, 19) der Ventil-spielausgleichsvorrichtung einen hydraulischen Arbeitsraum (2) derselben definiert.“Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 3 angefügt:„wobei der weitere Kolben (22) nebst Druckraum (25) von einem topfförmigen Lagereinsatz (23) aufgenommen ist.“Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 4 angefügt:„wobei zwischen dem Anschlag (28) und einer ihm zugekehrten Auflagefläche am weiteren Kolben (22) eine Druckfeder (29) an-geordnet ist.“Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 5 angefügt:„mit zumindest einem von dem Druckraum (25) abgehenden Kanal (30) zur Druckmittelversorgung der Ventilspielausgleichsvorrich-tung.“Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 6 angefügt:- 6 -„mit einer von der Druckmittelzufuhr (26) unabhängigen Druck-mittelversorgung (33) für die Ventilspielausgleichsvorrichtung.“Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 7 angefügt:„wobei in der Druckmittelzufuhr (26) ein zur Hubventilabschaltung überbrückbares Rückschlagventil (40) liegt.“Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch sinngemäß das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 ange-fügt:„wobei zur Beeinflussung von Hubventilsteuerzeiten der Druck im Druckraum (25) phasengerecht bezüglich des Arbeitszyklus des Hubventils (2) veränderbar ist.“Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch das Merkmal aus dem ursprünglichen Anspruch 9 angefügt:„wobei zur Verzögerung der Schließbewegung des Hubventils (2) dem Druckraum (25) ein Drosselabfluss (39) für das Druckmittel zugeordnet ist.“Nach dem geltenden Beschreibungsteil (Eingabe vom 30. November 2004), S. 1 Abs. 3 liegt die Aufgabe vor,einen gattungsgemäßen Schlepphebel-Ventiltrieb zu schaffen, bei dem sowohl ein hydraulischer Ventilspielausgleich als auch die Mittel zur Änderung der Ventilsteuerzeiten auf hydraulischem Wege in das Schwenklager des Schlepphebels integriert sind.- 7 -Die Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach den jeweiligen Hilfsanträgen 1 bis 8 sind auf Merkmale gerichtet, die einen Schlepphebel- Ven-tiltrieb für einen Verbrennungsmotor nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.Im Prüfungsverfahren und im Zwischenbescheid des Berichterstatters ist zum Stand der Technik dieJP 60-111009 A mit der zugehörigen englischen Zusammenfassung (abstract) als D2genannt.Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptan-trag und den Hilfsanträgen 1 bis 8 stellen keine patentfähigen Erfindungen dar.2. Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprü-che 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 8 sind zwar neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieser Patentansprüche hervorgehen, sie beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe lie-gender Weise ergeben.Als Fachmann für die in Rede stehenden Serienteile ist ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ventilsteue-- 8 -rung von Brennkraftmaschinen und Kenntnissen auf dem Gebiet der hydrauli-schen Regelungs- und Steuerungstechnik anzusehen.3. Zum HauptantragDie US- Patentschrift US 4 481 919 (D1) zeigt einen Schlepphebel-Ventiltrieb ei-ner Brennkraftmaschine und das zugehörige Schwenklager mit einem zwischen einem Nocken der Nockenwelle 25 und dem Hubventil 10 angeordneten Schlepp-hebel 20, der auf der einen Seite auf einem Kolben 30 einer hydraulischen Ventil-spielausgleichsvorrichtung gelagert ist und auf der anderen Seite auf dem Ventil-schaft 12 aufliegt. Dieser Kolben 30 ist von einem weiteren Kolben 40 aufgenom-men, der seinerseits längsverschiebbar in einer kolbenähnlichen Hülse 50 gelagert ist.Der „mittlere“ Kolben 40 hat einen Anschlag 42, der zur Begrenzung der Längs-verschiebebewegungen der kolbenähnlichen axialen Ventilabschaltung (40, 50 in Fig. 1 bis 3) mit der Verstellwelle 61 zusammenwirkt (vgl. Beschr. Sp. 4, Z. 8 bis 27). Eine anschlagähnliche Wegbegrenzung des Axialwegs der hydraulischen Nachstellung des Kolbens 30 in Richtung auf den Schlepphebel 20 wird durch den Flüssigkeitsdurchlass 34, 43 gebildet, der sich schieberähnlich schließt, wenn der eingestellte oder zulässige Weg nach oben und unten erreicht ist.Im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand, bei dem eine hydraulische stufenlo-sen Hubverstellung durch den Druckraum 25 mit einer äußeren Druckmittelzu-fuhr 26 und mit Mitteln 35 zum Einstellen unterschiedlicher Drücke vorgenommen wird, weist der Gegenstand der Druckschrift D1 eine mechanische, zweistufige Ventilhubverstellung auf. Dort wird zur Abschaltung oder Aktivierung des Ventils ein kolbenähnliches, axial und radial bewegliches Schwenklager der zylindrischen Teile 40, 50 mit zwei Stellungen (A, C in Fig. 3) verwendet. Dazu wird über eine Axialbewegung der Verstellwelle 61 eine Drehung des Teils 40 erzwungen (Fig. 5 und Beschr. Sp. 4, Z. 36 bis 67), das sich dann aufgrund der Feder 51 bzw. der Nockenkraft auf eine der beiden unterschiedlich hoch liegenden Auflageflächen A - 9 -und C am Teil 50 auflegt und ggf. auch damit verrastet (Fig. 2 bis 5 und zugeh. Beschr.).Nun war aber eine lediglich 2-stufige Steuerung der Ventilsteuerzeiten z. B. „An-Aus“ sowie eine aufwendige und träge mechanische Ansteuerung der Umschal-tung mit Aufkommen der moderneren und sparsameren Motoren und den dazu notwendigen fein einstellbaren Ventilsteuerzeiten nicht mehr zeitgemäß.Zum einen wurde mit den aufkommenden elektronischen Motorsteuerungen der Wunsch nach möglichst stufenloser Ventilhubverstellung laut, zum anderen wur-den die voluminöseren und wartungsintensiveren mechanischen Steuerungen immer mehr von elektronischen oder elektrohydraulischen Bauteilen ersetzt.Wenn der Fachmann in seinem steten Streben nach Verbesserung des Standes der Technik zum Anmeldetag der Beschwerdeanmeldung bei der aus der Schrift (1) bekannten kombinierten hydraulischen Nachstellvorrichtung mit zwei-stufiger mechanischer Hubverstellung bzw. Zylinderabschaltung die mechanisch betätigte Hubverstellung durch eine modernere Hubverstellung mit stufenloser Verstellbarkeit ersetzen will, entspricht es nur fachmännischem Denken, dabei eine einzige Betätigungsenergie zu nutzen, um durch Vermeiden eines „System-bruchs“ stets angestrebte Vorteile wie einfacherer, kompakterer Aufbau und damit Kostensenkung zu realisieren.Wenn er sich dabei im Stand der Technik nach bekannten Lösungen umschaut, wird er dabei auf die japanische Patentschrift JP 60-111009 A mit ihrem engli-schen Abstract (D2) stoßen, die eine hydraulische Hubverstellung für Schwenkla-ger bei Schlepphebel-Ventiltrieben zeigt und beschreibt. In Fig. 1 wird ein Schlepphebel-Ventiltrieb für ein schließfederbestücktes Hubventil (3) mit einem zwischen einem Nocken (1) und dem Hubventil (3) angeordneten Schlepphe-bel (2), der einenends mittels eines als Kolben (4) ausgebildeten Lagers (auf der linken Seite) schwenkbar gelagert ist, dargestellt. Dieses Schwenklager wird ge-mäß Fig. 1 offenbar durch eine mechanische Ventilspielausgleichseinrichtung (vgl. Teile 5 und 6) nachgestellt. Weiterhin weist die D2 aber auch eine stufenlose hy-draulische Ventilhubsteuerung auf. Diese besteht gemäß dem Abstract und der Fig. 1 der JP-Schrift aus einem Kolben (4), der längsverschiebbar von einem wei-- 10 -teren Kolben (5) aufgenommen ist, der seinerseits ebenfalls längsbeweglich gela-gert ist und an dessen dem Schlepphebel (12) abgekehrten Boden ein Druckraum anschließt, der an eine äußere Druckmittelzufuhr (10) angeschlossen ist. Dass diese Druckmittelzufuhr mit Mitteln zum Einstellen unterschiedlicher Drücke ver-sehen ist, ergibt sich für den Fachmann aus den unterschiedlichen Ventilhubkur-ven nach Fig. 2 für niedrige (A’) und hohe Geschwindigkeit (A) in Verbindung mit der Beschreibung aus dem Abstract. Somit werden in dieser Druckschrift alle Merkmale einer stufenlosen hydraulischen Ventilhubverstellung in Verbindung mit einem mechanischen Spielausgleich offenbart.Dass diese Druckschrift auch noch eine durch den Kolben (4) verschließbare Zu-und Abströmöffnung (9) zur Begrenzung bzw. Verlängerung des Ventilhubs besitzt (vgl. Fig. 2, Kurven d’ und c in Verbindung mit dem Abstract, letzte 4 Zeilen) sowie ein Rückschlagventil (18, 19) zwischen den Druckräumen (15, 11) aufweist, ver-deckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht, durch eine „Kol-ben in Kolben“-Lösung eine hydraulische Hubverstellung zusammen mit einer me-chanischen Ventilspielausgleichseinrichtung vorzusehen.Eine Kombination der beiden ungefähr zeitgleich veröffentlichten Schriften US 4 481 919 (D1) und JP 60-111009 A (D2) wird auch durch einen Vergleich der Fi-guren 1 dieser Schriften dem Fachmann geradezu aufgedrängt, der daraus zwei gleichwirkende Schlepphebel-Ventiltriebe entnimmt, deren Schwenklager jeweils aus einer „Kolben in Kolben“-Lösung, zusammengesetzt aus entweder jeweils mechanischer oder hydraulischer Ventilspieleinrichtung und mechanischer oder hydraulischer Hubverstellung bestehen. Dass damit ausgehend von der Patent-schrift D1 mit ihrer als veraltet erkannten zweistufigen mechanischen „Ventilhub-verstellung“ durch die stufenlose hydraulische Verstellung nach der Schrift D2 so-fort eine Gewichtsverringerung und vereinfachte Herstellung, also Kostensenkung und Montagevereinfachung sowie eine Funktionsverbesserung bei ähnlichem Auf-bau des Schwenklagers verbunden ist, wird das Interesse des Fachmanns für eine derartige Kombination wecken.- 11 -Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise durch den Stand der Tech-nik nach der Patentschrift US 4 481 919 (D1) unter Verwendung der stufenlosen hydraulischen Ventilhubverstellung nach der Schrift JP 60-111009 A (D2) zum anmeldungsgemäßen Schlepphebel-Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit Schwenklager gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrags.Zu den HilfsanträgenDie Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 8 weisen zusätzlich zu den Merk-malen des Hauptanspruchs jeweils die Merkmale der veröffentlichten Unteran-sprüche 2 bis 9 auf.4. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, „wobei der weitere (äußere) Kolben (40) topfförmig mit einem Boden ausgebildet ist, der mit einem Rückschlagventil (36, 32) der Ventilspielausgleichsvorrichtung einen hydrauli-schen Arbeitsraum (35) derselben definiert,“ ist aus der Schrift D1, Fig. 1 für den Fachmann fast unmittelbar entnehmbar, wenn das annähernd topfförmige und auch kolbenartig axialverstellbare Teil (40) der Hubverstellung (40, 50) als „Kol-ben“ angesehen wird.Auch das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2, „wobei der weitere (äußere) Kolben (40) nebst Druckraum von einem topfförmigen Lagerein-satz (50) aufgenommen ist,“ ist aus der Schrift D1 unter der gleichen Annahme ebenfalls fast unmittelbar entnehmbar.- 12 -5. Zu den Hilfsanträgen 3 und 4Zum zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3, „wobei zwischen dem Anschlag und einer ihm zugekehrten Auflagefläche am weiteren Kolben eine Druckfeder angeordnet ist,“ ist festzustellen, dass für diese einfache, dem Fach-mann geläufige handwerkliche Maßnahme, bei hydraulischen Kolben-Zylinder-Einheiten eine Rückstellfeder so anzuordnen, damit der Kolben bei geringem Druckmitteldruck in seiner tiefsten Lage verbleibt, keine erfinderische Tätigkeit erkennbar ist.Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4, „mit zumindest ei-nem von dem Druckraum (25) abgehenden Kanal (30) zur Druckmittelversorgung der Ventilspielausgleichsvorrichtung,“ ist eine einfache handwerkliche Maßnahme, die durch die Druckmittelzufuhr in Fig. 1 der Schrift D2 angeregt wird, da auch hier zwei vom Druckraum 10 (Druckzuführung und Bodenraum unter dem Kolben 15) gespeiste Druckmittelversorgungen (9, 17) für die hydraulische Ventilhubsteue-rung durch einen seitlichen Kanal (radial außerhalb des Kolbens (5)) gespeist werden.6. Zu den Hilfsanträgen 5 bis 7Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 5, „mit einer von der Druckmittelzufuhr unabhängigen Druckmittelversorgung (33) für die Ventilspiel-ausgleichsvorrichtung,“ beinhaltet die hydraulische bzw. kräftemäßige Trennung zwischen Hubverstellung und Ventilspielausgleich, um eine gegenseitige Beein-flussung auszuschließen. Dies ist auch bei der Ventilhubverstellung nach der Schrift D1, Fig. 1 prinzipiell verwirklicht, da hier der Kanal (55) über die Verbin-dung (34, 43) die Druckmittelversorgung für die hydraulische Ventilspielaus-gleichsvorrichtung bewirkt, während die Hubverstellung des Teils 40 (durch Nockenwelle 25 und Kipphebel 20 nach unten und durch die Feder 51 nach oben) zwar durch Schwenkhebel 45 und die Einstellwelle 61 mechanisch vorgenommen - 13 -wird, die Einstellwelle 61 jedoch separat hydraulisch angesteuert wird (vgl. Fig. 7, Hydraulikkammer 71).Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 6 „wobei in der Druckmittelzufuhr ein zur Hubventilabschaltung überbrückbares Rückschlagventil liegt,“ ist eine von zwei fachüblichen Möglichkeiten um eine schnelle Verringerung des Ventilhubs durch Druckentlastung des entsprechenden Zylinderraums für die Ventilsteuerzeiten zu bewirken. Die andere ist ein definierter Leckagekanal (unbe-zifferte Verbindungsleitung zwischen Druckraum (25) und Abführleitung (37)) in Fig. 1 der Beschwerdeanmeldung. Dem Fachmann sind diese beiden hydrauli-schen Ansteuerungsarten für Zylinder aus seiner Ausbildung bekannt und geläu-fig, so dass er sie automatisch „mitliest“.Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 7 „wobei zur Beein-flussung von Hubventilsteuerzeiten der Druck im Druckraum (25) phasengerecht bezüglich des Arbeitszyklus des Hubventils (2) veränderbar ist“, ist bei hydrauli-schen Ventilhubverstellungen eine notwendige und auch allgemein bekannte Maßnahme, um die Funktion sicherzustellen.7. Zum Hilfsantrag 8Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 8, „wobei zur Verzö-gerung der Schließbewegung des Hubventils (3) dem Druckraum (11) ein Dros-selabfluss (9) für das Druckmittel zugeordnet ist,“ ist aus der Schrift D2, Fig. 1 un-mittelbar entnehmbar, da auch dort die Drosselöffnung 9 einen verzögerten Ab-fluss des Druckmittels aus dem Druckraum für die Ventilhubverstellung bewirkt.Dass eine über eine einfache Aggregation hinausgehende Kombinationswirkung bei den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 vorliegt, wurde von der Pa-tentsucherin in ihrer Eingabe vom 16. April 2008 nicht geltend gemacht oder näher - 14 -ausgeführt und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Darum sind diese An-sprüche analog zum Hauptanspruch ebenfalls nicht patentfähig.Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.Tödte Eberhard Hilber SchlenkCl
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