BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 18. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache 7 W (pat) 28/05 Verkündet am betreffend das Patent 197 18 257 … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-lng. Frühauf und Dipl.-lng. Schlenk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die nach der Erteilung des Patents 197 18 257 mit der Bezeichnung „Profil-walzmaschine zum Walzen eines rotationssymmetrischen Werkstückes mit einem präzisen Außenprofil“, veröffentlicht am 7. Juni 2001, erhobenen Einsprüche hat die Patentabteilung 1.14 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 15. April 2005 das Patent widerrufen. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie macht geltend, der angegriffene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, weil er sich unter anderem auf die englischsprachige Übersetzung der JP 8-318340 (D1) stütze, die vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht veröffentlicht gewesen sei. Vielmehr habe nur ein englischsprachiger Abstract der D1 zum maßgeblichen Prioritätstag des Streitpatents vorgelegen. Die streitpatentgemäße CNC - Steuerung für Profilwalzmaschinen sei gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D1 und DE 195 13 168 A1 (D2) auch neu und erfinderisch. Als weiteren Stand der Technik führt sie unter anderem noch den Zeitschriftenarti-kel „Universal- Gewinde- und Profilwalzmaschinen mit CNC - Steuerung“, aus „umformtechnik“ 26 (1992), 5, S. 356, unten (D3) in das Verfahren ein. In der mündlichen Verhandlung legt sie jeweils neue Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 und 2 vor. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-recht zu erhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 jeweils vom 19. Mai 2008 mit der Maßgabe, dass jeweils in Patentanspruch 1 vor dem Wort „achsparallelen" eingefügt wird das Wort „rotationssymetrische" und das Wort „speziell" vor „CNC“ gestrichen wird. In Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 2 werden vor „Profilwalzmaschine" die Worte „Ver-wendung einer" eingefügt. - 4 - Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellen den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führen aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber den Schriften D1 und D2 in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns nicht patentfähig sei. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung: Profilwalzmaschine zum Walzen eines rotationssymmetrischen Werkstückes mit einem präzisen Außenprofil, insbesondere in Form einer Verzahnung, mit zwei rotierenden Walzwerkzeugen oder Walzwerkzeugsätzen, wobei jeweils ein Walzwerkzeug oder Walzwerkzeugsatz auf einer Spindel angeordnet und in einem Werkzeugschlitten drehangetrieben gelagert ist und mindestens ein Werkzeugschlitten mittels eines Kolbenzylinders gegenüber einem zwischen den Walzwerkzeugen befindlichen Werkstück po-sitionier- und/ oder zustellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwei CNC gesteuerte Antriebsmotoren (1, 2) vorgesehen sind, wobei jeder Antriebsmotor (1, 2) mit einem Tragrahmenteil (20, 21) an jeweils einem der Werkzeugschlitten (11, 12) angeflanscht und mit diesem gemeinsam bei Betätigung des zugehörigen Kol-benzylinders (15, 16) beim Walzen des Werkstückes (19) ver-schiebbar ist, und dass jeder Antriebsmotor (1, 2) jeweils über ein Getriebe (3, ) und eine spielfreie Kupplung (5, 6) mit der im Werk-zeugschlitten (11, 12) gelagerten Spindel (9, 10) direkt verbunden ist, wobei die Drehachse der Spindel (9, 10) parallel oder in einem Winkel zur Drehachse des zugehörigen Antriebsmotors (1, 2) und beide in einem unveränderlichen Abstand zueinander gelagert sind. - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet: Profilwalzmaschine zum Walzen von Verzahnungen oder rota-tionssymetrischen, achsparallelen Profilen mit einem präzisen Außenprofil, mit zwei rotierenden Walzwerkzeugen oder Walz-werkzeugsätzen, wobei jeweils ein Walzwerkzeug oder Walzwerk-zeugsatz auf einer Spindel angeordnet und in einem Werkzeug-schlitten drehangetrieben gelagert ist und mindestens ein Werk-zeugschlitten mittels eines Kolbenzylinders gegenüber einem zwi-schen den Walzwerkzeugen befindlichen Werkstück positionier- und/oder zustellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Verrin-gerung des Flankenverdrehspiels zwischen den Walzwerkzeugen zwei CNC - gesteuerte Antriebsmotoren (1, 2) vorgesehen sind, wobei jeder Antriebsmotor (1, 2) mit einem Tragrahmenteil (20, 21) an jeweils einem der Werkzeugschlitten (11, 12) angeflanscht und mit diesem gemeinsam bei Betätigung des zugehörigen Kol-benzylinders (15, 16) beim Walzen des Werkstückes (19) ver-schiebbar ist, und dass jeder Antriebsmotor (1, 2) jeweils über ein Getriebe (3, 4) und eine spielfreie Kupplung (5, 6) mit der im Werkzeugschlitten (11, 12) gelagerten Spindel (9, 10) direkt ver-bunden ist, wobei die Drehachse der Spindel (9, 10) parallel oder in einem Winkel zur Drehachse des zugehörigen Antriebsmo-tors (1, 2) und beide in einem unveränderlichen Abstand zueinan-der gelagert sind. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgende Fassung: Verwendung einer Profilwalzmaschine mit CNC - gesteuerten An-triebsmotoren zum Walzen von Verzahnungen oder rotations-symmetrischen, achsparallelen Profilen mit einem präzisen Außenprofil, mit zwei rotierenden Walzwerkzeugen oder Walz- - 6 - werkzeugsätzen, wobei jeweils ein Walzwerkzeug oder Walzwerk-zeugsatz auf einer Spindel angeordnet und in einem Werkzeug-schlitten drehangetrieben gelagert ist und mindestens ein Werk-zeugschlitten mittels eines Kolbenzylinders gegenüber einem zwi-schen den Walzwerkzeugen befindlichen Werkstück positionier- und/oder zustellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Verrin-gerung des Flankenverdrehspiels zwischen den Walzwerkzeugen zwei CNC - gesteuerte Antriebsmotoren (1, 2) vorgesehen sind, wobei jeder Antriebsmotor (1, 2) mit einem Tragrahmenteil (20, 21) an jeweils einem der Werkzeugschlitten (11, 12) angeflanscht und mit diesem gemeinsam bei Betätigung des zugehörigen Kol-benzylinders (15, 16) beim Walzen des Werkstückes (19) ver-schiebbar ist, und dass jeder Antriebsmotor (1, 2) jeweils über ein Getriebe (3, 4) und eine spielfreie Kupplung (5, 6) mit der im Werkzeugschlitten (11, 12) gelagerten Spindel (9, 10) direkt ver-bunden ist, wobei die Drehachse der Spindel (9, 10) parallel oder in einem Winkel zur Drehachse des zugehörigen Antriebsmo-tors (1, 2) und beide in einem unveränderlichen Abstand zueinan-der gelagert sind. Nach der geltenden Beschreibung Sp. 2, Z. 7 - 11 liegt die Aufgabe vor, bei einer Profilwalzmaschine zum Walzen eines rotationssymetri-schen Werkstücks mit einem präzisen Außenprofil das Flanken-verdrehspiel zwischen den Walzwerkzeugen zu verringern. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sach-lich nicht gerechtfertigt. Der Patentgegenstand und seine Verwendung stellen keine patentfähigen Erfindungen dar. 2. Die Patentansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sind zulässig. Sie gehen auch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. 3. Die Profilwalzmaschine gemäß Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sowie die Verwendung der Profilwalzmaschine gemäß Anspruch 1 nach Hilfsan-trag 2 ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des jeweiligen Anspruchs 1 hervorgehen. 4. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Profilwalzmaschine des An-spruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sowie die Verwendung der Profilwalzma-schine nach Hilfsantrag 2 beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise ergeben. Als Fachmann für die in Rede stehenden Profilwalzmaschinen ist ein Diplomin-genieur des Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der Konstruktion von Profilwalzmaschinen tätig ist und Berufserfahrung auf dem Gebiet von NC- und CNC - Steuerungen besitzt. 4.1 Zum Stand der Technik gehört unstreitig die japanische Patentschrift JP 8-318340, deren Inhalt zum besseren Verständnis auch in fremdsprachigen Übersetzungen vorgelegt werden kann, wie das hier durch eine englischsprachige Fassung erfolgt ist. Zu welchem Zeitpunkt die Übersetzung erfolgt und veröffent-licht worden ist, ist ohne Belang, soweit sie einen vorveröffentlichten Sachverhalt wiedergibt und die Richtigkeit der Übersetzung nicht in Frage steht. Zweifel an der - 8 - Korrektheit der Übersetzung hat die Patentinhaberin jedoch nicht geltend ge-macht, so dass sie zur Beurteilung des in der D1 beschriebenen Sachverhalts mit herangezogen werden kann. 4.2 Zum Hauptantrag Die Druckschrift JP 8-318340 (D1) zeigt und beschreibt eine Gewindewalzma-schine zum Walzen eines präzisen Außenprofils mit zwei rotierenden Walzwerk-zeugen oder Walzwerkzeugsätzen (vgl. D1, englische Übersetzung S. 2, Z. 10 - 17). Diese werden jeweils von einer Spindel drehangetrieben und sind auf einem Werkzeugschlitten zum Positionieren und/oder zur Zustellung der Walz-werkzeuge linear beweglich (Fig. 1 und Beschr. S. 9, Z. 31 bis S. 10, Z. 13) gela-gert. Im Weiteren ist aus der D1, Fig. 1, auch ein Werkzeugschlitten mit Tragrah-men und „Bearbeitungseinheit“, der durch einen Kolbenylinder gegenüber einem zwischen den Walzwerkzeugen befindlichen Werkstück positionier- bzw. zustellbar ist, bekannt. Weiterhin sind dort (vgl. Fig. 1 und 6) als „Bearbeitungseinheit“ jeweils ein Profil-walzwerkzeug beziehungsweise Walzwerkzeugsatz auf einer Spindel angeordnet, deren Drehachse parallel oder in einem Winkel zur Drehachse eines Antriebsmo-tors und in einem unveränderlichen Abstand zueinander gelagert ist. Diese Spin-deln werden von Antriebseinheiten („rotary drive devices“) angetrieben (vgl. Beschr. S. 10 oben), wobei der Fachmann weiß, dass derartige Antriebseinheiten im Werkzeugmaschinenbau in der Regel aus Getriebe, Kupplung und Antriebs-motor bestehen. Auch die CNC - Steuerung der beiden Antriebsmotoren wird in der Schrift D1 an-gesprochen: Ab S. 12, Z. 37 wird ausgeführt, dass zwei unabhängige Antriebs-motoren durch einen „controller“ synchronisiert, also gleichlaufend gesteuert wer-den. Dieser „controller“ besteht gemäß der Beschreibung S. 13, Z. 29 bis 36 aus einem Digitalrechner mit CPU sowie RAM- und ROM- Speichern und an ihn sind auch externe Positionssensoren anschließbar. - 9 - Dass bei dieser bekannten Gewindewalzmaschine gemäß S. 2, Z. 10 bis 18 das Verhindern des Durchbiegens bzw. Verbiegens des Werkstücks bei der spanlosen Formgebung im Vordergrund steht, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die hier offenbarte Lösung nicht, anstatt eines Antriebsmotors mit Getriebe und zwei je-weils spielbehafteten Spindelantrieben, die mit einem Synchronisierungszahnrad verbunden sind (vgl. Fig. 4 in Verbindung mit Beschr. S. 12, Abs. [0022]) zwei un-abhängige Antriebsmotoren zu verwenden, die CNC - gesteuert synchronisiert sind, zumal diese Antriebsart als Alternative expressis verbis in diesem Absatz beschrieben wird. Dass aufgrund einer hier angestrebten hohen Präzision im Synchronlauf der bei-den Bearbeitungseinheiten zur Verbindung zwischen Motor, Getriebe und Spin-deln starre bzw. spielfreie Kupplungen verwendet werden müssen, ergibt sich für den Fachmann aufgrund der gestellten Genauigkeitsanforderungen. Darüber hin-aus werden für die Konzeption von derartigen, separat angeordneten aber ge-meinsam gesteuerten Antriebseinheiten an Profilwalzmaschinen im Stand der Technik noch folgende Hinweise gegeben: So wird in der Universal-Profilwalzmaschine nach der DE 195 13 168 A1 (D2), die auch derartige komplette, CNC - gesteuerte Antriebseinheiten besitzt (Sp. 4 Z. 40 bis 49), die Verwendung von starren Kupplungen im Antrieb beschrieben (Sp. 5 Z. 45 und 46), um einen Winkelfehler der Walzwerkzeuge zu vermindern und die erzielbare Genauigkeit und somit die Anwendungsgebiete des Kaltwalzverfahrens zu vergrößern. Dass hier unter einer „Profilwalzmaschine“ eine Kaltumformungsmaschine zum Walzen von Gewinden und Außenprofilen im von der Patentinhaberin und Be-schwerdeführerin angestrebten Genauigkeitsbereich verstanden wird und dass mit diesen Maschinen eine Toleranz der Antriebe von 0,01 Grad im Jahr 1992 erziel-bar war, wird in dem Zeitschriftenartikel „Universal- Gewinde- und Profilwalzma-schinen mit CNC - Steuerung“ in der „umformtechnik“ 26 (1992), 5, S. 356, unten (D3), erläutert. Für die von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Zweifel an der genannten Antriebstoleranz findet der Senat keine Anhaltspunkte, - 10 - so dass der Fachmann davon ausgehen musste, dass eine derartige Maschine für die Herstellung präziser Außenprofile, also auch Verzahnungen, geeignet ist. Mit der englischsprachigen Übersetzung der Schrift D1 und dem daraus bekann-ten „modularen Aufbau“ bestehend aus Maschinenbett und getrennt angetriebe-nen, gemeinsam CNC - gesteuerten Bearbeitungseinheiten, im Wesentlichen be-stehend aus Werkzeugschlitten, Motor, Getriebe, Spindel und Werkzeug, sowie dem bekannten Aufbau von CNC - gesteuerten Bearbeitungseinheiten bei Profil-walzmaschinen mit genügend starrer Lagerung und spielfreier Kupplung nach der Schrift D2 gelangt der Fachmann somit in nahe liegender Weise zur angefochte-nen Profilwalzmaschine nach Anspruch 1 des Hauptantrags des Streitpatents. 4.3 Zum Hilfsantrag 1 Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptan-trag folgende Merkmale geändert: 1. als zu walzendes „Werkstück“ werden nun „Verzahnungen oder achspa-rallele Profile“ genannt (Z. 1 und 2) 2. dass die zwei CNC - gesteuerten Antriebsmotoren „zur Verringerung des Flankenverdrehspiels zwischen den Walzwerkzeugen“ vorgesehen sind (Z. 9 und 10). Wie zum Hauptantrag ausgeführt, versteht der Fachmann unter einer Universal-profilwalzmaschine immer eine Maschine zum Herstellen von Gewinden und Pro-filen (D1, D3), wobei, wie von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, die in der Zeitschrift D3 beschriebene Genauigkeit von 0,01 Grad für die Herstellung von Verzahnungen und präzisen Außenprofilen aus-reichend ist. Der Fachmann weiß überdies, dass bei Verzahnungen oder achs-parallelen Profilen der Winkelfehler zwischen den beiden Walzwerkzeugen mini-miert werden muss. Somit ist es für den Fachmann naheliegend, die bspw. aus - 11 - der Schrift D1 bekannte Antriebseinheiten mit CNC - Steuerung auch zur Verringe-rung des Flankenverdrehspiels, also des Winkelfehlers, zu verwenden, um die geforderte Genauigkeit sicherzustellen. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beruht daher gegenüber den Druckschriften D1 bis D3 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 4.4 Zum Hilfsantrag 2 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 betrifft die Verwendung einer Profilwalzma-schine nach Hilfsantrag 1 zum Walzen von Profilen, also dem Zweck, zu dem sie gebaut wurde. Nachdem die Profilwalzmaschine nach Hilfsantrag 1 durch die Schriften D1 bis D3 dem Fachmann nahegelegt ist, kann ihre zweckgemäße Ver-wendung keine erfinderische Bedeutung mehr begründen. 5. Dass in den Patentansprüchen 2 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit dem jeweili-gen Anspruch 1. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Tödte Eberhard Frühauf Schlenk Cl
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