BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 30/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Oktober 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 039 304.4-42…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Schwengelbeckbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die deutsche Patentanmeldung 10 2004 039 304.4-42 wurde am 12. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung"Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahr-zeugen"angemeldet. Im Verfahren vor der Prüfungsstelle für Klasse B60Q wurden neben dem im Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik nachD1 JP 2003 237503 A sowieD2 JP 10-273016 Anoch die von der Anmelderin genannte DruckschriftD3 DE 198 31 722 A1berücksichtigt. Im Prüfungsverfahren war die Auslegung des Begriffs "Innenlicht-quelle" streitig, welche gemäß den Ausführungen der Anmelderin - im Gegensatz zur Prüfungsstelle - ausschließlich als Fahrzeuginnenlicht bzw. als separate Lese-leuchte auszulegen sei.- 3 -Die Prüfungsstelle hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2006 zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass der Gegen-stand des damals geltenden, ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 mit dem Wortlaut"1. Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahr-zeugen mit einer elektronischen Steuereinheit, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Steuereinheit die Position zumindest der Fah-rerseitenscheibe als Eingangssignal erhält und derart ausgestaltet ist, dass zumindest eine Innenlichtquelle eingeschaltet wird, wenn die Fahrerseitenscheibe zumindest teilweise geöffnet ist."nicht mehr neu gegenüber der Druckschrift D1 sei.Gegen diesen Beschluss, hat die Anmelderin fristgerecht Beschwerde eingelegt.Mit Hinweis vom 13. Oktober 2011 hat der Senat noch auf die DruckschriftD4 DE 44 07 616 A1hingewiesen, welche bei der Beurteilung der der erfinderischen Tätigkeit eine Rol-le spielen könnte.In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2011 hat die Anmelderin ihre An-meldung mit geänderten Anspruchssätzen nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigt.Der Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag lautet hierbei (unter Anfügen von Gliederungspunkten M1 bis M3):"1. Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahr-zeugen mit einer elektronischen Steuereinheit,- 4 -dadurch gekennzeichnet,dass die Steuereinheit die Position zumindest der Fahrerseiten-scheibe als Eingangssignal erhält (M1) und derart ausgestaltet ist, dass zumindest eine Innenlichtquelle zur Beleuchtung des Fahr-zeuginnenraums eingeschaltet wird (M2), wenn die Fahrerseiten-scheibe zumindest teilweise geöffnet ist (M3)."Der Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag lautet hierbei:"1. Vorrichtung zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahr-zeugen mit einer elektronischen Steuereinheit,dadurch gekennzeichnet,dass die Steuereinheit die Position zumindest der Fahrerseiten-scheibe als Eingangssignal erhält und derart ausgestaltet ist, dass zumindest eine Innenlichtquelle eingeschaltet wird, wenn die Fah-rerseitenscheibe zumindest teilweise geöffnet wird, nachdem das Kraftfahrzeug mit laufender Brennkraftmaschine angehalten wur-de."Die Anmelderin führt aus, dass die vorgelegten Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften pa-tentfähig seien.- 5 -Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2006 aufzuhe-ben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unter-lagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 4 laut der mit "1.Hilfsantrag" über-schriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 6. Juni 2011- Beschreibung laut OffenlegungsschriftHilfsweise beantragt sie,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2006 aufzuhe-ben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterla-gen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 2 laut der in der mündlichen Verhand-lung vom 14. Oktober 2011 überreichten Fassung- noch anzupassender Beschreibung laut OffenlegungsschriftWegen dem Wortlaut der jeweiligen abhängigen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 6 -II.Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist weder der mit Hauptantrag noch der mit Hilfsantrag verteidigte Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähig, so dass die Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprü-che nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag dahinstehen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").1) Gemäß den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung sollen - im Übrigen in Übereinstimmung mit der geltenden Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0009]) - die nach Haupt- und Hilfsantrag verteidig-ten Vorrichtungen zur Ansteuerung von Innenlichtquellen in Kraftfahrzeugen bei der Betätigung eines außerhalb des Kraftfahrzeuges angebrachten Zu-fahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystems, bspw. ein Parkhausticketsystem, zur Verwendung kommen.Hierbei verweist die Anmelderin auf die Problematik einer nicht ausreichen-den Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums beispielsweise beim Auffinden des Schlüssels im Fahrzeuginnenraum und/oder beim Einstecken des Schlüssels bzw. des Tickets bei geöffnetem Fahrerfenster in das außerhalb des Kraftfahrzeugs angebrachte Zufahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystem (vgl. Abs. [0009]).Bislang können die für die ausreichende Beleuchtung benötigten Innenlicht-quellen, neben dem automatischen Schalten beim, bekanntermaßen beim Einstecken des Schlüssels oder Tickets an Zufahrt- oder Ausfahrtberechti-gungssystemen nicht praktikablen, Öffnen einer Fahrzeugtür üblicherweise manuell betätigt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003]).- 7 -Dies berücksichtigend liegt nach Überzeugung des Senats der Anmeldung die objektive technische Aufgabe zugrunde, übliche manuelle Abläufe beim Bedienen eines Zufahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystems zu automatisie-ren, um so den Komfort der Kraftfahrzeuginsassen, insbesondere des Fah-rers, weiter zu erhöhen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]).Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung nach Patent-anspruch 1 gem. Hauptantrag bzw. gem. Hilfsantrag gelöst, wobei die jeweili-gen abhängigen Ansprüche vorteilhafte Weiterbildungen dieser Vorrichtun-gen darstellen.Bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung nach Hauptantrag erhält die Steuer-einheit die Position zumindest der Fahrerseitenscheibe als Eingangssignal und ist derart ausgestaltet, dass immer dann, wenn die Fahrerseitenscheibe zumindest teilweise geöffnet ist, zumindest eine Innenlichtquelle zur Beleuch-tung des Fahrzeuginnenraums eingeschaltet wird. Mit diesen Mitteln soll der Fahrer in die Lage versetzt werden, u. a. leichter ein Parkticket in ein außer-halb des Kraftfahrzeug angebrachtes Zu- bzw. Ausfahrtberechtigungssystem einzustecken (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0009], re Sp., Mitte).Hiervon unterscheidet sich die Lösung nach Hilfsantrag durch den Wegfall der Zweckangabe "zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums" sowie durch die Aufnahme der zusätzlichen Einschaltbedingung für die Innenlichtquelle, dass das Kraftfahrzeug vor Einschalten der Innenlichtquelle mit laufender Brennkraftmaschine angehalten wurde.2) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Berück-sichtigung der Druckschriften D1 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit des Fachmanns. Dieser ist hierbei als ein auf dem Gebiet der Kraftfahr-zeugentwicklung tätiger, berufserfahrener Diplomingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.- 8 -Denn der Fachmann wird sich zur Lösung der vorliegender Anmeldung zu-grundeliegenden objektiven Aufgabe ihm bekannter Steuerschaltungen aus dem Kraftfahrzeugbereich bedienen. Hierbei ist ihm aus der Druckschrift D1 eine Vorrichtung zur Ansteuerung von allgemeinen Innenlichtquellen in Kraft-fahrzeugen mit einer elektronischen Steuereinheit (vgl. D1, Fig. 1, ECU) be-kannt (Oberbegriff Anspruch 1).Die in der D1 offenbarten Innenlichtquellen dienen hierbei nicht explizit zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums sondern sind als "window condition displaying device" ausgebildet. Dabei unterscheidet die D1 die Ausführungs-formen der Anzeige der Fensterstellung bei eingeschalteter Zündung (ignition switch On) einerseits und einer blinkenden Alarmanzeige bei ausgeschalteter Zündung (ignition switch Off) andererseits.Die Druckschrift D1 offenbart im Zusammenhang mit der ersten Ausfüh-rungsform, d. h. bei eingeschalteter Zündung, die weiteren kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die Steuereinheit (ECU) die Position zumindest der Fahrerseitenscheibe als Eingangssignal er-hält (vgl. D1, abstract, "…simply confirming the situation of any window.." und weiter "..the window opening/closing condition is displayed in a window con-dition displaying part 12b of an indicator 12 on the basis of the opening / closing signals given by window driving devices 10a – 10d..." iVmd zuge-hörigen Fig. / M1) und derart ausgestaltet ist, dass eine Innenlichtquelle ein-geschaltet wird (M2 ohne Zweckangabe), wenn die Fahrerseitenscheibe ge-öffnet wird bzw. ist ("This enables simply confirming the opening/closing con-dition of the window...", M3)."In Folge kann dahinstehen, ob durch die D1 bereits die Zweckangabe des Merkmals M2 vorweggenommen ist, wonach das in der D1 offenbarte "win-dow condition displaying device” zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums dient oder ob - gemäß Auslegung der Anmelderin - mit Aufnahme des Ver-- 9 -wendungszwecks eine Einschränkung der Innenlichtquellen auf die Innen-raumbeleuchtung unter Einschluss evtl. vorhandener Leseleuchten erfolgt.Denn selbst bei einer solchermaßen einschränkenden Auslegung des ver-wendeten Begriffs beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptan-trag - wie nachfolgend ausgeführt - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Ausgehend von einem bestehenden Bedarf, den Komfort des Einsteckens ei-nes Tickets in ein außerhalb des Kraftfahrzeugs angebrachtes - unzurei-chend beleuchtetes - Zufahrt- bzw. Ausfahrtberechtigungssystems zumindest für den Fahrer zu erhöhen, hat der Fachmann immer die Veranlassung, rou-tinemäßig durchgeführte manuelle Vorgänge, hier die Verknüpfung der Öf-fnung der Fahrerseitenscheibe beim stehenden Fahrzeug und eingeschalte-ter Zündung mit dem Einschalten einer Innenlichtquelle zur Verbesserung der Beleuchtung zu automatisieren. Es liegt daher im Rahmen naheliegen-den fachmännischen Handelns, die dem Fachmann aus der D1 bekannte Schaltung zur Steuerung einer allgemeinen Innenlichtquelle durch die ent-sprechende Fensterstellung so abzuändern, dass die in der D1 genannte In-nenlichtquelle in Form einer optischen Anzeigeeinrichtung durch die vorhan-dene Fahrzeuginnenbeleuchtung ersetzt wird. Dies gilt umso mehr als ihm beispielsweise aus der D4 eine gattungsgemäße Schaltung bekannt ist, wel-che durch Bedienen des Steuerschalters eines Fensters, d. h. durch die Ver-änderung der Scheibenposition, die Innenraumbeleuchtung steuert (vgl. bspw. D4, Sp. 3, Zeilen 20 bis 27, "...Steuerschalter eines Fensters..." i. V. m. Fig. 1). Mithin wird der Fachmann die Steuerschaltung nach D1 auf-grund der Anregung der D4 ohne erfinderisch tätig zu werden so abändern, dass diese den im zweiten kennzeichnenden Merkmal offenbarten Verwen-dungszweck erfüllt (M2Zweckangabe).- 10 -Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-manns. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.3) Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht unter Be-rücksichtigung der Druckschriften D1 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch den Wegfall des Verwendungszweckes "zur Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums" im Merkmal M2, durch den Ersatz des Verbs "ist" durch "wird" im Merkmal M3 sowie durch das Hinzunehmen des Wortlauts"…nachdem das Kraftfahrzeug mit laufender Brennkraftmaschi-ne angehalten wurde (M3a)."im Anschluss an das Merkmal M3.Zu dem aus der D1 bekannten Merkmal M3 sowie wegen der weiteren un-veränderten Merkmale M1 und M2 ohne Zweckangabe wird auf das zum Hauptantrag Vorgetragene verwiesen.Das hinzugenommene Merkmal M3a gibt lediglich den zwingenden Ablauf des üblichen Vorgehens beim Ziehen oder Einstecken eines Parktickets durch den Fahrer wieder und beruht allein auf einem, der Aufgabenstellung zugrundeliegenden automatisierten Ablauf zum Erzielen des gewünschten Ergebnisses, nämlich der Erhöhung des Fahrerkomforts. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Fachmann schon aus Sicherheits- oder Energie-managementaspekten veranlasst ist, eine entsprechende Einschränkung der Vorrichtung auf die notwendigen Betriebsbedingungen, d. h. auf ein stehen-des Fahrzeug mit laufender Brennkraftmaschine, vorzunehmen. Somit liegt - 11 -es ebenfalls im Bereich fachmännischen Handelns, das entsprechende Merkmal M3a als Auslösekriterium in der Steuereinheit der D1 bei einer ent-sprechend gewünschten Automatisierung der bislang manuell durchgeführ-ten Abläufe beim Ziehen oder Einstecken eines Parktickets durch den Fahrervorzusehen.Somit beruht auch die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.4) Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag fallen auf-grund der Antragsbindung auch die jeweiligen abhängigen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz – "Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.)5) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.Höppler Schwarz Maile Dr. SchwengelbeckHu
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