BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 301/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. November 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 36 094 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 19. November 2003, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Gegen die am 17. Januar 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 36 094 mit der Bezeichnung "Verfahren und Anordnung zum sicheren Betrieb einer Kesselspeisepumpe bei mit Gleit- oder Festdruck betriebenem Speisewasserbe-hälter für ein Turbinenkraftwerk" ist am 20. Februar 2002 Einspruch erhoben wor-den. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Das Streitpatent ist ein Zu-satz zum Patent 198 09 165 (Stammpatent). Die Einsprechende, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, hat ihren Einspruch auf den Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungs-schrift 33 04 705 gestützt und die Auffassung vertreten, daß gegenüber diesem Stand der Technik der Patentgegenstand zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Sie hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 und 2 vor, die an die Stelle der erteilten Patentansprüche treten sollen. Sie vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände der geltenden Ansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu seien und auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhten. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 und 2 vom 19. November 2003, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: a) Verfahren zum sicheren Betrieb einer Kesselspeisepumpe bei mit Gleit- oder Festdruck betriebenem Speisewasserbehälter für ein Dampfturbinenkraftwerk, b) wobei Temperatur T und Druck p des Speisewassers in der Saugleitung vor der Kesselspeisepumpe gemessen werden, c) die Speisewassermenge F in der Druckleitung nach der Kessel-speisepumpe gemessen wird, d) eine Temperaturdifferenz ∆T nach der Beziehung ∆T = TS (P-PNPSH(F)) -T ermittelt wird, e) die Temperaturdifferenz ∆T mit einem Grenzwert G1 und einem Grenzwert G2 verglichen wird, f) bei Unterschreitung unter den Grenzwert G1 wird die Saugleitung der Kesselspeisepumpe mit einem Kondensat aus einer Maschi-- 4 - nenkondensatleitung beaufschlagt, g) bei Unterschreitung unter den Grenzwert G2 wird die Kessel-speisepumpe ausgeschaltet gemäß DE 198 09 165, dadurch gekennzeichnet, daß h) bei Unterschreitung der Temperaturdifferenz ∆T unter den Grenz-wert G1 die Saugleitung der Kesselspeisepumpe derart geregelt mit Kondensat beaufschlagt wird, daß die Speisewassertempera-tur T vor Kesselspeisepumpe in einem definierten Temperaturab-stand ∆T1 unter der Sättigungstemperatur Ts des Speisewassers gehalten wird, wobei dieser Temperaturabstand ∆T1 abhängig von dem maximalen NPSH-Wert der eingesetzten Kesselspeisepumpe festgelegt wird. Der geltende Patentanspruch 2 lautet: a) Anordnung zum sicheren Betrieb einer Kesselspeisepumpe bei mit Gleit- oder Festdruck betriebenem Speisewasserbehälter für ein Dampfturbinenkraftwerk zur Durchführung eines Verfahrens nach Anspruch 1, b) wobei die Kesselspeisepumpe mit dem Speisewasserbehälter über eine Saugleitung verbunden ist, c) in die Saugleitung direkt vor der Kesselspeisepumpe eine Konden-satzuführleitung mündet, die aus einer Maschinenkondensatlei-tung vor einem Niederdruckvorwärmer abzweigt, d) in der Kondensatleitung eine Stelleinrichtung angeordnet ist, mit-tels der ein Durchflußquerschnitt der Kondensatleitung geöffnet bzw. geschlossen werden kann, e) zwischen Mündung der Kondensatzuführleitung und der Kessel-speisepumpe an bzw. in die Saugleitung ein Temperatursensor zur Messung einer Speisewassertemperatur T, ein Drucksensor zur Messung eines Speisewasserdruckes p angeordnet sind, - 5 - f) in der Druckleitung der Kesselspeisepumpe ein Speisewassersen-sor zur Messung einer Speisewassermenge F angeordnet ist, g) in die Kondensatzuführleitung zwischen der Stelleinrichtung und der Mündung der Kondensatzuführleitung in die Saugleitung ein Regelventil angeordnet ist, mittels dem bei geöffneter Stellein-richtung eine Dosierung des von der Stelleinrichtung durchgelas-senen Volumenstromes an Kondensat erfolgen kann, h) der Temperatursensor, der Drucksensor, der Speisewassersensor, sowie Antriebe der Stelleinrichtung und des Regelventils mit einer Auswerteeinheit verbunden sind, mittels der anhand der Tempe-ratur T, des Druckes p und der Speisewassermenge F sowie des NPSH-Wertes der eingesetzten Kesselspeisepumpe Steuersignale für die Antriebe der Stelleinrichtung und des Regelventils gene-rierbar sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Artikel 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der Einspruch ist zulässig. Er ist frist- und formgerecht erhoben (§ 59 Abs 1 PatG) und auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs 1 Nr. 1 PatG) gestützt. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der Fassung der ver-teidigten Patentansprüche eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar. - 6 - Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 zurück. Er weicht lediglich durch Indizierung des im kennzeichnenden Teil angegebenen definierten Temperaturabstandes zur Unter-scheidung von der Temperaturdifferenz gemäß Oberbegriff von diesem ab. Die Merkmale im geltenden Anspruch 2 sind aus den Merkmalen des erteilten An-spruchs 2 und der Beschreibung des Ausführungsbeispiels hervorgegangen. 3.1 Zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, denn im aufgezeigten Stand der Technik (DE 33 04 705 A1) findet sich kein Verfahren zum Betrieb einer Kes-selspeisepumpe mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er geht aus von dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Stammpatents (198 09 165), wonach der Betrieb einer Kesselspeisepumpe (im weiteren kurz: Pumpe) für ein Dampfturbinenkraftwerk gesteuert wird, indem zunächst aus Mes-sungen der Temperatur und des Druckes vor der Pumpe und des Speisewasser-durchflusses nach der Pumpe eine Temperaturdifferenz aus der Sättigungstempe-ratur und der Speisewassertemperatur vor der Pumpe hergeleitet wird, wobei die Sättigungstemperatur für einen Druck bestimmt wird, der sich aus der Differenz des Druckes vor der Pumpe und des Druckes gemäß der von der Fördermenge der Pumpe abhängigen NPSH(net positiv suction head)-Pumpenkennlinie ergibt. Bekanntermaßen kennzeichnet der NPSH-Wert den Druck, um den der Dampf-druck der Förderflüssigkeit am Pumpeneinlaß überschritten werden muß, damit Dampfbildung in den Schaufelkanälen der Pumpe und damit die Kavitationsgefahr am Pumpenrad vermieden wird. Die so ermittelte Temperaturdifferenz wird mit einem ersten Grenzwert G1 und einem zweiten, gegenüber dem ersten kleineren - 7 - Grenzwert G2 verglichen. Bei Unterschreiten des ersten Grenzwertes wird der Pumpe Kondensat, das gemäß Stammpatent vor einem Niederdruckvorwärmer abgezweigt ist, zugeleitet, bei Unterschreitung des zweiten Grenzwertes wird die Pumpe abgeschaltet. Gemäß Beschreibung (Streitpatentschrift Sp 1 Abs 0006) wies das Verfahren nach Stammpatent noch Mängel auf. So führte die ungeregelte Zufuhr von Kondensat zur Pumpe bei Unterschreitung des ersten Grenzwertes insbesondere bei Teillast-betrieb des Kraftwerksblockes zu einem Ausfall der der Pumpe nachgeschalteten Hochdruckvorwärmer. Wegen der Abhängigkeit der Temperaturdifferenz von dem NPSH-Druck und dessen Abhängigkeit von der Fördermenge der Pumpe war fer-ner der ∆T-Wert ständig in Bewegung und erschwerte damit die Zufuhrsteuerung des Kondensats mittels des Motorventils. Daraus ist die dem Zusatzpatent zugrundegelegte Aufgabe hergeleitet, bei not-wendiger Einspeisung des Kondensats in die Saugleitung vor der Pumpe die Spei-sewassertemperatur optimiert zu fahren und einen sicheren Betrieb der Hoch-druckvorwärmer zu gewährleisten (Streitpatentschrift Sp 1 Abs 0007). Zur Lösung dieser Aufgabe ist im geltenden Patentanspruch 1 im Kern vorge-schlagen, bei Unterschreitung der ermittelten Temperaturdifferenz unter den er-sten Grenzwert Kondensat geregelt der Kesselspeisepumpe zuzuführen, derart, daß die Speisewassertemperatur vor der Pumpe in einem definierten Temperatur-abstand unter der Sättigungstemperatur des Speisewassers gehalten wird, wobei dieser Temperaturabstand abhängig von dem maximalen NPSH-Wert der Pumpe festgelegt ist. Zu der anspruchsgemäßen Verfahrensführung gibt der Stand der Technik dem Fachmann weder Vorbild noch Anregung. Als hier zuständiger Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus angesehen, der mit Auslegung und Betrieb von Dampfkraftanlagen befaßt ist und über mehrjährige - 8 - Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt. In der deutschen Offenlegungsschrift 33 04 705 ist ein Verfahren zur Vermeidung der Kavitation bei Kreiselpumpen für die Förderung von erwärmtem Wasser, ins-besondere in der Umwälzleitung von Zwangslaufdampferzeugern, beschrieben (Fig u zugehörige Beschreibungsteile). Dem Verfahren liegt bereits die Erkenntnis zugrunde, daß zur Absenkung des Verdampfungspunktes kaltes Wasser in die Saugleitung eingespritzt werden kann, eine nicht näher bestimmte Einspritzmenge aber uU nicht zielführend, dh Kavitation vermeidend ist oder zu einem unnötig ho-hen Förderstrom führt (S 2 Abs 3). Entsprechend lehrt die Entgegenhaltung ein Verfahren, nach dem zur Vermeidung der Kavitation dem Saugstutzen der Pumpe eine Wassermenge niedrigerer Temperatur in Abhängigkeit von der Fördermenge dieser Pumpe geregelt zugeführt wird (Anspruch 1 iVm Fig 1), wobei die Freigabe der Regelung zusätzlich aufgrund eines Vergleichs der Wassertemperaturen in der Leitung der Pumpe einerseits und der Einspritzleitung andererseits vorgesehen werden kann. Somit liefert diese Entgegenhaltung dem Fachmann zwar schon die Anregung, den der Saugleitung der Pumpe zuzuführenden kälteren Wasserstrom geregelt zuzuführen, allerdings abweichend von der Lehre des geltenden An-spruchs 1 nach Streitpatent ausschließlich in Abhängigkeit der von der Speise-wasserpumpe geförderten Wassermenge und insoweit unabhängig von Änderun-gen der Temperatur des Speisewassers, denn der Temperaturvergleich beim be-kannten Verfahren soll offensichtlich nur sicherstellen, daß Wasser ausschließlich dann in die Saugleitung eingespritzt wird, wenn es kälter als das Umwälzwasser vor der Einspritzstelle ist. Demgegenüber optimiert das streitpatentgemäße Verfahren die Einspritzwasser-mengensteuerung für die Speisewasserpumpe weiter dahingehend, daß dabei das Speisewasser einen bestimmten Temperaturabstand unter der Sättigungstempe-ratur einhält, wobei dieser durch den maximalen NPSH-Wert bzw. den NPSH-Wert bei maximaler Fördermenge der Pumpe – der NPSH-Wert wird mit der Förder-menge größer - vorgegeben wird und demzufolge kleiner oder gleich der nach - 9 - dem Verfahren zu ermittelnden und mit Grenzwerten zu vergleichenden Tempe-raturdifferenz ist. Schon die Nichtberücksichtigung von Temperatur und Druck des Fördermediums der Pumpe während der Steuerung der einzuspritzenden Kalt-wassermenge nach dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 04 705 be-kannten Verfahren hindert den Fachmann, die Lehre des geltenden Anspruchs 1 in naheliegender Weise aufzufinden. 3.2 Zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 ist ebenfalls neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Anordnung gemäß geltendem Anspruch 2 des Streitpatents zur Durchführung des Verfahrens nach dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich von der be-kannten Anordnung nach der deutschen Offenlegungsschrift 33 04 705 ua durch zusätzliche Verwendung eines Meßwertgebers für den Druck des Speisewassers vor der Pumpe, durch die Anordnung dieses Meßwertgebers und eines weiteren Meßwertgebers für die Temperatur des Speisewassers in der Saugleitung zwi-schen der Einleitstelle des Kondensats und der Pumpe, ferner durch eine Aus-werteeinheit, in der Steuersignale für die Antriebe einer Stelleinrichtung und eines Regelventils abhängig ua von Druck und Temperatur des Speisewassers und der NPSH-Kennlinie generiert werden. Wegen der ausschließlich in Abhängigkeit der Fördermenge der Pumpe gewählten Verfahrensführung bzw Regelung der Ein-spritzwassermenge liegt eine Änderung der hierfür vorgeschlagenen Anordnung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 33 04 705 in Richtung der Anlagen-konzeption nach dem geltenden Anspruch 2 des Streitpatents für den Fachmann - 10 - nicht auf der Hand. Die erfinderische Bedeutung dieses Anspruchs wird daher von der des geltenden Anspruchs 1 mitgetragen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf Hu
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