BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 23. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 44 33 282 7 W (pat) 302/05 Verkündet am … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen: Das Patent 44 33 282 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 44 33 282 mit der Bezeichnung Montageeinheit an einer Brennkraftmaschine, dessen Erteilung am 26. August 2004 veröffentlicht worden ist, hat die M… GmbH in F… am 23. November 2004 Einspruch erhoben. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. - 3 - Zum Stand der Technik nennt die Einsprechende folgende Druckschriften: E1 710G3/G3A, Engine Maintenance Manual, 3rd Edition, June 1990, Electro-Motive Division, General Motors Corpora-tion, Deckblatt, Bibliographieblatt, Motorquerschnitt, S. 5 - 1 bis 5 - 47, E2 GEK-30150, Section IX, Diesel Engine, 8 - 78 (5000) WHT, VPB, General Electric, S. IX - 1 bis IX - 56, E3 Broschüre Maybach Mercedes-Benz, Dieselmotor MB 518, Drucklegung 1167. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Hilfsanträge 3, 4 und 5 jeweils durch deren Patentansprüche 3 wegen unzulässi-ger Erweiterung nicht zum Erfolg führen könnten. Insbesondere wurde von der Einsprechenden darauf verwiesen, dass im Streitpatent in den Abschnitten [0008], [0009] und [0012] sowie auch durch den Wortlaut der erteilten Patentansprüche 1, 3 und 4 deutlich zum Ausdruck kommt, dass zwei alternative Lösungen für die Halteeinrichtung mit unterschiedlichen Merkmalen offenbart sind, die sich gegen-seitig ausschließen (Halte- und Klemmelement einerseits, Montagebügel anderer-seits). Nach den Patentansprüchen 3 der Hilfsanträge 3, 4 und 5 seien diese Lö-sungen jedoch in unzulässiger Weise miteinander verknüpft. - 4 - Die Patentinhaberin hat mit einem ersten Schriftsatz vom 13. Juli 2005 beantragt, das angegriffene Patent im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten und den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Die Patentinhaberin hat nach der Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 7. Dezember 2007 mit einem zweiten Schriftsatz vom 28. Februar 2008, mit dem sie auch mitgeteilt hat, dass sie von der Teilnahme an der mündlichen Verhand-lung absehen werde, unter Vorlage von insgesamt fünf Hilfsanträgen sinngemäß beantragt, das angegriffene Patent hilfsweise nach einem der Hilfsanträge 1 bis 5 beschränkt aufrecht zu erhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) hat folgende Fassung: Brennkraftmaschine mit einem Kurbelgehäuse, in dem eine Kur-belwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel ange-lenkt ist, das einen Kolben trägt, der in einem von einem Zylinder-kopf abgedeckten Zylinderrohr bewegbar ist, das unter Einfügung eines Zwischengehäuses an dem Kurbelgehäuse befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinderkopf (2), das Zwi-schengehäuse (3), das Zylinderrohr (4), der Kolben (5) und das Pleuel (6) eine an der Brennkraftmaschine verbaubare Montage-einheit (1) bilden, die vormontierbar ist und dass der Kolben (5) und das Pleuel (6) mit einer Haltevorrichtung in dem Zylinder-rohr (4) in einer vorgegebenen Position fixierbar sind. - 5 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: Brennkraftmaschine mit einem Kurbelgehäuse, in dem eine Kur-belwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel (6) an-gelenkt ist, das einen Kolben (5) trägt, der in einem von einem Zy-linderkopf (2) abgedeckten Zylinderrohr (4) bewegbar ist, das un-ter Einfügung eines Zwischengehäuses (3) an dem Kurbelge-häuse befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinder-kopf (2), das Zwischengehäuse (3), das Zylinderrohr (4), der Kol-ben (5) und das Pleuel (6) eine an der Brennkraftmaschine ver-baubare Montageeinheit (1) bilden, die vormontierbar ist und dass der Kolben (5) und das Pleuel (6) mit einer Haltevorrichtung in dem Zylinderrohr (4) in einer vorgegebenen Position fixierbar sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Brennkraftmaschine mit einem Kurbelgehäuse, in dem eine Kur-belwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel (6) an-gelenkt ist, das einen Kolben (5) trägt, der in einem von einem Zy-linderkopf (2) abgedeckten Zylinderrohr (4) bewegbar ist, das un-ter Einfügung eines Zwischengehäuses (3) an dem Kurbelge-häuse befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinder-kopf (2), das Zwischengehäuse (3), das Zylinderrohr (4), der Kol-ben (5) und das Pleuel (6) sowie alle zugehörigen Bauteile wie Einspritzventil (18), Einspritzpumpenelement (15), Einspritzlei-tung (17), Stoßstangen, Rollenstößel usw. eine an der Brenn-kraftmaschine verbaubare Montageeinheit (1) bilden, die vormon-tierbar ist und dass der Kolben (5) und das Pleuel (6) mit einer Haltevorrichtung in dem Zylinderrohr (4) in einer vorgegebenen Position fixierbar sind. - 6 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 3 und 4 lautet: Brennkraftmaschine mit einem Kurbelgehäuse, in dem eine Kur-belwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel (6) an-gelenkt ist, das einen Kolben (5) trägt, der in einem von einem Zy-linderkopf (2) abgedeckten Zylinderrohr (4) bewegbar ist, das un-ter Einfügung eines Zwischengehäuses (3) an dem Kurbelge-häuse befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinder-kopf (2), das Zwischengehäuse (3), das Zylinderrohr (4), der Kol-ben (5) und das Pleuel (6) eine an der Brennkraftmaschine ver-baubare Montageeinheit (1) bilden, die vormontierbar ist und dass der Kolben (5) und das Pleuel (6) mit einer Haltevorrichtung in dem Zylinderrohr (4) in einer vorgegebenen Position fixierbar sind, wobei die Haltevorrichtung ein Montagebügel (10) ist, der am un-teren Ende des Zylinderrohres (4) und an einem Pleuellagerde-ckelgewinde des Pleuels (6) verschraubbar ist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet: Brennkraftmaschine mit einem Kurbelgehäuse, in dem eine Kur-belwelle drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel (6) an-gelenkt ist, das einen Kolben (5) trägt, der in einem von einem Zy-linderkopf (2) abgedeckten Zylinderrohr (4) bewegbar ist, das un-ter Einfügung eines Zwischengehäuses (3) an dem Kurbelge-häuse befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinder-kopf (2), das Zwischengehäuse (3), das Zylinderrohr (4), der Kol-ben (5) und das Pleuel (6) eine an der Brennkraftmaschine ver-baubare Montageeinheit (1) bilden, die vormontierbar ist und dass der Kolben (5) und das Pleuel (6) mit einer Haltevorrichtung in dem Zylinderrohr (4) in einer vorgegebenen Position fixierbar sind, wobei die Haltevorrichtung ein am unteren Ende des Zylinderroh- - 7 - res befestigbares Halteelement (8) ist, das den Kolben (5) in die ungefähre OT-Stellung drückt und ein Klemmelement (9) ist, das das Pleuel zumindest annähernd mittig in Bezug zu der Zylinder-rohrlängsebene festlegt. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, durch die der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weiter ausgebildet werden soll. Zu den übrigen Patentansprüchen des Hauptantrages sowie der der Hilfsan-träge 1 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Es liegt gemäß Absatz [0004] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, den Montagevorgang zu verbessern und zu optimieren. II. 1. Der Einspruch ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwer-desenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begrün-det. 2.1. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Hauptantrages stimmt mit dem des erteilten Patents überein. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 8 - Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Erfah-rung bei der Entwicklung und Konstruktion auf dem Gebiet der gebauten Brenn-kraftmaschinen. Folgende im Patentanspruch 1 des Streitpatents genannten Merkmale sind auch beim Gegenstand der E1 erkennbar. So zeigt diese Druckschrift in der Schnitt-zeichnung mit der Bezeichnung „710 Series Diesel Engine“ eine: Brennkraftmaschine mit einem Kurbelgehäuse (crank case), in dem eine Kurbelwelle (crankshaft) drehbar gelagert ist, an der zumindest ein Pleuel (blade connecting rod; fork connecting rod) angelenkt ist, das einen Kolben (piston) trägt, der in einem von ei-nem Zylinderkopf (cylinder head) abgedeckten Zylinderrohr (cylin-der liner) bewegbar ist, wobei der Zylinderkopf, das Zylinderrohr, der Kolben und das Pleuel eine an der Brennkraftmaschine ver-baubare Montageeinheit bilden, die vormontierbar ist, und dass der Kolben und das Pleuel mit einer Haltevorrichtung (piston hol-ding tool, fig. 5 - 5, 5 - 11) in dem Zylinderrohr in einer vorgegebe-nen Position fixierbar sind. Dass der Zylinderkopf, das Zylinderrohr, der Kolben und das Pleuel eine an der Brennkraftmaschine verbaubare Montageeinheit bilden, entnimmt der Fachmann der S. 5 - 12 den Angaben unter der Überschrift UNIT REMOVAL sowie auch der Fig. 5 - 27 unter Berücksichtigung der Beschreibung auf S. 5 - 34 unter der Über-schrift UNIT INSTALLATION. Dass Kolben und Pleuel in dem Zylinderrohr in einer vorgegebenen, hier z. B. als axiale Lage aufzufassenden, Position fixierbar sind, ergibt sich in der E1 aus den Arbeitsschritten 10 (S. 5 - 35) und 12 (S. 5 - 36) bzw. den Arbeitsschritten 24 bis 26 (S. 5 - 14) in Verbindung mit den Fig. 5 - 8, 5 - 9 und 5 - 11. Dabei werden bei der bekannten Vorrichtung der Kolben und eine sich auf dem Zylinderkopf ab- - 9 - stützende Haltevorrichtung miteinander verbunden und zwar durch Einschrauben eines Haltevorrichtungsteiles in den Kolbenkopf durch den Zylinderkopf hindurch. Nachfolgend wird beim Gegenstand der E1 der Kolben zusammen mit dem mit ihm verbundenen Pleuel durch das eingeschraubte Halteteil soweit angehoben bis die Haltevorrichtung zusammen mit der Kolben-Pleuel-Einheit in einer axialen Po-sition am oberen Ende des Zylinderrohres gesichert werden kann (vergl. Arbeits-schritt 32 auf S. 5 - 15). Damit wird der Kolben zusammen mit dem Pleuel z. B. gegen Herausgleiten aus dem Zylinder fixiert. Zusätzlich kann das Pleuel durch eine zur Haltevorrichtung gehörende Hilfseinrichtung mit der Bezeichnung „rod positioning clamp“ gesichert werden, um während der Montage bzw. Demontage ein Schlagen des freien Pleuelendes gegen das Zylinderrohr bzw. gegen dessen innere Kolbenlauffläche zu verhindern (s. S. 5 - 14, Schritt 24). Damit ist beim Ge-genstand der E1 über die Axialfixierung von Kolben und Pleuel im Zylinderrohr in einer bestimmten Position - oberer Endbereich des Zylinderrohres - ein sicherer Schutz des Zylinderrohres gegenüber dem freien Ende des Pleuels gegeben. Eine Fixierung des Pleuels am Zylinderrohr ist entgegen der Auffassung der Patentin-haberin nach dem Wortlaut des Streitpatentanspruchs 1 nicht gefordert. Dass die Montageeinheit der E1 auch ein Zwischengehäuse aufweist, ist hingegen und im Unterschied zum Streitpatentgegenstand nicht erkennbar. Eine Montageeinheit für eine Brennkraftmaschine bestehend aus Zylinderkopf, Zylinderrohr und Zwischengehäuse offenbart die E3, wobei in dieser Druckschrift auf S. 4 in der oberen Hälfte sowohl eine Schnittzeichnung durch den Motor wie auch eine teilgeschnittene Ansicht der als Zylinder bezeichneten Montageeinheit dargestellt werden. Dabei ist aus diesen beiden Figuren „Motorquerschnitt“ und „Zylinder“ ohne weiteres ersichtlich, dass der Zylinder auch ein Zwischengehäuse aufweist. Die Figuren zeigen nämlich, dass das Zylinderrohr über einen Ring-flansch zwischen dem Zylinderkopf und dem als Kühlwassermantel dienenden Zwischengehäuse eingespannt wird, wobei das Zwischengehäuse einerseits mit dem Zylinderkopf und andererseits bei der Motormontage mit dem Kurbelgehäuse - 10 - verschraubt wird. Die dazugehörende Beschreibung klärt den Fachmann unter der Überschrift „Baubeschreibung“ darüber auf, dass die Zylinder aus den Teilen Laufbüchse (entspricht dem Zylinderrohr beim Streitpatentgegenstand), Zylinder-kopf und Kühlwassermantel montiert werden und dass die Zylinder in das Ge-häuse-Oberteil, - hier aufzufassen als Kurbelgehäuse -, eingesetzt werden (linke und mittlere Spalte der S. 4). Diese Angaben belegen eine vormontierte, als Mon-tageeinheit aufzufassende Zylinderbaugruppe. Die Montageeinheit der E1 bestehend aus den im Betriebszustand einer Brenn-kraftmaschine feststehenden Teilen Zylinderkopf und Zylinderrohr und den dabei beweglichen Teilen Kolben und Pleuel zusätzlich auch noch durch ein den fest-stehenden Teilen beigeordneten Zwischengehäuse zu ergänzen, verlangt vom zuständigen Fachmann keinerlei erfinderische Tätigkeit, zumal, wie aus der E3 hervorgeht, eine solche Baueinheit bestehend aus Zylinderkopf, Zylinderrohr und Zwischengehäuse im Stand der Technik bekannt und auch bei der aus der E3 be-kannten Brennkraftmaschine als Einheit aus dem Kurbelgehäuse entnehmbar bzw. in dieses Gehäuse verbaubar ist. 2.2 Zum Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist in der Streitpa-tentschrift offenbart, da lediglich der Oberbegriff dieses Patentanspruchs gegen-über dem des Hauptantrages durch Bezugszeichen zu einzelnen Vorrichtungstei-len bei sonst identischem Wortlaut beider Patentansprüche ergänzt ist. Damit werden dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 jedoch kei-nerlei Merkmale hinzugefügt, die nicht auch schon im Wortlaut des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag dargelegt werden. Deshalb gelten die vorstehend angegebenen Feststellungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auch für den Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1. - 11 - 2.3 Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist im Kennzeichenteil gegenüber dem des Hilfsantrages 1 bei sonst identischem Wortlaut in zulässiger Weise darauf be-schränkt, dass, neben dem Zylinderkopf, dem Zwischengehäuse, dem Zylinder-rohr, dem Kolben und dem Pleuel, auch alle zugehörigen Bauteile wie Einspritz-ventil, Einspritzpumpenelement, Einspritzleitung, Stoßstangen, Rollenstößel usw. eine an der Brennkraftmaschine verbaubare Montageeinheit bilden. Die Offenba-rung ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 5. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für den zuständigen Fachmann liegt es nahe, die im Hilfsantrag dargestellte Montageeinheit möglichst komplett vorzumontieren, wenn sich damit Kosten- und Zeitvorteile ohne Nachteile bei der Montage der Ein-heit in das Kurbelgehäuse einstellen. Dabei die nun im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 genannten Vorrichtungseinzelteile wie Einspritzventil, Einspritzpum-penelement, Einspritzleitung, Stoßstangen, Rollenstößel usw. im Rahmen der Vormontage der Einheit hinzuzufügen, verlangt somit ein Abwägen von Vor- und Nachteilen einer höher aggregierten Vormontage, jedoch keinerlei erfinderische Tätigkeit. 2.4 Zum Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 ist im Kennzeichenteil gegenüber dem des Hilfsantrages 1 bei sonst identischem Wortlaut in zulässiger Weise darauf be-schränkt, dass die Haltevorrichtung ein Montagebügel ist, der am unteren Ende des Zylinderrohres und an einem Pleuellagerdeckelgewinde des Pleuels verschraubbar ist. Die Offenbarung ergibt sich aus dem erteilten Patentan-spruch 4. - 12 - Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der E1 ist auf S. 5 - 11 dem Arbeitsschritt 39 unter Hinzuziehung der Fig. 5 - 9 zu entnehmen, dass an einem Pleuel eine bügelartige Montagehilfe (fork rod support) in Form einer Pleuelstütze mit den Pleuelschrau-ben im Bereich des Pleuellagers angebracht wird. Auch beim Gegenstand der E2 ist eine Montagehilfe in der Fig. IX - 66 auf der Seite IX - 30 zu erkennen, die am unteren Ende des Zylinderrohres befestigt ist und dazu dient, beim Ausbau wie auch bei der Montage der Einheit den Kolben zusammen mit dem Pleuel in der Zylindereinheit zu halten (vergl. NOTE, S. IX - 30 und NOTE, S. IX - 31). Aus bei-den Druckschriften gehen jeweils Hinweise in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 hervor, da in E1 die Anregung entnom-men werden kann, eine Montagehilfe am Pleuel zu verschrauben und in der E2 ein Befestigungspunkt für eine Montagehilfe direkt am Zylinderrohr gezeigt wird. Da der zuständige Fachmann Montagehilfen und Transportsicherungen in Form einfacher, verschraubbarer Vorrichtungen auch über die in der E1 oder E2 ge-zeigten Beispiele für verschraubbare Bügel hinaus aus seiner täglichen Praxis kennt und einsetzt, reicht sein handwerkliches Können aus, um zu der im Patent-anspruch 1 genannten Vorrichtung mit dem beanspruchten Montagebügel zu ge-langen. Eine erfinderische Tätigkeit ist damit nicht zu verbinden. 2.5 Zum Hilfsantrag 4 Der Hilfsantrag 4 verzichtet im Vergleich zum Hilfsantrag 3 bei sonst identischem Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 4 auf einen nebengeordneten Verfahrensan-spruch. Die vorstehend dargelegten Gründe, die gegen die Patentfähigkeit des Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 sprechen, gelten deshalb auch für den Pa-tentanspruch 1 des Hilfsantrages 4. - 13 - 2.6 Zum Hilfsantrag 5 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 5 ist im Kennzeichenteil gegenüber dem des Hilfsantrages 1 bei sonst identischem Wortlaut in zulässiger Weise darauf be-schränkt, dass die Haltevorrichtung ein am unteren Ende des Zylinderrohres be-festigbares Halteelement ist, das den Kolben in die ungefähre OT-Stellung drückt und ein Klemmelement ist, das das Pleuel zumindest angenähert mittig in Bezug zu der Zylinderrohrlängsebene festlegt. Die Offenbarung ergibt sich aus dem er-teilten Patentanspruch 3. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Wortlaut des Patentanspruches 1 gemäß Hilfs-antrag 5 beschreibt u. a. eine zweiteilige Haltevorrichtung bestehend aus einem Halteelement für den Kolben und einem Klemmelement für das Pleuel. Wie aus der E1, S. 5 - 14, Schritte 24 bis 26 sowie S. 5 - 15, Schritt 32 hervorgeht, wird auch bei dieser bekannten Vorrichtung der Kolben mit einem ersten Vorrich-tungsteil im oberen Totpunkt des Kolbens im Zylinderrohr gehalten. Bei der be-kannten Brennkraftmaschine erfolgt dies im Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 nicht durch Drücken mittels eines am unteren Ende des Zy-linderrohres befestigten Halteelements, sondern, wie vorstehend bereits dargelegt, durch eine von oben in den Zylinderkopf einschraubbare Halterung. Als zweites Teil der Haltevorrichtung dient beim Gegenstand der E1 ein als „rod positioning clamp“ (vergl. Fig. 5 - 8) bezeichnetes Klemmelement der Sicherung des Pleuels und zwar in der Form, dass das Pleuel nicht gegen das Zylinderrohr schlagen kann, wenn es mit dem Kolben zusammen hochgezogen wird (vergl. E1, S. 5 - 10, Arbeitsschritt 38). Eine annähernd mittige Ausrichtung des freien Ende des Pleu-els gegenüber dem Zylinderrohr erweist sich dabei in der Regel vorteilhaft. Da der zuständige Fachmann Montagehilfen und Transportsicherungen in Form einfacher Vorrichtungen auch über das in der E1 gezeigte Beispiel für eine fe-dernde Klammer hinaus aus seiner täglichen Praxis kennt und einsetzt, reicht sein - 14 - handwerkliches Können aus, um vom Gegenstand der E1 zu dem des im Patent-anspruch 1 mit der darin genannten zweiteiligen Halteeinrichtung zu gelangen, die einerseits den Kolben in dessen obere Totpunktlage drückt und andererseits durch ein Klemmelement das Pleuel in einer bezogen auf die Zylinderrohrlängsebene mittigen Stellung festgelegt. Eine erfinderische Tätigkeit ist damit nicht zu verbin-den. 2.7 Da der Hauptantrag sowie sämtliche Hilfsanträge 1 bis 5 schon durch man-gelnde Patentfähigkeit ihrer Gegenstände nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nicht zum Erfolg führen, muss weder auf die nebengeordneten Verfahrensansprü-che 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 noch auf die Verfahrensansprüche 5 ge-mäß Hilfsanträgen 2 und 3 und auch nicht auf die geltend gemachte unzulässige Erweiterung in den Hilfsanträgen 3 bis 5 durch deren vom jeweiligen Patentan-spruch 1 abhängige Patentansprüche 3 eingegangen werden. 2.8 Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Tödte Eberhard Hilber Schlenk Cl
Full & Egal Universal Law Academy