BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 3/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 38 17 895.8-12 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Patentanmeldung P 38 17 895.8-12 mit der Bezeichnung Einsetzgeformter Körper ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 16 J des Deutschen Patent- und Marken-amts mit Beschluss vom 16. März 2000 zurückgewiesen worden, weil der Ver-bundkörper nach dem Patentanspruch 1 bzw. das Verfahren nach Patentan-spruch 5 sich in naheliegender Weise aus dem Stande der Technik ergäben. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1-5 gemäß Hauptan-trag, hilfsweise nach Hilfsantrag, und Beschreibung, jeweils vom 28. Mai 2004, weiter hilfsweise gemäß Patentansprü-chen 1-4 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag. Sie macht geltend, dass der Verbundkörper nach Patentanspruch 1 und das Ver-fahren nach Patentanspruch 5 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei, da sich die Merkmale dieser Patentansprüche nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik insbes der deutschen Offenle-gungsschrift 2 347 972 ergäben. Die aus dieser Druckschrift bekannte Dichtungs-schicht zwischen dem metallischen Anschlussteil und dem Kunstharz des An-schlussrahmens sei nach dem dort beschriebenen Herstellungsverfahren keine - 3 - elastische Schicht, die die Schrumpfung des Anschlussrahmens beim Abkühlen kompensieren könne. Darüber hinaus seien die in dem Anschlussteil vorgesehe-nen Ausschnitte durch den in der genannten Druckschrift beschriebenen Verbund-körper nicht nahegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung: Verbundkörper mit (a) einem Anschlussrahmen aus Kunststoff mit zwei entgegenge-setzt angeordneten Flächen und (b) einem Anschlussteil aus Metall, das teilweise in den Anschluss-rahmen derart eingebettet ist, dass das Anschlussteil aus einer der Flächen des Anschlussrahmens herausragt, (c.1) wobei der in den Anschlussrahmen eingebettete Bereich des An-schlussteils an gegenüberliegenden Vorder- und Hinterflächen Ausschnitte aufweist, (c.2) an gegenüberliegenden Seiten Ausschnitte aufweist; und (d) eine Schicht aus elastischem Dichtungsmaterial aufweist, das beim Einsetz-Formungsvorgang dem Schrumpfen des Kunsthar-zes des Anschlussrahmens folgt zur Schaffung einer beständi-gen Dichtung längs einer Berührungsfläche zwischen dem An-schlussteil und dem Anschlussrahmen. Der als nebengeordneter Patentanspruch formulierte Patentanspruch 5 nach Hauptantrag hat folgende Fassung: Verfahren zur Herstellung eines Verbundkörpers nach einem der An-sprüche 1 bis 4 mit folgenden Schritten: - 4 - (a) Beschichten des Anschlussteils mit einer Schicht aus einem elastischen Dichtungsmaterial, und (b) Formen des Anschlussrahmens aus einem schrumpf-fähigen Kunstharz bei darin eingesetztem, mit dem Dichtungsmaterial beschichteten Anschlussteil, (c) wobei das Dichtungsmaterial des Anschlussteiles dem Schrumpfen des Kunststoffes des Anschlussrahmens bei dessen Ausformung folgt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal (d) in der vierten Zeile zwi-schen „folgt“ und „zur Schaffung“ der Satz eingefügt ist „und an der Oberfläche des Anschlussrahmens und an der Oberfläche des Anschlussteils beim Einsetz-Formungsvorgang anhaften kann“. Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 5 nach Hauptantrag dadurch, dass im Merkmal (c) in der zweiten Zeile zwi-schen „Anschlussteiles“ und „dem Schrumpfen“ den Satzteil eingefügt ist „an der Oberfläche des Anschlussrahmens und an der Oberfläche des Anschlussteils an-haftet“. Die weiteren Hilfsanträge (2 und 3) unterscheiden sich von dem Haupt- bzw Hilfs-antrag 1 dadurch, dass jeweils der Patentanspruch 5 nach Haupt- bzw. Hilfsan-trag 1 entfällt. Der Patentanmeldung liegt nach Haupt- und Hilfsanträgen gemäß geltender Be-schreibung (eingegangen am 1. Juni 2004) Seite 3, Absatz 3 die Aufgabe zugrun-de, einen einfacher herstellbaren Verbundkörper zur Verfügung zu stellen, sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung. - 5 - Die Patentansprüche 2 bis 4 nach Haupt- und Hilfsanträgen sind auf Merkmale ge-richtet, die den Verbundkörper nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 weiter aus-gestalten sollen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Der Verbundkörper mit einem Anschlussrahmen nach Patent-anspruch 1 bzw. das Verfahren zur Herstellung eines Verbundkörpers nach Pa-tentanspruch 5 nach Haupt- bzw Hilfsantrag stellen keine patentfähige Erfindung dar. Die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Marken-amts erfolgte somit zu Recht. Die Patentansprüche 1 bzw. 5 nach Haupt- bzw Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den Patentansprüchen, wie sie der Zurückweisung zugrundelagen im wesent-lichen dadurch, dass die Ausschnitte im Anschlussteil detaillierter angegeben sind. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 347 972 geht ein Verbundkörper mit ei-nem Anschlussrahmen aus Kunststoff mit zwei entgegengesetzt angeordneten Flächen (Merkmal (a)) hervor (vgl. Fig 1 u. 4 iVm S 20, letzte Zeile bis S 21 Z 5). Die Buchse 52 ist dabei als Anschlussrahmen anzusehen, da sie beim Formpres-sen der Kunststoffwandung um den Anschlussleiter herumgeformt wird (vgl. S 21 Z 9 bis 12). Das Anschlussteil aus Metall ist teilweise in den Anschlussrahmen (Buchse 52) so eingebettet, dass es aus einer der Flächen des Anschlussrahmens herausragt (Merkmal b)) (vgl. Fig. 1 u. 4 iVm S 21 Z 8 bis 15). Der teilweise in den Anschluss-rahmen (Buchse 52) eingebettete Anschlussteil 50 weist eine Schicht auf, die ge-mäß Seite 2, Zeile 3 bis Seite 3, Zeilen 4 bis 6 der elastischen Verbindung und da-mit der Abdichtung zwischen der Kunststoffoberfläche des Anschlussrahmens und der metallischen Oberfläche des Anschlussteils dient (Merkmal d)). Als elastische - 6 - Dichtungsmaterial dient z.B. eine Chloroprengummimasse (vgl. S 6 Abs 2 Z 6 bis 13). Dieses Dichtungsmaterial muss auch bei Verwendung von Kupplungsmit-teln zum Verbinden mit dem Kunststoffmaterial des Anschlussrahmen nach dem Gießvorgang des Kunststoffs seine Elastizität beibehalten, sonst kann es nach dem Schrumpfungsvorgang bei Abkühlung des Kunststoff seine Dichtungswirkung nicht entfalten. Aus dem Merkmal des Patentanspruchs 1 geht auch nicht hervor, wodurch beim anmeldungsgemäß beanspruchten Verbundkörper die ausreichen-de Haftwirkung zwischen Dichtungsmaterial und Kunststoffmaterial des An-schlussrahmens beim Gießvorgang sichergestellt wird. Der zuständige Durch-schnittsfachmann, hier ein Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Maschinen-bau, der mit der Abdichtung von Verbundkörpern vertraut ist, muss somit diese Haftung auf ihm bekannte Art sicherstellen z.B. so wie es in der o.a. deutschen Of-fenlegungsschrift beschrieben ist. Gegenüber diesem bekannten Verbundkörper unterscheidet sich der Verbundkör-per nach Patentanspruch 1 nur noch dadurch, dass das Anschlussteil an gegen-überliegenden Vorder- und Hinterflächen und an gegenüberliegenden Seiten Aus-schnitte aufweist (Merkmale (c.1) u. (c.2)). Das Vorsehen derartiger Ausschnitte an einem Anschlussteil, um neben der Reib-verbindung auch eine Formverbindung zu verwirklichen, stellt eine übliche Maß-nahme des zuständigen Fachmanns dar. Dadurch wird eine zuverlässige Halte-rung des Anschlussteils erreicht. Auch in der Beschreibung der Patentanmeldung wird das in Figur 2 dargestellte Anschlussteil, das Ausschnitte aufweist, als „üb-lich“ bezeichnet (vgl. Beschreibung S 4 Abs 2). Ebenso ist in der oa deutschen Offenlegungsschrift ein Anschlussteil in Figur 6 dargestellt, dass Einbuchtungen im Anschlussteil aufweist. - 7 - Die spezielle Ausgestaltung der Ausschnitte des Anschlussteils, um ein zuverläs-siges Befestigen desselben sicherzustellen, stellt also übliches Handeln des Fach-manns zur Optimierung einer bekannten Konstruktion dar. Der Verbundkörper nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist also nicht das Er-gebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar. Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 5 nach Hauptantrag, da die dort an-gegebenen Verfahrensschritte – Beschichten des Anschlussteils mit einer Schicht aus elastischem Dichtungsmaterial, Formen des Anschlussrahmens aus einem schrumpffähigen Kunstharz bei darin eingesetzten, mit Dichtungsmaterial be-schichteten Anschlussteil, wobei das Dichtungsmaterials dem Schrumpfen des Kunststoffes des Anschlussrahmens bei dessen Ausformung folgt –, wie vorste-hend ausgeführt wurde, durch die oa deutsche Offenlegungsschrift nahegelegt sind. Der Patentanspruch 5 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag durch die Wirkungsangabe, dass das Dichtungsmate-rial sowohl an der Oberfläche des Anschlussrahmens als auch an der Oberfläche des Anschlussteils beim Einsetz-Formungsvorgang anhaften kann. Diese Wir-kungsangabe liest der Fachmann bei den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptanspruch mit, da nur bei Anhaften an diesen beiden Oberflächen das Dich-tungsmaterial aufgrund seiner elastischen Eigenschaften etwaige durch das Schrumpfen des Kunststoffs entstehenden Zwischenräume abdichten kann. Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelten daher in glei-cher Weise für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. - 8 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar. Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1, da sich dieser Patentanspruch von dem Patentanspruch 5 nach Hauptantrag nur durch dieselben o.a. Wirkungsangaben unterscheidet. Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar. Die Hilfsanträge 2 und 3 unterscheiden sich vom Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 dadurch, dass jeweils der Patentanspruch 5 (der Verfahrensanspruch) entfällt. Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsan-trag 1 gelten also in gleicher Weise für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 ist daher ebenfalls nicht gewähr-bar. Die Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2 bzw. Hilfsantrag 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des Verbundkörpers mit einem Anschlussrahmen aus Kunststoff nach dem entsprechenden Patentan-spruch 1, die im Rahmen fachmännischen Handelns liegen. Sie sind deshalb nicht gewährbar. Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Ko
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